Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 167/02

(BPatG: Beschluss v. 06.10.2003, Az.: 30 W (pat) 167/02)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke A B R E X ist am 16. April 1997 für Waren der Klassen 3, 5, 9 und 21, nämlich für

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel, soweit in Klasse 3 enthalten; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide, soweit in Klasse 5 enthalten; wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unerrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkasse, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten"

in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 20. Juni 1997.

Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der am 11. Dezember 1990 für "Präparate gegen Hypertonie und Herzinsuffizienz" eingetragenen Marke 2 000 105 EUREX.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr verneint und ua diesen Widerspruch zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei wegen der abweichenden Wortanfänge auch bei Zugrundelegung erhöhter Anforderungen an den Markenabstand gewährleistet.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält insbesondere angesichts identischer Endungen Verwechslungsgefahr für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2002 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke 2 000 105 EUREX zurückgewiesen worden, ist und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Eine Äußerung des Inhabers der angegriffenen Marke ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr zB vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 - DKV/OKV; EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/-EVIAN).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke EUREX aus. Daß "REX" das lateinische Wort für "König" ist, führt im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Hypertonie- und Herzinsuffizienzmitteln nicht zu einem beschreibenden Bezug, der eine Schwächung des Schutzumfanges zur Folge haben könnte.

Zu den Waren der Klassen 9 und 21 der angegriffenen Marke weisen die Waren der Widerspruchsmarke in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren keine Ähnlichkeit auf, so daß diesbezüglich eine Verwechslungsgefahr schon an der fehlenden Warenähnlichkeit scheitert. Gleiches gilt hinsichtlich der "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" der Klasse 3 (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, S 59).

Im Übrigen ist eine Verwechslungsgefahr auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht gegeben, selbst wenn von teils identischen, teils noch eng ähnlichen Waren ausgegangen wird, für die im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht und damit die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt für die Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Zwar stimmen die Marken mit dem Endbestandteil "REX" überein. In den Wortanfängen unterscheiden sich die Marken in klanglicher Hinsicht jedoch markant durch den abweichenden Lautbestand "AB/EU", in dem keinerlei Gemeinsamkeiten gegeben sind. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu den von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen (CORTEX/KARDEX; RISO-FLEX/remoflex; TRI-EX/TIREX). Da Wortanfänge im allgemeinen aber stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile, und hier auch die Betonung liegt, kommt ihnen hier besonderes Gewicht zu (vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 9 Rdn 184 mwN). Weiter ist zu berücksichtigen, daß es sich noch um relativ kurze, aus nur zwei Silben mit jeweils zwei und drei Buchstaben gebildete Markenwörter handelt, deren Endungen "-"EX" im Bereich der hier vor allem maßgeblichen pharmazeutischen Erzeugnisse eine häufig vorkommende Endung ist. All dieses führt unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten im Gesamteindruck zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.

Im schriftbildlichen Vergleich ist unter den genannten Umständen ein Auseinanderhalten der Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der geschilderten Abweichungen ebenfalls gewährleistet. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige und auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, wodurch Markenabweichungen im Schriftbild eher auffallen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winter Schramm Paetzold Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.10.2003
Az: 30 W (pat) 167/02


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