Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 23. Juni 2011 auf das Patent verzichtet.
Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 3. August 2011 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat sie keine Äußerung abgegeben.
II.
1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Das Streitpatent ist durch Verzicht erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG
(21. Se.) GRUR 2010, 363, 364 -Radauswuchtmaschine; Mitt. 2011, 366 -Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS3 -Radauswuchtmaschine).
Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl
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