Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. November 2011
Aktenzeichen: 4b O 30/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.11.2011, Az.: 4b O 30/09)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren tritt, zu unterlassen,

Kabelklemmen zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln, mit einem mindestens aus einer Gehäuseüberwurfmutter und einem Gehäusegrundteil, welche beide mit Kabeldurchführöffnungen versehen sind, aufgebauten Gehäuse, wobei Gehäuseüberwurfmutter und Gehäusegrundteil verschraubbar miteinan-der verbindbar sind und wobei innerhalb des verschraubten Gehäuses ein flexibler, eine zentrische Bohrung zur Kabelführung aufweisender Konusteil mit einer im wesentlichen kegelmantelförmigen Außenfläche angeordnet ist, wobei die Außenfläche durch Verschrauben der beiden Gehäuseteile durch entsprechende am Gehäusegrundteil angeordnete, kegelmantelförmige Fortsätze zusammengedrückt wird und der Konusteil dadurch gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung geführten Kabels pressbar ist, wobei der Konusteil mehrere, in Achsrichtung des Kegels unterteilte Kegelsegmente aufweist, und zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Freiräume vorhanden sind,

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen:

die Kegelsegmente am den kleineren Außendurchmesser aufweisenden Ende des Konusteils über eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe miteinander verbunden sind, und die Kegelsegmente und die Dichtlippe aus Materialien unterschiedlicher Härte gefertigt sind, wobei die Kegelsegmente aus dem festeren und härteren Material gefertigt sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 5. August 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Kalenderjahren, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des einzelnen Gewinns,

wobei die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 22. Februar 2003 zu machen sind;

3. der Klägerin für die Zeit seit dem 5. August 2000 Auskunft über die Her-kunft und die Vertriebswege der Kabelklemmen gemäß Ziffer I.1. zu ertei-len, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift sämtlicher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer, sowie die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Lagergestelle;

5. an die Klägerin 5.335,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. März 2009 zu zahlen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entschädi-gung für alle durch die unter Ziffer I.1 beschriebenen und zwischen dem 5. August 2000 und dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen zu leisten und der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen und seit dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen ent-standen ist und noch entsteht.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Achtzehntel und die Beklagte siebzehn Achtzehntel.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents A(Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 11. November 1998 (AT 1807798) am 8. November 1999 angemeldet und am 5. Juli 2000 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Januar 2003 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Kabelklemme. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2009 (Anlage B 1) das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

"Kabelklemme zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln, mit einem mindestens aus einer Gehäuseüberwurfmutter (5) und einem Gehäusegrundteil (4), welche beide mit Kabeldurchführöffnungen versehen sind, aufgebauten Gehäuse, wobei Gehäuseüberwurfmutter (5) und Gehäusegrundteil (4) verschraubbar (3, 16) miteinander verbindbar sind und wobei innerhalb des verschraubten Gehäuses ein flexibler, eine zentrische Bohrung zur Kabelführung aufweisender Konusteil (12) mit einer im wesentlichen kegelmantelförmigen Außenfläche angeordnet ist, wobei die Außenfläche durch Verschrauben der beiden Gehäuseteile (4, 5) durch entsprechende am Gehäusegrundteil (4) angeordnete, kegelmantelförmige Fortsätze (17) zusammengedrückt wird und der Konusteil (12) dadurch gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung geführten Kabels (1) pressbar ist, wobei der Konusteil (12) mehrere, in Achsrichtung (13) des Kegels unterteilte Kegelsegmente (9) aufweist, und zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Freiräume vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kegelsegmente (9) am den kleineren Außendurchmesser aufweisenden Ende des Konusteils (12) über eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe (11) miteinander verbunden sind, und die Kegelsegmente (9) und die Dichtlippe (11) aus Materialien unterschiedlicher Härte gefertigt sind, wobei die Kegelsegmente aus dem festeren und härteren Material gefertigt sind."

Nachstehende Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Figur 1 zeigt eine klagepatentgemäße Kabelklemme in aufgeschraubtem Zustand in axonometrischem Zustand. Figur 2 ist eine Schnittansicht einer solchen Kabelklemme und Figur 3 eine axonometrische Ansicht einer Gehäuseüberwurfmutter.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Kabelklemmen, wie sie aus den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern (Anlagenkonvolut K 4) ersichtlich sind (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Diese Lichtbilder mit den durch die Klägerin vorgenommenen Beschriftungen sind nachstehend verkleinert wiedergegeben:

Mit patentanwaltlichem (englischsprachigen) Schreiben vom 1. März 2009 (Anlagenkonvolut K 5) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und setzte ihr erfolglos eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 2. März 2009.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausführungsform einen Konusteil mit mehreren unterteilten Kegelsegmenten auf, wobei sich diese Kegelsegmente zum einen in Achsrichtung eines durch am Gehäusegrundteil angeordneten Fortsätze gebildeten Kegels erstreckten, und zum anderen zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Freiräume vorhanden seien.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag modifiziert und den Vernichtungsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent, den deutschen Teil des Europäischen Patents AB1, erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen;

hilfsweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung: der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

notfalls: der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Zwischen den einzelnen Kegelsegmenten des Konusteils seien entgegen der technischen Lehre des Klagepatents keine Freiräume vorhanden.

Ferner macht die Beklagte geltend, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, vielmehr werde dessen technische Lehre durch das prioritätsältere deutsche Gebrauchsmuster G 90 11 069.2 (Anlage B 2) neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechungslegung, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139, 140b PatG, 242, 259 BGB, Art. II Abs. 1 IntPatÜG gegen die Beklagte zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst, da eine Vernichtung des Klagepatents nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Kabelklemme zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln.

Aus dem Stand der Technik sind gattungsgemäße Kabelklemmen aus der Bbekannt. Sie finden Verwendung beim Einführen elektrischer Leiter in elektrische Apparate. Außerhalb der Apparate werden die Leiter in Kabeln geführt, während beim Eintritt in den Apparat das Kabel gegen Zug und Verdrehung gesichert und zugleich das Eindringen von Wasser in den Apparat verhindert werden muss. Kabelklemmen, wie sie aus der US-C, der US-A- D, der DE E und der US-A F bekannt sind, bestehen aus mehreren Gehäuseteilen, die zusammengeschraubt werden. Dadurch drücken an der Innenseite mindestens eines Gehäuseteils angeordnete konusförmige Elemente auf einen konzentrisch angeordneten Konusteil, in dessen zentrischer Bohrung das Kabel geführt ist.

Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass der Konusteil im Wesentlichen aus einem Stück gefertigt ist. Wird ein solcher Konusteil zusammengedrückt, setzt er einen hohen Widerstand entgegen, so dass die zentrische Bohrung nur eingeschränkt verengt und damit auch nur ein eingeschränkter Druck auf das in der Bohrung geführte Kabel ausgeübt werden kann. Hinzu kommt, dass die Konusteile einerseits eine Zug- und Verdrehsicherung gewährleisten, also eine hohe Festigkeit aufweisen müssen, um die erforderliche Haltekraft auf das Kabel auszuüben. Andererseits müssen die Konusteile eine gewisse Elastizität aufweisen, um als wasserdichte Dichtung zu fungieren. Bei der Verwendung eines einzigen Materials können diese beiden Erfordernisse nur bedingt erfüllt werden, so dass etwa ein optimal zug- und verdrehsicherer Konusteil nur bedingt wasserdicht ist.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine gattungsgemäße Kabelklemme zu schaffen, die sowohl optimal gegen Wassereintritt schützt als auch hinsichtlich einer Zug- und Verdrehsicherung optimale Sicherheit bietet, und die zugleich einen größeren Durchmesserbereich der zu klemmenden Kabel abdeckt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Kabelklemme zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln.

2. Es sind mindestens zwei Gehäuseteile (4,5) vorgesehen, nämlich mindestens eine Gehäuseüberwurfmutter (5) und ein Gehäusegrundteil (4).

2.1. Die Gehäuseteile (4, 5) sind mit Kabeldurchführöffnungen versehen.

2.2 Die Gehäuseteile (4,5) sind mittels Schraubverschluss (3, 16) miteinander verbindbar.

2.3. Innerhalb des verschraubten Gehäuses ist ein Konusteil (12) angeordnet.

2.3.1. Der Konusteil (12) ist flexibel.

2.3.2. Der Konusteil (12) weist eine zentrische Bohrung zur Kabelführung auf.

2.3.3. Der Konusteil (12) hat eine im Wesentlichen kegelmantelförmige Außenfläche;

2.3.4. wobei die Außenfläche des Konusteils (12) durch entsprechende am Gehäusegrundteil (4) angeordnete, kegelmantelförmige Fortsätze (17) zusammengedrückt wird und der Konusteil (12) so gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung geführten Kabels (1) pressbar ist.

2.3.5. Der Konusteil (12) weist mehrere, in Achsrichtung (13) des Kegels unterteilte Kegelsegmente (9) auf.

2.3.5.1. Zwischen den einzelnen Kegelsegmenten (9) sind Freiräume vorhanden.

2.3.5.2. Die Kegelsegmente (9) sind über eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe (11) miteinander verbunden.

2.3.5.3. Die Dichtlippe (11) ist an dem Ende des Konusteils (12) mit dem kleineren Außendurchmesser mit den Kegelsegmenten (9) verbunden.

2.3.5.4. Die Kegelsegmente (9) und die Dichtlippe (11) sind aus Materialien unterschiedlicher Härte gefertigt, wobei die Kegelsegmente (9) aus dem festeren und härteren Material gefertigt sind.

Klagepatentgemäß dient der die Kegelsegmente aufweisende Bereich des Konusteils als Zug- und Verdrehsicherung, während die Dichtlippe lediglich zur Abdichtung gegen Wassereintritt dient. Die Freiräume zwischen den einzelnen Kegelsegmenten gewährleisten, dass der Konusteil sehr stark zusammengepresst werden kann, so dass sowohl dünnere als auch dickere Kabel geklemmt werden können.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die vorgenannten Merkmale wortsinngemäß. Dies steht zwischen den Parteien - zu Recht - für alle Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 2.3.5.1. außer Streit. Aber auch dessen Verwirklichung lässt sich feststellen.

1.

Das Merkmal 2.3.5.1., wonach zwischen den einzelnen Kegelsegmente des Konusteils Freiräume vorhanden sein müssen, ist in fachmännischer Weise dahin zu verstehen, dass die Kegelsegmente dadurch vereinzelt ausgeführt sind, dass in Umfangsrichtung zwischen ihnen jeweils ein Abschnitt liegt, in den sie nicht hineinragen. Dagegen steht es der technischen Lehre des Klagepatents insoweit nicht entgegen, wenn diese Freiräume nicht frei von jeglichem Material sind, wenn also etwa Material der Dichtlippe (11) oder auch Material anderer Elemente zwischen den Kegelsegmenten liegt. Schon nach seinem Anspruchswortlaut kann der insoweit verwendete Begriff des Freiraums zwischen den Kegelsegmenten nicht auf eine Gestaltung reduziert werden, bei welcher nicht nur die Kegelsegmente nicht in den Freiraum hineinragen, sondern darüber hinaus auch überhaupt kein weiteres Material in diesem Freiraum liegen darf. Dies folgt aus der gebotenen Betrachtung des Merkmals 2.3.5.1. im Zusammenhang des gesamten Patentanspruchs. Der Fachmann wird nämlich bei der bei Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick nehmen (BGH GRUR 2004, 845, 846 - Drehzahlermittlung; Benkard / Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 13), so dass im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu berücksichtigen sind.

Vorliegend erkennt der Fachmann den Zusammenhang des Merkmals 2.3.5.1. mit Merkmal 2.3.5.2.: Während die Kegelsegmente (9) des Konusteils (12) gemäß Merkmal 2.3.5.1. voneinander getrennt sind, da zwischen ihnen Freiräume liegen, verläuft die Dichtlippe (11) gemäß Merkmal 2.3.5.2. in Umfangsrichtung ununterbrochen: Sie verbindet die Kegelsegmente miteinander, indem sie nämlich - gemäß Merkmal 2.3.5.1 mit den Kegelsegmenten (9) verbunden ist (und zwar an demjenigen Ende des Konusteils, welchen den kleineren Außendurchmesser aufweist). Dies belegt aus fachmännischer Sicht, dass die Freiräume zwischen den Kegelsegmenten gar nicht vollständig frei von jeglichem Material sein können: An dem Ende des Konusteils mit dem kleineren Außendurchmesser muss zwischen den einzelnen Kegelsegmenten (9) wenigstens das Material der Dichtlippe (11) liegen, andernfalls diese keine Verbindung zwischen den Kegelsegmenten (9) herstellen könnte.

Ferner kann der Fachmann eingedenk dieses Zusammenhangs erkennen, dass das Klagepatent zwischen den Kegelsegmenten (9) einerseits und anderen Elementen des Konusteils (12) sowie anderer Bauteile der klagepatentgemäßen Kabelklemme differenziert: Während die Kegelsegmente in Umfangsrichtung gemäß Merkmal 2.3.5.1. durch Freiräume unterbrochen sind - in radialer Richtung ohnehin, da der Konusteil gemäß Merkmal 2.3.2. eine zentrische Bohrung aufweist - ist die Dichtlippe radial ununterbrochen ausgeführt. Die Lehre eines zwischenliegenden Freiraums kann sich damit aus fachmännischer Sicht allein auf die Kegelsegmente (9) beziehen. Der Freiraum ist demnach ein Abschnitt in Umfangsrichtung, in den kein Abschnitt eines Kegelsegments (9) hinein ragt. Dazu, ob der Freiraum - zumindest teilweise - durch die Materialabschnitte anderer Elemente ausgefüllt wird, trifft das Klagepatent keine Aussage.

Zu dieser Sichtweise gelangt der Fachmann auch nach der ebenfalls gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 - Staubsaugerfilter). Der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnimmt der Fachmann die Lehre, dass die Freiräume zwischen den Kegelsegmenten es gewährleisten, dass der Konusteil sehr stark zusammengepresst werden kann und somit die Kabelklemme die Funktionen der Zug- und Drehsicherung einerseits sowie der Abdichtung gegen Wassereintritt andererseits sowohl bei dünneren als auch bei dickeren Kabeln ausüben kann (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 4 bis 9). Im Zusammenhang mit Merkmal 2.3.4. entnimmt der Fachmann hieraus, dass, wenn der Konusteil durch die am Gehäusegrundteil (4) angeordneten kegelmantelförmigen Fortsätze (17) im Sinne von Merkmal 2.3.4. zusammengedrückt wird, dieser Druck auf die Kegelsegmente (9) übertragen wird, so dass sich der Abstand zwischen ihnen verringert, da sie neben der Bewegung in axialer Richtung auch eine translatorische Bewegung innen, hin zum durchgeführten Kabel ausführen. Ohne die Freiräume zwischen den kegelmantelförmigen Segmenten könnte diese Bewegung nach innen nicht ausgeführt werden, da der Umfang des durch die Innenseite der Kegelsegmente einbeschriebenen Kreises nicht verringert werden könnte. Befindet sich Material anderer Elemente der klagepatentgemäßen Kabelklemme in den Freiräumen zwischen den Kegelsegmenten, ist deren translatorische Bewegung nach innen nicht zwangsläufig beschränkt oder gar ausgeschlossen. Die Kegelsegmente können auch dann noch so weit radial aneinandergedrückt und damit translatorisch nach innen bewegt werden, wie dies das Volumen und die Elastizität des in den Freiräumen befindlichen Materials zulässt. Klagepatentgemäß befindet sich beispielsweise gemäß Merkmal 2.3.5.3. die Dichtlippe (11) in den Freiräumen, gleichwohl können die Kegelsegmente (9) ihre Funktion ausüben.

2.

Demnach steht es einer Verwirklichung des Merkmals 2.3.5.1. nicht entgegen, dass - worauf sich die Beklagte beruft - bei der angegriffenen Ausführungsform die am inneren Umfang des Gehäusegrundteils befindlichen Vorsprünge zwischen die Kegelsegmente des Konusteils hinein reichen und dadurch den Freiraum zwischen den Kegelsegmenten teilweise ausfüllen. Es ist aus den Lichtbildern, die unstreitig die angegriffene Ausführungsform zeigen (Anlagenkonvolut K 4) nicht ersichtlich, und von der Beklagten im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass diese Vorsprünge die Freiräume so sehr ausfüllen, dass die Kegelsegmente nicht mehr translatorisch nach innen bewegt werden können.

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 vorgebrachte Einwand, nach der technischen Lehre des Klagepatents müsse ein optimaler Schutz gegen einen Wassereintritt sowie eine optimale Sicherheit in Gestalt einer Zug- und Verdrehsicherung gewährleistet werden, was bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund des in den Zwischenräumen zwischen den Kegelsegmenten des Konusteils befindlichen Materials der Dichtlippe und der nasenartigen Vorsprünge des Gehäusegrundteils nicht der Fall sei, ist im Ergebnis nicht erfolgreich. Zum einen folgt aus den obigen Ausführungen, dass das Vorhandensein der Dichtlippe zwischen den Kegelsegmenten einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents gerade nicht entgegensteht, sondern dieser entspricht. Zum anderen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgebracht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Kegelsegmente des Konusteils sich nicht so weit nach innen bewegen können, um das durchgeführte Kabel gegen Zug und Verdrehung zu sichern. Sollte aufgrund Materials zwischen den Kegelsegmenten diese Funktion beeinträchtigt sein, würde dies einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegenstehen. Dann würde die angegriffene Ausführungsform zwar die Vorteil der patentgemäßen Lehre nur unvollkommen erreichen, aber immer noch sämtliche Merkmale verwirklichen. Eine solche verschlechterte Ausführungsform unterfällt gleichwohl dem Schutzbereich des Klagepatents (BGH GRUR 1991, 436, 441f. - Befestigungsvorrichtung II; Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rn. 69 m.w.N.).

III.

Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Aus demselben Grunde kann die Klägerin für die Zeit zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents und der Patenterteilung von der Beklagten gemäß Art. II § 1 IntPatÜG eine angemessene Entschädigung verlangen. Da die genaue Schadensersatzhöhe sowie der Umfang der angemessenen Entschädigung derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 - Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger war der Beklagten auf ihren Hilfsantrag ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).

IV.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurfs zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie - allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts - einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Klägerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zurücktreten lässt). Für die Prüfung einer als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale deshalb für wahrscheinlich hält, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu können, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenstünden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem früheren, erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglicherweise validiert werden.

Gemessen hieran lässt sich eine Vernichtung des Klagepatents nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorhersagen.

1.

Soweit die Beklagte einwendet, das Klagepatent werde durch das deutsche Gebrauchsmuster G 90 11 069.2 (Anlage B 2) neuheitsschädlich vorweg genommen, dürfte es insoweit an einer neuheitsschädlichen Offenbarung des Merkmals 2.3.5.3. des Klagepatents fehlen, gemäß dem die Dichtlippe (11) an dem Endes Konusteils (12) mit dem kleinen Außendurchmesser mit den Kegelsegmenten (9) verbunden ist. Die G ‘069 offenbart zwar eine Zugentlastung für ein Kabel, die eine Zugentlastung ebenso gewährleistet wie eine Abdichtung der Kabeldurchführung gegen Wassereintritt (Anlage B 2, Seite 1, zweiter Absatz). Auch offenbart die G ‘069 eine Zugentlastungskralle (11), welche aus einem geschlossenen Ring (12) und sich axial hieran anschließenden frei endenden Krallstegen (13) besteht (Anspruch 1 der G ‘069, Anlage B 2, Zeile 4 bis 6), wobei die Krallstege eine konisch zulaufende Form zu ihren freien Enden hin beschreiben, wie sich aus nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren der G ‘069 ergibt:

Dabei zeigt Figur 1 eine Zugentlastung im Längsschnitt und Figur 3 einen Längsschnitt durch eine die Zugentlastungskralle und eine Dichtung integrierenden Hülse. Somit ist durch die G ‘069 in Gestalt der Zugentlastungskralle ein Konusteil gemäß Merkmalsgruppe 2.3. offenbart. Nicht offenbart hingegen ist, dass eine Dichtlippe im Sinne von Merkmal 2.3.5.2. gemäß Merkmal 2.3.5.3. an dem Ende eines Konusteils, welches den kleineren Außendurchmesser aufweist, mit den Kegelsegmenten verbunden ist. Im Gegenteil lehrt die G ‘069, dass eine Dichtung (16) aus gummielastischem Material ausgeführt ist und sich auch in den Bereich der Krallstege (13) erstreckt (Anspruch 1 der G ‘069) und zwar auch soweit in Richtung der freien Ende der Krallstege (13), dass die zwischen diesen liegenden Zwischenräume (17) mit dem die Dichtung bildenden gummielastischen Material ausgefüllt sind (Anspruch 4 der G ‘069). Gemäß der Offenbarung der G ‘069 erstreckt sich somit das als Dichtlippe im Sinne des Klagepatents in Betracht kommende gummielastische Material nicht vom freien Ende der Krallstege weg, sondern von der anderen Richtung her. Die Konizität der offenbarten Zugentlastungskralle verläuft mit abnehmendem Außendurchmesser indes zum Ende der Krallstege hin, was sich daraus ergibt, dass es die Krallstege sind, die zusammengedrückt und zum Kabelmantel hin angepresst werden (Anlage B 2, Seite 2, letzter Absatz).

Demnach weicht der Offenbarungsgehalt von der technischen Lehre des Klagepatents jedenfalls im Hinblick auf Merkmal 2.3.5.3. ab: Dieses ist dahin auszulegen, dass sich die Dichtlippe zwar in Axialrichtung des Konusteils über eine gewisse Länge erstreckt, jedoch nicht über deren gesamte Länge, und dass derjenige Längenabschnitt, über den sich die Dichtlippe nicht erstreckt, zwischen dem Ende mit dem kleineren Außendurchmesser und dem gegenüberliegenden Ende liegt. Gemäß der Offenbarung der G ‘069 erstreckt sich das gummielastische Material hingegen entweder über die gesamte Länge der Krallstege, oder aber der Abschnitt, über den hinweg sich das gummielastische Material nicht erstreckt, liegt zum freien Ende der Krallstege hin, also zu dem Ende hin, das den kleinen Außendurchmesser aufweist.

2.

Eine Vernichtung des Klagepatents aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit erscheint ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beklagte bringt im Nichtigkeitsverfahren insoweit vor, die G ‘069 beruhe auf derselben "Grundidee" wie das Klagepatent. Selbst wenn - zugunsten der Beklagten - davon ausgegangen würde, sie könne im Nichtigkeitsverfahren insoweit aufzeigen, dass der Fachmann ausgehend von der G ‘069 unter Rückgriff auf sein Fachwissen zur technischen Lehre des Klagepatents hätte gelangen können, wäre damit aus Rechtsgründen noch nicht anzunehmen, die technische Lehre des Klagepatents sei nahegelegt worden. Gemäß der jüngsten höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Prüfung erfinderischer Tätigkeit genügt es für das Nahelegen nicht, dass der Fachmann über ein bestimmtes Fachwissen verfügt, das er theoretisch mit druckschriftlichem Stand der Technik kombinieren kann; er muss darüber hinaus auch einen Anlass haben, dieses Fachwissen zur Lösung einer bestimmten technischen Aufgabe einzusetzen (BGH GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung und GRUR 2009, 747 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

V.

Dem Antrag der Beklagten auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 4. Mai 2010 war gemäß § 283 ZPO nicht zu entsprechen. Der Schriftsatz ist der Beklagten nach eigener Angabe am 4. Mai 2010 zugegangen und somit innerhalb der Wochenfrist gemäß § 132 ZPO. Außerdem enthält dieser Schriftsatz kein für die Entscheidung relevantes tatsächliches Vorbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Klägerin waren, nachdem sie den Vernichtungsantrag mit Zustimmung der Beklagten und damit prozessual wirksam zurückgenommen hat, die Kosten im Verhältnis des Wertes des zurückgenommenen Antrags zu dem der Klage im Übrigen aufzuerlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten, ihr eine Abwendungsbefugnis gegen Sicherheitsleistung einzuräumen, war nicht zu entsprechen. Dies würde gemäß § 712 ZPO voraussetzen, dass der Beklagten durch eine Vollstreckung der Klägerin nicht zu ersetzende Nachteile drohten; hierfür ist nichts dargetan.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.11.2011
Az: 4b O 30/09


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e94ab2db56b0/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_10-November-2011_Az_4b-O-30-09




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