Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. September 2005
Aktenzeichen: 232 C 17103/04

(AG Düsseldorf: Urteil v. 08.09.2005, Az.: 232 C 17103/04)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

am 8. September 2005

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Dem Kläger steht gegen die beklagte Rechtsschutzversicherung nicht ein weiterer Betrag für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, Schadens-Nr. XXX, zu.

Da der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (betreffend Fahrverbot) erst nach stattgehabter mündlicher Verhandlung zurückgenommen wurde, steht dem Prozessbevollmächtigen nach Sinn und Zweck der §§ 83, 884 Abs. 2 Nr. 3 keine weitere Gebühr zu. Sinn und Zweck des § 84 Abs. 2 BRAGO ist, dass überhaupt eine Hauptverhandlung, also jeglicher Termin, entbehrlich geworden ist. Durch die Tatsache, dass der Einspruch erst nach der Hauptverhandlung zurückgenommen wurde, ist der Sinn der Schaffung des Anreizes eine Hauptverhandlung entbehrlich zu machen, hier nicht erfüllt worden. Im Gegenteil, durch die anschließende Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung und die vorher erforderlich gewordene Neuterminierung ist eine Mehrbelastung des Gerichts eingetreten.

Die Beklagte hat daher die gemäß Rechnung vom 13.7.2004 in Ansatz gebrachte Gebühr hierfür zu Recht nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

Streitwert: 411,80 €






AG Düsseldorf:
Urteil v. 08.09.2005
Az: 232 C 17103/04


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