Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2002
Aktenzeichen: 6 W (pat) 69/02

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2002, Az.: 6 W (pat) 69/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. November 2002 (Aktenzeichen 6 W (pat) 69/02) den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die Prüfungsstelle für Klasse 11.25 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Patentanmeldung 100 29 568.1 zur Wasserbeckenanlage und dem Meß- und Regelgerät für die Sicherstellung der Wasserqualität zurückgewiesen, da die geforderten druckfähigen Zeichnungen nicht vorgelegt wurden. Dagegen hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Die Anmelderin hat die fehlenden Zeichnungen nachgereicht und daher ist die Beschwerde sowohl zulässig als auch erfolgreich. Das Gericht entscheidet, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentierungsvoraussetzungen noch nicht ausreichend geprüft hat und verweist die Sache daher gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 des Patentgesetzes an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.11.2002, Az: 6 W (pat) 69/02


Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse 11.25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 22. November 2001 die eine Wasserbeckenanlage und ein Meß- und Regelgerät für die Sicherstellung der Wasserqualität betreffende Patentanmeldung 100 29 568.1 zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung vom 30. Oktober 2000 druckfähige Zeichnungen nicht beigebracht wurden.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt und vom 8. November 2002 an das Bundespatentgericht hat sie die fehlenden Zeichnungen nachgereicht.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch erfolgreich.

Nachdem die Anmelderin die fehlenden Zeichnungen nachgereicht hat, war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da wesentliche Patentierungsvoraussetzungen noch nicht (ausreichend) geprüft sind (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl, § 79 Rdn 19 - 21).

Riegler Heyne Sperling Schmidt-Kolb Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2002
Az: 6 W (pat) 69/02


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