1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
I Die Prüfungsstelle für Klasse 11.25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 22. November 2001 die eine Wasserbeckenanlage und ein Meß- und Regelgerät für die Sicherstellung der Wasserqualität betreffende Patentanmeldung 100 29 568.1 zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung vom 30. Oktober 2000 druckfähige Zeichnungen nicht beigebracht wurden.
Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt und vom 8. November 2002 an das Bundespatentgericht hat sie die fehlenden Zeichnungen nachgereicht.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch erfolgreich.
Nachdem die Anmelderin die fehlenden Zeichnungen nachgereicht hat, war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da wesentliche Patentierungsvoraussetzungen noch nicht (ausreichend) geprüft sind (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl, § 79 Rdn 19 - 21).
Riegler Heyne Sperling Schmidt-Kolb Cl
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