Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Februar 1993
Aktenzeichen: 6 U 27/92

(OLG Köln: Urteil v. 26.02.1993, Az.: 6 U 27/92)

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein redaktioneller Zeitschriftenartikel als unlautere Schleichwerbung anzusehen ist.

2. Bei Presseäußerungen begründen die objektive Eignung der Veröffentlichung zur Wettbewerbsförderung sowie das Bewußtsein des Verfassers des Artikels, daß eine solche Wirkung eintreten könnte, allein noch keine Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht. Es bedarf hierzu der besonderen Feststellung, daß der Verfasser des Artikels zumindest auch das Ziel verfolgte, in den individuellen Bereich des Wettbewerbs bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen.

3. Wird der Leser in einem Zeitschriftenartikel nicht nur über den pharmazentrischen Produktnamen, sondern auch über die Wirkweise des Produktes, medizinische Indikationen, die Tagesdosen, Umsatzzahlen, Verkaufserfolge sowie über die angebotenen Packungseinheiten informiert Unterhalt werden diese Angaben durch Fotos von den Produkten und des Geschäftsführers des Herstellers mit dessen Billigung unterlegt, sind die Grenzen nur unzulässigen Werbung überschritten.

4. Für derartige Wettbewerbshandlungen haftet auch das solcherart "beworbene" Unternehmen als Störer auf Unterlassung, wenn es die wettbewerbswidrige Beeinträchtigung mitverursacht und trotz gegebener Möglichkeit den Dritten nicht an der Handlung gehindert hat (Vorbehalt der Óberprüfung vor Veröffentlichung).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 498/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1) dieses Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,zu unterlassen, bei einem redaktionellen Beitrag, wie nachstehend wiedergegeben, mitzuwirken und seine Veröffentlichung zuzulassen:Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 40.246,10 DM.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die zulässige Berufung der Beklagten

bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin

ist zulässig. Die im Berufungstermin vom 22. Januar 1993

vorgenommene Ànderung des Unterlassungsantrags stellt keine

Klageänderung, sondern nur eine bessere Anpassung des Antrags an

die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung dar. Das

Rechtschutzziel der Klägerin bleibt dadurch unverändert.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin

ist auch gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

begründet.

Die im Tenor dieses Urteils in Kopie

wiedergegebene und der Beklagten als Störerin zuzurechnende

Veröffentlichung des B.-Verlags in der Zeitschrift "F. Revue", Heft

Nr. 24/91 vom 6. Juni 1991, ist in Óbereinstimmung mit dem

Landgericht als getarnte Werbung gemäß § 1 UWG

wettbewerbswidrig.

Nach welchen Grundsätzen ein

redaktioneller Artikel, der bestimmte Unternehmen und ihre

Erzeugnisse nennt, noch als sachliche Information des Lesers oder

aber als unlautere "Schleichwerbung" zu beurteilen ist, ist bereits

vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend

dargelegt worden. Danach ist von einer derartigen, gemäß § 1 UWG

wettbewerbswidrigen Werbung auszugehen, wenn der Artikel nicht nur

objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum

Nachteil einer anderen Person zu begünstigen, sondern der

Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht

vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil

eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter

anderen Beweggründen zurücktritt. Bei Presseäußerungen wie dem

Artikel, um den es hier geht, begründet dabei allein die objektive

Eignung der Veröffentlichung zur Wettbewerbsförderung und auch das

Bewußtsein des Verfassers, daß eine solche Wirkung eintreten

könnte, noch keine Vermutung für das Bestehen einer

Wettbewerbsabsicht. Es bedarf hierzu vielmehr der besonderen

Feststellung, daß der Verfasser des Artikels zumindest auch das

Ziel verfolgte, in den individuellen Bereich des Wettbewerbs

bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen, was ebenso wie die

übrigen Voraussetzungen in einer Gesamtwürdigung der konkreten

Veröffentlichung und der übrigen Umstände des Einzelfalls zu

geschehen hat (vgl. BGH GRUR 1986/812 f. "Gastrokritiker"; BGH

WRP 1990/270 f. "Schönheits-Chirugie"; Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl UWG Rdnr. 239 m.w.N.).

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien

überschreitet der streitbefangene Artikel des B.-Verlags in der

Zeitschrift "F. Revue" jedoch deutlich die Grenze zur unzulässigen

redaktionell getarnten Werbung und ist daher nicht mehr durch die

in Artikel 5 Abs. 1 GG gewährte Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt,

die ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,

damit auch in § 1 UWG findet (vgl. dazu BGH GRUR 1986/812, 813

"Gastrokritiker").

Die objektive Eignung dieses Artikels,

den Wettbewerb der Produkte der Beklagten, insbesondere den Absatz

von "K.", zu Lasten der Konkurrenzprodukte zu fördern, ist vom

Landgericht zu Recht als unzweifelhaft bezeichnet worden. Der

Verbraucher wird in dieser Veröffentlichung nicht nur über den

Produktnamen von "K." und der anderen Produkte der Beklagten

unterrichtet, sondern ebenfalls über die Wirkweise von "K." ("ein

pflanzliches Mittel, das Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin

senken kann"). Er erfährt weiterhin durch die Óberschrift der

Veröffentlichung ("3 x täglich 2 K.-Dragees") und den im Artikel

wiedergegebenen Àußerungen von Herrn L., dem Geschäftsführer der

Beklagten, er nehme 3 x täglich 2 "K.-Dragees", wie hoch die

Tagesdosis von "K." ist, um den von Herrn L. angeführten Effekt -

Fitness - im Zusammenwirken mit den anderen von Herrn L. genannten

Produkten der Beklagten "B." und "K." zu erreichen. Schließlich

wird dem Verbraucher nachdrücklich ebenfalls der große Erfolg von

"K." zur Kenntnis gebracht, nämlich mit dem Hinweis "mit 1,2

Milliarden verkaufter Knoblauch-Dragees im Jahr die Nr. 1 in

Deutschland" und der Angabe der entsprechenden Umsatzzahlen seit

1982. Angesichts dieser - ausschließlich positiven - Informationen

vor allem zu "K." liegt es auf der Hand, daß ein nicht

unbeachtlicher Teil der Leser dieses Berichts zu dem erfolgreichen

und ersichtlich seit langem bewährten Produkt greifen wird, daß

ihm in der großen Abbildung eingangs des Artikels von dem

Unternehmer L. ebenfalls bildlich sämtlichen

Original-Pakkungsgrößen vorgestellt und nahegebracht wird.

Die Voraussetzungen des § 1 UWG für die

Annahme einer getarnten redaktionellen Werbung sind aber auch im

übrigen gegeben. Der Senat ist wie das Landgericht davon überzeugt,

daß der B.-Verlag mit dem streitbefangenen Beitrag seinem Publikum

nicht nur ein Portrait des Unternehmers L. innerhalb der

Artikelserie "die Bosse" vermitteln wollte, sondern zugleich

beabsichtigte, den Wettbewerb der Produkte der Beklagten zu

fördern, ohne daß diese Zielsetzung völlig hinter den anderen

Beweggründen des B.-Verlags zurücktritt.

Bei der Prüfung, ob ein Presseorgan mit

einem redaktionellen Bericht zugunsten einzelner Unternehmen in

den Wettbewerb eingreifen wollte, stellt im Rahmen der gebotenen

Gesamtwürdigung der Veröffentlichung und aller sonstigen Umstände

des konkreten Falls das Vorhandensein oder das Fehlen eines

Anlasses für die Erwähnung bestimmter Unternehmen und bzw. oder

ihrer Erzeugnisse ein maßgebliches Indiz für und gegen das

Vorliegen einer derartigen Wettbewerbsabsicht dar; weiterhin können

daneben auch Gestaltung und Aufmachung des Artikels sowie seine

Wortwahl bedeutsam sein (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 1

UWG Rdnr. 35 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist es dem

B.-Verlag nicht verwehrt, zur Information und Unterhaltung seiner

Leser im Rahmen einer Artikelserie über erfolgreiche Unternehmer

wie Herrn L. zu berichten und in diesem Zusammenhang die Produkte

zu nennen, auf die sich der Erfolg des Unternehmers und damit

letztlich auch seine Berücksichtigung im Rahmen der Artikelserie

gründet. Eine Wettbewerbsabsicht des B.-Verlags läßt sich ebenfalls

nicht schon daraus herleiten, daß der Unternehmer L. in dem Beitrag

als "Herr K." vorgestellt wird, weil der Name des Unternehmers in

der Àffentlichkeit möglicherweise weniger bekannt ist als der

seines Produkts "K.". Auch die Erwähnung der übrigen Produkte der

Beklagten fügt sich in diesem Zusammenhang als naheliegendes

(sachbezogenes) Detail zur Darstellung der Bedeutung von Herrn L.

und seines Tä-tigkeitsbereichs ein. Ebensowenig vermag die

Óberschrift des Artikels

"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen

Knoblauch mag er nicht"

mit dem darin enthaltenen Gag und damit

Anreiz für den Leser, sich mit dem Artikel zu befassen, für sich

genommen den Schluß auf eine Wettbewerbsabsicht des B.-Verlags

nahezulegen. Daß Herr L. seine eigenen Präparate täglich einnimmt,

weil er davon überzeugt ist, wie das Publikum der Beklagten mit

der Schlagzeile und im weiteren Text des Artikels erfährt, läßt

sich schließlich auch noch mit dem Thema der Veröffentlichung

(Bericht über die Persönlichkeit des Unternehmers L.) erklären.

Unübersehbar reklamehafte Züge weist

aber der Beitrag auf, wenn der B.-Verlag die von Herrn L.

behauptete Wirkungsweise von "K." in Gestalt des Zitats des

Unternehmers

"Ein Pflanzliches Mittel, das

Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - das ist mein

Produkt"

präsentiert und dadurch bei den Lesern

den Eindruck erweckt, daß es sich hierbei nicht um eine

persönliche Einschätzung des Herrn L., sondern um eine feststehende

"objektivierte" Tatsache handelt. Dies stellt keine sachbezogene

Unterrichtung der Leser über die Gründe von Herrn L. mehr dar, sich

für die Produktion eines Knoblauch-Produkts zu entscheiden, wie sie

die Themenstellung des Artikels allein nahelegen kann. Der

B.-Verlag identifiziert sich vielmehr mit den angeführten

angeblichen Wirkungen von "K." in einer Weise, wie dies sonst nur

in der Werbung geschieht. Eine derartige Berichterstattung ist

daher nicht mehr durch das Informationsinteresse der Leser und das

Recht der Presse auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

In gleicher Weise ist die

"Handlungsanleitung" zu beurteilen, die der B.-Verlag gegen Ende

des Artikels als Zitat von Herrn L. für sein "Fitbleiben"

wiedergibt, nämlich

"Dreimal täglich zwei "K."-Dragees.

Dazu das Weißdornpräparat "B." und die Gingko-Tropfen "K.".

Daß Herr L. von seinen Produkten

überzeugt ist und sie selbst nimmt, mag - wie schon ausgeführt -

durch das Informationsinteresse des Publikums "veranlaßt" sein.

Dies gilt aber nicht mehr dann, wenn das Presseorgan, wie hier der

B.-Verlag, mit seiner Veröffentlichung dem Unternehmer die

Möglichkeit zur Verfügung stellt, seine Produkte wie ein Werbender

in einer Anzeige oder in einem Werbespot namentlich zu nennen und

anzupreisen, und das in einem Artikel, der ohnehin ausschließ-lich

positiv über Herrn L. und seine Erzeugnisse berichtet. Auch hier

übernimmt der streitbefangene Beitrag des B.-Verlags wie bei der

Angabe der Wirkweise von "K." die Funktion einer Werbeanzeige für

die Produkte der Beklagten. Dabei spielt es keine Rolle, daß der B.

-Verlag im Anschluß an die oben genannte "Handlungsanleitung zum

Fitbleiben" in dem Artikel anführt, Herr L. mache damit Reklame.

Der mit der Wiedergabe der "Handlungsanleitung" erzielte

Werbeeffekt - Information des Lesers, wie er sich angeblich mit

den L.-Erzeugnissen ebenso fithalten kann, wie der ausweislich des

beanstandeten Artikels und der ihn begleitenden Abbildungen

ersichtlich gesunde und aktive Herr L. - bleibt trotz dieses

Hinweises erhalten.

Ein in jeder Hinsicht unübersehbares

Indiz für die Absicht der Redaktion der "F. Revue", mit ihrem

Bericht über Herrn L. jedenfalls auch den Wettbewerb der Produkte

der Beklagten zu fördern, ist schließlich in der Aufmachung der

ersten Seite des Artikels zu sehen, die von einer halbseitigen

Abbildung des Herrn L. mit seinem gesamten Warensortiment

dominiert wird. Darin wird vor allem "K." (wenigstens 8 x) in all

seinen unterschiedlichen Packungsgrößen präsentiert, einschließlich

eines Knoblauchzopfes und diverser Knoblauchknollen als Hinweis auf

den Grundstoff von "K.", der dann auch in der darauffolgenden

Schlagzeile

"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen

Knoblauch mag er nicht"

und im weiteren Text des Artikels

erwähnt wird. Diese Abbildung könnte ohne weiteres als Werbefoto

für "K." und die anderen Produkte der Beklagten in einer

Werbeanzeige dienen oder als Werbeplakat in dem Schaufenster einer

Apotheke stehen, auch mit der erwähnten Schlagzeile, die den

Betrachter dar-über unterrichtet, wieviel er von dem abgebildeten

"K."-Produkt täglich einnehmen soll. Zu Recht führt das Landgericht

hierzu aus, daß in einem redaktionellen Bericht über die

Persönlichkeit eines Unternehmers eine derart reklamehafte

Abbildung, bei der der Unternehmer sämtliche Packungsgrößen seines

Produkts vorstellt, nichts zu suchen hat. Welche Gestaltung die

Verpackung der Erzeugnisse im einzelnen erhalten hat, ist für den

Werdegang des Herrn L. und auch zur Beschreibung seines

Tätigkeitsbereichs völlig ohne Belang. Bei dieser Art der

Produktpräsentation handelt es sich vielmehr um eine Aufgabe, die

allein der Werbung gestellt ist und ihr auch vorbehalten bleiben

muß.

Insgesamt weist danach der

streitbefangene Artikel in der "F. Revue" nach Inhalt und äußerer

Gestaltung unverkennbar werbetypische Merkmale auf. Die sachliche

Distanz zu dem Gegenstand der Veröffentlichung - Porträtierung des

Unternehmers L. innerhalb der Serie "Die Bosse" -, wie sie bei

einer journalistischen Berichterstattung zu erwarten und

vorauszusetzen ist, wird mehrfach deutlich zugunsten der

anpreisenden Herausstellung von "K." und der übrigen Produkte der

Beklagten vernachlässigt. Sowohl die Abbildung und die übrige

Gestaltung der ersten Artikelseite, aber auch die Darstellung der

Wirkweise von "K." sowie die Wiedergabe der "Handlungsanleitung zum

Fitbleiben" mit den L.-Erzeugnissen legen den Schluß nahe, daß hier

nicht die Redaktion der "F. Revue" als Presseorgan über Herrn L.

berichtet, sondern daß sie mit dem Artikel Herrn L. Gelegenheit

geben wollte, für sein Unternehmen und dessen Erzeugnisse Reklame

zu machen. Der gesamte Beitrag könnte ohne weiteres statt des

Hinweises "Serie: Die Bosse" am oberen Seitenrand den Hinweis

"Anzeige" tragen und würde sich damit sogar zwanglos in die

Werbeanzeigen der Beklagten einfügen, bei denen - wie die

Mitglieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen - Herr L. häufig

persönlich für seine Produkte bzw. die der Beklagten wirbt. Nach

alledem kann keine Rede davon sein, daß es sich bei der

aufgezeigten objektiven Eignung des Artikels zur Förderung des

Absatzes der Produkte der Beklagten nur um eine unvermeidlich mit

dem Thema der Berichterstattung verbundene Werbewirkung als bloße

Nebenfolge dieses Artikels handelt, die im Interesse der

allgemeinen Informationsfreiheit der Presse hinzunehmen ist. Der

Senat ist vielmehr wie das Landgericht der Ansicht, daß der

B.-Verlag bzw. die Redaktion der "F. Revue" bei der

Veröffentlichung über Herrn L. nicht nur in dem Bewußtsein, sondern

auch mit dem Ziel gehandelt hat, mit ihrem Beitrag neben der

Porträtierung des Unternehmers L. ebenfalls den Wettbewerb der L.

-Produkte zu Lasten der Konkurrenzprodukte zu fördern.

Ist aber von einem Handeln des

B.-Verlags in Wettbewerbsabsicht auszugehen, ergibt sich daraus

zugleich, daß der beanstandete Beitrag gemäß § 1 UWG unlauter und

damit wettbewerbswidrig ist. Der durchschnittliche Leser erwartet

von einer journalistisch gestalteten Veröffentlichung eine

objektive, unabhängige redaktionelle Stellungnahme - hier in

Gestalt eines Unternehmerporträts -, nicht aber eine subjektiv

gefärbte Werbung für Produkte eines Unternehmers; er mißt deshalb

Zeitungsbeiträgen regelmäßig größere Beachtung und ein größeres

Gewicht zu als anpreisenden Angaben des Werbenden über seine Ware.

Nicht unbeachtliche Teile der von dem Artikel angesprochenen Leser

werden daher die in dem Bericht enthaltene Produktwerbung für "K."

und die anderen L.-Erzeugnisse als Teil der journalistischen

Berichterstattung der "F. Revue" verstehen und aus diesem Grund zu

den dergestaltet positiv ausgewiesenen Produkten der Beklagten

greifen. Eine derartige Beeinflussung des Verkehrs verstößt aber

gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, § 1 UWG.

Für diese Wettbewerbshandlung haftet

gemäß § 1 UWG auch die Beklagte als Störerin.

Nach ständiger Rechtsprechung kann als

Störer jeder in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise

willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer

wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat und es trotz

bestehender Möglichkeit unterläßt, den Dritten an der

Störerhandlung zu hindern (vgl. BGH GRUR 1990/463, 464

"Firmenrufnummer"; BGH WRP 1990/270, 272 "Schönheitschirugie";

GroßKomm/Köhler Vor § 13 UWG Rdnr. 200, 201, 204 m.w.N.). Eine

eigene Wettbewerbsförderungsabsicht des Störers ist dabei nicht

erforderlich (BGH WRP 1990/270, 272 "Schönheitschirugie").

Die Beklagte war jedoch durch ihren

Geschäftsführer, Herrn K. L., aktiv an der Entstehung des

streitbefangenen Artikels beteiligt, und zwar gerade bei den

Textteilen, die aus den oben dargelegten Erwägungen die Grenzen

einer zulässigen, vom Informationsauftrag der Presse umfaßten

Berichterstattung weit überschreiten und den Artikel zu einer

Werbung für die Beklagte und ihre Produkte machen. Die Aussage zur

Wirkweise für K.

"ein pflanzliches Mittel, das

Bluthochdruck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - mein

Produkt"

stammt nach der Aussage der Zeugin M.

W. ebenso von dem Geschäftsführer der Beklagten wie die im Artikel

angeführte "Handlungsanleitung für das Fitbleiben" mit den damit

verbundenen werbewirksam gestaltenen Hinweise auf "K.", "B." und

"K.".

Insbesondere hat der Geschäftsführer

der Beklagten aktiv an der Entstehung des in das Zentrum der

Titelseite gerückten Fotos mitgewirkt, in dem K. in all seinen

Bezugsgrößen sowie auch die anderen Produkte der Beklagten

dargestellt werden. Daß die konkrete Gestaltung dieses Fotos

ausweislich der Aussage der Zeugin M. W. von dieser veranlaßt

wurde und Herr L. keinen Einfluß auf die Gestaltung genommen hat,

ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß dieses Foto mit

der darin enthaltenen Produktpräsentation nicht ohne Billigung und

Mitwirkung von Herrn L. in dieser Form hätte entstehen und in den

streitbefangenen Artikel gelangen können. Dieses Foto war aber,

wie das Landgericht zu Recht anführt, nach seinem Gegenstand

ersichtlich als "Aufhänger" für den Artikel konzipiert und machte

angesichts seines unverkennbaren Werbecharakters für die Produkte

der Beklagten für diese ohne weiteres vorhersehbar, daß der Bericht

eine unzulässige Werbewirkung entfalten würde. Eine derartige

Wirkung war dabei von der Beklagten ersichtlich sogar bezweckt

(ohne daß dies Voraussetzung für die Bejahung der Störerhaftung

der Beklagten wäre, vgl. BGH WRP 1990/270, 272

"Schönheitchirugie"). Dies zeigt sich nicht nur deutlich in der

Mitwirkung ihres Geschäftsführers bei dem erwähnten Foto, wobei

Herrn L. von der Zeugin M. W. nach deren Aussage im übrigen auch

mitgeteilt war, daß die Produkte der Beklagten im Artikel der F.

Revue abgebildet werden sollten, sondern insbesondere ebenfalls

darin, daß die Initiative für die Kontakte der Beklagten zum

B.-Verlag von der Beklagten und nicht vom B.-Verlag ausgegangen

war, und zwar mit dem Ziel, das Interesse des Verlags an einer

Berichterstattung über das Unternehmen der Beklagten zu wecken. Die

Zeugin P. hat hierzu bekundet, die Beklagte habe auf Veranlassung

ihres damaligen PR-Managers den B.-Verlag eingeladen, um ihr - der

Beklagten - vorzustellen. Dazu sei der PR-Manager etwa im September

1990 in München bei dem B.-Verlag vorstellig geworden. Wenig später

sei dann zunächst der Chefredakteur der im B.-Verlag erscheinenden

Zeitschrift "Forbes" zu der Beklagten nach Berlin gekommen, kurz

darauf ebenfalls die Zeugin M. W. von der Zeitschrift "F. Revue".

Auch wenn die stellvertretende Chefredakteurin der "F. Revue" mit

dem zu den Akten gereichten Schreiben vom 2. Oktober 1990 Herrn L.

um ein Interview im Hinblick auf die geplante Serie mit

Unternehmer-Portraits bat, um in diesem Zusammenhang ausweislich

des Schreibens über Herrn L. und sein Unternehmen zu berichten,

kann danach der entscheidende Impuls für diese Berichterstattung

doch von der Beklagten selbst.

War aber für die Beklagte die

Werbewirkung des Fotos mit den Produkten und auch der Zitate des

Geschäftsführers der Beklagten zur Wirk- und Anwendungsweise

dieser Produkte, zumal im Zusammenhang mit dem erwähnten Foto, ohne

weiteres vorhersehbar (und letztlich von ihr sogar bezweckt), muß

sie sich auch diejenigen Passagen des Berichts in der "F. Revue"

zurechnen lassen, die sich nicht auf die bloße Wiedergabe dieses

Fotos und des Interviews beschränken. Mit der angefochtenen

Entscheidung ist davon auszugehen, daß die optische und

inhaltliche Hervorhebung einzelner Passagen des Interviews bei

seiner redaktionellen Aufbereitung und dabei eine mögliche Erhöhung

der von der Beklagten vorauszusehenden unzulässigen Werbeeffekte

im Bereich der Erfahrung lag und im übrigen auch nicht der

erkennbaren Intention der Beklagten widersprach. Die Beklagte muß

daher für diese Teile des Artikels als Störerin einstehen.

Etwas anderes würde nur dann gelten,

wenn sich die Beklagte eine Óberprüfung des Artikels vor der

Veröffentlichung vorbehalten hätte (vgl. BGH GRUR 1967/675, 676

"Spezialsalz"; BGH WRP 1987/318, 319 "Arztinterview"). Auf diese

Weise hätte sie die Verbreitung des Interviews und der dabei

gefertigten Fotos, damit letztlich den konkreten Artikel,

verhindern können.

Daß sich die Beklagte eine derartige

Óberprüfung bereits anläßlich der Gewährung des Interviews durch

ihren Geschäftsführer vorbehalten hat, ist nicht erwiesen. Die

Zeugin M. W. konnte sich an einen entsprechenden Vorbehalt des

Herrn L. anläßlich des Interviews nicht erinnern. Die Zeugin P.

wiederum vermochte dazu aus eigener Kenntnis nichts zu berichten,

da sie nach ihrer Bekundung nur bei Beginn des Zusammentreffens

zwischen Herrn L. und der Zeugin M. W. anwesend war und dabei ein

derartiger Genehmigungsvorbehalt von Herrn L. nicht geäußert worden

ist.

Soweit die Zeugin P. aus der von ihr

geschilderten Óbung des Herrn L., nach Interviews stets einen

Vorabdruck anzufordern, um zu verhindern, daß etwas Falsches in

den Artikel gerate, sowie aus den Anordnungen des Herrn L. nach dem

Interview mit der Zeugin M. W. auf eine derartige Óbereinkunft des

Herrn L. mit dieser Zeugin schloß, vermag diese Aussage dem Senat

nicht die notwendige Óberzeugung vom Bestehen einer derartigen

Abrede im konkreten Fall zu vermitteln und Bedenken gegenüber der

Glaubwürdigkeit der Zeugin M. W. bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer

schon angeführten Bekundung zu begründen. Die nachträgliche

Anforderung von Vorabdrucken besagt nichts darüber, ob Herr L.

schon anläßlich des Interviews einen Genehmigungsvorbehalt im

dargelegten Sinne getroffen hat. Die von der Zeugin P.

geschilderten Anordnungen des Herrn L. nach dem Interview mit der

Zeugin M. W. wiederum sind viel zu allgemein gehalten, als daß sich

daraus eine entsprechende Vereinbarung des Herrn L. mit der Zeugin

M. W. bei dem Interview entnehmen ließe. Die gleiche Beurteilung

gilt für die Angabe der Zeugin P., die Zeugin M. W. sei bei dem

ersten Telefonat nach dem Interview von der dabei übermittelten

Bitte des Herrn L. um Óbersendung eines Vorabdrucks nicht

überrascht gewesen, so daß sie - die Zeugin P. - daraus den

Eindruck gewonnen habe, die Zeugin M. W. habe Herrn L. schon bei

dem Interview die Óbersendung eines Vorabdrucks zugesagt.

Selbst wenn man es aber zum Ausschluß

der Stö-rerhaftung der Beklagten genügen läßt, daß diese zumindest

nachträglich eine Vorabprüfung des Artikels verlangt hat, vermag

dies vorliegend nicht die Haftung der Beklagten als

Veranlasserin/Störerin nach § 1 UWG für den streitbefangenen

Bericht in der "F. Revue" auszuschließen. Zwar kann nach den

Aussagen der Zeuginnen P. und M. W. davon ausgegangen werden, daß

die Zeugin P. in den beiden Telefonaten mit der Zeugin M. W. nach

dem Interview - auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten -

jeweils um Óbersendung eines Vorabdrucks des fraglichen Artikels

gebeten hat. Es bestehen jedoch beachtliche Bedenken, ob gegenüber

der Zeugin M. W. jeweils auch deutlich zum Ausdruck gebracht wurde,

daß ohne vorherige Prüfung des Artikels durch die Beklagte eine

Genehmigung zur Verbreitung des Interviews und der dabei

gefertigten Fotografien nicht gegeben werde, wie es zum Ausschluß

der Störerhaftung der Beklagten notwendig gewesen wäre. Zweifel an

einem derartigen Hinweis gegenüber der Zeugin M. W. ergeben sich

nicht nur aus den Bekundungen dieser Zeugin, die sich an eine

entsprechende Erklärung des Herrn L. oder der Zeugin P. nicht

erinnern konnte. Vielmehr legt auch die Aussage der Zeugin P. den

Schluß nahe, daß die Bitte um Óbersendung des Vorabdrucks zu keinem

Zeitpunkt in der aufgezeigten Weise mit der Erteilung der

Genehmigung für die Verbreitung des Interviews und der Fotos

verknüpft war. Die Zeugin P. hat zwar ausgesagt, sie habe sich auf

Anordnung von Herrn L. mit der Zeugin M. W. in Verbindung gesetzt,

um von dieser das Erscheinungsdatum des Artikels zu erfahren und

einen Vorabdruck zu erhalten. Von einem Hinweis des Herrn L. ,

gegenüber der Zeugin M. W. auf einen Vorabdruck zu bestehen, da

andernfalls keine Genehmigung für die Veröffentlichung des

Interviews und der Fotos gegeben werde, vermochte die Zeugin

dagegen nichts zu berichten. Ersichtlich hat die Zeugin P. auch

nicht von sich aus - ohne entsprechende Anordnung des Herrn L. - in

der geschilderten Weise auf der Óbersendung eines Vorabdrucks

bestanden, wie die Aussage der Zeugin P. deutlich macht, wonach sie

bei dem Gespräch mit der Zeugin M. W. erklärt habe, Herr L. hätte

gerne einen Vorabdruck, da er es gern sehe, wenn er vor dem

Erscheinen einer Veröffentlichung deren Inhalt kenne. Aus der Sicht

der Zeugin M. W. mußte eine dergestalt übermittelte Bitte des

Herrn L. den Eindruck erwecken, daß es bei der erbetenen

Óbersendung eines Vorabdrucks lediglich um eine Gefälligkeit ging,

deren Erfüllung oder Nichterfüllung letztlich dem Verlag überlassen

blieb und für diesen mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen

verbunden war, was wiederum plausibel macht, warum die Zeugin M.

W. den von ihr ohenhin als unüblich empfundenden Wünschen der

Zeugin P. nach Óbersendung eines Vorabdrucks nicht nachgekommen

ist.

Hinzu kommt, daß die Zeugin M. W. nach

der Aussage der Zeugin P. jedenfalls in dem

zweitenletzten-Telefonat eine Óbersendung eines Vorabdrucks nicht

mehr zugesagt hat und es nach der Bekundung der Zeugin P. völlig

offenblieb, ob die Beklagte noch einen Vorabdruck bekommen würde

oder nicht. Zumindest dies hätte jetzt der Beklagten endgültig

Veranlassung geben müssen, nunmehr schriftlich auf einer

Óberprüfung des Artikels vor dessen Veröffentlichung zu beharren

und deutlich zu machen, daß andernfalls die Genehmigung zur

Verbreitung des Interviews und der Fotos verweigert würde. Nichts

dergleichen ist jedoch geschehen, denn nach der übereinstimmenden

Schilderung der Zeuginnen P. und M. W. hat sich die Beklagte nach

diesem zweiten Telefonat der Zeuginnen nicht mehr um einen

Vorabdruck bemüht, obwohl auch nach diesem Telefonat noch

hinreichend Zeit zu einer Óberprüfung des Artikels geblieben wäre.

Die Zeugin P. hat nämlich bekundet, die Zeugin M. W. habe ihr bei

diesem zweiten Telefonat, das etwa im April 1991 stattgefunden

habe, den genauen Erscheinungstermin des Artikels - Anfang Juni

1991 - durchgegeben. Danach wäre die Beklagte aber selbst dann als

Störerin für die vorliegend in Rede stehende Wettbewerbshandlung

verantwortlich, wenn entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme

davon auszugehen wäre, daß der Geschäftsführer der Beklagten

zumindest bei dem Interview mit der Zeugin M. W. die Verbreitung

des Interviews und der dabei gefertigten Fotos von der Óberprüfung

eines Vorabdrucks anhängig gemacht hat. Es reicht zum Ausschluß der

Störerhaftung nicht aus, daß die Beklagte einen derartigen

Genehmigungsvorbehalt zwar äußert, sich dann aber aus den

dargelegten Gründen nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und

Nachhaltigkeit bemüht, diesem Vorbehalt auch Geltung zu

verschaffen.

Steht somit nicht fest, daß die

Beklagte die Ver-öffentlichung des Interviews und der in diesem

Zusammenhang gefertigten Fotos von ihrer Genehmigung abhängig

gemacht hat, bzw. daß sie sich in der erforderlichen Weise um die

Beachtung eines etwaigen Genehmigungsvorbehalts gekümmert hat, um

die Ver-öffentlichung des Interviews und der Fotos mit den von ihr

vorauszusehenden unzulässigen Werbewirkungen zu verhindern, geht

dies zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen

Beklagten. Diese ist daher gemäß § 1 UWG zur Unterlassung

verpflichtet, wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich.

Die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -

führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner anderen

Beurteilung; eine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte

der Beklagten aus Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1

Satz 1 GG, wie vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung

bejaht, ist im Streitfall nicht gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht äußert

zunächst in seinem Beschluß vom 11. Februar 1992 keine Bedenken

gegenüber dem Verbot einer Werbung in redaktioneller Form, wie sie

vorliegend dem B.-Verlag gemäß § 1 UWG zur Last zu legen ist. Das

Bundesverfassungsgericht sieht auch eine Haftung von Dritten, die

an einer unzulässigen redaktionellen Berichterstattung ohne den

Vorbehalt der Genehmigung der Veröffentlichung mitwirken, wenn

nach Art und Inhalt der Mitwirkung die Möglichkeit eines

redaktionellen Berichts mit unzulässig werbenden Charakter nicht

fernliegt, grundsätzlich als notwendig an, um die Durchsetzung des

Werbeverbots zu sichern. Soweit das Bundesverfassungsgericht

dennoch zur Unangemessenheit der ihm zur Entscheidung gestellten

Verurteilung des Dritten (Beschwerdeführers) im Hinblick auf

dessen Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5

Abs. 1 Satz 1 GG gelangt, geschieht dies aufgrund von Umständen,

die vorliegend ersichtlich nicht eingreifen. Auf seiten der

Beklagten geht es - anders als bei dem Beschwerdeführer in dem vom

Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt - nicht

darum, sich mit dem Interview gegen Angriffe in der Presse zu

wehren. Vielmehr beruht die streitbefangene Berichterstattung über

die Beklagte und ihre Produkte in der "F. Revue" auf einer

Initiative der Beklagten, und zwar offensichtlich allein mit dem

Ziel, die Beklagte und deren Produkte auf diese Weise mit Hilfe des

B.-Verlags werbewirksam positiv in der Àffentlichkeit

darzustellen. Hierbei handelt es sich aber um Gegebenheiten, die

das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.

Februar 1992 ausdrücklich als Gesichtspunkte anführt, welche bei

der im Rahmen der Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5, Abs.

1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung zwischen dem durch das

Mitwirkungsverbot des Störers - ohne Genehmigungsvorbehalt -

geschützten Rechtsgut und den genannten Grundrechten dazu führen

können, daß diese Abwägung zu Lasten der Meinungsfreiheit und dem

Recht auf freie Berufsausübung zu treffen ist. Anhaltspunkte, die

demgegenüber diese Grundrechte im konkreten Fall dennoch als

vorrangig erscheinen lassen, sind dem Sachvortrag der Beklagten

nicht zu entnehmen. Daher muß es bei dieser Sachlage auch im

Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz

1 GG sowie bei Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht

in der erwähnten Entscheidung dargelegten Grundsätze bei der im

Tenor dieses Urteils ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung

der Beklagten verbleiben.

Der von der Klägerin neben dem

Unterlassungsbegehren geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der

ihr durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen

ist aus §§ 677, 683, 670 BGB begründet. Insoweit wird gemäß § 543

Abs. 2 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen

Entscheidung Bezug genommen. Der von der Beklagten danach an die

Klägerin zu zahlende Betrag von 246,10 DM war gemäß § 291 BGB in

Höhe von 4 % seit dem 25. September 1991 zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen

gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Dem Antrag beider Parteien auf

Zulassung der Revision war gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht zu

entsprechen. Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen - die

Beurteilung von Presseberichten nach § 1 UWG unter dem

Gesichtspunkt der unzulässige redaktionelle Werbung sowie die

Frage, wann und inwieweit Dritte bei einer Mitwirkung an derartigen

Berichten gemäß § 1 UWG als Störer haften - waren bereits

wiederholt Gegenstand der (oben angeführten) höchstrichterlichen

Rechtsprechung; diese Rechtsfragen werden in der Rechtsprechung

auch nicht abweichend von den Grundsätzen beurteilt, die der Senat

seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Die Auswirkungen der

Senatsentscheidung liegen daher ausschließlich im tatsächlichen

Bereich. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZPO

für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.






OLG Köln:
Urteil v. 26.02.1993
Az: 6 U 27/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e8eaf2883aef/OLG-Koeln_Urteil_vom_26-Februar-1993_Az_6-U-27-92




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