Landgericht Augsburg:
Beschluss vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: 53 O 281/11, 053 O 281/11

(LG Augsburg: Beschluss v. 20.01.2011, Az.: 53 O 281/11, 053 O 281/11)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.01.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs abzulehnen.

So wird der Kläger durch die Berichterstattung der Beklagten in seinem Recht am eigenen Bild und damit in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, hat mithin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG

3Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die angegriffene Berichterstattung vom Begriff des Bildnisses i.S. § 22 KunstUrhG umfasst wird, namentlich unter einem Bildnis nicht nur Fotografien, sondern auch - hier inmitten stehende - Abbildungen in einem Film zu verstehen sind (vgl. OLG Karlsruhe AfP 2010, 690 ff.).

4Allerdings ist die Veröffentlichung jedenfalls auf der Grundlage der Vorschrift des § 23 Abs.1 Ziff. 1 KunstUrhG erlaubt. So stellt sich die beanstandete Berichterstattung nach Überzeugung der Kammer als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar. Konkret ist der Antragsteller als relative Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren, wobei in Bezug auf das zeitgeschichtliche Ereignis ein Informationsinteresse anzunehmen ist. Ganz grundsätzlich ist anerkannt, dass jemand im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis vorübergehend aus der Anonymität und in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, mithin zur relativen Person der Zeitgeschichte werden kann. Insoweit beschränkt sich das Informationsinteresse auf das Geschehen, das den Betreffenden zur Person der Zeitgeschichte macht (vgl. Wandtke- Bullinger- Fricke, Urheberrecht, 3. Auflage 2009 Rz, 14 mit zahlreichen Nachweisen).

Ausgangspunkt der von der Kammer vorgenommenen Bewertung war dabei, dass - um eine Freiheit der Berichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse unter bildlicher Darstellung der Beteiligten Personen zu gewährleisten - der Begriff der Zeitgeschichte in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 890 ff.). Dreh- und Angelpunkt für die Kammer war letztlich, dass nicht nur die ZDF-Spendengala "Ein Herz für Kinder" allgemein als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizieren ist, sondern konkret die Teilnahme des - gerichtsbekannt - im Licht der Öffentlichkeit stehenden Carsten Maschmeyer - wie ebenfalls gerichtsbekannt - in Form eines PR-Events. Vor diesem Hintergrund besteht ein Informationsinteresse gerade auch bezüglich der beanstandeten Filmsequenz, welche - wovon sich die Kammer durch Sichtung des Internetfilms überzeugen konnte - den Antragsteller sichtlich als Begleiter des Carsten Maschmeyer beim Betreten der Veranstaltung (im Zugangsbereich) zeigt. Gerade auch dem Umstand der Begleitung (durch den Antragsteller) kommt dabei aus Sicht der Kammer ein Aussagegehalt der Filmsequenz in Bezug auf die Person des Carsten Maschmeyer im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu. Der Umstand, dass der Film "keine neuen nachrichtlichen Erkenntnisse" liefern mag, ist ohne Bedeutung für den Informationscharakter, geht dieser über den Begriff der schlichten Nachricht hinaus. So kann die Kammer den Bildern einen Aussagegehalt im vorbeschriebenen Sinn sehr wohl entnehmen. Dass anderweitiges Filmmaterial des Herrn Maschmeyer, gerade auch von der fraglichen Veranstaltung vorliegen mag, lässt nach alledem das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht entfallen.

Der Zulässigkeit der Veröffentlichung stand auch nicht die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KunstUrhG vorzunehmende Interessenabwägung entgegen. Umstände, welche die Abwägung zugunsten des Antragstellers hätten ausfallen lassen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Darauf, ob der Antragsteller konkludent sein Einverständnis zur beanstandeten Ausstrahlung/ Veröffentlichung erteilt hat (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1198 f.), kam es nach alledem nicht mehr an. Entsprechendes stand vor dem Umstand im Raum, dass - wie aus der Filmsequenz zu ersehen - der Antragsteller sich in den Zugangsbereich begeben hatte, welcher ersichtlich von Fernsehteams gesäumt war.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert in §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG. Ein Betrag von 10.000,00 Euro erscheint auch angemessen, weil es sich um einen Anspruch mit erheblichem Gewicht zum einen für den Antragsteller, aber auch für die Antragsgegnerin handelt, als deren Geschäftsbetrieb betroffen ist.






LG Augsburg:
Beschluss v. 20.01.2011
Az: 53 O 281/11, 053 O 281/11


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