Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 22. Januar 2014
Aktenzeichen: 6 U 45/13

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 22.01.2014, Az.: 6 U 45/13)

Die Verwendung des Briefkopfes "MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE" durch Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 StBerG und § 6 Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ist irreführend, wenn nicht gleichzeitig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass hiermit nur die dort aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und -Endurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.03.2013 - Az. 14 O 43/12 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf €MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG€ zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.

b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft von im Einzelfall bis zu sechs Monaten angedroht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziffer 2a) des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Beklagte, eine Wirtschaftsinformatikerin, fertigte in den Jahren 2007 bis 2009 für Unternehmen in Karlsruhe Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen, wobei über den Umfang dieser Tätigkeit Streit besteht. Darüber hinaus wirkte sie für ein Unternehmen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts Karlsruhe Stadt mit. Die gegen diese Tätigkeiten gerichteten Unterlassungsanträge hat die Beklagte während des Prozesses anerkannt und sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte verwendet den nachfolgend wiedergegebenen Briefkopf:

€MOB$MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE I.S. § 6 STBERG€

Die klagende Steuerberaterkammer sieht hierin ein unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidriges Verhalten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt zu unterlassen, geschäftsmäßig Dritten Hilfe in Steuersachen in der Form zu leisten, dass

1.1 .sich die Beklagten gegenüber Behörden der Finanzverwaltung als steuerrechtliche Beraterin der bzw. des ihr vertretener Steuerpflichtiger(n) ausgibt, mit Behörden der Finanzverwaltung namens und auftrags der bzw. des von ihr vertretener Steuerpflichtiger(n) korrespondiert und/oder Verhandlungen führt,

1.2Dritten steuerlich gewerbsmäßig Hilfe in Steuersachen in der Form leistet, dass sie für diese Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse und/oder Jahressteuererklärungen fertigt,

1.3im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung €MoBS Mobiler Buchhaltungsservice i.S. § 6 StBerG€ zu verwenden.

Die Beklagte hat die Klageanträge Ziffer 1.1 und 1.2 anerkannt und ist im Übrigen der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass der Verkehr durch die Briefkopfgestaltung nicht irregeführt werde.

Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt und hinsichtlich des beanstandeten Briefkopfes die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin als Berufskammer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Wegen des von der Beklagten verwendeten Briefkopfes stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Weder die Verwendung des Begriffes €Buchhaltungsservice€ noch der Zusatz €i.S. § 6 StBerG€ bergen eine relevante Irreführungsgefahr. Die Beklagte gehöre unstreitig zu dem Personenkreis, dem gemäß § 6 Nr. 3 StBerG die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung seien sowie gemäß § 6 Ziffer 4 StBerG das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen gestattet sei. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürften solche Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Seit Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatergesetzes am 12.04.2008 (BT-Drucks. 16/7867) hätten die genannten Personen dabei nicht mehr die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen. Die neue Gesetzesfassung verweise vielmehr allgemein auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wer sich - wie die Beklagte - gemäß § 8 Abs. 4 StBerG als €Buchhalter€ bezeichnen dürfe, müsse grundsätzlich auch damit werben dürfen, die Leistungen bzw. den Service eines Buchhalters zu erbringen und ein Buchhaltungsbüro oder einen Buchhaltungsservice zu betreiben, solange er keine darüber hinausgehenden Aussagen treffe, die eine Irreführungsgefahr bergen. Dies entspreche der Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Begriff Buchhalter zu erlauben. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Begriffen Buchhalter, Buchhaltung, Buchhaltungsbüro und Buchhaltungsservice habe der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt und wäre auch nicht vermittelbar, da sie denselben Wortstamm enthielten. Mit der Aufgabe des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG a.F., wonach der Buchhalter die von ihm angebotenen Tätigkeiten noch im Einzelnen aufzuführen gehabt habe, habe der Gesetzgeber darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass solche Angaben nicht zwingend seien, um eine Irreführung zu verhindern. Mit der Verwendung des Begriffes €Buchhaltungsservice€ habe die Beklagte lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Leistungen einer Buchhalterin anbiete und damit keine Leistungen angeboten, die über das ihr Erlaubte hinausgingen. Eine Irreführungsgefahr ergebe sich auch nicht aus dem Zusatz €i.S. § 6 StBerG€. Die Beklagte habe damit zutreffend auf die Einschränkungen hingewiesen, denen sie gesetzlich im Hinblick auf den Umfang der ihr erlaubten Tätigkeit unterliege. Objektiv zutreffende Angaben könnten dann irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbinde. Es möge zwar zutreffen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen der Inhalt dieser Vorschrift oft nicht hinreichend geläufig sein werde. Dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Hinweises auf § 6 StBerG allerdings zu einem maßgeblichen Teil irrig von einem Tätigkeitsfeld der Beklagten ausgingen, der über das ihr erlaubte Maß hinausgehe, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr müsse es der Beklagten möglich sein, auf zutreffende gesetzliche Vorschriften hinzuweisen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, es sei auch nach dem Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes die Absicht des Gesetzgebers, das Werberecht von Buchhaltern nicht völlig freizugeben. Es bleibe weiterhin dabei, dass deren Tätigkeitsbereich sachlich eingeschränkt sei und sie nur die erlaubten Tätigkeiten bewerben dürften. Sich als Buchhalter zu bezeichnen, sei diesen Personen erlaubt, anderes nicht. Verhindert werden solle das Überschreiten der ersten Grenze durch die konkrete Formulierung der erlaubten Berufsbezeichnung im Text des Gesetzes, die zweite durch Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Gesetzgeber habe für alle in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Personen jeweils eine konkrete Bezeichnung gewählt. Deren Ausweitung über mehrdeutige bzw. mehrdeutbare Be- bzw. Umschreibungen sei nicht erlaubt. Weshalb der Gesetzgeber mit der konkreten Tätigkeitsbezeichnung in § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG zugleich jede weitere gemeint haben solle, die denselben Wortstamm enthalte, sei nicht erkennbar. €Buchhalter€ sei eine konkrete und allgemein verständliche Berufsbezeichnung, während €Buchhaltungsservice€ eine Dienstleistungsbezeichnung ohne konkreten sachlichen Inhalt und ohne feste Grenzen bedeute. Solche Grenzen habe der Gesetzgeber in § 6 Nr. 4 StBerG gezogen. Unter €Service€ sei letztlich nichts Konkretes zu verstehen. Es liege nahe, unter €Buchhaltungsservice€ Dienste aus dem Bereich der Buchhaltung schlechthin zu verstehen, jedenfalls nicht nur die sachlich nach § 6 Nr. 4 StBerG eingegrenzten. Auf eine Ausweitung der vom Gesetzgeber gewollten sachlichen Eingrenzung komme es der Beklagten an, erkennbar an den Tätigkeiten, die sie verbotenerweise ausgeübt habe. Auf den nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG verbotenen Wettbewerbsverstoß komme es zunächst nicht an, wenn, wie hier, Unterlassung bereits wegen eines Verstoßes gegen die Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG verlangt werden könne. Dessen ungeachtet sei das werbende Verhalten irreführend. Dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das vom Gesetzgeber gewollte, als solches einem €dynamischen Prozess unterliegende€ Regularium gegen u.a. eine unzulässige Bewerbung der Berufsausübung sei, belege der tägliche Wandel im Bereich der Berufswerbung. Der interessierte Verbraucher brauche bei GOOGLE nur den Suchbegriff €Buchhaltungsservice€ einzugeben und finde sofort, was darunter verstanden werde. Auf den als Anlage BK 1 beigeschlossenen Ausdruck werde verwiesen. Die Grenze des § 6 Nr. 4 StBerG werde völlig ignoriert. Der Zusatz €§ 6 STBERG€ sei nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Der Zusatz kläre den Verbraucher nicht unmittelbar auf, sondern erfordere einen Blick in das Steuerberatungsgesetz, das nicht allgemein bekannt sei. Der Verbraucher habe keine konkrete Vorstellung davon, was er bedeute. Der Hinweis sei so zu verstehen, dass die Beklagte alle Tätigkeiten bewerben wolle, die vom Verbot des § 5 StBerG ausgenommen seien, obwohl sie die persönlichen Ausnahmevoraussetzungen nicht erfülle. Während die Begriffe des Buchhalters und das Führen der Handelsbücher nach § 239 HGB beim Publikum seit unvordenklichen Zeiten eine feste Bedeutung hätten, sei der Buchführungsservice ein verbales Produkt aus jüngster Zeit, das der Verwässerung diene und suggeriere, dass eine umfassende Dienstleistung angeboten werde.

Die Klägerin beantragt nach Hinweis des Senats:

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 08.03.2013 - 14 O 43/12 KfH III - die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von im Einzelfall bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft von im Einzelfall bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf €MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG€ zu verwenden, ohne in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die bloße Verwendung eines Briefkopfs sei nicht geeignet, die Interessen der Mitglieder der Klägerin oder von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache mit dem geänderten Antrag Erfolg.

1. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Klägerin als Steuerberaterkammer gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Denn zu ihren Aufgaben gehört die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder (vgl. BGH, DStR 2001, 1669).

2. Eine Verurteilung zur Unterlassung in dem von der Klägerin beantragten Umfang lässt sich allerdings nicht mit § 8 Abs. 1 UWG i.V. mit § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 StBerG begründen. Zwar handelt es sich bei § 8 StBerG, welcher sich mit der Zulässigkeit von Werbung befasst um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, da ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt (vgl. BGH, GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 19 EKW-Steuerberater). Jedoch stellt die Verwendung eines Briefkopfes mit der Bezeichnung €mobiler Buchhaltungsservice i.S. § 6 StBerG€ keine nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 StBerG verbotene Werbung dar.

a) Gemäß § 8 Abs. 4 StBerG in der seit dem 12.04.2008 gültigen Fassung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen für andere als die in den §§ 3, 3a und § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Im Verlauf des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie ist damit - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat -berechtigt, die in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeiten auszuführen, und darf deshalb gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre insoweit gegebene Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass es der genannten Berufsgruppe verboten ist, für die Werbung eine andere als die dort genannte Terminologie zu verwenden. Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. für § 8 Abs. 4 StBerG n.F.: OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 124; vgl. für § 8 Abs. 4 StBerG in der bis zum 11.04.2008 gültigen Fassung: BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut €dürfen€, aber auch aus dem Regelungsgehalt von § 8 Abs. 4 Satz 3 UWG in der seit 12.04.2008 gültigen Fassung. Die früher geltende Fassung, die die genannten Personen dazu verpflichtet hat, bei Werbemaßnahmen, die unter den dort genannten Bezeichnungen erfolgen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 f - Buchführungsbüro), ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes geändert worden. Nach der nunmehr geltenden Fassung der Bestimmung haben diese Personen bei Werbemaßnahmen (ebenfalls nur noch) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Hätte der Gesetzgeber die Verwendung anderer Bezeichnungen als die des Buchhalters als Hinweis auf die Hilfeleistung in Steuersachen verbieten wollen, hätte er dies wie in § 42 Abs. 4 Satz 2 StBerG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Danach ist es unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen als €Steuerberater€, €Steuerbevollmächtigter€ oder €Steuerberatergesellschaft€ zu verwenden.

b) Zu Recht beruft sich die Klägerin nicht auf § 8 Abs. 1 StBerG. Danach darf auf eigene Dienste oder Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. § 8 Abs. 1 StBerG findet auf die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen keine Anwendung, da insoweit § 8 Abs. 4 StBerG als lex specialis § 8 Abs. 1 StBerG verdrängt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Denn Grund der Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes war, dass der Gesetzgeber kein Bedürfnis für eine Werberegelung für Gewerbetreibende im Berufsrecht der Steuerberater sah. Auf Grund dessen sollte auf die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Werbung von geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten im Steuerberatungsgesetz verzichtet werden und stattdessen die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 23.01.2008, BT-Drucks. 16/7867 S. 39).

3. Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß den § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu. Die Verwendung des Briefkopfes €MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE I.S. § 6 STBERG€ ist eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale ihrer Dienstleistung.

Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffs €mobiler Buchhaltungsservice€ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird, den Eindruck, die Beklagte biete die unter dem Begriff der €Buchhaltung€ zu verstehenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Sie gehen aufgrund des Sprachsinns davon aus, dass sie der Klägerin die umfassende Führung ihrer Bücher übertragen können. Insoweit besteht kein Unterschied zur Verwendung des Begriffs der Buchhaltung bzw. Buchführung, bei welchen die vorherrschende Auffassung davon ausgeht, dass diese Begriffe den Eindruck erwecken, dass der Werbende auch steuerberatenden Berufe vorbehaltenen Tätigkeiten ausübe (vgl. BGH, DStR 2001, 1669, 1670; OLG Brandenburg, DStRE 2011, 123; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Düsseldorf, DStR 2012, 2560 Rn. 23; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. § 5 Rn. 4.146). Zur Buchhaltung zählen nämlich nicht nur die nach § 6 Nr. 3 StBerG zulässige Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Hilfeleistungen in Steuersachen wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Hierher gehören vielmehr auch die der Beklagten verbotenen Maßnahmen, die dem Steuerberater vorbehalten sind, wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen (vgl. § 6 Nr. 3 StBerG, 2. Halbs.; vgl. OLG Brandenburg aaO.; OLG Düsseldorf aaO.; Bornkamm aaO.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus der Zulässigkeit der Verwendung der Berufsbezeichnung €Buchhalter€ gemäß § 8 Abs. 4 StBerG nicht geschlossen werden, dem Buchhalter sei auch ein Hinweis auf eine Buchhaltungstätigkeit erlaubt, ohne dass es eines ergänzenden Hinweises bedarf. Es kann hier dahinstehen, ob - mit dem Oberlandesgericht Jena (GRUR-RR 2009, 149, 150) - davon auszugehen ist, dass es im Hinblick auf die in § 8 Abs. 4 StBerG zugelassene Bezeichnung unter Irreführungsgesichtspunkten unschädlich ist, dass sich aus ihr eine eingeschränkte Tätigkeitsbefugnis nicht ableiten lässt. Denn dies könnte angesichts der grundsätzlichen Irreführungseignung lediglich mit der gesetzgeberischen Wertung begründet werden (vgl. für die Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein: BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 20 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Davon geht auch das OLG Jena aus, welches die Werbung mit der Tätigkeit €Buchführung€ ausdrücklich und aus den oben ausgeführten Gründen ebenso bejaht hat, wie der Senat.

Der Senat kann die Eignung der Briefkopfgestaltung zur Irreführung aus eigener Sachkunde beurteilen, da es insoweit lediglich auf den Sprachsinn ankommt. Denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen hat, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnte. Zur Beurteilung aus eigener Sachkunde ist der Senat um so mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichen Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (vgl. BGH, GRUR 1973, 320 - Buchhaltungskraft; GRUR 1987, 444 - Laufende Buchführung; DStR 2001, 1669, 1670).

Allerdings ist der Hinweis auf eine buchhalterische Tätigkeit den in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen nicht schlechthin verwehrt. Vielmehr können sie die Gefahr einer Irreführung ausräumen, wenn sie gleichzeitig und unmissverständlich darauf hinweisen, dass hiermit nur die in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; Bornkamm aaO.). Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 125). Ein klarstellender Zusatz kann nur dann seinen Sinn erfüllen, wenn ihn der Verkehr unmittelbar verstehen kann. Das ist aber bei der bloßen Zitierung eines Paragrafen gerade bei den wenig sachkundigen Kleingewerbetreibenden nicht der Fall (OLG Jena aaO.). Denn den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt die Kenntnis des Regelungsgehalts des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG (OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 125).

Die irreführende Angabe ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet ist, die Entscheidung des Publikums bei der Auswahl des Anbieters einer Dienstleistung zu beeinflussen und schützenswerte Interessen betroffen sind. Wird - wie hier - der Anschein erweckt, dass ein Buchhalter Tätigkeiten erbringen kann, die nach § 5 StBerG den in § 3 StBerG, § 3a StBerG und 4 StBerG bezeichneten Personen vorbehalten sind, so erreicht er, dass sich Mandanten oder Kunden für sein Angebot verstärkt interessieren. Die schutzwürdigen Interessen sowohl der potentiellen Kunden als auch der zur Hilfeleistung in Steuersachen umfassend berechtigten Personen werden hierdurch betroffen. Dass das Steuerberatungsgesetz insoweit Angaben enthält, genügt nicht zur Verneinung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149). Der Senat verkennt nicht, dass die Werbefreiheit verfassungsrechtlich garantiert ist. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Werbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284, 1285; GRUR 2003, 965f.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Dies ist im Hinblick auf die festgestellte Irreführungsgefahr der Fall. Es darf hier zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass es für andere Berufe - nicht zuletzt für solche, für die wie beispielsweise die Heilpraktiker eine solche Verpflichtung keineswegs fernläge - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Beratungs- und Behandlungsbefugnisse hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Jedoch gilt auch für diese Berufe, dass ihnen Werbung mit Irreführungstendenz untersagt ist. Außerdem wird der Buchhalter durch die Verpflichtung, bei der Bewerbung seiner Tätigkeit auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis hinzuweisen, nicht unverhältnismäßig belastet. Denn dem Hilfeleistenden, der mit Rücksicht auf das Verbot des § 5 StBerG nur einen Teil seiner vertraglich übernommenen Tätigkeiten erbringen kann, obliegt wegen der Nichtigkeit des Vertrages ohnehin die Pflicht, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 2008, 1227, 1228 Rn. 13). Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535) die Beurteilung der Tatsacheninstanz gebilligt, wonach die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins in einer Zeitung unter der Rubrik €Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann€ auch dann nicht irreführend ist, wenn kein Hinweis auf die Tätigkeitsbeschränkung erfolgt. Dabei hat er jedoch lediglich die Beurteilung der Vorinstanz nicht beanstandet, die Anzeigen könnten schon deshalb nicht irreführend sein, weil sie keine weiteren Informationen als die enthielten, die der Beklagte auch an seinem Türschild anbringen würde (aaO Rn. 18), und sich lediglich mit der Bezeichnung der Beklagten als Lohnsteuerhilfeverein auseinandergesetzt. Mit dem Umstand, dass die Werbeanzeigen des Lohnsteuerhilfevereins in der Rubrik €Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann€ geschaltet wurden, hat er sich dabei offensichtlich nicht auseinandergesetzt (vgl. Mutschler, DStR 2011, 1395, 1396).III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob auch nach der Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes daran festzuhalten ist, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen unter Verwendung der Begriffe €Buchführung€ nur dann werben dürfen, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (vgl. zum alten Recht: BGH, GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro), ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Höchstrichterlich ist insbesondere noch nicht geklärt, ob die Interessenabwägung nach Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG zur Bejahung wettbewerblichen Relevanz führt. Dies bedarf vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535 Rn. 21) einer höchstrichterlichen Klärung.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 22.01.2014
Az: 6 U 45/13


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