Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 14. September 2000
Aktenzeichen: 4 U 57/00

(OLG Hamm: Urteil v. 14.09.2000, Az.: 4 U 57/00)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 50.000,00 DM (zugleich Streitwert der Berufung).

Tatbestand

Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Kammerbereich O. Die Beklagten sind Zahnärzte und üben ihre Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis mit Sitz in F aus. Sie sind Pflichtmitglied der Klägerin. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung einer nach ihrer Auffassung den Berufsausübungsregeln der Klägerin widersprechenden Werbung in Anspruch. Sie beanstandet, daß die Beklagten in ihren geschäftlichen Briefbögen neben ihrem Namen und der Praxisanschrift den Zusatz: "Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde" führen.

Die Klägerin meint, dieser Zusatz verstoße gegen §§ 18 Abs. 1, 19 der von ihr beschlossenen Berufsordnung. Danach seien als zusätzliche Angaben nur Hinweise auf Gebietsbezeichnungen nach der ebenfalls von der Klägerin auf Grundlage des Heilberufsgesetzes beschlossenen Weiterbildungsordnung zulässig. Die Bezeichnung "Ganzheitliche Zahnheilkunde" sei dort wie unstreitig nicht vorgesehen.

Der Zusatz der Beklagten sei geeignet, bei Patienten den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, daß die Beklagten die von ihnen verwendete Bezeichnung im Rahmen eines anerkannten Verfahrens erworben hätten und der Begriff "Ganzheitliche Zahnheilkunde" als Gebietsbezeichnung anerkannt sei. Da dies, wie unstreitig, nicht der Fall sei, liege eine irreführende Werbung vor.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 11. Januar 2000 antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Erbringung zahnheilkundlicher Leistungen gerichteten Praxisbetriebes auf ihren Praxisbriefbögen den Zusatz "Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde" zu führen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Blatt 94 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages meinen die Beklagten, daß bei verfassungskonformer Auslegung der Berufsordnung der beanstandete Hinweis nicht verboten werden dürfe. Der Begriff "Ganzheitliche Zahnheilkunde" stelle keinen Hinweis auf eine zahnmedizinische Spezialisierung oder Gebietsbezeichnung dar, sondern bezeichne eine allgemeine medizinische Richtung, die den Kranken nicht nur nach einzelnen Krankheitsbildern und Einzelbefunden, sondern in seinem psychischphysischen Gesamtzustand erfasse und behandele. Der Hinweis auf die "Ganzheitliche Zahnheilkunde" stelle eine wünschenswerte Sachinformation dar und diene allein dem berechtigten Informationsinteresse des Patienten.

Diese Zielsetzung der ganzheitlichen Zahnmedizin, nämlich die in der klassischen Zahnmedizin vernachlässigten Wirkzusammenhänge stärker zu berücksichtigen, geschehe auch in organisierter und wissenschaftlich fundierter Form. Es gebe zahlreiche ärztliche Vereinigungen, die sich mit diesem Thema intensiv auseinandersetzten. Des weiteren würden ständig Fortbildungskurse angeboten, die klar definierte Ausbildungsziele hätten und bei denen der Kenntnisstand der sich mit der ganzheitlichen Zahnmedizin beschäftigenden Ärzte auch einer Kontrolle unterliege. Die ganzheitliche Zahnmedizin sei also kein modisches Schlagwort, sondern habe sich in der Wissenschaft als Bezeichnung für ein Gebiet durchgesetzt, das sich intensiv mit den Wechselwirkungen zwischen Körper, Seele und Kausystem auseinandersetze.

Aufgrund erfolgreich durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen seien beide Beklagte auch von der internationalen Gesellschaft für ganzheitliche Zahnmedizin e.V. als qualifizierte Mitglieder aufgenommen worden.

Auch ein Irrtum der Patienten über die beanstandete Bezeichnung sei insoweit schon deshalb ausgeschlossen, weil der Zusatz nur auf Briefen verwendet werde, die an Personen gerichtet seien, die bereits Patienten der Praxis seien und daher über die Bedeutung des Begriffes aufgeklärt seien. Das an die Klägerin versandte Schreiben vom 12.10.1998, welches dieser erst Anlaß zum Einschreiten gegeben habe, sei versehentlich unter Verwendung des entsprechenden Briefkopfes verfaßt worden.

Darüber hinaus erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Sie würden den Briefbogen mit der beanstandeten Bezeichnung seit Juni 1999 nicht mehr verwenden. Die Klägerin habe aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juni 2000 ihren Unterlassungsanspruch auch auf die Versendung solcher Briefbögen an Patienten gestützt. Bis dahin sei Streitgegenstand immer nur das an sie selbst gerichtete Schreiben der Beklagten gewesen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Klägerin auch weiterhin der Ansicht, daß die beanstandete Bezeichnung auf dem Briefbogen der Beklagten eine berufswidrige und damit unzulässige Werbung darstelle. Ein Teil der angesprochenen Patienten werde überhaupt nicht verstehen, was mit "Ganzheitlicher Zahnheilkunde" gemeint sein solle. Das führe zu einer Verwirrung, die vermieden werden müsse.

Ein anderer Teil werde annehmen, bei der ganzheitlichen Zahnheilkunde handele es sich um eine Gebietsbezeichnung im Sinne der Weiterbildungsordnung. Er werde also glauben, die Beklagten hätten auf diesem Gebiet in einem förmlichen Verfahren besondere Kenntnisse erworben und nachgewiesen. Da das nicht der Fall sei, liege eine Irreführung vor.

Für wiederum einen weiteren Teil werde die Bezeichnung die Angabe einer Selbstverständlichkeit sein. Er werde glauben, ganzheitliche Zahnheilkunde besage, daß der Zahnarzt sich mit allem befasse, was zur Zahnheilkunde gehöre. Das tue aber jeder Zahnarzt, so daß eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliege.

Jedenfalls sei der Begriff der ganzheitlichen Zahnheilkunde positiv besetzt. Denn nach ganz allgemeinem Verständnis habe immer derjenige die besseren Einsichts- und Beurteilungsmöglichkeiten, der ein Problem nicht nur in seinen Teilaspekten, sondern im Ganzen sehen. Ob eine zahnärztliche Behandlung durch die Beklagten dem Patienten irgendwelche Vorteile gegenüber der Behandlung durch einen Zahnarzt bringe, der sich nicht der ganzheitlichen Zahnheilkunde verschrieben habe, sei nicht erwiesen. Damit stellten sich die Beklagten durch die beanstandete Bezeichnung unzulässigerweise positiv gegenüber anderen Berufskollegen heraus und werteten damit gleichzeitig deren Leistung ab. Da es kein geregeltes formelles Verfahren gebe, in dem Kenntnisse auf dem Gebiet der ganzheitlichen Zahnheilkunde erworben oder überprüft werden könnten, beruhe die Angabe, auf diesem Gebiet mit den entsprechenden Kenntnissen tätig zu sein, auf bloßer Selbsteinschätzung und sei somit für den Patienten objektiv gesehen ohne besonderen Informationswert.

Es handele sich bei der ganzheitlichen Zahnheilkunde auch nicht um eine anerkannte wissenschaftliche Lehre. Nutzen und Zweck seien vielmehr umstritten.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach § 1 UWG in Verbindung mit den Werbebestimmungen der Berufsordnung zu, noch nach § 3 UWG.

Es geht in der Sache nur um die plakative Angabe der Beklagten im Briefkopf "Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde". Nur für den Briefkopf soll den Beklagten diese Bezeichnung verboten werden. Im übrigen soll es den Beklagten unbenommen bleiben, ihre Patienten über die von ihnen favorisierte Behandlungsmethode im Gespräch oder durch Schriftwerke zu unterrichten und aufzuklären.

Es fehlt auch nicht an einer Wettbewerbshandlung der Beklagten, so daß die Vorschriften des UWG im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar sind. Eine solche Wettbewerbshandlung ist in jeder Maßnahme zu sehen, die den eigenen Wettbewerb fördern soll. Dazu gehören auch die Angaben in Geschäftspapieren, die die eigene Praxis charakterisieren sollen. Die Beklagten haben eingeräumt, Briefbögen der beanstandeten Art noch bis Mai 1999, verwandt zu haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß sie diesen beanstandeten Briefbogen nur gegenüber Patienten verwandt haben wollen. Zum einen ist nicht sichergestellt gewesen, daß diese Briefbögen nicht auch in die Hände Dritter geraten konnten. Im übrigen läge auch gegenüber den Patienten ein Handeln zu Wettbewerbszwecken im Sinne der §§ 1, 3 UWG vor, weil sich die Beklagten mit ihrem Briefkopf und dem beanstandeten Zusatz auch für zukünftige Zahnbehandlungen empfohlen haben.

Die Klägerin ist als allgemeine Interessenvertretung der Zahnärzte auch klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG (BGH NJW 1999, 1784 - Implantatbehandlungen).

Der beanstandete Zusatz kann aber nicht als Verstoß gegen die Berufsordnung vom 19. April 1997 gewertet werden und ist damit auch nach § 1 UWG als wettbewerbskonform hinzunehmen.

Dem Wortlaut nach scheint § 19 Berufsordnung hier zwar die beanstandete Bezeichnung zu verbieten. Denn die Vorschrift verweist für die zulässige Ausgestaltung von Briefbögen auf § 18 Berufsordnung, der die Ausgestaltung von Praxisschildern regelt. Danach sind aber nur Angaben über Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung zulässig. Die hier beanstandete Bezeichnung gehört dazu nicht.

Wie § 20 Berufsordnung, der die Werbung des Zahnarztes allgemein regelt, ist aber auch § 19 Berufsordnung als Unterfall der Werbung im Lichte der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Berufswidrig sind dabei neben irreführenden Angaben auch solche, die geeignet erscheinen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen (Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 2734). Danach kann dem Arzt zwar nicht jeder werbende Hinweis auf seine Tätigkeit verboten werden. Er muß dem Patienten aber eine nützliche Information an die Hand geben und darf ihn vor allem nicht verunsichern. Eine solche sachliche Information ist auch dann hinnehmbar, wenn sie mit einer gewissen Werbewirkung verbunden ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 2988; Piper in Festschrift Brandner S. 455 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. § 1 UWG Rz. 679). Maßstab ist, ob die beanstandete Werbung zu einer Verfälschung des Berufsbildes des Arztes durch kommerzielle Werbemethoden führt. Denn die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren (BGH NJW 1999, 1784 - Implantatbehandlungen; OLG München GRUR 1990, 382 - Anzeigenbuch).

Danach können im Einzelfall neben den in der Berufsordnung erwähnten Gebietsbezeichnungen auch weitere Tätigkeitshinweise zulässig sein, wenn sie ohne Verfälschung des Berufsbildes eines Zahnarztes eine für den Patienten sinnvolle Information darstellen (Bundesverwaltungsgericht NJW 1998, 2759). Hinweise auf allgemeine Behandlungsmethoden und apparative Ausstattungen sind aber nicht zulässig, wenn sie eine besondere Qualifikation für einen bestimmten Bereich lediglich vorspiegeln (OLG Düsseldorf NJW 1997, 1644 - Privatpraxis; OLG Düsseldorf GRUR 1989, 120 - Praxisschild; Piper a.a.O. S. 459; Laufs, Handbuch des Arztrechts 2. Aufl. § 15 Rz. 14, 19). Es soll nicht mit therapeutischen Fähigkeiten und Zielvorstellungen werbend an die Öffentlichkeit getreten werden, die auf bloßer Selbsteinschätzung beruhen. Ob und welche Zahnbehandlung im Einzelfall erforderlich ist, soll sich gerade erst als Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung darstellen und nicht auf Praxisschildern oder Briefbögen bereits vorweggenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 2000 - 4 U 18/00).

Eine solche unzulässige allgemeine Selbstanpreisung ohne sachlichen Informationswert stellt die beanstandete Bezeichnung aber nicht dar. Vielmehr gibt sie dem Patienten einen sinnvollen Hinweis für seine Arztwahl und muß deshalb als zulässig erachtet werden.

In der allgemeinen Medizin stellt die Ganzheitsmedizin einen festen Begriff dar. Er steht für eine medizinische Richtung, die den Kranken nicht nur nach einzelnen Krankheitsbildern und Einzelbefunden, sondern in seinem physischpsychischen Gesamtzustand erfassen und ärztlich behandeln will (DTV-Lexikon, Band 7, Auflage 1980, Stichwort "Ganzheitsmedizin").

Wenn die Beklagten diesen Begriff auf die Zahnheilkunde übertragen, stellt dies auch keine bloße Selbsteinschätzung der Beklagten hinsichtlich ihrer Behandlungsmethode dar. Vielmehr ist durch die überreichten Unterlagen hinreichend belegt, daß diese Richtung der Ganzheitsmedizin inzwischen auch Eingang in die Zahnheilkunde gefunden hat. Die Beklagten repräsentieren damit in ihrem Bereich der Zahnheilkunde eine medizinische Richtung, die auch von verschiedenen anderen Zahnärzten vertreten wird. Die wissenschaftliche Anerkennung und die Stellung dieser Behandlungsrichtung im Rahmen der Schulmedizin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn darüber will die beanstandete Bezeichnung im Briefkopf der Beklagten den Patienten erkennbar keine Auskunft erteilen. Sie will den Patienten nur einen Hinweis darauf geben, welcher allgemeinen zahnmedizinischen Richtung die Beklagten anhängen. Insoweit ist es allein entscheidend, daß es diese zahnmedizinische Richtung tatsächlich allgemein gibt und es sich dabei nicht lediglich um eine "Privatwissenschaft" der Beklagten handelt. Vielmehr werben die Beklagten mit einem Begriff, der einen objektiven fest umrissenen Bedeutungsgehalt hat, über den sich die Patienten, die diesen Begriff noch nicht kennen, dementsprechend auch objektiv informieren können. Die beanstandete Bezeichnung stellt damit eine verifizierbare Aussage mit einem ganz bestimmten Aussagegehalt dar, die bei den sachkundigen Patienten auch nicht zu Mißverständnissen führen kann. Patienten, denen die beanstandete Bezeichnung bislang noch nicht geläufig gewesen ist, haben unschwer die Möglichkeit, sich über den genauen Bedeutungsinhalt der beanstandeten Bezeichnung aufklären zu lassen.

Daß die Beklagten dieser zahnmedizinischen Richtung nicht nur formal anhängen, sondern daß sie sie in ihrer zahnärztlichen Praxis auch tatsächlich vertreten, ist durch die überreichten Unterlagen hinsichtlich Fortbildung und Anerkennung der entsprechenden Behandlungstätigkeit hinreichend belegt.

Dabei stellt die beanstandete Bezeichnung nicht nur für die Patienten eine sinnvolle Erleichterung der Arztwahl dar, die gerade eine solche zahnmedizinische Behandlung wünschen. Die beanstandete Bezeichnung ist auch für die Patienten hilfreich, die dieser Behandlungsrichtung kritisch oder ablehnend gegenüberstehen. Insgesamt stellt die beanstandete Bezeichnung damit in sinnvoller Weise die spezielle Ausrichtung der Zahnarztpraxis der Beklagten heraus und kann deshalb nicht als berufswidrige Werbung verboten werden.

Es liegt auch keine nach § 3 UWG unzulässige Irreführung der Patienten durch die beanstandete Bezeichnung vor. Die Vorstellung, die berechtigterweise durch die beanstandete Bezeichnung hervorgerufen wird, wird durch die Beklagten erfüllt. Sie vertreten die ganzheitliche Zahnheilkunde und sind auch durch die Fortbildungsmaßnahmen entsprechend qualifiziert. Patienten, die mit der beanstandeten Bezeichnung keine bestimmten Vorstellungen verbinden, können auch nicht irregeführt werden. Irrtümliche Vorstellungen, die in Unkenntnis des wahren Bedeutungsgehaltes der beanstandeten Bezeichnung auf bloßen Spekulationen beruhen, sind nicht schutzwürdig. Dies gilt auch für eine etwaige Fehlvorstellung, daß die beanstandete Bezeichnung auf einer staatlichen Erlaubnis beruhe. Solche auf der Verkennung der Rechtslage beruhenden Vorstellungen müssen hinter die Interessen an der Verwendung einer an sich zulässigen Bezeichnung zurücktreten (BGH GRUR 2000, 73 - Tierheilpraktiker).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 14.09.2000
Az: 4 U 57/00


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