Oberlandesgericht Bamberg:
Urteil vom 25. Mai 2011
Aktenzeichen: 3 U 7/11

(OLG Bamberg: Urteil v. 25.05.2011, Az.: 3 U 7/11)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.12.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs als Rechtsanwalt im Geschäftsverkehr mit der Abkürzung "Dr." zu werben.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt den Titel "Dr." führen darf.

Der Beklagte ist in ... als Rechtsanwalt zugelassen und führt eine Rechtsanwaltskanzlei. Am 19.07.2006 erwarb er an der Juristischen Fakultät der Comenius-Universität Bratislava, Slowakei, den Akademischen Grad "doktor pràv" (JUDr). Seit August 2006 verwendete er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die Bezeichnung "Dr.".

Die Klägerin hat den Beklagten nach vorangegangener Abmahnung auf Unterlassung der Titelführung "Dr." in Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Verwendung des Titels sei unlauter und irreführend.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

Ein Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG gegeben.

Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen an, dass hinter dem Titel eine dem deutschen Titel gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation stehe. Das sei nicht nachgewiesen. Aus Art. 4 Abs. 2 des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der "Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich" vom 23.11.2001 (BGBl 2004 Teil II, 489 ff.) ergebe sich vielmehr, dass dieser Titel erst zu einer Promotion berechtige. Nach den vorgelegten Unterlagen sei der Titel nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zuzuordnen.

Ob der Beklagte gemäß Art. 68 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) berechtigt sei, den Titel zu führen, sei von untergeordneter Bedeutung.

Nach Art. 68 BayHSchG i. V. m. dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (i. F. KMK-Beschluss) vom 21.09.2001 in der bis 05.07.2007 gültigen Fassung sei die Titelführung nur Inhabern von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden erlaubt. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung sei ohne Bedeutung, ob dies hier der Fall sei.

Der Anspruch der Klägerin widerspreche nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, denn es stehe dem Beklagten frei, den Titel in der erworbenen Form zu führen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt oder verwirkt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, er sei berechtigt, den Titel in der Form "Dr." zu führen.

Der über Art. 68 Abs. 4 BayHSchG vorrangig anzuwendende KMK-Beschluss vom 21.09.2001 (Anlage K 11) sehe in Ziffer 2. vor, dass in EU-Staaten erworbene Doktorgrade mit der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfen, es sei denn, es handle sich € wie hier nicht € um sog. Berufsdoktorate. Dem Titel liege auch ein wissenschaftliches Verfahren zu Grunde. Insoweit verweist der Beklagte auf die Rechtsansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Der Anwendung des einschränkenden KMK-Beschluss vom 05.07.2007 (Anlage K 13) stehe das Rückwirkungsverbot entgegen.

Das Landgericht habe keine Feststellungen zu der Behauptung des Beklagten getroffen, "Dr." sei in der Slowakei eine gebräuchliche Abkürzung für "doktor pràv" oder "JUDr."

Das Landgericht habe unter Übergehung von Beweisanträgen den erworbenen Titel der zweiten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet. Der Beklagte meint, hierzu seien der Rektor, der Dekan und Prof. JUDr. ... von der ... als Zeugen zu hören gewesen.

In Bezug auf wettbewerbsrechtliche Fragen liege keine eigene Sachkunde des Gerichts vor.

Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der wettbewerblichen Relevanz des beanstandeten Verhaltens.

Die Klägerin sei für den gestellten Klageantrag nicht aktivlegitimiert. Dieser gehe zu weit und sei unzulässig. Auch sei ein eventueller Anspruch verwirkt.

Ferner beanstandet der Beklagte, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage einer Vorabentscheidung des EuGH auseinandergesetzt habe.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.12.2010, Az.: 2 O 189/09, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs als Rechtsanwalt im Geschäftsverkehr mit der Abkürzung "Dr." zu werben.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, insbesondere die Annahme des Landgerichts, wonach der Abschluss des Beklagten der zweiten Ebene der Bologna-Klassikation zuzuordnen sei. Sie weist darauf hin, dass das bilaterale Abkommen mit der Slowakei nur zur Führung des Titels in der Form "doktor pràv" oder "JUDr." berechtige. Der KMK-Beschluss vom 21.09.2001 bilde keine Grundlage für eine Titelführung in der Form "Dr.". Für die Frage, ob der Titel in einem wissenschaftlichen Verfahren erworben worden sei, sei das in Art. 7 des Abkommens enthaltene Anerkennungsschema maßgeblich.

Der KMK-Beschluss vom 05.07.2007 schließe eine Titelführung in der Form "Dr." ausdrücklich aus. Dieser Beschluss sei auch anwendbar. Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Beklagte nicht berufen.

Dass der Titel in der Slowakei in der Form "Dr." geführt werde, sei unrichtig. Die Titelführung des Beklagten sei zur Irreführung geeignet.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Der von der Klägerin zuletzt gestellte Unterlassungsantrag ist begründet.

Sie beanstandet mit Recht die Führung des Titels "Dr." durch den Beklagten, weil dies unzulässig ist und zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher führt. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

1.

Die Klägerin ist klagebefugt.

Bei den Kammern der freien Berufe handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um Verbände zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Rdnr. 3.33 m. w. Nachw.). Allerdings reicht die hieraus abgeleitete Klagebefugnis nur so weit, wie die jeweiligen beruflichen Interessen der Mitglieder betroffen sind. Die Klägerin kann daher auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage nur gegen Handlungen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorgehen.

Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag hält sich die Klägerin in diesem Rahmen.

2.

Die € unstreitige € Führung des Titels "Dr." durch den Beklagten ist irreführend im Sinne des § 5 Nr. 3 UWG, weil sie geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die Qualifikation des Beklagten zu erwecken.

a)

Dass es sich bei der Führung des Titels um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, steht außer Frage und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Diese ist auch wettbewerblich relevant. Dem Träger des "Dr."-Titels wird von informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchern immer noch ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seine Zuverlässigkeit entgegen gebracht (so auch Harte/Henning/Weidert, UWG, 2. Auflage, § 5 Rdnr. 61). Hiervon geht der Senat aufgrund eigener Sachkunde aus, weil auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

b)

Dementsprechend liegt eine Irreführung vor, wenn der Titel in der Form, in der er geführt wird, nicht geführt werden darf (Harte/Henning/Weidert a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rdnr. 5.145).

Das ist hier der Fall.

42Ausländische akademische Grade dürfen im Inland nur mit Genehmigung des Kultusministeriums oder auf Grund bilateraler Abkommen geführt werden (Köhler/Bornkamm a. a. O. § 5 Rdnr. 5.140).

aa)

43Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Recht des Beklagten, seinen Titel in der Form des "Dr." zu führen, nicht aus dem am 12.12.2003 in Kraft getretenen deutsch-slowakischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der "Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich" vom 23.11.2001 (BGBl 2004 Teil II, 489 ff. € vorgelegt als Anlage K 9 € i. F. Anerkennungsabkommen).

Das Abkommen ist durch den am 01.05.2004 erfolgten Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union nicht gegenstandlos geworden.

Gemäß Art. 307 EGV (Vertrag von Amsterdam vom 10. November 1997), jetzt Art. 351 AEUV (Lissabonvertrag), bleiben die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen worden sind, grundsätzlich unberührt.

Nach Art. 6 des Anerkennungsabkommens ist der Beklagte aber nur berechtigt, den erworbenen-Titel in der Originalform ("doktor pràv" oder "JUDr.") mit Herkunftszusatz zu führen.

bb)

Ob das am 01.06.2006 in Kraft getretene BayHSchG dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt das Recht gab, seinen Titel in der Form des "Dr." zu führen, kann offen bleiben. Jedenfalls seit dem 05.07.2007 ist das nicht mehr der Fall.

aaa)

Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG bestimmt als Grundsatz, dass ausländische akademische Grade nur in der Form, in der sie verliehen worden sind, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden dürfen. Dies entspricht im Wesentlichen dem mit der Slowakei geschlossenen Anerkennungsabkommen.

Gemäß Art. 68 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. BayHSchG gehen günstigere Regelungen aus bilateralen Abkommen vor. Solche enthält das Anerkennungsabkommen aber nicht. Auch dieses berechtigt den Beklagten nur zur Titelführung in der Originalform.

Das Anerkennungsabkommen mit der Slowakei hindert den Gesetzgeber allerdings nicht, die Führung ausländischer akademischer Grade im Inland großzügiger zu regeln als in dem Abkommen vorgesehen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in Art. 68 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. BayHSchG bestimmt, dass auch Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland der Regelung in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG vorgehen. Damit sind insbesondere Beschlüsse der Kultusministerkonferenz gemeint.

Mit Inkrafttreten des BayHSchG war die Zulässigkeit der Titelführung daher nach den einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zu beurteilen.

bbb)

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (i. F.: KMK-Beschluss) vom 21.09.2001 (Anlage K 11) sah in Ziffer 2. vor, dass in EU-Staaten erworbene Doktorgrade mit der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfen, wenn dem Erwerb ein wissenschaftliches Promotionsverfahren zu Grunde lag und es sich nicht um ein sog. Berufsdoktorat handelte.

Ab Inkrafttreten des BayHSchG am 01.06.2006 war dieser Beschluss gemäß der Regelung in Art. 68 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG unmittelbar anwendbar.

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob danach eine Titelführung mit der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung zulässig war. Die Klägerin verneint dies mit der Begründung, dass dem Titel kein wissenschaftliches Promotionsverfahren zu Grunde gelegen habe und stützt sich dabei auf das in Art. 7 des Anerkennungsabkommens enthaltene Anerkennungsschema. Ein "wissenschaftliches Promotionsverfahren" im Sinne des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 liege nur vor, wenn der Abschluss auf der gleichen Qualifikationsebene liege wie ein im Inland erworbener Doktortitel (ebenso BayVGH vom 17.09.2009, 5 ZB 08.838 Rdnr. 13 zit. nach JURIS).

Die gleiche Qualifikationsebene liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat den vom Beklagten erworbenen Abschluss mit Recht der zweiten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet, während ein im Inland erworbener Doktortitel der dritten Ebene zuzuordnen ist.

Dass keine Gleichwertigkeit vorliegt, ergibt sich schon aus dem Anerkennungsschema in Art. 7 des Anerkennungsabkommens. Danach ist dem deutschen Doktorgrad nur der slowakische "Philosophiae doctor (PhD)" der "artis doctor (ArtD)" gleichwertig. Die gleiche Aussage enthält in Bezug auf den "doktor pràv" auch das Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN), wo ausgeführt wird, dass nur der "PhD" der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor € Master € Doktor) zuzuordnen sei (http://www.anabin.de/scripts/SelectLand.asp€SuchLand=32&MyURL=IstAbschluss.asp).

Nichts anderes ergibt sich aus dem als Anlage A 19 auszugsweise vorgelegten slowakischen Hochschulgesetz (Übersetzung vorgelegt als Anlage A14 = Bl. 145 d. A.). Dieses teilt die Hochausschulbildung € offenbar entsprechend der Bologna-Klassifikation € in drei Stufen ein. Dabei wird der Erwerb des "doctor pràv" in § 53 Abs. 8 lit. d) des Slowakischen Hochschulgesetzes im Rahmen der zweiten Stufe ("Magisterstudienprogramm") behandelt. Nach § 53 Abs. 9 dieses Gesetzes liegt das Ziel der Doktorarbeit darin, die Befähigung nachzuweisen, sich neue Erkenntnisse der Wissenschaft anzueignen und schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Der Schwerpunkt liegt damit im Bereich der Wissensaneignung und -anwendung und nicht, wie in der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation vorausgesetzt, im Bereich der eigenständigen Forschung und des eigenständigen wissenschaftlichen Beitrags (ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 16.04.2009 € 9 L 45/09, Rdnr. 54 zit. nach JURIS).

Soweit eine weitere vom Beklagten als Anlage A20 vorgelegte Übersetzung bei den Absätzen 8 und 9 des § 53 anführt, diese seien aufgehoben, kann der Senat hiervon nicht ausgehen. Im slowakischen Originaltext (Anlagen A19 und A21) sind diese Absätze enthalten. Auch in dem vom slowakischen Ministerium für Erziehung, Wissenschaft, Forschung und Sport im Internet veröffentlichen Text (http://www.minedu.sk/data/USERDATA/Legislativa/Zakony/131_2002.pdf) sind diese beiden Absätze enthalten, obwohl Änderungen bis ins Jahr 2010 berücksichtigt sind. Im Übrigen legt der Beklagte im Schriftsatz vom 21.04.2010 (Bl. 137 ff. d. A.) selbst diese beiden Absätze seinem Sachvortrag zu Grunde.

Die Voraussetzungen eines Abschlusses der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation sind dagegen in § 54 des slowakischen Hochschulgesetzes geregelt. Danach sind lediglich die Grade eines "PhD", eines "ArtD" und eines "ThDr." der dritten Ebene zugeordnet.

Auch in Bezug auf § 54 Abs. 17 stimmt die als Anlage A20 vorgelegte Übersetzung offensichtlich weder mit dem als Anlage A19 vorgelegten Originaltext vom 26.03.2002 noch der Fassung vom 01.09.2007 (Anlage A21) noch der im Internet veröffentlichen Fassung überein. In keiner Fassung in slowakischer Sprache wird der Abschluss "doktor pràv" bzw. "JUDr." im Rahmen des § 54 erwähnt. Auch nach der weiteren vorgelegten Übersetzung (Anlage A 22) ist das nicht der Fall.

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte in diesem Zusammenhang unterlassene Zeugenvernehmungen.

Die Frage, welcher Ebene der Bologna-Klassifikation der vom Beklagten erworbene Abschluss zuzuordnen ist, ist einer Klärung im Wege des Zeugenbeweises nicht zugänglich. Die benannten Zeugen könnten zu dieser Frage nur ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen. Vielmehr kann die erforderliche Einordnung vom Senat selbst auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der sachkundigen Einordnung im Rahmen der ANABIN-Datenbank geschehen.

Im Übrigen bezogen sich die Beweisanträge im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.04.2010 (dort Seite 3 = Bl. 139 d. A.) lediglich auf die Behauptung des Beklagten, das von ihm durchlaufene Verfahren erfordere Wissenschaftlichkeitskriterien. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren die Einordnung des Abschlusses im Rahmen der Bologna-Klassifikation unter Zeugenbeweis stellt, ist er mit diesem neuen Verteidigungsvorbringen gemäß den §§ 531 Abs. 2, 529 ZPO ausgeschlossen.

Der Senat lässt offen, ob der von der Klägerin aus der fehlenden Gleichwertigkeit gezogenen Schlussfolgerung, es handle sich vorliegend nicht um ein wissenschaftliches Promotionsverfahren, gefolgt werden kann. Darauf kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch ist auch dann begründet, wenn von einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren ausgegangen wird.

In diesem Fall wäre durch den KMK-Beschluss vom 05.07.2007 (Anlage K 13) die vorangegangene Regelung inhaltlich geändert und nicht nur € wie die Klägerin annimmt € lediglich klargestellt worden, was schon vorher galt.

Der KMK-Beschluss vom 05.07.2007 bestimmt jedenfalls ausdrücklich, dass solche Doktortitel nicht in der Form des "Dr." geführt werden dürfen, die nach den Regelungen des Herkunftslandes (also hier der Slowakei) nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet sind.

Diese Regelung ist auch im vorliegenden Fall anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass sich der KMK-Beschluss vom 05.07.2007 nicht auf solche Fälle erstrecken soll, in denen der Titel am 05.07.2007 bereits erworben worden war (Altfälle), sind dem Beschluss und seinen Erläuterungen nicht zu entnehmen.

Das Rückwirkungsverbot als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips steht einer Anwendung auf Altfälle nicht entgegen. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen zu seinen Gunsten bestehenden Vertrauensschutz auf Grund des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 berufen.

Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor. Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Davon ist die tatbestandliche Rückanknüpfung (sogenannte unechte Rückwirkung) zu unterscheiden. Diese betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein; deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 04.06.2003 € Vf. 4-VII-02 € veröffentlicht in BayVBl. 2004, 46-49 m. w. Nachw. insb. aus der Rspr. des BVerfG).

Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, Rechtsfolgen aus dem KMK-Beschluss vom 05.07.2007 für die Zeit davor herzuleiten. Streitgegenständlich ist lediglich die Frage, ob der Beklagte nach dem KMK-Beschluss vom 05.07.2007 in Zukunft seinen Titel in der Form des "Dr." führen darf. Damit handelt es sich um einen Fall unechter Rückwirkung (ebenso BayVerfGH a. a. O. Rdnr. 45 für eine vergleichbare Fallgestaltung und das vom Beklagten selbst als Anlage B36 selbst vorgelegte Urteil des Landgerichts Halle vom 15.07.2010 € 4 O 1602/09).

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Staatsbürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich zwar auch in den Fällen einer so genannten unechten Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Vorschriften. Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des normgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (BayVerfGH a. a. O. Rdnr. 43 zit. n. JURIS m. w. Nachw.).

Die gebotene Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass eine € hier unterstellte materielle € Änderung der Titelführungsbefugnis durch KMK-Beschluss vom 05.07.2007 auch mit Wirkung für Altfälle zulässig war.

Dabei wird nicht verkannt, dass das von der Klägerin begehrte Verbot den Beklagten belastet, weil es Änderungen an seinem Internetauftritt, Briefbögen und Kanzleischild erforderlich macht. Andererseits besteht aber ein erhebliches und deutlich überwiegendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die rechtsuchende Bevölkerung zutreffend über die Qualifikation der Rechtsberater informiert wird. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Eindruck einer Qualifikation auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation erweckt wird, obwohl eine solche tatsächlich nicht vorhanden ist. Insbesondere aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant folgt, dass über besondere zusätzliche wissenschaftliche Qualifikationen wie den Doktortitel wahrheitsgemäß informiert werden muss.

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass seitens des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (vgl. insb. Schreiben vom 07.09.2007 € vorgelegt als Anlage B 3) eine andere Rechtsmeinung vertreten wird, hält diese aber für nicht überzeugend, zumal sich diese nicht mit der Rechtsprechung des BayVerfGH auseinandersetzt.

cc)

Einer Beweiserhebung zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Titel "Dr." in der Slowakei eine gebräuchliche Abkürzung für "doktor pràv" oder "JUDr." ist, bedarf es nicht. Darauf kommt es nicht an.

aaa)

Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG bestimmt, dass ausländische akademische Grade in der Form, in der sie verliehen worden sind, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden dürfen. Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. Diese Regelung wird durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz ergänzt und dabei jeweils auf den KMK-Beschluss vom 14.04.2000 verwiesen (enthalten in der ANABIN-Datenbank € http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Gradfuehrung_Beschluesse_der_KMK/grundsaetze.pdf).

Dieser Beschluss bestimmt:

Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.

bbb)

Der Senat legt diesen Beschluss in Übereinstimmung mit dem VG Arnsberg (Beschluss vom 16.04.2009 € 9 L 45/09 € veröffentlicht in WissR 2009, 287) dahingehend aus, dass eine allgemein übliche Abkürzung nur dann geführt werden darf, wenn es eine zugelassene Abkürzung nicht gibt (a. a. O. Rdnr. 45 zit. nach JURIS für § 69 HG des Landes Nordrhein-Westfalen).

Aus Sinn und Zweck sowohl des BayHSchG wie auch des zitierten KMK-Beschlusses ergibt sich, dass lediglich das erlaubt werden sollte, was auch im Herkunftsland des Titels erlaubt ist. Wenn es € wie hier in der Form "JUDr." € eine zugelassene Abkürzung gibt, ist für eine weitere € andere € Abkürzung kein Raum; dies auch dann nicht, wenn eine solche im Herkunftsland möglicherweise toleriert wird. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass eine rechtswidrige Titelführungspraxis im Ausland Grundlage einer rechtmäßigen Titelführung in der Bundesrepublik wird. Dies war mit Sicherheit weder von Seiten des Landesgesetzgebers noch der Kultusministerkonferenz beabsichtigt.

Eine Auslegung im Sinne des Beklagten wäre auch mit dem Ziel einer klaren und transparenten Regelung nicht zu vereinbaren. Die Behauptung einer allgemein üblichen Abkürzung, obwohl es eine zugelassene Abkürzung gibt, würde u. U. zu langwierigen und schwierigen Ermittlungen im Ausland führen, was einer zweckmäßigen Handhabung entgegenstehen würde.

Für die Auslegung des Senats spricht auch die Regelung in Art. 6 des Anerkennungsabkommens. Diese im Gegensatz zum BayHSchG nur das Verhältnis zur Slowakei betreffende Regelung sieht lediglich eine Titelführung in der Originalform oder der dort angegebenen Abkürzung vor, nicht dagegen einer anderen allgemein üblichen Abkürzung. Für letzteres bestand auch kein Anlass, weil es zugelassene Abkürzungen gibt.

ccc)

Ohne dass es darauf letztlich ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Behauptung des Beklagten nach Sachlage auch unrichtig sein dürfte. Das vom Kläger als Anlage K 22 vorgelegte Schreiben des zuständigen Ministeriums der Slowakei vom 07.10.2010 stellt klar und eindeutig fest, dass es für den fraglichen akademischen Grad nur eine Abkürzung gibt, nämlich "JUDr.". Andere Abkürzungen würden deswegen nicht den akademischen Titel ausdrücken, der der Person verliehen worden sei.

Die Führung des Titels in der Form "Dr." ist daher unzulässig.

c)

Sie ist ist auch irreführend.

91Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, nehmen an, dass ein Rechtsanwalt, der den Titel "Dr." führt, über den von einer deutschen juristischen Fakultät verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Rechte oder über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation verfügt. Diese Gleichwertigkeit ist auch für in anderen Staaten der Europäischen Union erworbene Doktorgrade zu bejahen, wenn diese ebenfalls der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet sind. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Titel eines "doktor pràv" (JUDr.) ist dies aber € wie dargelegt € nicht der Fall, weil dieser anders als der deutsche akademische Grad eines "Dr. jur." nicht zur dritten, sondern der zweiten Ebene der Bologna-Klassifikation gehört (ebenso OLG Köln vom 08.10.2010 € 6 U 109/10, veröffentlicht u. a. in MDR 2011, 267-268).

Damit suggeriert der Beklagte eine tatsächlich nicht vorhandene Qualifizierung.

3.

Nur vorsorglich und hilfsweise ist auf Folgendes hinzuweisen:

Selbst wenn Art. 68 Abs. 1 BayHSchG und die genannten KMK-Beschlüsse im Sinne des Beklagten dahingehend ausgelegt würden, dass der Titel nicht nur mit der zugelassenen Abkürzung, sondern daneben auch mit einer weiteren, allgemein üblichen Abkürzung geführt werden darf und darüber hinaus unterstellt wird, dass die Abkürzung "Dr." für "doktor pràv" in Slowakei allgemein üblich ist, wäre der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt nicht voraus, dass eine Verletzung sonstiger Rechtsnormen vorliegt, andernfalls wäre die Vorschrift wegen § 4 Nr. 11 UWG weitgehend überflüssig. Vielmehr setzt die Vorschrift lediglich voraus, dass Fehlvorstellungen des Verkehrs hervorgerufen werden.

Dies führt dazu, dass auch eine an sich zulässige Titelführung im geschäftlichen Verkehr aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sein kann. Weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Doktortitels eine besondere Fachkunde gerade auf dem Gebiet des jeweiligen Geschäftsbetriebs erwarten, ist zum Beispiel gegebenenfalls deutlich zu machen, dass der Titel in einem anderen Fachgebiet erworben worden ist (vgl. Harte/Henning/Weidert a. a. O. Rdnr. 63). So darf ein Rechtsanwalt, der Doktor der Medizin ist, seinen Titel im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zur Vermeidung einer Irreführung nur mit Fakultätsangabe (Dr. med.) verwenden. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass das Landgericht Kiel in seiner Entscheidung vom 18.12.2009 (14 O 70/09 € Kopie vorgelegt als Anlage A15 = Bl. 155 € 157 d. A.) offenbar eine andere Ansicht vertritt, vermag sich dieser aber nicht anzuschließen.

Für den vorliegenden Fall steht für den Senat auch außer Frage, dass jedenfalls im wettbewerbsrechtlichen Bereich auch eine Qualitätsabweichung (zweite statt dritte Ebene der Bologna-Klassifikation) zur Vermeidung einer Irreführung deutlich gemacht werden muss.

4.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verwirkt.

Der Anspruchsberechtigte muss bei einem andauernden Verstoß hiergegen nicht umgehend einschreiten. Allenfalls nach mehreren Jahren kann ein berechtigtes Vertrauen auf eine Duldung geltend gemacht werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 11 Rdnr. 2.19 m. w. Nachw.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Klägerin hat dem Beklagten bereits mit Schreiben 02.08.2007 (Anlage K5), also etwas mehr als ein Jahr nach Erwerb des Titels, mitgeteilt, dass sie eine Titelführung in der Form des "Dr." für unzulässig hält. Schon dies steht einer berechtigten Vertrauensbildung auf Seiten des Beklagten entgegen.

Hinzu kommt, dass bis zum KMK-Beschluss vom 05.07.2007 mit einer gewissen Berechtigung die Ansicht vertreten werden konnte, eine Titelführung in der beanstandeten Weise sei zulässig. Erst angesichts dieses KMK-Beschlusses war die Rechtslage eindeutig, so dass für die Frage des Zeitmomentes auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre. Weder zum Zeitpunkt der Abmahnung, noch dem der Klageerhebung war das Zeitmoment erfüllt.

Die Verjährungseinrede ist in zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht worden. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die kurze Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG nicht zu laufen beginnen kann, solange der Verstoß andauert (Köhler/Bornkamm a. a. O. § 11 Rdnr. 1.21 m. w. Nachw.).

5.

Der Senat hat keinen Anlass, das Unterlassungsgebot auf das Gebiet des Freistaates Bayern zu beschränken.

Der Beklagte wird werbend am Ort seiner Niederlassung, also in ... tätig.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass in anderen Bundesländern etwas anderes gelten könnte, nachdem der hier maßgebliche KMK-Beschluss vom 05.07.2007 die Rechtslage für alle Bundesländer gestaltet.

6.

Für die Herbeiführung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 19, 267 AEUV besteht kein Anlass.

Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome trifft keine Aussage darüber, auf welcher Ebene der Bologna-Klassifikation bestimmte Hochschulabschlüsse anzusiedeln sind. Welche Anerkennungsempfehlungen ein Ministerium der Republik Österreich im Jahr 2003 gegeben hat (Anlage A 33), ist angesichts des am 12.12.2003 in Kraft getretenen deutsch-slowakischen Anerkennungsabkommens, das eine andere Regelung trifft, irrelevant.

Im Übrigen steht die Richtlinie 89/48/EWG der Anwendung nationaler Bestimmungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, wie Vorschriften über Organisation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung, nicht entgegen. Dies hat der EuGH bereits entschieden (EuGH, Vorabentscheidung vom 03.02.2011 € C-359/09, veröffentlicht in NJW 2011, 1273-1274).

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, ob der Beklagte seinen in einem Land der Europäischen Union erworbenen akademischen Grad führen darf. Dass er berechtigt ist, den Titel "doktor pràv" oder "JUDr." zu führen, steht außer Streit. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Frage, ob er den Titel in der deutschen Form führen darf, obwohl er ihn in dieser Form nicht erworben hat.

Hierzu bestimmt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Art. 54, dass Personen das Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats ermöglicht werden muss, wobei vorgeschrieben werden kann, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verliehen hat. Soweit die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.

Auch für die Herbeiführung einer Vorabentscheidung in Hinblick auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern besteht kein Anlass. Der Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern eine bestimmte Auslegung dieser Richtlinie zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen könnte.

Die Berufung ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte gemäß dem eingeschränkten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 04.05.2011 (Sitzungsprotokoll Seite 2 = Bl. 408 d. A.) zur Unterlassung zu verurteilen ist.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

III.

Nebenentscheidungen:

1.

Kosten: §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, dass nicht nur eine sprachliche Korrektur des zunächst gestellten Antrages, sondern eine Teilrücknahme der Klage vorliegt. Ohne Antragsänderung wäre eine teilweise Abänderung des Ersturteils erforderlich geworden.

Der Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht in Bezug auf dessen gesamte geschäftliche Tätigkeit klagebefugt ist, sondern nur insoweit, als der Beklagte als Rechtsanwalt tätig wird. Begründet war ferner der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei nicht befugt, ihm eine bestimmte Titelführung vorzugeben. In der Tat steht es dem Beklagten frei, auf eine Führung des erworbenen Titels ganz zu verzichten oder diesen wahlweise in der Form "doktor pràv" oder "JUDr." zu führen, wozu er unstreitig berechtigt ist.

Die in der Antragsänderung liegende Teilrücknahme bewertet der Senat mit 1/4.

2.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

3.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab.

Soweit Verwaltungsgerichte mit den hier relevanten Rechtsfragen befasst waren, steht deren Rechtsprechung in Einklang mit der des Senats (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.01.2011 € 1 K 1638/10; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009 € 5 ZB 08.838; VG Arnsberg Beschluss vom 16.04.2009 € 9 L 45/09).

Das gleiche gilt für die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 27.10.2010 (5 U 91/10 € vorgelegt als Anlage B38) entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht anerkannt hat, dass der streitgegenständliche Titel in Bayern und Berlin in der Form "Dr." geführt werden darf. Wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, hatte bereits der in erster Instanz gestellte Unterlassungsantrag die Bundesländer Bayern und Berlin ausgenommen. Nach dem Grundsatz ne ultra petita durften weder das Landgericht Halle in erster Instanz noch das OLG Naumburg als Berufungsgericht eine Titelführung in diesen Bundesländern verbieten und haben daher über deren Zulässigkeit in diesen Ländern überhaupt nicht entschieden. Ohne dass es für die Entscheidung von Bedeutung war, hat das OLG Naumburg aber angemerkt, dass es den von den Kultusverwaltungen Bayerns und Berlins in vergleichbaren Fällen erwogenen Vertrauensschutzerwägungen nicht folgen könne (a. a. O. Rdnr. 38 zit. nach JURIS). Der Senat geht deshalb davon aus, dass das OLG Naumburg dem dortigen Beklagten das beanstandete Verhalten in der ganzen Bundesrepublik untersagt hätte, wenn dies beantragt worden wäre.

Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Zulassung der Revision nicht geboten.






OLG Bamberg:
Urteil v. 25.05.2011
Az: 3 U 7/11


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