Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 69/04

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2006, Az.: 25 W (pat) 69/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung EDV-Laborist am 6. Juni 2001 für

"Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Film- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung und Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation und Konfiguration von Software; Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 42 enthalten; Bereitstellung einer elektronischen Handelsplattform im Internet; Betrieb eines Internet-Auktionshauses; Einstellen von Webseiten in das Internet, Erstellung, Konzeption und Gestaltung von Internet-Homepages; Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Internet; Reservierung von Internet-Domains, Anmeldung der Domains bei den bedeutenden Internet-Suchmaschinen; Entwicklung von E-Commerce-Plattformen für das Internet"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 24. Januar 2003 und 19. Februar 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.

Der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine sprachüblich gebildete und sich in vergleichbar gebildete Begriffe wie "Sprachlabor", "Medienlabor", "Computerlabor" und "Softwarelabor" einreihende Wortkombination, welche besage, dass es sich um eine Arbeitsstätte handele, in der mit oder an EDV-Geräten gearbeitet werde. Der interessierte Verkehr werde dieser Bezeichnung daher in Bezug auf die Waren der Klasse 9 nur den Hinweis entnehmen, dass diese Waren in einem "EDV-Labor" verwendet würden. Bei der elektronischen Datenverarbeitung könnten verschiedenste Datenverarbeitungsgeräte zum Einsatz kommen. Ebenso verhalte es sich auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen. Für die Arbeit mit Datenverarbeitungsgeräten sei zunächst Software notwendig, um die Geräte anzusprechen. Es sei auch naheliegend, dass für die elektronische Datenverarbeitung Software erstellt werde. Weiterhin sei naheliegend, dass auf das EDV-Labor auch mittels Telekommunikation (Internet) zugegriffen werden könne. Dazu seien auch die umfangreichen Providertätigkeiten und internetbezogene Angebote notwendig. Allein der Umstand, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung handele, führe nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Zum einen sei der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden; zum anderen vermittelten die Einzelbestandteile der Wortkombinationen auch in ihrer Verbindung keinen Gesamteindruck, bei dem der beschreibende Charakter der Einzelbestandteile aufgehoben werde. Die Eintragung der Firma "A... GmbH & Co. KG" im Handelsregister sei für die Frage der Unterscheidungskraft ebenfalls unerheblich, da einer solchen Eintragung keine konstitutive Bedeutung zukomme, zumal im Hinblick auf die unterschiedlichen Funktionen von Unternehmenskennzeichen und Marken die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 MarkenG nicht ohne weiteres mit der markenrechtlichen konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle vom 24. Januar 2003 und 19. Februar 2004 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung einzutragen.

Dem Begriff "EDV-Labor" komme keine beschreibende Wirkung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu, zumal die Marke u. a. für den Vertrieb von EDV Hard- und Software verwendet werde. Zudem handele es sich um eine sprachliche Neuschöpfung, welche grundsätzlich keinen beschreibenden Charakter aufweisen könne. Diesen könne ein Wort vielmehr nur dann haben, wenn es in den Sprachgebrauch eingeflossen sei und deswegen von den Sprachnutzern objektiviert, d. h. in einer allgemein verständlichen und von sämtlichen Sprachnutzern identischen Weise gebraucht werde, was aber bei Sprachneuschöpfungen nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang werde auch die Feststellung der Markenstelle bestritten, bei den Begriffen "Sprachlabor", "Medienlabor" etc. handele es sich um "übliche Begriffe". Dies gelte jedenfalls nicht für die angemeldete Marke. Die Annahme fehlender Unterscheidungskraft für die angemeldete Marke verletze den Anmelder zudem in seinen Verfassungsrechten aus Art. 12 und Art. 14 GG, die es einem Gewerbetreibenden erlauben, nach seinen Vorstellungen am Markt tätig zu sein und um Kunden zu werben.

Dem Anmelder wurde mit Zwischenbescheid vom 14. November 2005 eine Google-Recherche zu dem Begriff "EDV" sowie zu weiteren den Bestandteil "-labor" enthaltenden Wortkombinationen übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung "EDV-Labor" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

Ausgehend hiervon fehlt der angemeldeten Wortkombination "EDV-Labor", deren Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, die erforderliche Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.

Das aus den allgemeinen bekannten Begriffen "EDV" als Abkürzung für "Elektronische Datenverarbeitung" und "Labor" gebildete Zeichen reiht sich in vergleichbar gebildete und - wie die dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 14. November 2005 übersandte Internet-Recherche belegt - allgemein bekannte und gebräuchliche Wortkombinationen wie "Sprachlabor", "Computerlabor", "Medienlabor" ein, in denen der Begriff "Labor" über seine eigentliche Bedeutung als "Arbeitsstätte für naturwissenschaftliche, technische oder medizinische Arbeiten, Untersuchungen, Versuche o.ä." (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 982) hinaus der schlagwortartigen Beschreibung einer Ausbildungs- und/oder Forschungsstätte zu einem bestimmten Sachgebiet dient. Diese Wortverbindungen sind z. T. sogar lexikalisch nachweisbar (vgl. für den Begriff "Sprachlabor", DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., S. 3668). Auch die hier angemeldete Wortkombination "EDV-Labor" hat sich als Sachbegriff für Arbeits-, Ausbildungs- und/oder Forschungsstätten, in der mit oder unter Nutzung von EDV bzw. in denen an der Entwicklung von "EDV" gearbeitet wird, etabliert, wie bereits die Markenstelle mit der dem Anmelder übersandten Google-Recherche belegt hat. Ergänzend dazu verweist der Senat auf weitere dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 14. November 2005 übersandte Fundstellen wie z. B. www.ilr.tuberlin.de: "Das EDV-Labor ... ist zuständig für die Beschaffung, Installation, Wartung von Soft- und Hardware allgemeiner iT-Einrichtungen des ILR."; www.jura.unihannover.de/edvlabor: "EDV-Labor der Fachbereiche Rechtswissenschaften und Literatur- und Sprachwissenschaften an der Universität Hannover"; www.ifi.unibwhamburg.de/edvlabor/: "EDV-Labor des Fachbereichs WOW".

Der Verkehr hat daher angesichts des deutlich erkennbaren Sinngehalts der Wortkombination keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Vielmehr wird er in "EDV-Labor" einen sachbezogenen Hinweis auf Gegenstand, Bestimmungszweck und Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennen. So können "Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Film- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung und Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte" für die Verwendung in einem "EDV-Labor" bestimmt sein. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können sich mit einem "EDV-Labor" befassen, in einem solchen erbracht werden bzw. Gegenstand eines solchen Labors z. B. im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung sein.

Soweit der Begriff "EDV-Labor" sowohl eine Forschungs-/Arbeitsstätte, in der an der Entwicklung von "EDV" gearbeitet wird als auch eine solche, in der EDV lediglich genutzt wird, bezeichnen kann, führt dies allein nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung. Denn in beiden Bedeutungen bleibt der im Vordergrund stehende sachbezogene Aussagegehalt des Begriffs bestehen. In rechtlicher Hinsicht ist zudem noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie).

Dem rein sachlichen Aussagegehalt von "EDV-Labor" steht auch nicht entgegen, dass diese Wortkombination nicht näher die dahinter stehenden Inhalte spezifiziert. Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke können einen beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Gerade wenn aber wie im vorliegenden Fall unterschiedliche Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung angeboten werden sollen, ist die Wortkombination "EDV-Labor" eine treffende Sammelbezeichnung, die alle Leistungsinhalte umfassen kann.

Selbst wenn entgegen der nachweisbaren Verwendung des Begriffs "EDV-Labor" angenommen würde, es handele sich hierbei um eine sprachliche Neuschöpfung, ließe sich allein daraus entgegen der Auffassung des Anmelders nicht deren Schutzfähigkeit ableiten. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie, zuletzt EuGH GRUR Int. 2005, 837, 838 Tz. 59 - ROCKBASS). Das ist hier aber nicht der Fall. Die durch korrekte Aneinanderreihung der beiden Wörter "EDV" und "Labor" gebildete Wortkombination weist keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern trifft eine sachbezogene Aussage über Inhalt und Bestimmungszweck der beanspruchten Waren/Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.

Das auf die bindende Vorschrift des Art. 3 MarkenRichtl zurückzuführende und der Verhinderung ungerechtfertigter Monopole dienende Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzt den Anmelder auch nicht in seinen Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG, da sich auch aus diesen Normen kein Anspruch auf Eintragung einer waren- bzw. dienstleistungsbeschreibenden und damit schutzunfähigen Bezeichnung in das Markenregister ableiten lässt, mag sie auch Bestandteil eines Firmennamens sein.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

gez.

Unterschriften






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2006
Az: 25 W (pat) 69/04


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