Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Februar 2006
Aktenzeichen: 26 K 3045/04

(VG Düsseldorf: Urteil v. 03.02.2006, Az.: 26 K 3045/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten und begehrte unter Berufung auf die Vorschriften des IFG NRW die Gewährung von Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Xer T und dessen Förderung durch die Bezirksregierung E bzw. das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der von dem Kläger erstellte Fragenkatalog umfasste elf in sich wiederum mehrfach untergliederte Themenbereiche. Eingangs des Schreibens heißt es:

„... Wir zeigen Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen von Herrn I, Geschäftsführer der U GmbH, vertreten."

Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 lehnte der Beklagte den begehrten Informationszugang ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ob die Stadt X überhaupt vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasste werde, könne bereits fraglich sein, weil sie den in § 3 ÖPNVG NRW genannten Aufgabenkreis der X1 AG übertragen habe, die das gesamte operative Geschäft betreibe und hinsichtlich derer die Stadt X nur noch Steuerungs- und Kontrollaufgaben wahrnehme. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die begehrten Unterlagen größtenteils nicht bei der Stadt vorhanden seien, da die operativen Aufgaben von der X1 AG wahrgenommen würden. Zur Beschaffung von Informationen sei die Stadt aber nicht verpflichtet. Auch unterlägen die begehrten Informationen dem Schutz durch § 116 AktG und die X1 AG habe auf Anfrage die Einwilligung zur Weitergabe vorhandener Unterlagen unter Berufung auf § 7 Abs. 2 a) IFG NRW abgelehnt.

Den gegen diesen Bescheid am 18. Februar 2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2004 unter Wiederholung der Gründe des Bescheides vom 21. Januar 2004 zurück.

Der Kläger hat am 4. Mai 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Der Beklagte sei gem. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 IFG NRW verpflichtet, ihm Zugang zu den mit Antrag vom 19. Dezember 2003 begehrten Informationen zu gewähren. Denn auch hinsichtlich aller Informationen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Personnahverkehr im Raum X handele es sich um Verwaltungstätigkeit des Beklagten i.S. des § 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW. Der ÖPNV sei eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, deren Wahrnehmung grundsätzlich den Kreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe obliegt. Folglich sei das gesamte Verhalten des Beklagten, dass der Erfüllung der Aufgabe des ÖPNV diene, Verwaltungstätigkeit. Die Aufgabe des ÖPNV werde vorliegend mittels der X1 AG erfüllt, an der die Stadt eine Mehrheitsbeteilung halte. Alle hiermit im Zusammenhang stehende Abläufe und Vorgänge seien somit Tätigkeiten des Beklagten bzw. der Stadt X, die der Erfüllung der der Stadt X obliegenden Aufgabe des ÖPNV dienten. Die Wahl der Form, in der diese Verwaltungsaufgabe erfüllt werde, ändere nichts daran, dass die der Erfüllung dieser Aufgaben dienenden Tätigkeiten Verwaltungstätigkeiten seien. Es sei auch davon auszugehen, dass eine Vielzahl, wenn nicht alle der von ihm begehrten Informationen bei dem Beklagten vorlägen. Jedenfalls sei die Ablehnung mit der Begründung, dass „ die begehrten Unterlagen größtenteils hier nicht vorhanden" bzw. „ die wesentlichen Informationen überhaupt nicht bei der Stadt vorhanden" seien, viel zu pauschal und werde den Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung des Informationszugangs nicht gerecht. Ausnahmetatbestände lägen schließlich nicht vor. Insbesondere werde die Gewährung des Informationszuganges nicht durch §§ 116, 93 Abs. 1 bzw. 395 AktG gehindert. Denn hierbei handele es sich nicht um „besondere Rechtsvorschriften" i.S. des § 4 Abs. 2 IFG NRW, da diese Vorschriften nur ganz bestimmte einzelne Personen zur Verschwiegenheit verpflichteten. Zudem unterlägen gem. § 394 AktG die von der Stadt X entsandten Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich der der Stadt zu erstattenden Berichte keiner Verschwiegenheitspflicht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 zu verpflichten, ihm Zugang zu den in seinem Antrag vom 19. Dezember 2003 im Einzelnen näher bezeichneten Informationen in der von ihm dort im einzelnen bestimmten Art und Weise zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuwesen.

Zur Begründung führt er ergänzend zu den Gründen der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen im Wesentlichen noch aus: Eine unbeschränkte Weitergabe der durch die Organmitglieder an die Stadt unter Beachtung des § 314 AktG erstatteten Berichte würde der begrenzten Ausnahme vom Verschwiegenheitsgebot den Ausnahmecharakter nehmen und zur grundsätzlichen Öffentlichkeit der von den Organmitgliedern erlangten Informationen führen. Dies entspreche eindeutig nicht der Wertung des Aktiengesetzes.

Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat - wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucks. 13/1311) ergibt, das Recht auf Informationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht nicht gleichheitswidrig. Dies gilt um so mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind.

Vgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S. 984 ff..

Sind mithin juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen.

Vgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 (217).

So verhält es sich vorliegend. Bereits eingangs des Antrages auf Informationszugang wird auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der U GmbH hingewiesen und es wird die Firmenanschrift und nicht etwa die private Anschrift des Klägers angegeben. Darüber hinaus ist der Antrag auf Informationszugang in einer Weise detailliert formuliert, die einem informationssuchenden außenstehenden Bürger mangels Sachverhaltskenntnis so überhaupt nicht möglich ist. Der Formulierung des gestellten Informationsersuchens liegt vielmehr eine Sachverhaltskenntnis zugrunde, die nur bei der U GmbH bzw. ihren Organen vorhanden sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 03.02.2006
Az: 26 K 3045/04


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