Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 27/02

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az.: 19 W (pat) 27/02)

Tenor

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 18. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"...

..."

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2002, abgesandt am 14. Februar 2002 und nach Angabe des Anmelders am 16. Februar bei ihm eingegangen, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 9. Juli 2001 aus, dass der Fachmann nicht in die Lage versetzt werde, den Anmeldungsgegenstand ohne erfinderisches Zutun auszuführen, und die Merkmale der Vorrichtung im übrigen bekannt seien.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 10. März 2002, eingegangen am 16. März 2002, Beschwerde eingelegt.

Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut - für das Beschwerdeverfahren - Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, zur Veröffentlichung vorgesehen und 19 W (pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.

Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 130 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht; denn letztlich hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen, aber ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint.

Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, eine einfache Stromerzeugungseinrichtung mit Magneten und Stromabnehmern effektiver im Sinne einer Strom/Energieproduktion zu gestalten (Seite I, Zeilen 6 bis 9).

Dazu sind gemäß den Patentansprüchen und der Figur mit Beschreibung zu einem Kranz oder Ring zusammengestellte Stromabnehmer drehbar rund um einen (Hochleistungs-)Magneten angeordnet, wobei die erzeugte Energie über Schleifkontakte weitergeleitet werden soll. Was die Stromabnehmer sein sollen und wie sie funktionieren sollen, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Lediglich auf Seite I, Zeile 31 bis Seite II, Zeile 11 ist zu entnehmen, dass die Stromabnehmer Leichtmetallklötzchen sein sollen, die in eine Kompaktkäfighalterung aus Leichthartplastik hineingesteckt werden.

Zur Erzeugung von elektrischer Energie bzw Strom mit Hilfe von Dauermagneten kennt der Fachmann nur die Möglichkeit, elektrische Leiter in Form von Spulen durch das Magnetfeld des Dauermagneten zu bewegen. Durch die Bewegung ändert sich der durch die Spule tretende Fluss und induziert eine Spannung, die einen Strom treiben kann, und somit die mechanische Antriebsenergie in elektrische Energie umsetzt. Solche Spulen sorgen auch in Lichtmaschinen oder Zündgeneratoren von Motorrädern (wie vom Anmelder erwähnt) für die Energieumwandlung. Die Energie des Dauermagneten selbst ist an diesem Energieumwandlungsprozess nicht beteiligt, da seine Magnetisierung nahezu unverändert bleibt.

In der Anmeldung soll demgegenüber die Energieerzeugung bzw. -umwandlung durch "Stromabnehmer" erfolgen. Sie sollen aus Leichtmetallklötzchen bestehen, die durch "Leitdrähte" 9 mit Schleifkontakten verbunden sind. Dem Fachmann ist eine derartige Energieerzeugung unbekannt. Zur Ausführung einer solchen Vorrichtung wären deshalb Angaben zur Funktionsweise und zur konkreten Konstruktion und Bemessung der Stromabnehmer nötig. Das fehlt in den Unterlagen.

Nach der Vorstellung des Anmelders soll dabei offensichtlich die Energie der Dauermagneten in elektrische Energie umgewandelt werden (Beschreibung Seite I, Zeilen 21 bis 30, Beschwerdeschriftsatz Seite 5, letzter Absatz). Das in ein dem Fachmann unbekanntes Verfahren für Stromerzeugungseinrichtungen mit Dauermagneten, und hätte ebenfalls in der Anmeldung beschrieben werden müssen.

Der Fachmann kann somit den Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen, wie er den Anmeldungsgegenstand ausführen soll.

Abgesehen von der ungeklärten Funktion lässt die Vorrichtung als solche nichts erkennen, was über die dem Fachmann geläufige Konstruktion einer dynamoelektrischen Maschine mit einer Wicklung, die als Stromerzeugungseinrichtung ("Stromabnehmer") einen Dauermagneten umgibt, und bei drehender Wicklung über - ggf geeignet gelagerte - Schleifringe verfügt, in erfinderischer Weise hinausgehen könnte.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 19 W (pat) 27/02


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