Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 27/02

Tenor

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 18. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"...

..."

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2002, abgesandt am 14. Februar 2002 und nach Angabe des Anmelders am 16. Februar bei ihm eingegangen, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 9. Juli 2001 aus, dass der Fachmann nicht in die Lage versetzt werde, den Anmeldungsgegenstand ohne erfinderisches Zutun auszuführen, und die Merkmale der Vorrichtung im übrigen bekannt seien.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 10. März 2002, eingegangen am 16. März 2002, Beschwerde eingelegt.

Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut - für das Beschwerdeverfahren - Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, zur Veröffentlichung vorgesehen und 19 W (pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.

Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 130 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht; denn letztlich hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen, aber ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint.

Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, eine einfache Stromerzeugungseinrichtung mit Magneten und Stromabnehmern effektiver im Sinne einer Strom/Energieproduktion zu gestalten (Seite I, Zeilen 6 bis 9).

Dazu sind gemäß den Patentansprüchen und der Figur mit Beschreibung zu einem Kranz oder Ring zusammengestellte Stromabnehmer drehbar rund um einen (Hochleistungs-)Magneten angeordnet, wobei die erzeugte Energie über Schleifkontakte weitergeleitet werden soll. Was die Stromabnehmer sein sollen und wie sie funktionieren sollen, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Lediglich auf Seite I, Zeile 31 bis Seite II, Zeile 11 ist zu entnehmen, dass die Stromabnehmer Leichtmetallklötzchen sein sollen, die in eine Kompaktkäfighalterung aus Leichthartplastik hineingesteckt werden.

Zur Erzeugung von elektrischer Energie bzw Strom mit Hilfe von Dauermagneten kennt der Fachmann nur die Möglichkeit, elektrische Leiter in Form von Spulen durch das Magnetfeld des Dauermagneten zu bewegen. Durch die Bewegung ändert sich der durch die Spule tretende Fluss und induziert eine Spannung, die einen Strom treiben kann, und somit die mechanische Antriebsenergie in elektrische Energie umsetzt. Solche Spulen sorgen auch in Lichtmaschinen oder Zündgeneratoren von Motorrädern (wie vom Anmelder erwähnt) für die Energieumwandlung. Die Energie des Dauermagneten selbst ist an diesem Energieumwandlungsprozess nicht beteiligt, da seine Magnetisierung nahezu unverändert bleibt.

In der Anmeldung soll demgegenüber die Energieerzeugung bzw. -umwandlung durch "Stromabnehmer" erfolgen. Sie sollen aus Leichtmetallklötzchen bestehen, die durch "Leitdrähte" 9 mit Schleifkontakten verbunden sind. Dem Fachmann ist eine derartige Energieerzeugung unbekannt. Zur Ausführung einer solchen Vorrichtung wären deshalb Angaben zur Funktionsweise und zur konkreten Konstruktion und Bemessung der Stromabnehmer nötig. Das fehlt in den Unterlagen.

Nach der Vorstellung des Anmelders soll dabei offensichtlich die Energie der Dauermagneten in elektrische Energie umgewandelt werden (Beschreibung Seite I, Zeilen 21 bis 30, Beschwerdeschriftsatz Seite 5, letzter Absatz). Das in ein dem Fachmann unbekanntes Verfahren für Stromerzeugungseinrichtungen mit Dauermagneten, und hätte ebenfalls in der Anmeldung beschrieben werden müssen.

Der Fachmann kann somit den Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen, wie er den Anmeldungsgegenstand ausführen soll.

Abgesehen von der ungeklärten Funktion lässt die Vorrichtung als solche nichts erkennen, was über die dem Fachmann geläufige Konstruktion einer dynamoelektrischen Maschine mit einer Wicklung, die als Stromerzeugungseinrichtung ("Stromabnehmer") einen Dauermagneten umgibt, und bei drehender Wicklung über - ggf geeignet gelagerte - Schleifringe verfügt, in erfinderischer Weise hinausgehen könnte.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 19 W (pat) 27/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e77c355bd583/BPatG_Beschluss_vom_24-Maerz-2003_Az_19-W-pat-27-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

10.06.2023 - 23:03 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2003, Az.: 2 BvR 281/00 - BPatG, Beschluss vom 29. September 2000, Az.: 14 W (pat) 31/98 - OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2010, Az.: 6 U 208/06 - BPatG, Beschluss vom 5. September 2007, Az.: 7 W (pat) 329/04 - BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2004, Az.: 33 W (pat) 19/04 - OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 1997, Az.: 6 U 86/97 - LG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2008, Az.: 4a O 44/07