Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. August 2009
Aktenzeichen: 17 W 182/09

(OLG Köln: Beschluss v. 14.08.2009, Az.: 17 W 182/09)

In Geschmacksmustersachen ist - ebenso wie in Markensachen - die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Kostenfestsetzungsverfahren nur hinsichtlich der Auslagen, nicht aber auch der Gebühren des Patentanwalts zu prüfen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 07.05.2009 (33 O 214/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des am 02.12.2008 vor der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln geschlossenen Vergleichs (33 O 214/08) sind von den Beklagten 10.353,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 4.483,57 €

Gründe

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist in der Sache nur zu einem sehr geringen Teil begründet.

1. Zu Recht hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2009 zur Festsetzung angemeldeten Gebühren für die Mitwirkung der Patentanwälte L & D zu Lasten der Beklagten berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine abweichende Entscheidung.

a) Mit ihrem Einwand, die Kosten eines Patentanwalts seien nur in einem technisch und/oder rechtlich schwierigen Fall erstattungsfähig, der hier nicht vorliege, kann die Beschwerde nicht durchdringen.

Von den Kosten, die - wie im Streitfall - durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind gemäß § 52 Abs. 4 GeschmMG die Gebühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Für die auf Kennzeichenstreitsachen bezogene, mit § 52 Abs. 4 GeschmMG insoweit wortgleiche Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG ist in der Kostenrechtsprechung sowie im Schrifttum nahezu einhellig anerkannt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur bei den Auslagen, nicht aber bei den Gebühren des Patentanwalts zu prüfen ist. Vom konkreten Nachweis der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts ist der Erstattungsberechtigte daher jedenfalls hinsichtlich der Gebühren entbunden. Für deren Festsetzung reicht es vielmehr aus, dass ein Patentanwalt mitgewirkt, d. h. tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat; einer Prüfung von Umfang, Schwierigkeitsgrad, Erforderlichkeit oder gar Entscheidungserheblichkeit der Mitwirkungshandlungen bedarf es dagegen nicht (vgl. BGH WRP 2003, 755, 755 f.; OLG München GRUR-RR 2004, 128; GRUR-RR 2004, 224; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2006, 302; OLG Hamburg OLGR 2006, 923; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 502; s. auch die weiteren Nachweise bei Tyra, WRP 2007, 1059, 1060). Nichts spricht dafür, weshalb für die mit § 140 Abs. 3 MarkenG inhaltsgleiche (Privilegierungs-) Vorschrift des § 52 Abs. 4 GeschmMG etwas anderes gelten sollte (vgl. zum GeschmMG auch - ohne Notwendigkeitsprüfung - BGH WRP 2006, 1032, 1034; Tyra aaO 1059 f.).

b) Die Mitwirkung des Patentanwalts ist hier auch durch die bereits in der Klageschrift vom 21.07.2008 enthaltene namentliche Anzeige (vgl. OLG Saarbrücken aaO; OLG Hamburg aaO) sowie die Vorlage einer verfahrensbezogenen Kostenabrechnung hinreichend glaubhaft (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gemacht worden; sie kann überdies angesichts der Teilnahme des Patentanwalts L. an der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2008 vor dem Landgericht Köln auch nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Vor diesem Hintergrund kann es im Übrigen - worauf die Beschwerde auch nicht mehr ausdrücklich eingeht - keinem Zweifel unterliegen, dass die Kostentragungspflicht der Beklagten, die in dem in dieser Sitzung geschlossenen Vergleich vereinbart wurde, die Kosten des Patentanwalts grundsätzlich mit umfasste.

2. Erfolg hat die Beschwerde lediglich hinsichtlich des überwiegenden Teils der Reisekosten, die für die Mitwirkung des Patentanwalts L. an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geltend gemacht werden. Die Klägerin hat insoweit die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Patentanwalts mit Sitz in C. nicht ausreichend dargetan. Sie muss sich vielmehr erstattungsrechtlich im Ergebnis so behandeln lassen, als hätte ein Patentanwalt aus dem Büro I. der Kanzlei L & D mitgewirkt, weil die Notwendigkeit der Mitwirkung eines C. Patentanwalts im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich ist:

a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Für die Auslagen des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist insoweit anerkannt, dass Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines am Gerichtsort nicht ansässigen Rechtsanwalts insoweit zu erstatten sind, als dessen Zuziehung im vorstehend beschriebenen Sinne notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO). Ob das der Fall war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858). Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser am Gerichtsort nicht ansässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden für den Fall, dass die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; EBE/BGH 2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, dass ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Zudem kann eine Partei ein berechtigtes Interesse haben, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Schließlich spricht für die Erstattungsfähigkeit der Kosten regelmäßig auch der Gesichtspunkt der außergerichtlichen Vorbefassung. Denn auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858; OLG Hamburg OLGR 2007, 835).

b) Für die Erstattung der Auslagen, die wie hier für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache angefallen sind, können letztlich keine anderen Grundsätze gelten. So ist etwa für das vergleichbare Markenverletzungsverfahren anerkannt, dass bei einem Unternehmen, das häufig Rechtsstreitigkeiten in Markensachen zu führen hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung auch das Interesse zu berücksichtigen ist, mit besonders sachkundigen Beratern seines Vertrauens in örtlicher Nähe zusammenzuarbeiten (vgl. BGH WRP 2007, 1205; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 07.12.2007 - 6 W 31/06, in juris). Es besteht nach Aktenlage kein Anlass anzunehmen, dass für die Klägerin anderes gelten könnte.

Danach ist für die Kostenerstattung davon auszugehen, dass die in P. ansässige Klägerin sich in dem beim Landgericht Köln durchgeführten Klageverfahren nicht eines am Gerichtsort ansässigen Patentanwalts bedienen musste, sondern auf einen Patentanwalt in örtlicher Nähe zu ihrem Geschäftssitz zurückgreifen durfte. Hingegen ist die erstattungsrechtliche Notwendigkeit der Mitwirkung eines an einem dritten Ort - hier: C. - ansässigen Patentanwalts nicht hinreichend dargetan. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 17.04.2009, die Klägerin ersuche "in Geschmacksmusterstreitigkeiten regelmäßig die Patentanwälte L & D um Mitwirkung" sowie im Schriftsatz vom 17.06.2009, die Klägerin arbeite "bereits seit vielen Jahren in geschmacksmusterrechtlichen Fragen mit Herrn Patentanwalt L." zusammen und es bestehe "eine ständige Betrauung", erschöpfen sich in pauschalen und eher floskelhaften Wendungen; sie lassen ein erstattungsrechtlich beachtliches Erfordernis, den mit der - im Innenverhältnis der Klägerin selbstverständlich unbenommenen - Beauftragung eines in C. ansässigen Patentanwalts reisekostenrechtlich verbundenen Mehraufwand im Außenverhältnis zum unterlegenen Prozessgegner im Ergebnis diesem aufzuerlegen, nicht erkennen.

c) Das gilt im Streitfall umso mehr, als die Patentanwaltskanzlei L & D, die eine Kooperation mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterhält, über ein Büro nicht nur in C., sondern auch in I., d. h. also in räumlicher Nähe zum Sitz der Klägerin verfügt. Eine erstattungsrechtliche Notwendigkeit, wonach die Prozessbegleitung durch L & D gerade von deren C. Büro aus stattfinden musste und eine Mitwirkung seitens des I. Büros nicht genügte, hat die Klägerin erst recht nicht ausreichend vorgetragen.

d) Bei dieser Sachlage muss sie sich daher im Rahmen der Kostenerstattung so behandeln lassen, als wäre ein Patentanwalt aus dem Büro I. der Kanzlei L & D zum Termin vor dem Landgericht Köln angereist. In diesem Falle wären - fiktive - Kosten in Höhe von lediglich 116,00 € angefallen (2 x 135 km = 270 km x 0,30 € = 81,00 € zzgl. 35,00 € Abwesenheitsgeld); der Mehrbetrag von 269,32 € gegenüber den für die Mitwirkung von Herrn Patentanwalt L. tatsächlich zur Erstattung angemeldeten 385,22 € ist nicht festzusetzen.

Im Übrigen verbleibt es indes bei den vom Rechtspfleger berücksichtigten Beträgen, so dass sich die insgesamt festzusetzende Summe im Ergebnis nur ganz geringfügig reduziert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.08.2009
Az: 17 W 182/09


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