Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2005
Aktenzeichen: 23 W (pat) 304/03

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2005, Az.: 23 W (pat) 304/03)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 17. Februar 2000 eingegangene Patentanmeldung, für die die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 18. Februar 1999 (Aktenzeichen JP 39897/99) in Anspruch genommen ist, das am 10. Oktober 2002 veröffentlichte Patent (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Kontaktelement" erteilt.

Die Firma S... GmbH & Co. KG, Oleftalstraße in H..., hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003, beim Patentamt vorweg per Telefax eingegangenen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgrund hat sie geltend gemacht, daß der Gegenstand des Streitpatents nach § 21 Abs 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig sei, wobei sie zum Stand der Technik neben den in der Streitpatentschrift in Betracht gezogenen Druckschriften - DE 196 34 565 C1 (Druckschrift D1) - US-Patentschrift 5 546 280 (Druckschrift D2) - EP 0 723 311 A2 (Druckschrift D3) - PCT-Offenlegungsschrift WO 97/45900 (Druckschrift D4) - JP 61-44778 U (Druckschrift D5) und - JP 56-5255 Y2 (Druckschrift D6)

zusätzlich die Druckschriften - US-Patentschrift 3 233 208 (Druckschrift D7) - US-Patentschrift 3 199 066 (Druckschrift D8) und - US-Patentschrift 3 474 380 (Druckschrift D9)

genannt und die Auffassung vertreten hat, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 nicht neu sei oder zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe bzw. gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D6 oder D7 mit der Druckschrift D2 oder der Druckschriften D2, D6 oder D7 mit der Druckschrift D5 bzw. der Druckschriften D2, D6 oder D7 mit der Druckschrift D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberinnen sind mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 dem Einspruchsvorbringen in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten.

Der Einspruch ist von der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 zurückgenommen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2005 haben die Patentinhaberinnen das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen sei.

Die Patentinhaberinnen beantragen, das Patent aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatent lautet:

"Kontaktelement (51) eines elektrischen Verbinders, das aus einer elektrisch leitenden, elastischen Platte gebildet ist und einen an einem Isolator (230) zu befestigenden Befestigungsabschnitt (53) mit einem ersten Ende, einen elastischen Abschnitt (55, 57) mit einem mit dem ersten Ende des Befestigungsabschnitt (53) verbundenen zweiten Ende und mit einem zu dem zweiten Ende entgegengesetzten dritten Ende, und Kontaktpunkte (91, 93) aufweist, um in Kontakt mit einem gemeinsamen Berührungskontaktelement zu kommen, dadurch gekennzeichnet, daß der elastische Abschnitt (55, 57) mit zumindest einem Schlitz (71), der sich von dem dritten Ende zu dem zweiten Ende erstreckt, derart gebildet ist, daß dadurch eine Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten (101, 103) gebildet sind, und die Kontaktpunkte (91, 93) entsprechend auf den Fingerabschnitten (101, 103) gebildet sind, wobei die Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten (101, 103) Breiten aufweisen, die zumindest teilweise voneinander abweichen."

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.

Nach Rücknahme des Einspruchs bleibt das Bundespatentgericht auch für das gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG regelmäßig von Amts wegen fortzusetzende Einspruchsverfahren zuständig. Die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden endet allerdings mit der wirksamen Einspruchsrücknahme (Schulte PatG, 7. Aufl., § 61 Rdn 23).

III.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch war zulässig und eröffnet im Rahmen des gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen fortzusetzenden Einspruchsverfahrens die volle Überprüfungsbefugnis und -pflicht des Senats. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Streitpatent antragsgemäß aufrechtzuerhalten.

1. Zulässigkeit des Einspruchs Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag der Patentinhaberin die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn 145).

Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem Patentanspruch 1 des Streitpatents den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und die Tatsachen im einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen (vgl. § 59 Abs 1 Satz 4 PatG), indem sie im Einspruchsschriftsatz den erforderliche Zusammenhang zwischen dem Stand der Technik beispielsweise nach der Druckschrift D2 und sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250 Leitsatz 2, 251 liSp Abs 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn 77 bis 82).

2. Zulässigkeit der Patentansprüche Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH Mitt 1995, 243, Leitsatz 2 - "Aluminium-Trihydroxid").

Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 6 des Streitpatents bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Bedenken.

Der erteilte Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Anspruch 1.

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 5 stimmen völlig mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 überein.

Der erteilte Unteranspruch 6 ist durch den Offenbarungsgehalt des ursprünglichen nebengeordneten Patentanspruchs 6 gedeckt.

3) Patentgegenstand Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. Absatz [0010]) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents von einem Kontaktelement eines elektrischen Verbinders ausgegangen, wie es aus der Druckschrift D1 bekannt ist (vgl. dort den Isolator (Isolierkörper 26) und das dazugehörige Kontaktelement (Kontakt 10) mit dem Befestigungsabschnitt (Anschlußende 12, Führungsabschnitt 16 mit abgebogener Zunge 18) und dem elastischen Abschnitt (Kontaktende 14) mit den Kontaktpunkten (Kontaktfläche 22) in den Ansprüchen 1 bis 8 und den Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung).

Die Erfindung geht jedoch ersichtlich von drei bekannten Kontaktelementen aus, deren elastischer Abschnitt zwei getrennte Kontaktflächen aufweist (vgl. die Streitpatentschrift, Absätze [0002] bis [0005]). Dabei ist bei einem ersten bekannten Kontaktelement - zu dem keine Fundstelle angegeben ist - der elastische Abschnitt am freien Ende mit einem langgestreckten Loch versehen, wodurch sich zwei durch das Loch voneinander getrennte Kontaktflächen ergeben (vgl. die Streitpatentschrift, Absätze [0002] und [0003]). Bei einem zweiten bekannten Kontaktelement - wie es in der vorgenannten Druckschrift D6 offenbart ist (vgl. dort die Figuren 1 bzw. 5 - besteht der elastische Abschnitt aus zwei durch einen Schlitz voneinander getrennten symmetrischen Fingerabschnitten (vgl. die Streitpatentschrift, Absatz [0004]). Bei einem dritten - aus der vorgenannten Druckschrift D5 (vgl. Fig. 2 iVm den Figuren 1, 3, 5 bzw. 6 - bekannten Kontaktelement ist der elastische Abschnitt mit zwei in dessen Längsrichtung gegeneinander verschobenen, separaten Kontaktflächen versehen (vgl. die Streitpatentschrift, Absatz [0005]). Bei dem ersten bekannten Kontaktelement wird von den Patentinhaberinnen als nachteilig angesehen, daß die zwei Kontaktflächen dabei - wegen der Koppelung an beiden Enden des langgestreckten Lochs - nicht unabhängig voneinander federn können, weshalb die zwei Kontaktflächen bei einem Gegenkontakt mit geneigter oder unregelmäßiger Oberfläche der Neigung oder Unregelmäßgkeit nicht unabhängig voneinander folgen können (vgl. Absatz [0006] der Streitpatentschrift). Bei dem zweiten bekannten Kontaktelement federten die - wie dargelegt durch einen Schlitz voneinander getrennten - zwei Fingerabschnitte mit den Kontaktflächen zwar unabhängig voneinander, jedoch wiesen die Fingerabschnitte dabei - wegen der Übereinstimmung in Form und Material (Symetrie) - dieselbe Resonanzfrequenz auf, weshalb sie bei einer Resonanz - infolge einer anliegenden Schwingung oder eines Stoßes - gemeinsam den Kontakt zum Gegenkontakt verlören (vgl. die Absätze [0007] und [0008] der Streitpatentschrift). Bei dem dritten bekannten Kontaktelement seien die Kontaktkräfte der Federabschnitte mit den zwei Kontaktflächen miteinander gekoppelt, so daß es schwierig sei, einen stabilen und zuverlässigen Kontakt zwischen den beiden Kontaktflächen und dem Gegenkontakt beizubehalten (vgl. Absatz [0009] der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Kontaktelement des Typs mit mehreren Kontaktpunkten bereitzustellen, bei dem eine Mehrzahl von Kontaktpunkten in einem stabilen und zuverlässigen Kontakt mit einem Berührungskontaktelement mit einem vorbestimmten Kontaktkraftverhältnis und unabhängig von einer Variation der Versetzung gehalten werden kann (vgl. Absatz [0014] der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Kontaktelement eines elektrischen Verbinders mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelöst.

Denn dadurch, daß

- der elastische Abschnitt (55, 57) mit zumindest einem Schlitz (71), der sich von dem dritten Ende zu dem zweiten Ende erstreckt (vgl. hierzu den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents), derart gebildet ist, daß dadurch eine Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten (101, 103) gebildet sind, und die Kontaktpunkte (91, 93) entsprechend auf den Fingerabschnitten (101, 103) gebildet sind, werden ersichtlich die vorstehenden Nachteile des ersten und des dritten bekannten Kontaktelements vermieden.

Dadurch, daß dabei gemäß dem letzten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zudem - die Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten (101, 103) Breiten aufweisen, die zumindest teilweise voneinander abweichen, wird sichergestellt, daß die elastischen Fingerabschnitte (101, 103) unterschiedliche Resonanzfrequenzen aufweisen, d.h. es wird zusätzlich auch der Nachteil des zweiten bekannten Kontaktelements vermieden (vgl. hierzu auch den Absatz [0017] der Streitpatentschrift). Das letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der zu seiner Erläuterung heranzuziehenden Beschreibung somit dahingehend auszulegen, daß die Fingerabschnitte (101, 103) sich zumindest teilweise in der Breite voneinander unterscheiden. Denn dadurch ist sichergestellt, daß die Fingerabschnitte (101, 103) unterschiedliche Resonanzfrequenzen aufweisen. Soweit das letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 dem Wortlaut nach zusätzlich die Alternative umfaßt, daß die einzelnen Fingerabschnitte (101, 103) untereinander gleich bereichsweise verschieden breit ausgebildet sind, fällt diese Alternative insofern nicht unter die beanspruchte Erfindung, als die Fingerabschnitte (101, 103) bei dieser Alternative ein und dieselbe Resonanzfrequenz aufweisen würden.

4) Patentfähigkeit Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Kontaktelement eines elektrischen Verbinders nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Kontaktelementen für elektrische Verbinder befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu definieren ist.

a) Die - von der Einsprechenden nur gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 in Frage gestellte - Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich schon daraus, daß keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einschließlich der Druckschrift D2 das - wohlverstandene - letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbart, wonach die Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten (101, 103) Breiten aufweisen, die zumindest teilweise voneinander abweichen, d.h. die elastischen Fingerabschnitte (101, 103) sich in der Breite zumindest teil- bzw. bereichsweise voneinander unterscheiden. Soweit die Einsprechende (vgl. den Einspruchsschritrsatz vom 10. Januar 2003, Seite 8, Absatz 4) zu diesem Merkmal auf Spalte 7, Zeilen 14 bis 28 der Druckschrift D2 verweist, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als das Kontaktelement ausweislich der Figuren 3A bis 3C bzw. 8A bis 8C dieser Druckschrift einen elastischen Abschnitt (curved portion 29b2, 30b2) mit zwei durch einen Schlitz (single slit 29b4, 30b4) voneinander getrennten Fingerabschnitten im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist, die ersichtlich jeweils die gleiche Breite aufweisen, und an der von der Einsprechenden zitierten Stelle der Druckschrift D2 auch nur von einer Feinabstimmung der Elastizität des elastischen Abschnitts (29b2, 30b2) durch Variation der Breite und Länge des Schlitzes - ersichtlich unter Beibehaltung der Breitengleichheit beider Fingerabschnitte - die Rede ist.

b) Die Druckschrift D1, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den Druckschriften D2 bis D9 nahelegen.

Bei dem gattungsgemäßen Kontaktelement nach der Druckschrift D1 ist der elastische Abschnitt (14) ungeschlitzt. Dementsprechend findet sich dort schon kein Hinweis darauf, daß es von Vorteil sein könnte, den elastischen Abschnitt mit zumindest einem Schlitz zu versehen, der sich von dem einen zu dem anderen Ende des elastischen Abschnitts erstreckt und derart gebildet ist, daß dadurch eine Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten mit Kontaktpunkten gebildet ist, wie dies insoweit der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht. Daher kann der Fachmann durch die Druckschrift D1 schon gar nicht zu dem hierauf aufbauenden letzten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angeregt werden, wonach die Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten Breiten aufweisen, die zumindest teilweise voneinander abweichen.

Eine Anregung zu diesem - letzten - Merkmal des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erhält der Fachmann jedoch auch nicht bei Einbeziehung der Druckschriften D2 bis D9.

Die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents am nächsten kommenden Druckschriften D2 und D6 offenbaren zwar Kontaktelemente eines elektrischen Verbinders, die - unbestritten (vgl. den Schriftsatz der Patentinhaberinnen vom 31. Juli 2003, Seite 2, Absätze 1 und 2) - sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents mit Ausnahme des letzten Merkmals aufweisen, d.h. auch einen elastischen Abschnitt mit einem Schlitz enthalten, der sich von dem einen zu dem anderen Ende des elastischen Abschnitts erstreckt und derart gebildet ist, daß dadurch eine Mehrzahl von elastischen Fingerabschnitten mit Kontaktpunkten gebildet sind (vgl. die Druckschrift D2, Figuren 3A bis 3C und 8A bis 8C mit zugehöriger Beschreibung bzw. die Druckschriften D6, Figuren 1, 2, 5 und 6). Jedoch weisen die beiden Fingerabschnitte dort ersichtlich jeweils die gleiche Breite auf, zumal jeglicher Hinweis auf die Resonanz-Problematik fehlt. Daher hat der Fachmann aufgrund der Druckschriften D2 und D6 ebenfalls keine Veranlassung, die beiden elastischen Fingerabschnitte so auszubilden, daß sie in der Breite zumindest teilweise voneinander abweichen, wie dies - wie dargelegt - der Lehre des letzten Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.

Bei der Druckschrift D7 kann dahinstehen, ob sie ein Kontaktelement eines elektrischen Verbinders mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents mit Ausnahme des letzten Merkmals offenbart (vgl. den Einspruchsschriftsatz vom 10. Januar 2003, Seite 7, Absatz 2 bis Seite 8, Absatz 1). Denn die durch einen Schlitz voneinander getrennten elastischen Fingerabschnitte (bifurcated wiping arm 34 bzw. bifurcated wiping finger 46) weisen dort jedenfalls untereinander gleiche Breiten auf (vgl. die Figuren 1, 2, 7, 8 und 10, insbesondere Fig. 7, nebst der dazugehörigen Beschreibung). Folglich kann auch von dieser Druckschrift keine Anregung in Richtung des letzten Merkmals des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgehen.

Das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist dem Fachmann aber auch nicht durch die Druckschrift D8 nahegelegt (vgl. hierzu den Einspruchsschriftsatz vom 10. Januar 2003, Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, Absatz 3). Denn das dortige Kontaktelement (electrical connector 10) hat zwei einander gegenüberstehende Fingerabschnitte (lever arms 12a, 12b), die - einschließlich ihrer Halterung (support 11, parallel arms 11a, 11b - spiegelbildlich gleich ausgebildet sind (vgl. die Fig. 1 mit der dazugehörigen Beschreibung), wobei in der Darstellung gemäß Fig. 3 zu berücksichtigen ist, daß die beiden Fingerabschnitte (12a, 12b) dort in verschiedenen - hintereinanderliegenden - Ebenen angeordnet sind. Deshalb vermag auch diese Druckschrift den Fachmann nicht zu einer zumindest teilweise abweichenden Breite der elastischen Fingerabschnitte ntereinander anzuregen.

Entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden (vgl. den Einspruchsschriftsatz vom 10. Januar 2003, Seite 9, Absätze 2 bis 5) gilt Entsprechendes auch für die Druckschrift D5, gemäß der zwei elastische Fingerabschnitte (11, 12) eines Kontaktelements (10) auf völlig andersartige Weise dadurch gebildet sind, daß der eine Fingerabschnitt (12) aus dem anderen Fingerabschnitt (11) - d.h. innerhalb des letzteren - herausgestanzt ist (vgl. Fig. 2 iVm den Figuren 1, 3, 5 und 6).

Daß die Druckschriften D3, D4 bzw. D9 dem Fachmann das letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahelegen könnten, ist auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht worden. Die Druckschrift D9 ist von der Einsprechenden nur zu den Merkmalen der Unteransprüche 2, 5 und 6 des Streitpatents genannt worden (vgl. den Einspruchsschriftsatz, Seite 10, letzter Absatz und Seite 11, Absatz 2). Das Kontaktelement (contact strip 10) ist dort ersichtlich mit einem länglichen Loch (cut 51) versehen (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung), so daß nicht einmal elastische Fingerabschnitte im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorliegen. Auch sind die - inhaltlich von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen - Druckschriften D3 und D4 von der Prüfungsstelle lediglich dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entgegengehalten worden (vgl. den Prüfungsbescheid vom 18. Juli 2001, Seite 2, drittletzter Absatz bis Seite 3, Absatz 1 zur Druckschrift D3) bzw. deshalb genannt worden, weil daraus ein Kontaktelement mit einem Schlitz im Kontaktbereich zur Erhöhung der Elastizität und der Kontaktsicherheit bekannt sein soll (vgl. Seite 3, Absatz 2 des vorgenannten Prüfungsbescheid zur Druckschrift D4), der sich jedoch als Prägung (central embossment 38) erweist (vgl. den Anspruch 1 iVm den Figuren 1 bis 10 mit der dazugehörigen Beschreibung).

Das Kontaktelement eines elektrischen Verbinders nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach patentfähig.

5) Unteransprüche An den Patentanspruch 1 können sich die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 des Streitpatents anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

6) Beschreibung In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und das beanspruchte Kontaktelement eines elektrischen Verbinders anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.

Das Streitpatent ist daher in der erteilten Fassung rechtsbeständig.

Dr. Tauchert Dr. Gottschalk Knoll Lokys Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2005
Az: 23 W (pat) 304/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e74a584f92c3/BPatG_Beschluss_vom_28-Juni-2005_Az_23-W-pat-304-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share