Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Mai 2004
Aktenzeichen: AnwSt (R) 15/03

(BGH: Beschluss v. 19.05.2004, Az.: AnwSt (R) 15/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2004 das Verfahren vorläufig eingestellt. Die Begründung dafür ist, dass die anwaltsgerichtliche Maßnahme, die gegen den Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren erwartet wird, nicht erheblich ist im Vergleich zu der Maßnahme, die ihm durch das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates S. auferlegt wurde. Diese Maßnahme führte dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wurde. Der Bundesgerichtshof hält es für angemessen, das vorliegende Verfahren vorläufig einzustellen, da wahrscheinlich ist, dass die zugelassene Revision gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs verworfen wird oder zu einem Freispruch führt. Sollte der Beschwerdeführer im anderen Verfahren freigesprochen oder zu einer milderen Maßnahme verurteilt werden, wird der Bundesgerichtshof prüfen, ob eine sofortige Beendigung des vorliegenden Verfahrens aus anderen Gründen angezeigt ist. Es besteht keine Notwendigkeit, eine Kostenentscheidung zu treffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 19.05.2004, Az: AnwSt (R) 15/03


Tenor

Das Verfahren wird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO).

Gründe

Die anwaltsgerichtliche Maßnahme, zu der die Verfolgung führen kann, fällt neben der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, die der Beschwerdeführer in dem Verfahren EV 65/99 der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht D. zu erwarten hat, in dem er wegen zweier 1995 und 1998 begangener Verstöße gegen seine allgemeine Berufspflicht durch nicht rechtskräftiges Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates S. vom 19. September 2003 -II SAG 16/02 -aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden ist.

Die Verfahrensweise erscheint angemessen, da nach vorläufiger Bewertung der Sache, auch anhand des zurückgenommenen Terminsantrags des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß weder die zugelassene Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht D. vom 26. April 2002 zu verwerfen noch im Revisionsverfahren auf Freispruch durchzuerkennen wäre. Sollte der Beschwerdeführer in dem anderen anwaltsgerichtlichen Verfahren freigesprochenoder zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme verurteilt werden, die hinter der vom Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren verhängten zurückbleibt, und wäre danach eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens veranlaßt (§ 154 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO), wird der Senat, nicht zuletzt im Blick auf den Zeitablauf, zu prüfen haben, ob eine sofortige Verfahrensbeendigung aus anderen Gründen (etwa § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO oder § 139 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 115b Satz 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO) angezeigt ist.

Eine zu tenorierende Kostenentscheidung, mit der Verfahrenskosten oder Auslagen zu überbürden wären, ist nicht veranlaßt.

Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 19.05.2004
Az: AnwSt (R) 15/03


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