Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 11. April 2005
Aktenzeichen: 16 WF 41/05

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 11.04.2005, Az.: 16 WF 41/05)

Tenor

Auf die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts wird die Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 21. Februar 2005 aufgehoben.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mosbach wird angewiesen, die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für seine Tätigkeit in der Ehesache nebst Folgesachen Versorgungsausgleich und Unterhalt einerseits und in der Sache wegen Regelung des Umgangsrechts andererseits aus getrennten Streitwerten - Ehesache: 14.828 EUR für die Prozessgebühr und die Verhandlungs-/Erörterungsgebühr; Umgangssache: 3.000 EUR - festzusetzen.

Gründe

Die Sache wegen Regelung des Umgangsrechts war zunächst im Verbund anhängig und wurde mit Beschluss vom 26. November 2003 abgetrennt. In der abgetrennten Sache erging am 18. Dezember 2003 eine Teilentscheidung. Eine Endentscheidung war nicht erforderlich, da die Eltern sich geeinigt hatten. Die Ehesache nebst Folgesachen wurde durch Urteil vom 15. November 2004 und Scheidungsfolgenvergleich abgeschlossen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus den zusammengezählten Streitwerten fest. Die Erinnerung blieb erfolglos. Gegen die Erinnerungsentscheidung richtet sich die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts, welcher Erfolg hat.

Bei der so genannten Abtrennung von Folgesachen ist zu unterscheiden zwischen der Vorabentscheidung über den Scheidungsausspruch (§ 628 ZPO) und der Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Bei einer Abtrennung nach § 628 ZPO bleibt die abgetrennte Sache Folgesache; eine Entscheidung in der Folgesache wird nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam, wenn diese etwa durch Rechtsmittel hinausgeschoben sein sollte. Die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird als echte Abtrennung bezeichnet. Die abgetrennte Folgesache wird als selbstständige Familiensache fortgeführt (§ 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Über die Kosten ist besonders zu entscheiden (§ 623 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 i.V.m. § 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Möglichkeit einer Abtrennung nach dieser Bestimmung ist Folge der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz 1998, welche die Unterscheidung zwischen der Regelung des Sorgerechts gegenüber getrennt lebenden Eltern einerseits und geschiedenen Eltern andererseits aufgehoben hat. Während bis dahin erstere Sorgerechtsregelung in einem isolierten Verfahren, die Regelung des Sorgerechts nach Scheidung regelmäßig im Verbund erfolgte, wirkt nunmehr eine Sorgerechtsregelung gegenüber getrennt lebenden Eltern über die Rechtskraft der Scheidung hinaus. Wird unter der Geltung des neuen Rechts zunächst eine Regelung des Sorgerechts im Verbund beantragt, kann sich im Verfahren die Notwendigkeit herausstellen, eine Sorgerechtsregelung vorab zu treffen. In diesem Fall ist es geboten, die Folgesache Sorgerecht abzutrennen. Sie wird dann zur selbstständigen Familiensache, ohne dass noch irgendwelche Rücksichten auf den Gang des Scheidungsverfahrens und die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu nehmen sind. Die Sache verliert gänzlich ihren Charakter als Folgesache. Entsprechendes gilt für Streitigkeiten über die Regelung des Umgangs.

Aus diesem Grunde ist es nur folgerichtig, dass nicht nur getrennte Kostenentscheidungen zu ergehen haben, dass die Kostenentscheidung in der abgetrennten Folgesache nunmehr § 13 a FGG folgt, dass der Gegenstandswert der abgetrennten Sorgerechtssache nicht mehr nach dem Gerichtskostengesetz, sondern nach der Kostenordnung bestimmt wird (so der auch schon der von dem beigeordneten Rechtsanwalt zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2003 - 26 WF 73/03), sondern insbesondere auch, dass die Vergütung des Rechtsanwalts aus getrennten Streitwerten zu entnehmen ist (Gerhardt/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl. 2005, 17. Kapitel Rdn. 6; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 31 Rdn. 52; wohl auch Johannsen/Henrich/Sedemund - Treiber, Eherecht 4. Aufl. § 623 Rdn. 14 b und 14c). Die nach § 623 Abs. 3 S. 2 ZPO abgetrennte Sache ist zu vergleichen mit einer Streitigkeit, wie sie vor 1998 unter getrennt lebenden Eltern anhängig sein konnte. Für diese lag der Gedanke an eine Zusammenrechnung des Streitwerts mit dem einer - zufällig - gleichzeitig anhängigen Ehesache gänzlich fern.






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 11.04.2005
Az: 16 WF 41/05


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