Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 19. November 2009
Aktenzeichen: 4 OH 740/09

(LG Bielefeld: Beschluss v. 19.11.2009, Az.: 4 OH 740/09)

Tenor

1.

der U. GmbH & Co. OHG gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Internetnutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den dort genannten Zeiten zugewiesen waren;

2.

der U. GmbH & Co. OHG im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen in Verbindung mit den jeweiligen Tatzeitpunkten sowie diejenigen Datensätze (z. B. interne Kundenbezeichnung, Kundennummer, Benutzernummer, Login-Kennung), die es der Beteiligten ermöglichen, eine Zuordnung zu den jeweiligen Nutzern vorzunehmen, denen zu den Tatzeitpunkten die vorstehend aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren, zu sichern, bis ein etwaiger Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erfüllt ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beteiligte zu einer Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet ist.

Gründe

I.

Der Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung ist zulässig und begründet.

Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 TKG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der betreffenden Verkehrsdaten erforderlich, die unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.

So liegen – ausgehend von dem hinreichend glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin – die Dinge hier:

1.

Es liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte nach §§ 16, 17, 19a UrhG sowohl des Tonträgerherstellers, § 85 UrhG, als auch der ausübenden Künstler, § 78 UrhG, an den auf den Albumtonträgern "B." des Künstlers T., "E." des Künstlers "U.", "F." der Künstlergruppe "S.", "I." und "F." der Künstlergruppe "U.", "J." der Künstlergruppe "F.", "K." der Künstlerin "D.", "M" der Künstlergruppe "M.", "N." der Künstlergruppe "T.", "T." der Künstlergruppe "E.", "U." der Künstlerin "M.", "W." der Künstlergruppe "J." sowie "X." des Künstlers "M." jeweils enthaltenen Tonaufnahmen. Wegen der einzelnen Titel wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Diese Tonaufnahmen wurden von den Nutzern der in der Anlage ASt 1 genannten IP-Adressen einzeln oder insgesamt zu den dort ebenfalls genannten Zeitpunkten über eine so genannte Filesharing-Software zum elektronischen Abruf durch andere Nutzer bereitgehalten und damit unter Verletzung der Verwertungsrechte der Antragstellerin öffentlich zugänglich gemacht.

2.

Die U. GmbH & Co. OHG bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der U. GmbH & Co. OHG. Sie hat diese Adressen den betreffenden Internetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.

3.

Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird (vgl. etwa Beschluss vom 11. Februar 2009, 4 OH 8/09), ist es – entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung – darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweist.

4.

Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann die U. GmbH & Co. OHG nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.

Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der U. GmbH & Co. OHG zu gestatten.

Eine Anhörung der U. GmbH & Co. OHG war entbehrlich. Die U. GmbH & Co. OHG hat in Verfahren der vorliegenden Art gegenüber der Kammer auf Anhörung generell verzichtet.

II.

Die vorläufige Anordnung war zu erlassen. Die Kammer hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass der U. GmbH & Co. OHG die Löschung der von der Antragstellerin begehrten Verkehrsdaten vorübergehend untersagt wird, für zulässig und sachlich geboten. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit war die Zulässigkeit vorläufiger Anordnungen auch außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle schon nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. OLG Köln, FGPrax 2009, 43). Eine gesetzliche Regelung enthält nunmehr § 49 FamFG.

Dabei wäre zwar die Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Um die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen, ist aber eine Entscheidung erforderlich, die vorübergehend die Löschung der Daten untersagt. Der Kammer ist bekannt, dass die U. GmbH & Co. OHG angekündigt hat, dazu überzugehen, wie verschiedene andere Access-Provider die gespeicherten Verbindungsdaten bereits nach 7 Tagen löschen. Da eine Löschung der Verbindungsdaten den Auskunftsanspruch der Antragstellerin vereiteln würde, besteht insofern der erforderliche Anordnungsgrund.

Auch ein Anordnungsanspruch besteht. § 101 Abs. 9 UrhG kann dahin verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthält, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen (OLG Köln a.a.O.). Dadurch wird im Vergleich zur Auskunftserteilung in geringerem Umfang in die datenschutzrechtlich geschützten Rechte des Kunden der U. GmbH & Co. OHG eingegriffen.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht angezeigt.

IV.

Der Geschäftswert wird gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 48.000,00 € festgesetzt (300,00 € je Auskunftsanspruch).






LG Bielefeld:
Beschluss v. 19.11.2009
Az: 4 OH 740/09


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