Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. April 2002
Aktenzeichen: 17 W 74/02

(OLG Köln: Beschluss v. 22.04.2002, Az.: 17 W 74/02)

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 26.10.2000 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt geändert:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.7.2000 - 4 O 83/00 - sind von der Klägerin an Kosten 249,78 DM nebst 4 % Zinsen seit 22.7.2000 an den Beklagten zu 1. zu erstatten.

Die nach einem Gegenstandswert von 249,78 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 1. zu 86 %.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der vom Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 21.7.2000 (GA 71) angemeldeten Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte K. und S., soweit diese einen Betrag von 249,78 DM übersteigen.

Die von den Beklagten angemeldeten Gebühren und Auslagen sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Umfang einer Prozess- und Verhandlungsgebühr und zweier 3/10-Mehrvertretungszuschläge nach § 6 Abs. 1 BRAGO sowie im Verhältnis zu den Beklagten zu 2. und 3. im Umfang einer Beweisgebühr erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig waren.

Die verschiedentlich in der Rechtsprechung (Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Streitgenossen") vertretene Auffassung, es stehe jedem Streitgenossen frei, einen eigenen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, wird vom beschließenden Senat nicht geteilt. Auch wenn kein Fall des späteren Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt, kommt eine Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts nur in Betracht, soweit keine mißbräuchliche Kostenerhöhung vorliegt. Ein solcher Mißbrauch ist allerdings anzunehmen in Fällen, in denen aus sachlichen Gründen die Beauftragung je eines eigenen Anwalts nicht geboten war (Nachweise bei Zöller/Herget, a.a.O.), was auch im Verhältnis zwischen Fahrzeughalter als Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherung (OLG Karlsruhe OLGR 1999, 100 m.w.N.; OLG München MDR 1995, 263; OLG Hamm MDR 1990, 1019) sowie dem Mitversicherten (berechtigtem Fahrer - vgl. Senatsbeschl. vom 5.4.2000 - 17 W 98/00 - n.v.) gilt. Für den Erstbeklagten hatten sich - auch - die von der Beklagten zu 3. mandatierten Rechtsanwälte M. pp. zu Prozessbevollmächtigten bestellt. Deren zeitlich der Mandatierung der Rechtsanwälte K. pp. vom 30.3.2000 (GA 18) mit Schriftsatz vom 3.4.2000 (GA 19) nachfolgende Bestellung war indes rechtlich wirksam. Die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs war zu einer entsprechenden anwaltlichen Bevollmächtigung ermächtigt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB ist der Versicherer zwar nur ermächtigt, für sich und den Versicherungsnehmer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vgl. OLG München und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Soweit es den vom Versicherungsnehmer verschiedenen Fahrer anbetrifft, erstreckt sich das gesetzliche Mandatierungsrecht des Versicherers nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB hierauf nicht ausdrücklich. Gleichwohl unterfällt die Beauftragung eines gemeinsamen Anwaltes durch die hinter dem Fahrzeughalter und dem Mitversicherten (Fahrer) stehende Haftpflichtversicherung der "Abwehr unberechtigter Ansprüche" im Sinne von § 10 Nr. 2 und 5 AKB. Soweit die Interessenlage des mit der Klage ebenfalls in Anspruch genommenen Fahrers von derjenigen der mitverklagten Halters und der Haftpflichtversicherung nicht abweicht oder sonst kollidiert, ist dieser aus kostenerstattungsrechtlicher Sicht gehalten, sich desselben Anwaltes zu bedienen, der vom Fahrzeugversicherer beauftragt ist oder wird. Bestellt ein Versicherer nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Nr. 2 und 5 AKB zugleich für den Versicherungsnehmer und für Mitversicherte einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, so ist das Recht des Versicherungsnehmers wie des Mitversicherten auf freie Anwaltswahl aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht mehr gegeben. Die durch die Beauftragung eines zusätzlichen eigenen Prozessbevollmächtigten verursachten Mehrkosten sind dementsprechend regelmäßig nicht prozessnotwendig und damit nicht erstattungsfähig. Da vorliegend keinerlei Interessenkollision zwischen dem Beklagten zu 1. einerseits und den Beklagten zu 2. und 3. andererseits bestanden hatte, können die mit der Beauftragung eines eigenen Anwaltes durch den Beklagten zu 1. verbundenen Kosten grundsätzlich nicht als notwendig angesehen werden.

Von den auf Seiten aller Beklagten entstandenen erstattungsfähigen Kosten sind durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.4.2001 insgesamt 2.871,58 DM - zugunsten der Beklagten zu 2. und 3. - festgesetzt worden. Nicht darin enthalten, aber gleichwohl noch erstattungsfähig ist eine weitere 3/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO, die von den Rechtsanwälten M. pp. angemeldet, deren Festsetzung vom Rechtspfleger indes unter Hinweis auf den vermeintlich eigenen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 1. abgelehnt hatte. Da bei einer gemeinsamen Vertretung aller drei Beklagter durch einen Anwalt aber eine weitere 3/10-Gebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO entstanden wäre, ist in diesem Umfang ein Erstattungsanspruch der Beklagtenseite, der allein noch vom Beklagten zu 1. im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfolgt werden kann, anzuerkennen. Dies führt zur Festsetzung eines Betrages von 220,50 DM zuzüglich 29,28 DM MWST, insgesamt also eines Betrages von 249,78 DM zugunsten des Beklagten zu 1.; auf diesen Betrag war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: (1.786,40 DM - 255,78 DM =) 1.530,62 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 22.04.2002
Az: 17 W 74/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e6624765fcbc/OLG-Koeln_Beschluss_vom_22-April-2002_Az_17-W-74-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Köln: Beschluss v. 22.04.2002, Az.: 17 W 74/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 21:00 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2005, Az.: 27 W (pat) 282/03BPatG, Beschluss vom 15. Dezember 2009, Az.: 24 W (pat) 43/08BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2011, Az.: 7 W (pat) 328/09BPatG, Beschluss vom 8. August 2006, Az.: 27 W (pat) 78/05Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Juni 2015, Az.: 7 B 15.252BPatG, Beschluss vom 29. November 2005, Az.: 27 W (pat) 246/04LG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2010, Az.: 16 O 458/10BPatG, Beschluss vom 20. Juni 2007, Az.: 10 W (pat) 32/06LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26. November 2008, Az.: 5 T 313/08BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2003, Az.: 25 W (pat) 240/01