(OLG Hamm: Beschluss v. 10.06.1999, Az.: 2 (s) Sbd. 5 - 58, , 6)
Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
Die vom Senat mit Beschluß vom 10. Mai 1999 getroffene Entscheidung ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO (vgl. BGH NJW 1960, 1218; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 99 Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 99 BRAGO Rdnr. 39).
Die Angriffe und Hinweise des antragstellenden Rechtsanwalts können daher nur als Gegenvorstellungen angesehen werden. Es kann dahinstehen, ob diese überhaupt zulässig sind (so OLG Nürnberg JurBüro 1975, 202; ablehnend OLG Schleswig SchlHA 1996, 247), sie sind jedenfalls nicht begründet. Der Senat ist bei seiner Entscheidung nämlich weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen noch besteht sonst Anlaß, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß aufzuheben oder abzuändern. Die vom Antragsteller angeführten Umstände sind vom Senat in seiner Entscheidung vielmehr ausreichend berücksichtigt worden.
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