Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Februar 2015
Aktenzeichen: IX ZR 163/13

(BGH: Beschluss v. 05.02.2015, Az.: IX ZR 163/13)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.196.682,86 € festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zudem richtig entschieden. Die Pflichtverletzung der Beklagten folgt bereits aus der Nichtbeachtung der Verweisung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG aF auf den am 15. Dezember 2004 in Kraft getretenen § 302 Abs. 4 AktG, dessen Einbeziehung schon aus dem Gebot des sichersten Weges erforderlich war. Diese Pflichtverletzung hat § 34 Abs. 10b KStG nicht nachträglich entfallen lassen. Beides ist nicht klärungsbedürftig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2012 - 99 O 122/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2013 - 23 U 125/12 -






BGH:
Beschluss v. 05.02.2015
Az: IX ZR 163/13


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