Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 147/02

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke ClusterCoach, die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch beansprucht wird für Geschäftsführung; Werbung;

Geräte zur Realisierung clustermethodischer Prozesse, wie für Kristallisation, optische Mustererkennung, Graphenerkennung, hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass "Cluster" für einen ungeordneten Zellhaufen stehe, wie er beim Krebswachstum vorkomme. Es bezeichne auch eine Krankheit. Diese Krankheit solle durch Waren und Dienstleistungen, die mit "ClusterCoach" beschrieben würden, behandelt werden.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, sie selbst habe das Wort "ClusterCoach" erfunden und erstmals benutzt. Da sie bereits über eine Serie mit "Cluster"-Marken verfüge, könne kein Freihaltungsbedürfnis gegeben sein.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, nachdem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test ist; 2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II).

Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt er angemeldeten Marke für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Ein Clustercoach ist ein Betreuer (Coach, Trainer, Lehrer), der auf dem Gebiet der Clustermedizin tätig ist. Das stellt hier keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar.

Da ClusterCoach für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Aussage enthält, steht der angemeldeten Marke auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht ist an der Unterschrift verhindert (Abordnung an das OLG-München).

Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 32 W (pat) 147/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e634e9f29f9b/BPatG_Beschluss_vom_12-Maerz-2003_Az_32-W-pat-147-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

20.03.2023 - 17:45 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - Hessischer VGH, Urteil vom 20. November 2014, Az.: 5 A 1992/13 - BGH, Urteil vom 29. Januar 2013, Az.: II ZR 91/11 - BGH, Beschluss vom 3. November 2008, Az.: AnwZ (B) 64/07 - BPatG, Beschluss vom 16. Februar 2004, Az.: 30 W (pat) 186/02 - BGH, Beschluss vom 20. November 2000, Az.: NotZ 25/00 - BPatG, Beschluss vom 23. Februar 2006, Az.: 17 W (pat) 64/03 - BGH, Urteil vom 13. April 2010, Az.: X ZR 29/07