Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 4. Dezember 2013
Aktenzeichen: 23 U 34/12

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 04.12.2013, Az.: 23 U 34/12)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 276/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung, einschließlich der Kosten der Neben-intervention, hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin bzw. der Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils bzw. des mit der Berufung angefochtene Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Darlehens, das die Klägerin, eine Liechtensteiner Bank, dem Beklagten zur Finanzierung des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung mit der Nebenintervenientin gewährte. Der Beklagte nimmt die Klägerin ferner im Wege der Widerklage auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 23.12.2011 Bezug genommen, die keiner Ergänzung bedürfen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Widerklage des Beklagten abgewiesen und auf die Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin EUR 24.822,03 CHF nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Ausgangspunkt damit begründet, dass der Darlehensvertrag dem liechtensteinischen Recht unterliege und nicht wirksam widerrufen worden sei. Dass liechtensteinisches Recht gelte, ergebe sich aus der zur Zeit des Vertragsschlusses am 21.06.2006 gültigen Regelung des Art. 27 EGBGB a.F.. Dieser stehe die Regelung des Art. 29 EGBGB a.F. nicht entgegen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht der Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. gedient habe. Auch Art. 34 EGBGB a.F. führe nicht zur Anwendung deutschen Rechts, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit falle. Nach Maßgabe des folglich anwendbaren liechtensteinischen Rechts stehe der Klägerin der Zahlungsanspruch zu, da der Kreditvertrag wirksam abgeschlossen, von der Klägerin gekündigt und fällig gestellt worden sei.

Soweit der Beklagte den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung eingewandt habe, stehe dem entgegen, dass nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht nur bei Konsumentenkrediten vorgesehen sei. Bei einem Kredit von mehr als 40.000 CHF liege aber nach liechtensteinischem Recht kein Konsumentenkredit mehr vor. Die Kündigung des Kreditvertrages durch die Klägerin sei wirksam. Sie habe entsprechend den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Regelungen die als Sicherheit verpfändete Kapitallebensversicherung verwerten dürfen; die Klägerin habe auch zusätzliche Deckung für den Fall, dass der Wert der Sicherheit sich verringere, verlangen dürfen. Soweit der Beklagte die Höhe der Restforderung bestreite, sei sein Vorbringen mangels Substantiierung angesichts der von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge unbeachtlich. Einen vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch habe dieser nicht ausreichend vorgetragen, dasselbe gelte von dem mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch.

Gegen seine Verurteilung und die Abweisung seiner Widerklage wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, das Landgericht habe zu Unrecht die aus Art. 29 EGBGB a.F. folgende Anwendbarkeit der Regelungen des §§ 491 ff. BGB verneint. Zwar hätten die Parteien im Vertrag das liechtensteinische Recht vereinbart, das Landgericht habe aber verkannt, dass Art 29 EGBGB a.F. ebenfalls Anwendung finde. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei der mit dem Darlehen der Klägerin finanzierten fondsgebundenen Kapitallebensversicherung um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 29 EGBGB a.F. handele. Das Besondere an der vorliegenden fondgebundenen Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie sei, dass die wesentliche Tätigkeit des Lebensversicherers sich auf die Verwaltung der Einmalprämie beschränke und im Versicherungsfall lediglich den Wert der Police nach Verwertung der Wertpapiere auskehren müsse. Die Leistungspflichten des Lebensversicherers seien damit jedenfalls insoweit mit der eines Finanzportfolioverwalters identisch. Angesichts der gebotenen weiten Auslegung des Dienstleistungsbegriffs in Art. 29 EGBGB a.F. sei zu berücksichtigen, dass die dem Lebensversicherer im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung obliegenden Pflichten objektiv betrachtet prägend für die Tätigkeit des Lebensversicherers gewesen seien. Mithin habe das von der Klägerin gewährte Darlehen der Finanzierung einer Dienstleistung gedient. Rechtsfolge sei, dass Art. 27, 29 Abs. 1 EGBGB a.F. zur Anwendung des liechtensteinischen Rechts unter Beachtung des richtlinienkonformen Verbraucherschutzes nach deutschem Recht führe und daher dem Beklagten als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zugestanden habe, über das er allerdings unstreitig nicht belehrt worden sei. Infolgedessen habe der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen. Daher sei der vom Beklagten erklärte Widerruf beachtlich.

Darüber hinaus bildeten das Darlehen und der Erwerb der fondsgebundenen Kapitallebensversicherung der A ein Verbundgeschäft, so dass sich die Rechtsfolgen nach dem vom Beklagten erklärten Widerruf nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff. BGB richteten, die Klägerin mithin dem Beklagten die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen habe und dieser im Gegenzug die mit dem Darlehen finanzierte Lebensversicherung abzutreten habe.

Soweit das Urteil des Landgerichts festgestellt habe, dass auch nach liechtensteinischem Recht ein Widerruf der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam habe erfolgen können, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler. Denn das Landgericht habe sich insoweit lediglich auf das von der Klägerseite vorgelegte, in einem anderen Rechtsstreit erstattete Privatgutachten des B bezogen und dieses wie eine nicht bestrittene Tatsache entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO behandelt. Dies sei aber in Hinblick auf die aus § 293 ZPO folgende Ermittlungspflicht des Gerichts nicht genügend, weil das ausländische Recht keine Tatsache sei, die die Gegenseite bestreiten müsse. Vielmehr hätte das Landgericht das liechtensteinische Recht von Amts wegen ermitteln müssen.

Wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten würden dem Beklagten auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin als kreditfinanzierender Bank zustehen. Die Klägerin habe ihre Rolle als bloße Kreditfinanzierende überschritten.

Der Beklagte habe gegen die Klägerin zudem einen Anspruch auf Schadenersatz, weil die Klägerin verschiedene Aufklärungspflichten verletzt habe. So hätte die Klägerin wegen eines bei ihr vorhandenen konkreten Wissensvorsprungs darüber aufklären müssen, dass die Kapitalanlage wegen ihrer ungünstigen Kostenstruktur von Anfang an nicht in der Lage gewesen sei, die angekündigte Rendite zu erbringen. Die Klägerin hätte daher den Beklagten darüber aufklären müssen, dass die von ihr vorgenommene Finanzierung Gefahr laufe zu scheitern, weil € wie hier € die angekündigte Rendite von 8 % p.a. wegen der Zinsen, sonstigen Kosten und Gebühren gefährdet war.

Es sei zwar nicht zu Nachzahlungen gekommen, da aber die als Sicherheit für den Kredit der Klägerin verpfändete Lebensversicherung als Sicherheit nicht mehr ausreichend war und dies der Grund gewesen sei, warum die Klägerin weitere Sicherheiten verlangt und bei deren Ausbleiben das Darlehen gekündigt habe, sei der Fall gleich zu erachten. Die Klägerin hätte ferner über ihr institutionelles Zusammenwirken mit der A AG, mit der sie über eine Vertriebsvereinbarung verbunden war, aufklären müssen. Des Weiteren hätte auch eine Aufklärung über die der A AG für die Vermittlung entsprechender Anlagegeschäfte gezahlte Vermittlungsprovision erfolgen müssen, da es sich hier um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt habe.

Schließlich habe für die Klägerin aufgrund einer Funktionsüberschreitung eine Aufklärungspflicht bestanden, weil sie nicht nur kreditfinanzierende Bank gewesen sei, sondern auch € entgegen dem bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen üblichen € auch einen Depotvertrag mit dem Beklagten geschlossen habe, was zu überproportionalen Kosten geführt habe. Auch nach liechtensteinischem Recht habe bei einer Überschreitung der Kreditgeberrolle eine besondere Aufklärungspflicht über die Risiken aus der Kapitalanlage, hier insbesondere zu den überproportionalen Kosten der Kapitalanlage bestanden. Der Beklagte habe des Weiteren einen Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 lit. m) des liechtensteinischen UWG, weil der Kreditvertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Beklagten keinen Zinssatz enthalten habe. Insoweit stehe dem Beklagten auch nach liechtensteinischem Recht ein Schadenersatzanspruch auf Rückzahlung des investierten Eigenkapitals in Höhe von 50.000 € zu. Hinsichtlich der Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Anspruchs wendet der Beklagte ein, dass ausgehend davon, dass bei Unterzeichnung des Kreditvertrages noch kein Zinssatz in diesen eingesetzt gewesen sei, der Beklagte aber dennoch Zinsen bezahlt habe, der von der Klägerin eingeklagte Betrag zu hoch sei, weil ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen keine Zinsen zustehen.

Ein Widerruf des Kreditvertrages sei damit auch nach liechtensteinischem Recht zulässig, denn abzustellen sei auf die gegebene enge Verflechtung zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin.

Dass die von der Nebenintervenientin angebotene streitgegenständliche Kapitallebensversicherung als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zu qualifizieren sei, stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2005 (BGH, Urteil vom 13. 12. 2005, Az. XI ZR 82/05).

Dem Beklagten komme es nicht in erster Linie auf den auszuzahlenden Rückkaufswert an, und die verwaltende Tätigkeit der Nebenintervenientin spiele nicht nur eine lediglich untergeordnete Rolle, was sich aus § 11 des Vertrages ergebe. Die in § 11 des Vertrages genannten Pflichten beschränkten sich im Wesentlichen auf die Auszahlung des Rückkaufwertes. Die vom Lebensversicherer zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Rückkaufswertes seien im Wesentlichen rein technischer Natur. Die weiteren Verwaltungstätigkeiten der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Versicherung seien hingegen nicht von untergeordneter Bedeutung.

Der Beklagte macht sich zudem die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dessen Urteilen vom 30. Januar 2013, Az.: 13 U 99/11, 13 U 203/11 und 13 U 43/11 zu eigen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2011, Az. 2-21 O 276/10, abzuändern und 1. die Klage abzuweisen sowie 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 50.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und weist zunächst darauf hin, dass die Nebenintervenientin das Depot des Beklagten bei der Klägerin verwaltet habe, sondern die A AG. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie den bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag namentlich zur Anwendung des liechtensteinischen Rechts und zum Fehlen von Aufklärungspflichten der Klägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einmalzahlung auf die vom Beklagten abgeschlossene fondsgebundene Kapitallebensversicherung. Das angefochtene Urteil enthalte auch hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen liechtensteinischen Rechts keinen Verfahrensfehler.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt, § 517, 522 Abs. 2 ZPO.

In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensforderung in Höhe von 24.822,03 CHF aus dem Kreditvertrag vom 21.06.2007 (Anlage K 1a, Anlagenband) in Verbindung mit der Faustpfanderklärung und Abtretungserklärung vom selben Tage (Anlage K 4b, Anlagenband). Nachdem die verpfändete Lebensversicherungspolice erheblich an Wert verloren hatte und die Klägerin den Beklagten vergeblich zum Stellen weiterer Sicherheiten für den Kredit aufgefordert hatte, war die Klägerin berechtigt, den Kredit fällig zu stellen.

Die Forderungshöhe ist schlüssig und nachvollziehbar anhand der vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K 19, Anlagenband) vorgetragen; erhebliches Vorbringen hat die Beklagtenseite der Forderungshöhe nicht entgegen gesetzt.

Soweit der Beklagte meint, die Forderungshöhe sei deswegen nicht schlüssig dargetan, weil der Kreditvertrag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch ihn keinen Zinssatz enthalten habe, und deswegen nach der vertraglichen Vereinbarung der Klägerin keine Zinsen zustünden, geht dies fehl. Denn der vom Beklagten gestellte und von ihm unterzeichnete Kreditantrag (vgl. Anlage K 1a und K 1b) enthält in der Ziffer 6 €Konditionen" gerade die Vereinbarung, dass der Zinssatz separat festgelegt werden sollte (vgl. Anlage K 1a). Dieser sollte sich errechnen aus der Basis zzgl. eines 1,5 %igen Aufschlages, wobei als Basis für den anfänglichen Zinssatz der 12-Monats-Libor für CHF (Währung) dienen sollte, der am Vortag des Anpassungstermins festgestellt wird. Da zwischen Kreditantrag und Annahme längere Zeiträume liegen können, kann die Ermittlung des referenziellen taggenauen (Vortags-)Libors denknotwendigerweise erst unmittelbar im Zusammenhang mit der Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin vorgenommen werden, so dass in den Antrag noch kein bezifferter Zinssatz eingehen konnte. Gleichwohl war der Zinssatz durch die Vereinbarung zwischen den Parteien hinreichend genau bestimmbar, weswegen der Senat der Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe letztlich ein zinsloses Darlehen ausgereicht, nicht näher zu treten vermag. Aus der in Anlage K 1b niedergelegten Zinsbindung von 12 Monaten ergibt sich zudem, dass auch der Beklagte gerade nicht von einem zinslosen Darlehen ausgegangen ist.

Dass die Klägerin die beanspruchten Zinsen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des jeweils anzusetzenden 12-Monats-Libor für CHF falsch berechnet hätte, hat der Beklagte nicht dargetan.

Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin weiter nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kreditvertrag wegen eines von ihm mit Schriftsatz vom 24.02.2011 (Bl. 120 d. A.) erklärten Widerrufs unwirksam und daher rückabzuwickeln sei. Das Widerrufsrecht aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Parteien haben in Ziff. 12 des zwischen ihnen geschlossenen Kreditvertrages eine Rechtswahlvereinbarung zugunsten des liechtensteinischen Rechts getroffen, die in Ansehung des seinerzeit noch geltenden Art. 27 EGBGB a.F. wirksam ist; grundsätzlich kann die Rechtswahlvereinbarung € wie hier € auch im Wege der Vereinbarung allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen.

Eine Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 495 Abs. 1, 355 BGB folgt auch nicht über Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F.. Diese Regelung hindert die Parteien zwar nicht, eine Rechtswahl zu treffen, die Vertragsfreiheit wird aber durch Art. 29 EGBGB a.F. insoweit eingeschränkt, als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen werden darf, der ihm durch zwingende Vorschriften des Heimatrechts zustünde; er kann sich insoweit ungeachtet der Rechtswahl auf die ihn schützenden Vorschriften des Heimatrechts berufen. Uneingeschränkt ist in einem solchen Fall das vereinbarte ausländische Recht nur anwendbar, wenn es einen gleichen oder besseren Schutz bietet (Limbach in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Art. 29 EGBGB, Rn. 3).

Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Verträge in Stadt1 unterzeichnet hat, und bereits deswegen die Anwendung der §§ 495 Abs. 1, 355 BGB über Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. ausscheidet.

Aus dem Umstand, dass in den Unterlagen durchweg Stadt1 als Ort des Vertragsschlusses angegeben ist, folgt zwar noch nicht zwingend, dass die dort niedergelegte Ortsangabe auch tatsächlich zutreffend ist.

Ist die Privaturkunde unterschrieben, in Urschrift vorgelegt, echt und mangelfrei, so begründet sie nach der Beweisregel des § 416 ZPO ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Nicht von § 416 ZPO, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO werden jedoch die Umstände der Abgabe der Erklärung wie Zeit und Ort, erfasst, weshalb ein in der Privaturkunde enthaltenes Datum nur beweist, dass es vom Aussteller stammt, nicht aber, dass es richtig angegeben wurde (BGH NJW-RR 1990, 737; BGH NJW-RR 1989, 1326).

Aber auch dann, wenn der Beklagte die Vertragsunterlagen in Stadt2 unterschrieben haben sollte, scheitert eine Anwendung des deutschen Widerrufsrechts über Art. 29 EGBGB a.F. jedenfalls daran, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.

Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2006 geltende liechtensteinische Gesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 22.10.1992 (LGBl. 1993 Nr. 50) sah grundsätzlich keine Widerrufsmöglichkeit bei Verbraucherkreditverträgen vor, zudem gilt es nach Art. 6 lit. f) des Gesetzes für Kreditverträge oberhalb einer Gesamtkreditsumme von 40.000 CHF nicht. Das deutsche Recht war daher im Verhältnis zum gewählten Recht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das für den Verbraucher günstigere.

Eine Anwendung des deutschen Widerrufsrechts über Art. 29 EGBGB a.F. findet nicht statt, da Art. 29 EGBGB a.F. nur auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts Anwendung findet.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossene Vertrag handelte es sich jedoch weder um einen Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hatte, noch wurde durch den zwischen den Parteien vereinbarten Kredit der Klägerin ein solches Geschäft finanziert.

Die Aufzählung in Art. 29 EGBGB a.F., wonach hiervon die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen erfasst werden, gilt als abschließend. Der Begriff der €Erbringung von Dienstleistungen€ im Sinne dieser Regelung ist nach deren Schutzzweck weit auszulegen und umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen (BGH, Urt. v. 26.10.1993 € XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 ff, juris; BGH, Urt. v. 19.03.1997 € VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124 ff., juris; BGH, Urt. v. 13.12.2005 € XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 ff., juris). Es gilt damit eine weite Definition, die grundsätzlich jeden Vertrag erfasst, der den Anbieter schwerpunktmäßig zu einer Tätigkeit verpflichtet (Magnus in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB, Rn. 52).

Damit fallen jedoch Kreditverträge ohne Finanzierungsfunktion nach der Wortlautsystematik der Norm nicht in deren sachlichen Anwendungsbereich. Auch der systematische Zusammenhang des Art 29 EGBGB a.F. lässt erkennen, dass reine Kreditverträge grundsätzlich nicht unter die Vorschrift fallen, weil in der Regelung ausdrücklich nur Verträge €zur Finanzierung eines solchen Geschäfts€ € also eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags € erfasst werden (Magnus in: Staudinger, a.a.O., Rn. 54). Daher verbietet sich weiter die Annahme, die €Finanzdienstleistung€ der Darlehensgewährung sei als Dienstleistung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB zu verstehen.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag diente zudem nicht der Finanzierung eines auf die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 29 EGBGB a.F. gerichteten Geschäftes. Ein solches ist der vom Beklagten abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag mit der Nebenintervenientin nicht. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der zwischen dem Beklagten und der Nebenintervenientin geschlossene Vertrag Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Nebenintervenientin für bestimmte Leistungen aus dem Darlehen entlohnt werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005 € XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 ff., juris). Mit der von der Klägerin ausgezahlten Darlehensvaluta erwarb der Beklagte eine fondgebundene Kapitallebensversicherung mit einem Einmalbetrag.

Zwar handelt es sich bei der hier abgeschlossenen Lebensversicherung eher um eine Kapitalanlage, denn um eine Lebensversicherung im traditionellen Sinne, bei der gegen Zahlung von Monats- oder Jahresprämien ab der ersten Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits Anspruch auf eine das Vielfache einer solchen Prämie bildende Versicherungssumme besteht, und es ergibt sich aus § 23 des zwischen dem Beklagten und der Nebenintervenientin geschlossenen Vertrages (Anlage B9, Anlageband), dass auch Verwaltungskosten hinsichtlich des Deckungsstocks der Lebensversicherung anfallen, die dem Deckungsstock regelmäßig belastet werden. Die Leistungen der Nebenintervenientin werden in § 11 des Vertrages dahin gehend präzisiert, dass sie nach Vertragsablauf den Rückkaufswert schuldet und die Investition in bestimmte Zertifikate und entsprechende Verwaltungstätigkeiten, die letztlich auch über das vom Beklagten bei der Klägerin aufgenommene Darlehen finanziert werden.

Dem Beklagten kam es bei dem Lebensversicherungsvertrag jedoch in erster Linie auf den nach Vertragsablauf bzw. im Todesfalle auszuzahlenden Rückkaufswert der Police an. Die der Nebenintervenientin aus dem Vertrag obliegenden Verwaltungstätigkeiten sind darum bei der gebotenen wertenden Betrachtung demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung, so dass von daher eine Anwendung des Art. 29 EGBGB a.F. ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005 € XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 ff., juris, Rn. 14; BGH Urteil vom 19.03.1997, Az.: VIII ZR 316/96).

Soweit der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.01.2013 anführt, dass - faktisch keine Lebensversicherung vorliege, - es sich vielmehr um eine Vermögensverwaltung handele und diese - als Geschäftsbesorgungsvertrag eine Dienstleistung darstelle vermag der Senat dieser Wertung auf der Grundlage der bislang vom Bundesgerichtshof zu dem Themenkreis ergangenen Rechtsprechung, inwieweit bei der gebotenen wertenden Betrachtung die Dienstleistung lediglich als untergeordnete Nebenleistung oder als die durch das Darlehen finanzierte Hauptleistung anzusehen ist, im vorliegenden Falle nicht beizupflichten.

Ausgangspunkt ist zunächst die vom Beklagten mit der Nebenintervenientin getroffene konkrete Vereinbarung, mithin der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Liechtensteiner Recht (vgl. Anlage B 7). Hierbei hat der Beklagte im Rahmen der Antragsstellung u.a. auch Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, was typischerweise bei Lebensversicherungen, nicht jedoch bei Vermögensverwaltungen interessiert. Maßgeblich ist weiter, dass der Beklagte für den Eintritt des Versicherungsfalles - nämlich seines Ablebens - Zahlungen aus der Police für die Begünstigten erwartet hat, und er als Begünstigte seine drei Kinder zu gleichen Teilen bedacht hat (Bl. 224 der Akte). Hierzu trägt der Beklagte ausdrücklich vor, er habe durch den Abschluss der Lebensversicherung dafür Sorge treffen wollen, dass seine €Kinder mangels anderer Rentenzahlungen später einmal überleben können€ (vgl. Bl. 38 d.A.), so dass der mit einer Lebensversicherung typischerweise verknüpfte Absicherungsgedanke, mithin die Auszahlung der Police, leitend für den Beklagten war.

Dafür, dass es dem Beklagten gerade darum ging, eine Lebensversicherung nach Liechtensteiner Recht abzuschließen, streitet auch deren steuerliche Wirkungen. Mit der streitgegenständlichen Lebensversicherung nach Liechtensteiner Recht wird nämlich eine Besonderheit im Steuerrecht ausgenutzt, um die Abgeltungsteuer, die ab 2009 auf alle Kapitalerträge pauschal fällig wurde, zumindest teilweise zu vermindern. Während nämlich Zinsen, Dividenden und Kursgewinne der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben Erträge innerhalb einer Lebensversicherung zunächst steuerfrei. Erst bei Entnahme fällt Steuer auf den Wertzuwachs an. Damit wird die Abgeltungssteuer zwar nicht komplett umgangen, bis zur Entnahme aber gestundet. So profitiert der Anleger während der Laufzeit der Versicherung vom vollen Zinseszinseffekt, während die Abgeltungsteuer bei sonstigen Anlagen grundsätzlich die Gewinne abschmilzt.

Dass jede Lebensversicherung eingezahlte Gelder verwaltet und versucht, mit diesen eine Rendite zu erwirtschaften, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner näheren Erörterung. Der bloße Umstand, dass die A1 bzw. die € als Lebensversicherungsgesellschaft mit dem eingezahlten Geld gewirtschaftet hat, begründet daher nicht ohne weiteres die Annahme einer Vermögensverwaltung. Auch daraus, dass der Beklagte eine fondsgebundene Lebensversicherung gezeichnet hat, folgt nicht, dass es sich deswegen nicht um eine Lebensversicherung, sondern um eine Vermögensverwaltung gehandelt hat, zumal auch nach deutschem Recht - mit einigen Modifikationen € fondsgebundene Lebensversicherungen zulässig und am Markt weit verbreitet sind, bei denen die Sparanteile nicht festverzinslich, sondern in Fondsanteile angelegt werden. Dass es sich bei solchen Produkten nach wie vor um Lebensversicherungen und nicht Vermögensverwaltungen im eigentlichen Sinne handelt, ist augenscheinlich.

Auch die konkrete Handhabung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages begründet die Annahme einer Vermögensverwaltung i.e.S. nicht. Bei einer Vermögensverwaltung verpflichtet sich der Verwalter, das Vermögen des Anlegers nach den vom Anleger vorgegebenen Anlagerichtlinien sowie nach dessen Risikoneigung und seiner langfristigen Ertragserwartungen mit dem Bemühen, das Vermögen zu mehren, zu verwalten. Die Bedeutung einer Vermögensverwaltung liegt nach dem Wesen des Vermögensverwaltungsvertrages darin, dass Anlageentscheidungen künftig nicht mehr vom Kunden, sondern von der Bank getroffen werden sollen und der Bank € im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien € hierbei ein weites Ermessen zusteht.

Im vorliegenden Falle ist die Konstruktion des mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages jedoch so ausgestaltet, dass der vom Beklagten eingezahlte Einmalbetrag zu 100 % in ein Zertifikat mit der Bezeichnung €A2€ investiert wird, es sich mithin bei diesem Zertifikat um den €Fonds€ handelt.

Nach den vertraglichen Unterlagen hatte der Beklagte für seine gebundene Lebensversicherung ausweislich des Vertrages B 7 nach der dort in Bezug genommenen Anlage B 8 das Modell €A2 oder D€ gewählt. Ausweislich des Prospektes zu €A2€ (Anlage B2) und dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten hierzu bestand die €Vermögensverwaltung€ im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung damit rein tatsächlich darin, dass der verwaltete Deckungsstock vollständig aus dem Zertifikat €E€ mit der ISIN € bestand (vgl. 104,110 der Akte).

Die bloße Einlage in einen Fonds stellt € auch wenn dieser die Gelder verwaltet € von vornherein keine private Vermögensverwaltung dar, die als Geschäftsbesorgung anzusehen ist. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht- dessen Ausführungen der Beklagte sich zu eigen gemacht hat € darauf abstellt, dass nach dem hier vorliegenden Modell gerade keine Wahlfreiheit für die Anleger bestanden habe, die Gelder im Deckungsstock anders als in die vorgegebenen Module, also anders als in einen der A2 Garantiefonds zu investieren (vgl. Seite 6 und 7 des Urteils), streitet dies nach Ansicht des Senates damit gerade gegen die Annahme einer individuellen privaten Vermögensverwaltung.

Die tatsächliche Ausgestaltung der Investition ist demgemäß gerade nicht einem €Vermögensverwaltungsvertrag€ gleichzusetzen, in welchem ein Vermögensverwalter weitgehend frei versucht, die ihm erteilten Zielvorgaben zu erreichen. Die Art und Weise der Anlage des vom Beklagten eingezahlten Betrages erfolgte nicht € wie es für eine Vermögensverwaltung typisch wäre € individuell, sondern stellt der Sache nach eine kollektive Kapitalanlage dar, da die Versicherungsnehmer sich jeweils für eine der angebotenen €A€-Module entscheiden mussten. Dass auch bei einer kollektiven Kapitalanlage Kosten anfallen, die aus dem eingezahlten Kapital bedient werden, qualifiziert dieses Modell der fondsgebundenen Lebensversicherung ebenfalls nicht als Vermögensverwaltung. Auch bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen nach deutschem Recht fallen regelmäßig Kosten an, die aus den Sparanteilen beglichen werden.

Dass der Beklagte über die Erstanlage hinaus noch weitere Beträge in seine Lebensversicherung eingezahlt hat, die dann gegebenenfalls individuell verwaltet worden wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit der Beklagte schließlich den Lebensversicherungsvertrag mit der Begründung als Vermögensverwaltung umqualifizieren will, dass für den Todesfall keine garantierte Mindestzahlung im Vertrag vorgesehen ist, weswegen es an der Versicherungsqualität mangele, will er Verträge nach Liechtensteiner Recht, nach welchem auch Lebensversicherungen für den Todesfall gerade keine garantierte Mindestzahlung vorsehen müssen, deutschem Versicherungsvertragsrecht unterwerfen. Zwingendes deutsches Versicherungsvertragsrecht als international zwingend i.S.d Art 34 EGBGB anzusehen, wird zu Recht jedoch nur in sehr begrenztem Umfang erwogen, so etwa für § 6 VVG € Verschuldenserfordernis für die Verwirkung von Versicherungsansprüchen, oder für die §§ 99 ff VVG € Schutzvorschriften für Grundpfandgläubiger (vgl. Magnus in Staudinger, BGB, 13. Auflage, Art. 29 EGBGB, Rn. 490). Dem Lebensversicherungsvertrag nach Liechtensteiner Recht die Versicherungsqualität abzusprechen ginge daher zu weit, zumal insgesamt eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift des Art 34 EGBGB geboten ist, die Ausnahmecharakter hat. Sie soll nicht Einfallstor für den Hang der Gerichte zum €Heimwärtsstreben€ in die eigene, weil vortrefflichste Rechtsordnung sein (vgl. Schönbohm, BeckOK EGBGB Art. 34, Stand: 01.09.2013, Art. 34 EGBGB, Rn. 2).

Ohnehin diente das streitgegenständliche Darlehen nicht der Finanzierung einer Vermögensverwaltung, sondern sollte Gegenstand der €Vermögensverwaltung€ sein. Insoweit ist mit dem Bundesgerichtshof festzustellen, dass allein der Umstand, dass ein ausgereichtes Darlehen zwar die Grundlage eines bestimmten Anlagemodelles ist, nicht mit der Finanzierung der € angeblichen - Gegenleistung €Vermögensverwaltung€ gleichzusetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2005, Az. XI ZR 82/05). Der Darlehensbetrag von EUR 110.000,00 wurde auch in die Lebensversicherung eingezahlt; dass die A AG für ihre verwaltende Tätigkeit aus dem Darlehen entlohnt werden sollte oder ist, ist nicht ersichtlich oder dargetan, zumal die Anlage konzeptionsgemäß Gewinne erwirtschaften sollte, aus denen die laufenden Kosten beglichen werden sollten.

Soweit der Beklagte demgegenüber einwendet, der vorliegende Fall unterscheide sich in diesem Punkt grundlegend von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Vergleichbar ist insbesondere, dass der Schwerpunkt der mit dem jeweiligen Darlehen finanzierten Verträge darauf liegt, dass die gesamte finanzierte Summe Bestandteil des jeweiligen Kapitalanlagekonzepts ist und die damit verbundene Verwaltungstätigkeit dementsprechend von untergeordneter Bedeutung. Das vom Beklagten dagegen für einschlägig erachtete Urteil des BGH vom 26.10.1993 (BGHZ 123, 380 ff.) unterscheidet sich in der Fallkonstellation von der vorliegenden, weil Bestandteil des dort geschlossenen Vertrages neben dem Erwerb eines Kommanditanteiles auch dessen treuhänderische Verwaltung durch einen Treuhandkommanditisten war; das Rechtsverhältnis zwischen einem Treugeber und einem Treuhänder ist regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen. An einer dieser treuhänderischen Verbindung vergleichbaren Verbindung zwischen dem Beklagten und der Nebenintervenientin fehlt es aber. Die vorliegende Fallkonstellation gleicht damit der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.1997 (VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124 ff., juris) zugrundeliegenden Konstellation, in der es um die Frage ging, ob die mit Kosten verbundene Bewirtschaftung und Verwaltung eines Appartements, an dem der Beklagte des genannten Verfahrens ein Teilzeitwohnrecht erworben hatte, Dienstleistungscharakter im Sinne von Art. 29 EGBGB a.F. habe. Der Bundesgerichtshof hat das in jenem Fall mit dem Hinweis darauf, dass diese Leistungen angesichts des Vertragsziels nur ein untergeordneter Nebenzweck sei, verneint (BGH, Urt. v. 19.03.1997 € VIII ZR 316/96, BGH Z 135, 124 ff., juris, Rn. 30).

Diese Rechtsprechung hat der BGH entgegen der im Schriftsatz vom 05.09.2012 von der Beklagtenseite vertretenen Auffassung auch nicht durch das Urteil vom 28.02.2012 (XI ZR 9/11, juris) aufgegeben. In dieser Entscheidung geht es um die Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO im Zusammenhang mit der Frage, ob ein in Frankreich ansässiger Rechtsanwalt in Deutschland durch die hier ansässige, ihm Kredit gebende Bank auf Rückzahlung des Darlehens verklagt werden kann. In diesem Zusammenhang erörtert der BGH auch die bisherige Rechtsprechung zum Dienstleistungsbegriff in Art. 29 EGBGB a.F. (BGH, Urt. v. 28.02.2012 € XI ZR 9/11, Urteilsumdruck S. 10, Rn. 21) und kommt (lediglich) zu dem Ergebnis, dass sie für die Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO nicht herangezogen werden kann. Daran ändert auch die Qualifizierung eines Kredits als €Finanzdienstleistung€ (BGH, Urt. v. 28.02.2012 € XI ZR 9/11, Urteilsumdruck S. 9 f., Rn. 20) nichts, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut und der Systematik des Art. 29 EGBGB a.F. unterfallen Kredite, die demgemäß als Finanzdienstleistung aufzufassen sind, nur dann dem Anwendungsbereich dieser Norm, wenn sie der Finanzierung einer Dienstleistung dienen. Der Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB a.F. ist also enger als der des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO.

Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB a.F. auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall, dass entweder keiner der in Art. 29 EGBGB a.F. genannten Vertragstypen vorliegt oder der notwendige Inlandsbezug fehlt, ausdrücklich abgelehnt, weil damit die Grenzen einer zulässigen Analogie überschritten würden. Es bliebe nämlich insoweit als einziger Anknüpfungspunkt lediglich der Umstand, dass mit dem Beklagten eine Vertragspartei Verbraucher ist. Aus Art. 29 EGBGB a.F. würde damit eine umfassende kollisionsrechtliche Verbraucherschutznorm, was bereits der vom Gesetzgeber geregelten Differenzierung widerspricht (BGH, Urt. v. 19.03.1997 € VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124 ff., juris, Rn. 37; Urt. v. 13.12.2005 € XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 ff., juris, Rn. 18).

Auch aus Art. 34 EGBGB a.F. folgt keine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditrechts auf den vorliegenden Vertrag. Zwar hat die Regelung des Art. 29 EGBGB a.F. keinen grundsätzlichen Vorrang gegenüber Art. 34 EGBGB a.F., nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt dem deutschen Recht zur Regelung des Verbraucherkredits bei Verträgen mit Auslandsberührung aber der notwendige zwingende Schutzcharakter (BGH, Urt. v. 13.12.2005 € XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 ff., juris, Rn. 23 ff.). Für eine Anwendbarkeit über Art. 34 EGBGB a.F. ist es nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur den Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Diese Voraussetzung erfüllt das deutsche Verbraucherkreditrecht nicht, weil Gemeinwohlinteressen durch das deutsche Verbraucherkreditrecht sich allenfalls als Nebenwirkung darstellen und nur reflexartig erfasste Gemeinwohlinteressen für die Anwendung des Art. 34 EGBGB a.F. nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 13.12.2005 € XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 ff., juris, Rn. 27 f.).

Schließlich folgt eine Anwendung des deutschen Rechtes auch nicht aus einer Rückverweisung des Art. 45 liecht. IPRG. Dem steht bereits Art. 4 Abs. 2 EGBGB entgegen. Hiernach führt eine Rechtswahlklausel lediglich zur Anwendung des liechtensteinischen Sachrechts, nicht jedoch des Kollisionsrechts.

Andere Widerrufsrechte, über die der Beklagte hätte aufgeklärt werden müssen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie bereits oben ausgeführt, sah das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien noch gültige liechtensteinische Gesetz über den Konsumkredit vom 22.10.1992 (LGBl. 1993 Nr. 50) ein Widerrufsrecht überhaupt nicht vor, so dass es auch auf die Frage, ob der streitgegenständliche Kredit wegen seiner Höhe schon aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fiel, nicht ankommt. Ein Rücktrittsrecht sah zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das liechtensteinische Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FernFinG) vom 15.12.2004 vor, allerdings sind dessen Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich den Abschluss des Vertrages €unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers€ (Art. 4 Abs. 1 lit. a) liecht. FernFinG) weder vorgetragen noch ersichtlich. Dasselbe gilt auch für ein eventuelles Widerrufsrecht nach Art. 7 des liecht. Fernabsatzgesetzes (FAG). Auch hier ist Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit, dass Vertragsanbahnung und Vertragsschluss mittels Fernkommunikationsmitteln erfolgt.

Denkbar wäre noch ein Rücktrittsrecht nach Art. 4 des liecht. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), dieses scheidet aber vorliegend aus, da das Rücktrittsrecht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 5 liecht. KSchG spätestens einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner erlischt, hier also einen Monat nach Auszahlung der Darlehensvaluta. Für eine Rücktrittserklärung innerhalb dieses Zeitraums fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Eine Einrede gegen die klageweise geltend gemachte Forderung aus dem Kreditvertrag steht dem Beklagten nicht zu. Ein Einwendungsdurchgriff nach Maßgabe des Art. 15 liecht. KKG scheitert bereits daran, dass das Gesetz auf den vorliegenden Kredit nach dem oben Ausgeführten wegen seiner Höhe nicht anwendbar ist. Auch ein Einwendungsdurchgriff nach Art. 21, 23 liecht. KSchG scheitert an der Höhe des Kredits, da Art. 21 liecht. KSchG den Anwendungsbereich der Regelung des Art. 23 liecht. KSchG auf 34.000 CHF begrenzt.

In dem Rechtsgutachten des B (Anlage K 14, Anlagenband) wird zwar referiert, dass die österreichische Rechtsprechung und Lehre in Bezug auf die für Art. 23 liecht. KSchG als Vorbild dienende Regelung des § 18 öKSchG eine analoge Anwendung auch für Großkredite vertreten würde, was angesichts der liechtensteinischen Rechtstradition, bei der Auslegung der auf ausländischen Vorbildern beruhenden Rechtsnormen stets auch die Rechtsprechung und Literatur des Ursprungslandes der Regelung mit heranzuziehen (Rechtsgutachten B, a.a.O., S. 4), die Annahme entsprechender Rechtslage in Liechtenstein rechtfertigen würde. Jedoch selbst bei analoger Anwendung des Art. 23 liecht. KSchG auf den hier streitgegenständlichen Kredit liegen die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht vor. Denn beide Verträge, der Kreditvertrag zwischen den Parteien und der Lebensversicherungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Nebenintervenientin, bilden keine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 23 liecht. KSchG.

Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass Geldgeber und Unternehmer im Rahmen des Gesamtgeschäfts zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsbeziehung stehen.

Dies wurde etwa bejaht, wenn bezüglich der Finanzierungen nicht nur eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Geldgeber besteht, sondern der Geldgeber auch entscheidenden Einfluss auf die Art des Vertriebes und die Gestaltung der verwendeten Formulars nimmt und die widmungsgemäße Verwendung der Darlehensvaluta durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellt. Bejaht wurde dies auch, wenn der zwischen Besteller und Unternehmer abgeschlossene Vertrag und der Finanzierungsvertrag inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander Bezug nehmen, oder wenn sich der Finanzierer vom Verkäufer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen lässt oder wenn der Unternehmer für die Finanzierung bürgt (Gutachten B, Anlagenband, S. 28).

Eine derartige Verflechtung der Interessen zwischen Finanzierer (Klägerin) und Unternehmer (Nebenintervenientin) liegt hier nicht vor. Zwar hat der Beklagte eine zwischen der Klägerin und der A AG geschlossene Vertriebsvereinbarung vorgelegt (Anlage B 5, Anlageband), aus der sich unter anderem ergibt, dass letztere ihren Kunden empfehlen wird, mit der Klägerin eine Bankverbindung zu vereinbaren, wofür die A AG ein Entgelt erhält, aber dieses reicht nicht aus, eine den obigen Kriterien entsprechende Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu belegen, zumal die A AG auch gegenüber der Nebenintervenientin Dritte ist. Zwar mag die Klägerin durchaus geschäftlich als Bank an dem Abschluss von Kreditverträgen interessiert sein, dies allein reicht jedoch nach der im Rechtsgutachten von B (Gutachten, a.a.O., S. 28) referierten Rechtsprechung und Lehre in Österreich nicht für die Annahme einer den Einwendungsdurchgriff rechtfertigenden wirtschaftlichen Einheit aus, genauso wenig wie der Umstand, dass Mittel € wie hier € zweckgebunden gegeben wurden, das heißt zum Zwecke des Erwerbs der Lebensversicherung bereit gestellt wurden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von Liechtenstein. Das von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 05.09.2012 vorgelegte Urteil des Obersten Gerichtshofes von Lichtenstein vom 10.02.2012 (CG 2009.62, veröffentlicht im Internet unter www.gerichtsentscheide.li) befasst sich mit der Rolle der finanzierenden Bank nur am Rande, Gegenstand war vielmehr eine Klage eines Anlegers gegen eine in Liechtenstein ansässige Versicherung auf Schadenersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten eines mit dieser Versicherung verbundenen Anlageberaters bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung, wobei der Klageanspruch letztlich mit einer Irrtumsanfechtung begründet wurde (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes von Liechtenstein vom 10.02.2012, Rn. 10.3.12. (CG 2009.62, veröffentlicht im Internet unter www.gerichtsentscheide.li). Der Oberste Gerichtshof von Liechtenstein rezipiert dabei entgegen der Ansicht der Berufung nicht die gängige Rechtsprechung des BGH zum Umfang von Aufklärungspflichten bei Anlageberatungsgesprächen. Vielmehr führt der Oberste Gerichtshof von Liechtenstein das Urteil des BGH vom 22.3.2011, Az.: XI ZR 33/10, im Rahmen seiner Erwägungen zur Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums seitens der beklagten Versicherung lediglich als Argument dafür an, dass auch eine hohe Professionalität des Kunden nicht ausschließen kann, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Geschäfts doch einer Fehlvorstellung unterliegt, und dass € wenn der Anlageberater dies erkennen kann - er den Kunden dann speziell darüber aufzuklären hat (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes von Liechtenstein vom 10.02.2012, Rn. 10.3.12. (CG 2009.62, veröffentlicht im Internet unter www.gerichtsentscheide.li).

Nur im Rahmen der Schadenshöhe befasst sich das Gericht mit dem von einer liechtensteinischen Bank gewährten Hebelungskredit. Der Oberste Gerichtshof von Liechtenstein sieht insoweit zwar einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsgeschäft und dem Kredit, verneint aber ausdrücklich die Zurechnung des insoweit entstandenen Schadens auf die Beklagte wegen eines selbständigen Willensentschlusses des Klägers zum Abschluss des Kreditvertrages, weil eine uferlosen Ausweitung der Haftung für jeden schuldhaft verursachten Schaden gerade nicht gegeben sei (OGH Liechtenstein, Urt. v. 10.02.2012 € CG 2009.62 € Ziff. 10.3.2.). Für die Frage, ob Aufklärungspflichtverletzungen des Anlageberaters dem Kreditgeschäft entgegen gehalten werden können, ist daraus für den Beklagten nichts Günstiges zu gewinnen.

Seinen mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 50.000 € kann der Beklagte nach dem oben Ausgeführten nicht darauf stützen, dass er seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe und Zins- und Tilgungsleistungen auf den Kredit folglich nach den Regelungen der §§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff. BGB wieder von der Klägerin herausverlangen könnte. Mangels wirksamen Widerrufs ergibt sich diese Rechtsfolge nicht.

Auch einen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten hat der Beklagte nicht gegenüber der Klägerin. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das liechtensteinische Recht grundsätzlich keine Aufklärungspflichten der Bank über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit diesen verbundenen Risiken, die aus der Sphäre des Kunden stammen, kennt. Bezüglich der Risikosphäre des Kunden geht das liechtensteinische Recht dabei davon aus, dass sich der Kunde zuvörderst selbst zu informieren, seine Entscheidungen selbst verantworten und seine Interessen selbst zu wahren habe, solange die Bank keine missverständlichen Vertragsgestaltungen gewählt hat (Gutachten B, a.a.O., S. 13). Hieran anknüpfend besteht grundsätzlich keine Pflicht der Bank, einen Kreditnehmer über das konkrete Risiko des von ihm beabsichtigten Geschäfts aufzuklären (Gutachten B, a.a.O., S. 30). Aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes von Liechtenstein vom 10.02.2012 (CG 2009.62, veröffentlicht im Internet unter www.gerichtsentscheide.li) folgt nichts Anderes, da sich diese Entscheidung nicht mit den Aufklärungspflichten der Bank über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit diesen verbundenen Risiken, die aus der Sphäre des Kunden stammen, befasst, sondern auf die "Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern" gemäß Art 45 VersAG abstellt, die jedoch nur Versicherungsunternehmen betrifft. Dass der Oberste Gerichtshof von Liechtenstein mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung des BGH zum Umfang von Aufklärungspflichten bei Anlageberatungsgesprächen nicht übernommen hat, wurde bereits dargelegt.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Bank über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit diesen verbundenen Risiken aufklären muss, kommt bei drittfinanzierten Anlagegeschäften lediglich dann in Betracht, wenn die finanzierende Bank im Gesamtgeschäft eine Rolle eingenommen hat, die über die eines Finanziers hinausgegangen ist. Dies ist aber hier nicht gegeben. Der hierfür von der Beklagtenseite ins Feld geführte Umstand, dass die A AG im Auftrage und in Vollmacht des Beklagten für die Verwaltung der als Kapitalanlage dienenden Lebensversicherung ein Depot bei der Klägerin eröffnet hat, reicht allein für die Annahme einer Rollenüberschreitung nicht aus, auch wenn dies ansonsten unüblich sein mag.

Eine Rollenüberschreitung in dem vorgenannten Sinne setzt voraus, dass die Bank in dem Geschäft eine Funktion einnimmt, die sie gleichsam als Partei des finanzierten Geschäftes erscheinen lässt und einen zusätzlichen, auf die übernommene Funktion bezogenen Vertrauenstatbestand schafft oder wenn die Bank Funktionen des anderen Vertragspartners übernimmt, indem sie Anlageinteressenten wirbt, sich sonst auf der Seite des Vertreibers einschaltet oder ihr die gesamte rechtliche Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen ist (Gutachten B, a.a.O., S. 31). Zumindest muss diese Doppelrolle der finanzierenden Bank nach außen erkennbar sein. Insoweit ist die im Rechtsgutachten von B genannte Rechtslage in Liechtenstein durchaus auch mit der deutschen Rechtslage vergleichbar (vgl. hierzu Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., München 2012, § 280 Rn. 61; BGH, Urt. v. 31.03.1992 € XI ZR 70/91 € NJW-RR 1992, 879 [882]). Nach deutschem Recht käme dann eine Haftung der Klägerin in Betracht, wenn sie gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheinen würde oder sonst erkennbaren Einfluss auf die unternehmerische Planung der Anlage oder auf die Werbung genommen hätte oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer weitgehenden Zusammenarbeit erweckt hätte.

Zwar mag man die äußere Erkennbarkeit einer über die bloße Finanzierung hinausgehenden Rolle in der zusätzlichen Rolle der Depotbank sehen, dies reicht aber nicht aus, auch eine der übrigen Voraussetzungen als gegeben zu erachten. Weder hat die Klägerin aktiv für die Anlage geworben, noch hat sie sich auf Seiten des die Anlage vermittelnden Anlageberaters eingeschaltet noch hat sie € etwa durch die Gewährung des durch die finanzierte Anlage besicherten Lombardkredits € federführend die rechtliche Ausgestaltung der die Anlage bestimmenden Rechtsverhältnisse herbeigeführt. Für diese Annahme reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus.

Ähnlich sieht es auch die Rechtsprechung des LG Vaduz (Urt. v. 10.03.2009 € 01 CG. 2008.326 ON 33, Anlage K 15, Anlagenband, S. 38. ff.) in einer Entscheidung, die Schadenersatzansprüche einer deutschen Anlegerin gegen die hier klagende Bank aus einem vergleichbaren Geschäft zum Gegenstand hat. Nach dieser Entscheidung wäre es zumindest erforderlich, dass die finanzierende Bank in irgendeiner Weise an der Nebenintervenientin oder der Anlagevermittlerin beteiligt wäre oder sich an der Ausarbeitung bzw. Kreierung des mit dem Kredit erworbenen Anlageprodukts, an der Werbung für dieses oder an der Ausarbeitung von Prospekten oder zumindest an der Anlageberatung beteiligt hätte. Ein Indiz für eine Rollenüberschreitung wäre es nach dem vorzitierten Urteil ferner, wenn die finanzierende Bank über die banküblichen Kreditzinsen, Depot- und Transaktionsgebühren hinaus aus der Anlage einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hätte (LG Vaduz, a.a.O., S. 39). Für Derartiges besteht keinerlei Anhaltspunkt im Tatsächlichen.

Auch ein Schadenersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aufgrund eines bei der Bank vorhandenen konkreten Wissensvorsprungs kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Gutachten von B zur liechtensteinischen Rechtslage verhält sich zur Existenz einer derartigen Aufklärungspflicht nicht. Aber selbst wenn man der Auffassung der Beklagtenseite folgen sollte und annähme, dass zumindest eine Rezeption deutscher Rechtsprechung in Liechtenstein erfolgt sei- € was der Senat jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht annimmt - reicht das tatsächliche Vorbringen der Beklagtenseite hierzu nicht aus. Die Aufklärungspflicht wegen eines konkreten Wissensvorsprungs setzt voraus, dass sie in Bezug auf spezielle Risiken der Anlage einen solchen Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann oder positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (BGH, Urt. v. 21.09.2010 € XI ZR 232/09, juris, Rn. 17). Einen konkreten Wissensvorspruch der Klägerin, dass der Kredit bei der vom Vertrieb angekündigten Rendite von 8 % Zinsen jährlich wegen der Zinsen, Gebühren und Kosten gefährdet war, trägt die Beklagtenseite nicht substantiiert vor. Sie schließt dies lediglich aus den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs Liechtensteins, dass € bei einem vergleichbaren Produkt € das Produkt angesichts einer dafür notwendigen Rendite von 23 % pro Jahr nur geringe Erfolgsaussichten hatte. Dies ersetzt aber keinen konkreten Vortrag in Bezug auf das bei Abschluss des Kreditvertrages vorhandene Wissen bei der Klägerin.

Schließlich kann der Beklagte auch keinen Schadenersatz aus Art 10 Abs. 1, 9 Abs. 3 liecht. UWG i.V.m. Art. 3 lit. m) liecht. UWG verlangen. Zwar gibt das liechtensteinische UWG auch einzelnen Kunden das Recht, bei Verstößen gegen die in Art. 3 liecht. UWG genannten Wettbewerbsverstöße (Gutachten B, a.a.O., S. 7), jedoch ist der Klägerin vorliegend in Hinblick darauf, dass zumindest der Kreditvertrag als Basis für die Zinsberechnung den 12-Monats-Libor für Schweizer Franken, der am Vortrag des jeweiligen Anpassungstermins festgestellt wird, zuzüglich 1,5 % Aufschlag, festgelegt wird, kein Vorwurf zu machen. Da es sich bei dem Libor-Zinssatz um einen arbeitstäglich festgesetzten Zinssatz handelt, ist eine genauere Festlegung des Betrages nach der Übereinkunft der Parteien nicht möglich, sondern hängt von der Höhe am jeweiligen Referenztag ab. Mithin enthält die zwischen den Parteien in dem Kreditvertrag getroffene Regelung alles Notwendige, um den Zins exakt auf einen bestimmten Stichtag zu bestimmen. Derartige Vertragsklauseln sind aber mit der Regelung des Art 3 lit. m) liecht. UWG nicht gemeint; nach dem Schutzzweck des Gesetzes geht es dabei um die Verhinderung von täuschenden bzw. irreführenden Angaben mit dem Ziel, sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Davon ist die vertragliche Regelung einer flexibilisierten Zinsanpassungsklausel nicht berührt.

Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 293 ZPO die maßgebliche liechtensteinische Rechtslage nicht genügend ermittelt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Gericht hat zwar das maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, in welcher Weise es sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (BGHZ 118, 151 ff., [163]; BGHZ 165, 248 ff., Rn. 33, juris). Vorliegend hat sich das Landgericht an dem vom LG Frankenthal in einem ähnlich gelagerten Fall eingeholten Rechtsgutachten des B, das sodann von der Klägerseite im Prozess vorgelegt wurde, orientiert. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in dem Rechtsgutachten erläuterte Rechtslage in Liechtenstein unrichtig oder lückenhaft dargestellt worden wäre.

Die Feststellungen zu liechtensteinischen Gesetzen und auch zum Teil zur liechtensteinischen Rechtsprechung lassen sich durch allgemein zugängliche Materialien, auf die der Gutachter B auch hingewiesen hat, untermauern. Insbesondere über das Internet ist unter dem Portal €Lilex€ das gesamte liechtensteinische Recht abrufbar, Gerichtentscheidungen sind in der Datenbank €www.gerichtesentscheide.li€ dokumentiert und im Volltext nachzulesen. Auch der Senat hat sich dieser Erkenntnisquellen zur Ermittlung des liechtensteinischen Rechts bedient. Zweifel an der Richtigkeit des in dem genannten Gutachten Dargestellten haben sich hierbei nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung für die Berufung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da der Senat mit der Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt und keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 04.12.2013
Az: 23 U 34/12


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