Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 2/05

(BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az.: 28 W (pat) 2/05)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die nachstehend wiedergegebene farbige Marke 302 43 008 ist für die Waren "Molkereiprodukte, Milch und Milchprodukte" in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren Marke 399 48 444 BLANC BLEU Widerspruch eingelegt, die seit dem 29. November 1999 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42, darunter "Milch und Milchprodukte" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss des Erstprüfers zunächst den Widerspruch zurückgewiesen, da die Marken im Gesamteindruck nicht zu verwechseln seien. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ist durch den Erinnerungsprüfer die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden, da angesichts identischer Waren und übereinstimmender, den Gesamteindruck prägender Bestandteile "bleu blanc" eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.

Die Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt, in der Sache aber keine Stellungnahme abgegeben.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie hat sich in der Sache nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Wie die Markenstelle zutreffend und überzeugend ausgeführt hat, hat die Widersprechende angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Waren Anspruch auf einen deutlichen Abstand der jüngeren Marke, der vorliegend ersichtlich nicht eingehalten wird, da die kennzeichnungskräftigen Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke wortidentisch sind, wobei die Wortreihenfolge für das Erinnerungsbild des Verkehrs genauso wenig keine Rolle spielt wie eine eventuelle Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke . Die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG ergibt sich - wie schon die Markenstelle unter sorgfältiger Abwägung aller kollisionshemmenden wie fördernden Umstände dargelegt hat - damit zwangsläufig. Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Da die Beschwerde vom 22. November 2004 datiert und seither über ein Jahr vergangen ist, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des Registers keine Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten (vgl BGH GRUR 1997, 223 - Ceco).

Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand allerdings keine Veranlassung, MarkenG § 71.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele WA






BPatG:
Beschluss v. 30.11.2005
Az: 28 W (pat) 2/05


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