Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juni 2007
Aktenzeichen: 34 W (pat) 22/06

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung und zur Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung 10 2005 036 245 mit der Bezeichnung "Andrückvorrichtung" ist am 2. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die Priorität der Anmeldung 20 2005 002 387.6 vom 15. Februar 2005 ist in Anspruch genommen.

Die mit der Anmeldung eingegangenen Ansprüche lauten:

1. Andrückvorrichtung, enthält den Körper (1) mit der Spitze oder der Nadel, dadurch gekennzeichnet, dass auf jeder Stirnseite des Körpers (1) wenigstens eine Spitze (2) und (3) oder je zwei Spitzen (4) und (5) vorhanden sind, dabei werden der Körper (1) und die Spitzen (2), (3), (4) und (5) aus der Federstahl gefertigt.

2. Andrückvorrichtung nach dem Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Körper (1) aus dem Kunststoff gefertigt wird und die gefertigte aus dem Metall Spitzen (2), (3), (4) und (5) in den Körper (1) eingebaut sind.

3. Andrückvorrichtung nach dem Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Spitzen (2), (3), (4) und (5) in Form der Nadeln, die aus dem Metall gefertigt werden, in den Körper (1) eingebaut sind.

4. Andrückvorrichtung nach den Ansprüchen 1, 2 und 3, dadurch gekennzeichnet, dass neben einer von den Stirnseiten auf dem Oberteil des Körpers (1) das gefertigte aus dem Metall oder dem Kunststoff Endstück (6) eingebaut wird.

Der Anmelder hat am Anmeldetag Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und in der Folge Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit vorgelegt.

Im Bescheid der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2005 wurden dem Anmelder die Entgegenhaltungen D1 GB 190 419, D2 GB 638 599, D3 DE 26 32 945 C3, D4 GB 2 333 141, D5 DE-AS 1 263 547, D6 GB 2 077 383 und D7 DE-PS 811 449 genannt.

Im o. a. Bescheid ist u. a. ausgeführt, dass "alle wesentlichen Merkmale" des Anspruchs 1 aus der GB 190 419 (D1) bekannt seien und dass auch der weitere Stand der Technik dem Gegenstand des Anspruchs wie auch den Gegenständen der Unteransprüche entgegenstehe und unter Berücksichtigung der weiteren offenbarten Merkmale den Anmeldeunterlagen ein erfinderischer Überschuss nicht zu entnehmen sei. Es bestehe daher keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Der Anmelder hat zu der im Bescheid geäußerten Auffassung mit Eingabe vom 8. März 2006 Stellung bezogen und auf seiner Meinung nach bestehende Unterschiede des von ihm beanspruchten Gegenstands zum Stand der Technik hingewiesen.

Mit Beschluss vom 5. April 2006 hat daraufhin die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 18. Mai 2006 abgesandt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

II Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (PatG § 130 Abs. 1 Satz 1).

Die beanspruchte Andrückvorrichtung ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine Andrückvorrichtung, deren Körper aus Federstahl gefertigt ist.

Der Gedanke, die Andrückvorrichtung aus Federstahl zu fertigen, ist dem ermittelten Stand der Technik nicht entnehmbar. Er ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis in der Entgegenhaltung D1, GB 190 419, dass die Spitzen gehärtet und angelassen werden. Die beanspruchte Andrückvorrichtung aus Federstahl erlaubt die wiederholte Fixierung und Freigabe z. B. von Papierblättern mit den Spitze(n) einer Stirnseite, wobei die Spitze(n) der anderen Stirnseite in dem Gegenstand mit der ebenen Fläche verbleiben kann/können ohne gelockert zu werden, vgl. Anmeldeunterlagen Seite 1 letzte Zeile bis Seite 2 Zeile 5 und Seite 3 Absatz 3.

Der technische Inhalt der Anmeldungsunterlagen weist somit gegenüber dem genannten Stand der Technik einen Überschuss auf, für den die Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint.

Die Patentabteilung wird nach Klärung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abschließend über die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in seiner formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. September 2005 die Spalte G (Vermögen) nicht ausgefüllt hat.

III Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Deutsches Patent- und Markenamts, der Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt verweigert. Für ein solches Beschwerdeverfahren ist keine Verfahrenskostenhilfe vorgesehen (Senat BPatGE 43, 187; Schulte, PatG, 7. Aufl. § 129 Rdnr. 11). Denn es gehört nicht zu den inPatG §§ 130 - 138 genannten Verfahren. Entscheidungen im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergehen ohne mündliche Verhandlung PatG § 136 Satz 1 in Verbindung mit ZPO § 127 Abs. 1.






BPatG:
Beschluss v. 12.06.2007
Az: 34 W (pat) 22/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e596814dee07/BPatG_Beschluss_vom_12-Juni-2007_Az_34-W-pat-22-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

05.06.2023 - 05:00 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 1997, Az.: 7 Ta 144/97 - OLG München, Beschluss vom 9. Januar 2009, Az.: 11 W 2726/08 - BGH, Urteil vom 15. März 2005, Az.: X ZR 97/01 - BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007, Az.: NotZ 53/06 - BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2001, Az.: 25 W (pat) 142/00 - BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2003, Az.: 27 W (pat) 167/01 - LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2000, Az.: 4 O 70/00