Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Oktober 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 109/02

(BPatG: Beschluss v. 22.10.2002, Az.: 33 W (pat) 109/02)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Februar 1999 die Marke SerobacR von der "S..." in N... Straße in B.../U, zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Auf dem Anmeldefax wurde die Korrespondenzadresse angegeben wie folgt:

S... in L...straße in S....

Als Waren- und Dienstleistungsklassen wurden die Klassen 1, 5 und 42 aufgeführt.

Mit Beanstandungsbescheid vom 31. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 ausgeführt, daß der Eintragung der Marke formelle Mängel entgegenstünden. Markeninhaberin im Sinne des § 7 MarkenG könne eine Stiftung nur sein, wenn die nationale Anerkennung und die Satzung vorgelegt würden. Auch sei nicht eindeutig entnehmbar, ob die Stiftung in Ungarn oder die Stiftung in Solingen Markeninhaberin sein solle. Des weiteren bedürfe das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Klärung, alle Waren und Dienstleistungen müßten namentlich benannt werden.

Mit Beschluß vom 29. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung gemäß §§ 36, 32 Abs 3 MarkenG, §§ 14 und 15 Abs 1 MarkenV unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 27. November 2001 bestätigt. Im Erinnerungsbeschluß wurde ausgeführt, daß der Status einer juristischen Person durch Einreichung eines Handelsregisterauszuges nicht nachgewiesen worden sei und es weiterhin an der Benennung der Waren und Dienstleistungen fehle, für die Schutz beansprucht werden solle.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Juli 2002 sowie nochmals telefonisch am 12. September 2002 auf § 96 MarkenG hingewiesen und ausgeführt, daß die Anmelderin entweder nachweisen müsse, daß die von ihr angegebene Korrespondenzadresse eine Niederlassung sei oder daß sie einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht bestellen müsse.

Die Anmelderin hat daraufhin eine beglaubigte Kopie der Registrierung der Stiftung des Landgerichts Budapest sowie nochmals eine Kopie ihrer Beschwerdebegründung übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist unzulässig.

Da die Anmelderin, die "S...", ihren Hauptsitz in U hat, wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die Anmelderin im Inland eine Niederlassung hat oder für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat. Darauf hat das Gericht die Anmelderin mehrfach hingewiesen. Dennoch hat die Anmelderin mit den von ihr vorgelegten Unterlagen weder belegt, daß sie im Inland einen Sitz oder eine Niederlassung hat, noch hat sie einen Inlandsvertreter für das Verfahren bestellt. Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl BPatG 2, 19, 21; 17, 11, 13).

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.10.2002
Az: 33 W (pat) 109/02


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