Landgericht Stuttgart:
Beschluss vom 29. Juni 2011
Aktenzeichen: 31 O 179/08 KfH AktG

(LG Stuttgart: Beschluss v. 29.06.2011, Az.: 31 O 179/08 KfH AktG)

1. Die Antragsfrist im Spruchverfahren wird auch durch rechtzeitigen Eingang beim unzuständigen Gericht, das den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, gewahrt.

2. Wurde im Rechtsstreit über die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen Squeeze-Out ein Vergleich über ein gegenüber der Beschlussfassung erhöhtes Barabfindungsangebot erzielt, so müssen im Spruchverfahren konkrete Bewertungsrügen ergeben, dass der Antragsteller das erhöhte Angebot für nicht angemessen hält; setzt er sich nur mit dem ursprünglichen Angebot auseinander, fehlt es an konkreten Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abfindung.

Tenor

1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

4. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2009 wird auf S. 1 oben unter Anwesend: dahingehend berichtigt, dass auch die Handelsrichter Dr. H. und I. an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

Gründe

A.

Die Antragsteller, frühere Aktionäre der P. Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung (nachfolgend: P AG) begehren die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, nachdem die Aktien der Minderheitsaktionäre der PBS auf die Antragsgegnerin, die B AG, als Hauptaktionärin gem. § 327 a ff AktG übertragen worden sind.

I.

Die vormals börsennotierte P AG hatte bis ins Jahr 2006 ihren Sitz in O., Hessen. Der P-Konzern war zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens an sechs Standorten in Deutschland als IT-Systemhaus tätig. Die P AG war neben ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft selbst operativ tätig und betätigte sich selbst und über ihre Tochtergesellschaften zum einen im Geschäftsfeld Systemhäuser mit einer Spezialisierung auf die Betreuung komplexer IT-Netzwerke einschließlich der Lieferung von Hard- und Software. Sie agierte zum anderen im Geschäftsfeld Service, d.h. der Betreuung von Kunden zur Sicherstellung einer durchgängigen Verfügbarkeit ihrer IT-Infrastruktur. Zum Kundenkreis gehörten vor allem Auftraggeber der öffentlichen Hand, außerdem Kirchen und Unternehmen. Auf die Darstellung im Übertragungsbericht der Antragsgegnerin (Anlagenkonvolut B 1; nachfolgend kurz: ÜB mit Seitenzahlangabe) wird wegen der Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit und zu den Beteiligungsunternehmen Bezug genommen (ÜB S. 20 f mit Anl. 1).

Die Antragsgegnerin ist eine Holdinggesellschaft, die selbst mit ihrem Konzern zu den führenden Systemhäusern europaweit gehört (siehe im einzelnen ÜB S. 24 ff). Sie erwarb im März 2003 außerbörslich eine Mehrheit von 2.174.897 der insgesamt 3.614.164 Aktien der P AG zum Preis von 6,40 EUR je Aktie. Denselben Preis bot sie dann in einem Pflichtangebot nach §§ 35 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3 WpÜG, das teilweise von Aktionären angenommen wurde, so dass die Antragsgegnerin ihre Beteiligung auf 3.501.407 Aktien, das sind 96,88 % der Aktien, aufgestockt hatte (ÜB S. 19). Noch im Jahr 2003 wurde erstmals ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der P AG auf Verlangen der Antragsgegnerin mit einem Abfindungsangebot von 8,64 EUR angekündigt (siehe etwa den Vortrag der Antragstellerin zu 9 in ihrer Antragsschrift; vgl. auch Bekanntmachung vom 05.08.2003 im elektronischen Bundesanzeiger), dieses Vorhaben dann aber zunächst nicht weiter verfolgt.

Die Antragsgegnerin hielt schließlich Mitte Februar 2005 mit 3.552.907 Stückaktien ca. 98,3 % des Grundkapitals der P AG und sie verlangte mit Schreiben vom 15.02.2005 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Anlage 3 zum Übertragungsbericht, bei Anlagenkonvolut B 1). Dies gab die P AG mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.02.2005 bekannt (siehe Ausdruck der Seite http://www.P.de/investor/investor1.html vom 15.09.2008 mit den Ad-hoc-Mitteilungen und sonstigen Bekanntmachungen der P AG, Bl. III 800 d.A.). Das Landgericht Frankfurt a.M. bestellte mit Beschluss vom 07.03.2005 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DGmbH, Hannover, zur sachverständigen Prüferin (Anl. 5 zum Übertragungsbericht, bei Anlagenkonvolut B 1). Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RAG ein Bewertungsgutachten, das inhaltlich ab S. 44 des Übertragungsberichts des Vorstands der Antragsgegnerin vom 27.04.2005 wiedergegeben ist (ÜB S. 44 ff). Im Bewertungsgutachten wurden ein anteiliger Unternehmenswert je Aktie von 7,85 EUR und ein von der BaFin mitgeteilter Mindestpreis im Sinne der WpÜG-Angebotsver-ordnung von 9,28 EUR zum 14.02.2005 ermittelt (ÜB 99 ff, 103). Die Antragsgegnerin legte diesen höheren Betrag als angemessene Barabfindung fest (ÜB 104), was die P AG mit Ad-hoc-Mitteilung vom 27.04.2005 bekanntgab (a.a.O.). Er wurde auch von den sachverständigen Prüfern in ihrem Prüfbericht vom 28.04.2005 als angemessen bezeichnet (Bericht über die Prüfung der angemessenen Barabfindung, S. 19, bei Anlagenkonvolut B 1 - nachfolgend zitiert als PB und Seitenzahl).

Die Hauptversammlung der P AG vom 16.06.2005 beschloss die Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin. Dagegen erhoben etliche Aktionäre Anfechtungsklagen vor dem Landgericht G., an denen sich weitere Aktionäre als Streithelfer beteiligten (Bekanntmachungen der P AG nach § 246 Abs. 4 AktG vom August und September 2005, im o.g. Ausdruck von der Homepage, Bl. III 800) und die später verbunden und an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen wurden, wo sie unter Az. 3-03 O 98/06 anhängig waren. Mit einem Teil der Kläger wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem sich die Antragsgegnerin zur Erhöhung des als Grundzahlung bezeichneten Abfindungsangebots von 9,28 EUR um eine Zuzahlung von 2,72 EUR verpflichtete (Ziff. I der am 06.08.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung, vgl. Anl. Ag 1 nach Bl. II 653). Ein entsprechender außergerichtlicher Vergleich wurde mit weiteren Klägern geschlossen, die ihre Klagen daraufhin zurücknahmen (Ziff. II a.a.O.). Der noch verbleibende Anfechtungskläger T. trat dem unter I. bezeichneten Vergleich in einer mündlichen Verhandlung vom 28.05.2008 bei, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, die Barabfindung auf 13,00 EUR pro übertragene Stückaktie zu erhöhen und auch außergerichtliche Kosten der Streithelfer A. und M. (hier Antragstellerin zu 41) nach Maßgabe des unter I. geschlossenen Vergleichs zu übernehmen (Ziff. III. a.a.O.). Der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ist weiter zu entnehmen, dass die Antragsteller zu 1, 3, 25, 32, 35, 36, 43 und 45 jeweils an einem dieser Vergleiche beteiligt sind.

Die Übertragung der Aktien wurde am 22.08.2008 im Handelsregister AG Stuttgart, HRB..., eingetragen (Ausdruck in Anl. 1 zum Protokoll vom 30.10.2009, Bl. III 744 ff; vgl. auch Bl. I 17 f); die P AG hatte mittlerweile ihren Sitz nach N. verlegt. Die Eintragung wurde am 25.08.2008 unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de veröffentlicht (Ausdruck vom 16.09.2008, Bl. I 12).

II.

Ab September 2008 bis zum 25.11.2008 gingen beim Landgericht Stuttgart die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 45 ein (Antragsteller zu 1 vgl. Bl. I 1 ff; Antragsteller zu 2 bis 45 vgl. LO 1 und 2).

Der Antragsteller zu 46 stellte einen Antrag beim Landgericht Frankfurt am Main, der dort per Telefax am 24.11.2008 einging und nach richterlichem Hinweis und Verweisungsantrag durch Beschluss vom 08.12.2008 an das Landgericht Stuttgart verwiesen wurde, wo die Akten am 17.12.2008 eingingen (LO 2, Teilordner 46).

Die Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 01.12.2008, 05.12.2008, 18.12.2008 und vom 13.01.2009 verbunden (Bl. I 539, 546, 552, 558). Bereits mit Beschluss vom 16.10.2008 wurde der gemeinsame Vertreter bestellt (Bl. I 21).

Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter halten das Abfindungsangebot für zu niedrig, wobei nur ein Teil der Antragsteller auf das nach den o.g. Vergleichen erhöhte Angebot von 13 EUR abstellt, andere Antragsteller dagegen ausführen, dass das ursprüngliche Angebot von 9,28 EUR oder ein auf 12 EUR erhöhtes Angebot unangemessen sei.

Zur Begründung wird angeführt, der Prüfbericht sei unzureichend, eine ordnungsgemäße Prüfung habe nicht stattgefunden, auch weil sie parallel zur Bewertung durchgeführt worden sei.

Der dem Abfindungsangebot zugrunde gelegte Börsenwert sei unzutreffend aus einem Referenzzeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung ermittelt worden, richtigerweise sei auf den Zeitraum vor der Hauptversammlung abzustellen.

Hinsichtlich der im Übertragungsbericht dargestellten Ertragswertberechnung werden die Planungsannahmen zu den zu kapitalisierenden Erträgen bemängelt. Rügen richten sich insbesondere gegen die Planung der Umsatzerlöse und deren Steigerungsraten, die zu niedrig seien, auch mit Blick auf einschlägige Marktprognosen und nicht ausreichend berücksichtigte Wachstumschancen. Gerügt werden ferner beispielsweise Annahmen zur Umsatzrendite und zu den geplanten Ausschüttungen und Thesaurierungen, fehlende Werte in den Jahren 2008 bis 2013 und das Vorenthalten von Wertbeiträgen wegen handelsrechtlicher Ausschüttungsbeschränkungen. Auch seien die Wertansätze zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen nicht nachvollziehbar oder - etwa hinsichtlich unternehmenseigener Immobilien und Marken und eines nicht berücksichtigten Fuhrparks - unvollständig. Eine Vielzahl von Rügen richtet sich gegen die zur Festlegung eines Kapitalisierungszinssatzes angenommenen Faktoren, die den Minderheitsaktionären nachteilig seien. Beanstandet werden auch fehlende Ermittlungen zum Substanz- und zum Liquidationswert.

Die Antragsgegnerin erwiderte auf die Antragsbegründung in verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 20.03.2009 (Bl. II 571 ff). Sie rechtfertigt darin die Annahmen und Festsetzungen im Übertragungsbericht, beruft sich auf die Bestätigung der Angemessenheit durch den sachverständigen Prüfer und verweist darauf, dass sich keinesfalls ein Abfindungsbetrag ergeben könne, der einen Wert von 13,00 EUR übersteige.

Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter erhielten daraufhin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und nutzten diese teilweise (Schriftsätze Bl. II 658 ff, Bl. III 697 ff). Zur Äußerung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin nochmals mit Schriftsatz vom 27.10.2009 erwidert (Bl. II 724 ff).

Die Kammer hat in einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2009 über die Anträge verhandelt und auch die Sachbearbeiter bei der sachverständigen Prüferin, die Herren Wirtschaftsprüfer Ph und Bs, angehört. Auf das Protokoll vom 30.10.2009 (Bl. III 729 ff) wird Bezug genommen. Bei seiner Erstellung mithilfe der EDV des Gerichts wurde versehentlich die Voreinstellung nicht dahingehend angepasst, dass auf S. 1 oben auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Handelsrichter Dr. H. und I. (siehe auch Ladungsverfügung Bl. III 710) eingetragen wurden, was bei der Korrektur übersehen wurde; insofern ist das Protokoll, das im FG-Verfahren ohnehin nicht den Vorschriften der ZPO unterliegt, zur Klarstellung zu berichtigen (Beschlusstenor Ziff. 4).

Nach der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.11.2009 weitere Tabellen mit Darstellungen zur Verrechnung von Verlustvorträgen bei einzelnen Tochtergesellschaften der P AG und zur Überleitung in ihr Beteiligungsergebnis vorgelegt (Bl. III 770). Einzelne Antragsteller haben zur mündlichen Verhandlung bis Jahresende 2009 Stellung genommen (Bl. III 766 ff, 779 ff, 787 f).

B.

Die Anträge sind teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

I.

Auf dieses Spruchverfahren, das durch die in den Monaten September bis November 2008 eingegangenen Anträge eingeleitet worden ist, ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RefG die bis 30.08.2009 geltende Fassung des SpruchG und ergänzend (§ 17 Abs. 1 SpruchG) das FGG anzuwenden (vgl. BGH ZIP 2010, 446; OLG München ZIP 2010, 496).

II.

Die Anträge sind zulässig, soweit sie konkrete Bewertungsrügen enthalten, die erkennen lassen, dass der jeweilige Antragsteller angesichts seiner Rügen auch die im Vergleichswege erhöhte Barabfindung von 13 EUR für unangemessen hält.

1.

Örtlich zuständig ist das Landgericht Stuttgart, weil die P AG zum Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags im September 2008 bereits ihren Sitz nach N verlegt hatte, N im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart liegt und das Landgericht Stuttgart aufgrund der Landesregelung zur Zuständigkeitskonzentration für alle in diesem Bezirk anhängigen Spruchverfahren zuständig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, § 2 Abs. 4 SpruchG a.F. in der bis 30.08.2009 geltenden Fassung i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 8 ZuVOJu Baden-Württemberg).

2.

Die Anträge sind fristgerecht innerhalb der bis 25.11.2008 laufenden Antragsfrist eingegangen (§ 4 Abs. 1 SpruchG).

a)

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 45 sind fristgerecht beim Landgericht eingegangen.

Das gilt auch für den Antrag der Antragstellerin zu 41: ungeachtet der von ihr zutreffend vorgetragenen Probleme mit dem Telefax-Empfang bei den Geräten des Landgerichts in den späten Abendstunden des 25.11.2008 und ihren verschiedenen Ausweichversuchen auf Faxgeräte des OLG Stuttgart oder des LG Köln ist ihr vollständiger Antrag jedenfalls an diesem letzten Tag der Antragsfrist gegen 23:25 Uhr von dem bei der Geschäftsleitung/Pressestelle des Landgerichts Stuttgart aufgestellten Gerät empfangen und ausgedruckt worden (LO II, Teilordner 41, Faxprotokoll Bl. 475 a, unterste Zeile).

b)

Auch mit dem beim Landgericht Frankfurt am Main am 25.11.2008 eingereichten Antrag des Antragstellers zu 46 wurde die Frist gewahrt, ungeachtet dessen, dass der Antrag infolge der Verweisung von dort erst nach Fristablauf beim Landgericht Stuttgart eingegangen ist. Das SpruchG enthält keine Regelung zur Verweisung bei Unzuständigkeit des zuerst angegangenen Gerichts, ebenso wenig das nach § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend heranzuziehende FGG. In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Spruchverfahren zählt, war deshalb nach der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage § 281 ZPO entsprechend anwendbar (BGHZ 166, 329 m.w.N.); nunmehr - hier noch nicht einschlägig - ergibt sich die Verweisungsmöglichkeit aus § 3 Abs. 1 FamFG. Durch die Anhängigkeit bei einem anderen Gericht (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bleibt die Verfahrenseinheit erhalten und gegenüber dem unzuständigen Erstgericht vorgenommene Prozesshandlungen wirken fort, weshalb auch Ausschlussfristen durch einen gegenüber einem unzuständigen Gericht erhobenen Antrag gewahrt bleiben, wenn das Verfahren anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt nicht nur für Spruchverfahren nach der vor Inkrafttreten des SpruchG geltenden Rechtslage (dafür ausdrücklich BGH a.a.O.), sondern auch für Anträge, die nach dem SpruchG eingehen (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 9 m.w.N. auch zur überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenmeinung; ebenso Wälzholz in Widmann/Mayer, UmwR, § 4 SpruchG Rn. 19 ff; Kollrus MDR 2009, 607, 609; wohl auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 5 a). Aus der in dem Zusammenhang vielfach angeführten Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zur Fristwahrung durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lässt sich nicht der zwingende Umkehrschluss ziehen, dass in allen übrigen Fällen nur der Eingang beim zuständigen Gericht die Frist wahrt (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O.). Es geht dabei um die besonderen Fälle, dass mehrere Gerichte für Spruchverfahren über eine Strukturmaßnahme zuständig sein können, weil Anteilseigner mehrerer Rechtsträger mit Sitz in verschiedenen Bezirken antragsberechtigt sein können. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lassen dafür Verweisungen oder Gerichtsstandsbestimmungen zu, um Verfahren, die über den gleichen Gegenstand bei mehreren an sich, also zunächst zuständigen Gerichten anhängig sind, bei einem, dann nur noch alleine zuständigen Gericht zu konzentrieren. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in erster Linie für diese Sonderfälle gegenüber einer früheren verfehlten Rechtsprechung klarstellen, dass es für die Fristwahrung nicht darauf ankommt, bei welchem dieser Gerichte welcher Antrag eingeht (vgl. BT-Drucksache 15/371, S. 13; Drescher a.a.O.). In dieser Klarstellung dessen, was ohnehin gilt, erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der auch nicht bestimmt, dass nur der Eingang bei einem zunächst zuständigen Gericht die Frist wahre (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O. Rn. 20); er schließt deshalb auch keine Regelungslücke (a.A. Mennicke BB 2006, 1242, 1243). Hätte der Gesetzgeber gerade für das Spruchverfahren von dem allgemeinen, für Zivilprozesse wie FG-Streitverfahren gültigen Verfahrensgrundsatz der Verfahrenseinheit und Fristwahrung bei Verweisung vom unzuständigen an das zuständige Gericht abweichen wollen, hätte er das regeln können und müssen. Auch die Gesetzesbegründung gibt für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder auch nur ein Problembewusstsein in dieser Hinsicht keinen Anhaltspunkt (ebenso Wälzholz a.a.O. Rn. 20).

Das Verständnis der herrschenden Meinung setzt sich auch in Widerspruch zu der Regelung für die Rechtswegverweisung (§ 17 GVG), die auch in Spruchverfahren gilt und also dazu führt, dass der Eingang bei einem rechtswegfremden Gericht die Frist wahrt (vgl. BGH a.a.O.). Dann muss dies erst recht - ohne ausdrückliche abweichende Regelung - für die Einreichung bei einem örtlich unzuständigen Gericht im selben Rechtsweg gelten.

Dem lässt sich ferner nicht entgegenhalten, dass die Antragsfrist mit drei Monaten reichlich bemessen sei. Dies ist sicher richtig und es ist bei dieser vom Gesetzgeber großzügig bemessenen Frist nicht recht verständlich, dass - wie regelmäßig bei Neueingängen in Spruchverfahren zu beobachten - die Eingänge erst in den letzten Tagen der Frist zunehmen, sich am allerletzten Tag häufen und etliche Antragsteller ihre Anträge in den letzten drei Stunden dieses Tages per Fax übermitteln, wo sie damit rechnen müssen, dass das Gerät überbeansprucht ist. Ein tragfähiges Argument lässt sich daraus indessen nicht ableiten, denn Fristen dürfen grundsätzlich ausgenutzt werden.

Schließlich wird zu Recht für die Fristwahrung bei Verweisung angeführt, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts infolge der landesrechtlichen Zuständigkeitskonzentrationsvorschriften nicht immer einfach ist (Drescher a.a.O. § 4 Rn. 9 a.E.). Das gilt auch dann, wenn man mit einigem Recht annimmt, dass die betroffenen Antragsteller oder ihre Verfahrensbevollmächtigten oft erfahrene Verfahrensbeteiligte in Spruchverfahren sind und in aller Regel wissen oder den einschlägigen Kommentaren entnehmen können, welche Gerichte für Spruchverfahren zuständig sind. Der Kammer zeigt sich die Problematik deutlich etwa an Unsicherheiten, die die Gesetz- und Verordnungsgeber infolge der Neuregelungen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ab 01.09.2009 zu verantworten haben: damit wurde die Ermächtigungsgrundlage für eine Zuständigkeitskonzentration in § 2 Abs. 4 SpruchG aufgehoben und neu in § 71 Abs. 4 GVG platziert. Die Meinungen gehen darüber auseinander, ob dies landesrechtliche Konzentrationsvorschriften aus der Zeit vor dem 01.09.2009 berührt, wenn sie vom Landesverordnungsgeber - wie in Baden-Württemberg - nicht angepasst wurden (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen etwa Kubis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 11; Drescher a.a.O. § 2 Rn. 6; Krieger/Mennicke in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 15). Das hatte zur Folge, dass in bei der Kammer nach dem 01.09.2009 anhängig gewordenen Spruchverfahren Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit entstanden und deshalb Anträge bei verschiedenen Gerichten eingegangen sind, die erst durch Verweisungen zusammengeführt werden konnten.

Schließlich konnte der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zwar offen lassen, wie er für die Rechtslage nach dem SpruchG entscheiden würde. Der Satz, es sei nicht sicher, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem kontradiktorischen Verfahren noch näher stehe, § 281 ZPO entsprechend angewendet werden müsse (a.a.O. Tz 18), ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, wie der Bundesgerichtshof die Rechtslage einschätzt (vgl. auch Emmerich a.a.O.; Weingärtner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 12).

3.

Die Antragsteller haben auch in der Antragsfrist ihre Antragsberechtigung dargelegt, was unbestritten geblieben ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG; vgl. auch die im gesonderten Ordner abgelegten Nachweise).

4.

Ein zulässiger Antrag setzt außerdem voraus, dass konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der angebotenen Kompensation oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage ermittelten Unternehmenswert erhoben werden, § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SpruchG. Das ist nicht bei allen Anträgen der Fall.

a)

Gegenstand der Überprüfung im Spruchverfahren ist das konkrete Abfindungsangebot des Hauptaktionärs, der die Übertragung der Aktien verlangt hat. Wurde sein ursprüngliches Angebot, das der Hauptversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet wurde, im Rahmen einer gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage durch einen Vergleich mit dem Hauptaktionär erhöht, dann ist Gegenstand des Verfahrens die Angemessenheit dieses erhöhten Abfindungsangebots (LG München I, Beschluss vom 30.12.2009, 5 HK O 15746/02, Juris Rn. 20; KG ZIP 2009, 1714). Wird dessen Angemessenheit bejaht und werden die Anträge deshalb zurückgewiesen, bedarf es dann auch nicht der vom Vertreter der Antragsteller zu 27 ff angeregten Klarstellung im Tenor, dass sich die Zurückweisung nur auf das Begehren bezieht, eine den Vergleichsbetrag übersteigende Abfindung festzusetzen und dass das Gericht diesen für angemessen hält. Die Befürchtung, der zusätzliche Vergleichsbetrag könne beispielsweise durch eine Anfechtung des Vergleichs gefährdet sein, ist ohnehin theoretischer Natur, nachdem die von zahlreichen Antragstellern vorgelegten Ausbuchungsbelege zeigen, dass nach der Eintragung des Squeeze-Out den ausgeschlossenen Aktionären über die Depot-Banken der Vergleichsbetrag von 13 EUR je Aktie gutgeschrieben wurde. Im Übrigen ergibt sich eine hinreichende Klarstellung aus diesen Ausführungen hier.

b)

Auf diesen Verfahrensgegenstand müssen die konkreten Bewertungsrügen zielen.

Nach Überzeugung der Kammer sind zwar keine besonders hohen Anforderungen an die Antragsbegründung zu stellen, die Antragstellung erfordert keine Spezialkenntnisse in Bewertungsangelegenheiten und verlangt keine anwaltliche Vertretung (vgl. etwa Drescher a.a.O. § 4 Rn. 21 ff). Der Detaillierungsgrad der Konkretisierung ist, wie aus dieser Regelung folgt, am Detaillierungsgrad der Ausführungen zur Angemessenheit der Kompensation im Bericht der Unternehmen und dem Prüfbericht des sachverständigen Prüfers zu messen. Es muss dabei aber auch dargestellt werden, welche Auswirkungen sich auf die Kompensation ergeben (Drescher a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Das heißt nicht, dass der Antragsteller eine eigene Berechnung nach dem Muster einer Ertragswertberechnung oder Ähnliches vorlegen muss, er muss auch keine konkrete Zahl als angemessenen Abfindungsbetrag vortragen oder sonst ausführen, dass sich eine erhebliche Erhöhung der Kompensation ergeben wird (Drescher a.a.O. Rn. 21). Die Ausführungen zu den Bewertungsrügen müssen auch nicht richtig oder schlüssig sein. Das Gebot konkreter Bewertungsrügen bezweckt eine Festlegung des Verfahrensstoffs zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Kompensation (Drescher a.a.O.). Es muss deshalb aber wenigstens ersichtlich sein, dass sich der Antragsteller bei seiner Begründung tatsächlich Gedanken darüber gemacht hat, dass die ihm angebotene oder schon ausgezahlte Kompensation in ihrer konkreten Höhe im Hinblick auf die von ihm dargelegten Argumente aus seiner Sicht wirklich unangemessen ist, und dass er nicht ohne Rücksicht darauf bloß routinemäßig mit einer textbausteinartigen Begründung am Verfahren teilnimmt, ohne für sich geprüft zu haben, ob sich seine Rügen überhaupt dazu eignen, eine Unangemessenheit der angebotenen Abfindung zu belegen.

Dies ist insbesondere dann erheblich, wenn es wie hier nicht darum geht, ob die ursprünglich im Übertragungsbericht angebotene und daraufhin von der Hauptversammlung beschlossene Kompensation angemessen ist, sondern ein zur Beilegung der Beschlussanfechtung geschlossener Vergleich zu einem erhöhten Abfindungsangebot geführt hat. In dem Fall hat das anschließende Spruchverfahren ohne Weiteres die Prüfung zum Gegenstand, ob dieses erhöhte Angebot unangemessen ist. In einem solchen Fall muss ein Antragsteller darlegen, warum selbst der im Vergleichsweg erhöhte Abfindungsbetrag nicht angemessen sein soll (insoweit zutreffend KG ZIP 2009, 1714; vgl. auch Drescher a.a.O. § 4 Rn. 22).

c)

Daran fehlt es bei nicht wenigen Antragsbegründungen unter verschiedenen Gesichtspunkten.

aa) Zunächst muss davon ausgegangen werden, dass allen Antragstellern die Erhöhung der Abfindung auf 13,00 EUR bekannt war, als sie ab September 2008 ihre Antragsbegründungen verfasst haben. Auch wenn sie nicht an dem Anfechtungsverfahren und den abgeschlossenen Vergleichen beteiligt waren und wenn sie die Bekanntmachung darüber im elektronischen Bundesanzeiger nicht zur Kenntnis genommen haben, wussten sie das deshalb, weil nach Eintragung des Squeeze-Out den ausgeschlossenen Aktionären je Aktie 13,00 EUR von ihren Depotbanken gegen Ende August 2008 gutgeschrieben wurden. Das zeigen die von etlichen Antragstellern zum Nachweis ihrer Antragsberechtigung vorgelegten Bankbescheinigungen, Depotauszüge oder Ausbuchungsbescheinigungen.

Angesichts dessen sind schon sämtliche Rügen, die sich mit der Frage des Börsenwerts und hier insbesondere des richtigen Referenzzeitraums befassen, nicht als konkrete Bewertungsrügen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG anzusehen, weil sich die Antragsteller ersichtlich nicht damit befassen, dass unter diesem Gesichtspunkt die Abfindung von 13 EUR unangemessen ist. Zwar konnte man zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des BGH, die inzwischen aufgegeben ist (siehe dazu unten III. 1.), noch als konkrete Rüge vorbringen, dass ein Referenzzeitraum vor der Hauptversammlung zu betrachten sei. Es war aber jedem Antragsteller unschwer möglich, die Relevanz dieser Frage zu prüfen und zu erkennen, dass es bei der gewährten Abfindung von 13 EUR nicht darauf ankommt, weil auch der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum vor der Hauptversammlung vom 16.06.2005 einen solchen Wert nie erreicht hat. Tatsächlich wurde das teilweise auch in den Antragsschriften ausgeführt (vgl. etwa die Antragsbegründung der Antragsteller zu 32 und 33, S. 11 (LO 2, Bl. 396) oder den Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 21.10.2009 (Bl. III 713). Selbst heute kann nach den Kursen noch über Suchmaschinen im Internet recherchiert und so über einschlägige Datenbanken festgestellt werden, dass sich der Kurs in den Wochen und Monaten vor Jahresmitte 2005 um einen Wert von 10 EUR mit einzelnen Hochs bis allenfalls 12 EUR bewegt hat. Erst recht war also bei Antragstellung erkennbar, dass ein wie auch immer gebildeter Durchschnittswert keine 13 EUR erreichen konnte.

bb) Darüber hinaus lassen die wortgleichen Antragsbegründungen der Antragsteller zu 1 bis 5 und 24 , ebenso die Antragsbegründungen der Antragsteller zu 8 bis 16 und 34 auch im Übrigen nicht erkennen, welchen angebotenen Betrag sie für unangemessen halten. Ihre Ausführungen befassen sich mit verschiedenen Punkten des Übertragungsberichts, also allenfalls mit dem ursprünglichen Abfindungsangebot von 9,28 EUR und hier im Wesentlichen mit Fragen, die den noch niedriger ermittelten Ertragswert betreffen. Damit ist jedenfalls nicht begründet, dass die gezahlte Abfindung von 13 EUR unangemessen sein soll.

Das gilt ebenso für die Antragsteller zu 22, 30, 31 und 37, die ausdrücklich in ihren Antragsbegründungen oder teils sogar in ihrem ausformulierten Antrag das ursprüngliche Angebot von 9,28 EUR als unangemessenen, der gerichtlichen Überprüfung zu unterziehenden Wert bezeichnen. Der vom Antragsteller zu 22 auf S. 5 seiner Antragsbegründung außerdem angeführte im Gutachten ermittelte Wert von 36,76 EUR, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Referenzzeitraum nicht vereinbar sei, hat mit dem vorliegenden Fall erst recht nichts zu tun.

Die Begründungen der Antragsteller zu 6, 17 bis 21 und 41 stellen auf eine vergleichsweise Zuzahlung von 2,72 EUR und also eine Abfindung von 12,00 EUR ab, die unangemessen sei; ob sich ihre Ausführungen dann auch gleichermaßen auf die tatsächlich gezahlte Abfindung von 13,00 EUR beziehen lassen, ist zweifelhaft.

Jedenfalls für die Antragsbegründung der Antragstellerin zu 41 ist eine konkrete Bewertungsrüge zur Abfindung von 13 EUR auch im Hinblick auf ihre sonstigen Ausführungen nicht zu erkennen. Zum einen führt sie lediglich pauschal an, dass verschiedene Faktoren des Kapitalisierungszinses richtigerweise höher oder niedriger anzusetzen seien, ohne dies zu präzisieren. Ihre weiteren Ausführungen auf S. 4 oben stammen offenbar aus einem anderen Fall: Ihre Behauptung, es seien keine Jahresüberschüsse kapitalisiert, sondern laut Enteignungsbericht Seiten 75 und 81 der freie Cash Flow, findet sich weder durch diese Seiten noch durch eine andere Stelle des Übertragungsberichts bestätigt. Die übrigen auf S. 4 oben genannten Barwerte für die Jahre 2003 bis 2006 haben weder nach den Jahreszahlen noch nach den Beträgen etwas mit dem Fall zu tun, ebenso wenig die Ausführungen zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen bestehend aus vier Tochtergesellschaften mit einem behaupteten Gesamtwert von nur 65 TEUR: nach S. 96 und 98 des Übertragungsberichts sind drei Tochtergesellschaften mit einem Wert von 287,2 TEUR bzw. aufgezinst 298 TEUR angesetzt.

Auch der Antragsteller zu 46 führt aus, dass die Erhöhung auf 12 EUR unangemessen sei; weil er aber zugleich aufgrund seiner sonstigen Bewertungsrügen zu verschiedenen Faktoren des Kapitalisierungszinses in seiner Zusammenfassung unter 4. seiner Antragsschrift verschiedene mögliche Werte anführt, die über 13 EUR liegen, genügt dieser Schriftsatz den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsbegründung.

Das gilt auch für die übrigen Antragsschriften, in denen ausgeführt ist, dass eine angemessene Abfindung auf über 13 EUR festgesetzt werden müsse.

III.

Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie jedenfalls unbegründet.

Das im Vergleichswege zugunsten aller ausgeschiedenen Aktionäre auf 13,00 EUR pro Aktie erhöhte Abfindungsangebot ist nicht unangemessen. Eine Bewertung ihrer Anteile führt weder unter dem Gesichtspunkt des Börsenwerts noch nach einer Fundamentalbewertung oder sonstigen Bewertungsmethoden zu einem noch als angemessenen anzusehenden Betrag, der über 13,00 EUR liegt.

Diese angebotene Abfindung wäre nur dann unangemessen, wenn sie den ausgeschlossenen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bieten und also nicht den Verkehrswert der Aktie ersetzen würde (BVerfGE 14, 263; 100, 289). Der Verkehrswert ist vom Gericht im Wege einer Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) zu ermitteln (BGHZ 147, 208; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 67 - dieser und die weiteren nachfolgend nach Juris zitierten Beschlüsse des OLG Stuttgart sind auch über dessen Homepage www.olg-stuttgart.de, Stichwort Entscheidungen abrufbar). Die dazu in Betracht kommenden Bewertungsmethoden wie die fundamentalanalytische Ertragswertmethode oder die Orientierung an Börsenkursen können Grundlage einer Schätzung sein, die dabei erzielten Rechenergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert wieder. Sie können nur Anhaltspunkt für die Schätzung sein, da die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Annahmen oder Schätzungen und auch mit methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die ihrerseits nicht einem absoluten Richtigkeitsurteil zugänglich sind, sondern nur die Wertung erlauben, dass gefundene Werte innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liegen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).

1.

Aus der Betrachtung von Börsenkursen ergibt sich keine höhere Abfindung, sondern eher die Bestätigung, dass höhere Werte als der gezahlte Betrag von 13,00 EUR kaum plausibel sind.

Wie bereits einige Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und auch die Antragsgegnerin vorgetragen haben, liegen alle denkbaren Börsenwerte in der Zeit vor dem Stichtag unter dem Betrag von 13,00 EUR. Das findet sich bestätigt in der vom Gericht veranlassten Auskunft der BaFin vom 23.10.2009 über die Werte nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebVO: danach ergibt sich für den Stichtag 14.02.2005 (3 Monate vor der Ad-hoc-Mitteilung) der bereits dem ursprünglichen Abfindungsangebot zugrunde gelegte Wert von 9,28 EUR, für den Stichtag 15.06.2005 (3 Monate vor der Hauptversammlung) ein Wert von 10,09 EUR (Bl. 722 f; siehe auch Protokoll vom 30.10.2009, S. 6, Abs. 2). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tatsächlich auf den erstgenannten Wert aus einem Referenzzeitraum vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahme abzustellen ist (BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck). Angesichts dieser Werte und auch des relativ kurzen Zeitraums von ca. 4 Monaten zwischen beiden Terminen erübrigen sich auch Überlegungen zu einer Hochrechnung dieses Werts auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung anhand von einschlägigen Indizes, wie sie der BGH a.a.O. für den hier nicht vorliegenden Fall erwogen hat, dass die angekündigte Maßnahme nicht hinreichend zügig umgesetzt wird (vgl. dazu zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris, Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.).

2.

Auch unter Ertragswertgesichtspunkten ergibt sich kein höherer Abfindungsbetrag.

a)

Die fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren zu dem nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Tag der Hauptversammlung am 16.06.2005 (Bewertungsstichtag) begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt, verfassungsrechtlich unbedenklich und von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Dem sich dabei ergebenden Barwert sind Sonderwerte aus der fiktiven Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen. Bei der Überprüfung einer solchen Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. §§ 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG), die zu Werten kommt, die innerhalb einer begrenzten Bandbreite als vertretbar angesehen werden müssen. Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 96 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 108, je m.w.N.).

Dabei ist es auch vertretbar, sich grundsätzlich an einer anerkannten Bewertungsmethode, wie sie mit Einzelaspekten im Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer empfohlen wird, zu orientieren. Da es sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Expertenauffassung handelt, ist das Gericht im Spruchverfahren nicht gehindert, zugunsten oder zulasten der Beteiligten neuere Fassungen dieser Empfehlungen heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags noch nicht bekannt oder veröffentlicht waren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 172 ff, 203 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 259 ff; siehe auch zum TAX-CAPM noch weiter unten). Insbesondere können deshalb Empfehlungen des IDW S 1 in der Fassung aus 2005 herangezogen werden, die zum Bewertungsstichtag noch nicht veröffentlicht war, aber auf der bereits bekannten Entwurfsfassung ES 1 2004 beruhte (vgl. dazu den genannten Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.01.2011, 20 W 3/09, der mit dem 15.06.2005 fast den denselben Bewertungsstichtag betrifft). Die dort teils geänderten Bewertungsgrundsätze sind von den Bewertungsgutachtern und den sachverständigen Prüfern offensichtlich auch bereits angewandt worden.

Danach war - wie im Bewertungsgutachten geschehen - eine Nachsteuerbewertung vorzunehmen, die die steuerlichen Auswirkungen auf den Unternehmenswert abbildet und sich tendenziell für die außenstehenden Aktionäre als vorteilhaft erweist. Dabei werden die Auswirkungen persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt. Für den im Jahr 2005 liegenden Stichtag der Bewertung ist dabei von dem seit 2001 geltenden Halbeinkünfteverfahren auszugehen. Dabei ist notwendigerweise ein typisierter Steuersatz anzusetzen, der mit dem angenommenen Wert von 35 % nicht zu beanstanden ist. Für die Besteuerung der Ausschüttungen mit einem halben Steuersatz bedeutet dies einen Wert von 17,5 %. Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist dann der unterschiedlichen Besteuerung der relevanten Einkunftsarten Rechnung zu tragen (siehe zu alldem OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 210 ff).

b)

Die Anordnung einer Neubewertung durch einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen war nicht veranlasst. Die Kammer hat, wie nach § 8 Abs. 2 SpruchG geboten, den sachverständigen Prüfer zu seinen Feststellungen angehört und kann hierauf, soweit es nach schlüssig vorgebrachten Bewertungsrügen überhaupt erheblich ist, ihre Entscheidung über die Angemessenheit der Barabfindung stützen. Die bereits im Voraus mit den Antragsbegründungen von mehreren Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen diese Verfahrensweise haben sich nicht als berechtigt erwiesen. Zuzugeben ist ihnen, dass schon das Bewertungsgutachten zumindest stellenweise lückenhaft erscheint (siehe unten c) bb) (2)) und dass der Prüfbericht insoweit keine weitere Klarheit im Detail bringt und auch sonst insgesamt über weite Strecken eher knapp gefasst ist (wie es früher weit verbreiteter Praxis entsprach, die nach dem Eindruck der Kammer mittlerweile allerdings in vielen Fällen zugunsten eines höheren Detaillierungsgrads geändert worden ist). Allerdings hat der Prüfer auch keine eigenständige Bewertung vorzunehmen, sondern er hat die Bewertungsarbeiten und ihre Ergebnisse danach zu prüfen, ob die angewandten Methoden und die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar sind und ob anerkannten Regeln der Unternehmensbewertung eingehalten sind; dies ist in erster Linie im Prüfbericht darzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 86, 101 m.w.N.), den der sachverständige Prüfer gegenüber allen Beteiligten verantwortlich erstellt. Ab S. 15 ist im Prüfbericht dargestellt, dass und wie und mit welchem Ergebnis die Prüfer die Angemessenheit der angewandten Methoden, der Vergangenheitsanalyse, die Ableitung der künftigen Ertragsaussichten und der Festlegungen zum Kapitalisierungszins sowie weiteren bewertungsrelevanten Umständen geprüft haben. Mit ihrer Bezeichnung als sachgerecht, angemessen oder zutreffend haben sie ihr vom Gesetz gefordertes Werturteil im Bericht abgegeben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 86). Deshalb ist der vorliegende Prüfbericht nicht von vornherein unbrauchbar und die Darstellungen im Prüfbericht hindern insbesondere nicht die ergänzende Anhörung des Prüfers auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 SpruchG. Bei dieser Anhörung in der mündlichen Verhandlung konnte sich die Kammer dann auch davon überzeugen, dass der Prüfer seiner Aufgabe tatsächlich ordnungsgemäß nachgekommen ist und die hinterfragten Umstände bei der Prüfung untersucht hat. Dass diese parallel zu den Bewertungsarbeiten stattgefunden hat, ist übliche und sachgerechte Praxis und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nur BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 140 m.w.N.).

c)

Die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge ist nicht zu beanstanden. Die hierzu vorgebrachten Bewertungsrügen sind nicht begründet.

Bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (st. Rechtsprechung OLG Stuttgart, siehe zuletzt Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 117 m.w.N.; ebenso z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008, 26 W 9/07 AktE, Juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010, 5 W 51/09, Juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008, 12 W 16/02, Juris Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, 31 Wx 121/06, Juris Rn. 12).

aa) Zu Unrecht wird von einigen Antragstellern eher pauschal gerügt, dass es einer ausreichenden Vergangenheitsanalyse, die unbestreitbar Ausgangspunkt der Bewertung sein muss, fehle. Aus dem Bewertungsgutachten ergibt sich vielmehr, dass die Wirtschafts- Finanz- und Ertragskraft sowie die Marktstellung der P AG und ihrer gesondert bewerteten Beteiligungsunternehmen in den vergangenen drei Jahren im Einzelnen analysiert, bewertet und mit ihren entscheidenden Wertauswirkungen und zu eliminierenden Sondereinflüssen dargestellt wurden (ÜB S. 48 ff). Dies mündet unmittelbar in die Ausführungen und Begründungen zu den Wertansätzen für die drei Planjahre, wie wiederum für die einzelnen Gesellschaften im Bewertungsgutachten dargestellt (ÜB S. 75 ff). Diese Analyse war auch Gegenstand der Prüfung durch den sachverständigen Prüfer (PB S. 9 f, 16), der dies anhand der im Prüfbericht bezeichneten Unterlagen nachvollzogen hat.

bb) Die gegen den Ansatz von nur 3 Planjahren gerichteten Bewertungsrügen sind nicht begründet.

(1) Entgegen dem auf S. 73 Mitte des Übertragungsberichts erweckten Eindruck haben allerdings die P AG und ihre Tochtergesellschaften nicht regelmäßig eine Planung für drei Jahre erstellt. Nach den Angaben des Vorstands der P AG (die inzwischen als B M Service AG firmiert) und auch der sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung hat die P AG jeweils nur für ein Jahr geplant, weil man der Ansicht war, angesichts ausreichender Liquidität auf eine Mittelfristplanung für mehrere Jahre verzichten zu können. Deshalb wurde die vorhandene Planung für das Geschäftsjahr 2005 zugrunde gelegt, die eine Bottom-Up-Planung war, deren Erstellung jeweils vom Oktober des Vorjahres (hier also 2004) bis in den Januar des Geschäftsjahrs reichte. Auf ihrer Grundlage wurde für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 eine weitere Planung zu Bewertungszwecken anhand der erwarteten Marktentwicklung der Branche in den regionalen Teilmärkten, in denen die P AG und ihre Töchter tätig waren, fortentwickelt (Protokoll vom 30.10.2009, S. 7 und 10 f, Bl. III 735, 738 f). Das ändert nichts daran, dass es sich dabei um die Unternehmensplanung handelt, die für die Unternehmensbewertung heranzuziehen und nach den o.g. Maßstäben der Prüfung zu unterziehen ist.

Diese Planung war nach Ansicht der Kammer nicht zwingend auf einen längeren Zeitraum als drei Jahre oder - vom Zeitpunkt der Hauptversammlung aus gerechnet zweieinhalb Jahre - zu erstrecken. Regelmäßig wird von einem Zeitraum von 3 bis 5 Jahren ausgegangen (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 358; IDW Standard S 1, Stand 18.10.2005 Tz. 85; Stand 02.04.2008, Tz. 77). Der angesetzte Planungszeitraum von 3 Jahren für Phase I liegt deshalb ohnehin im Rahmen, eine verlängerte Phase ist nicht zwingend (BGH NJW 2003, 3272, 3273). Ein tendenziell kürzerer Zeitraum ist insbesondere dann vertretbar, wenn eine Prognose über mehrere Jahre hinweg nicht verlässlich erschiene (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.1007, 20 W 25/05, Juris Rn. 28). Wenn das zu bewertende Unternehmen nur über eine einjährige Planung verfügt, ist u.U. sogar eine Beschränkung auf dieses möglich (vgl. BGH a.a.O.). Das wäre hier freilich nicht sachgerecht gewesen, nachdem bei den bewerteten Teilgesellschaften teils Umsatz- und Ertragssteigerungen erst in den späteren Planjahren angesetzt werden konnten, teils aber auch im Planjahr 2005 außergewöhnliche sonstige betriebliche Erträge geplant waren, die nicht wiederholbar waren (vgl. etwa ÜB S. 80 zu B GmbH, K.). Es war deshalb geboten, die Planung um wenigstens zwei weitere Jahre fortzuentwickeln, um einen angemessenen Unternehmenswert ermitteln zu können. Angesichts der verschiedentlich im Übertragungsbericht dargestellten erheblichen Umsatz- und Ertragsschwankungen hätte eine Verlängerung der Phase I aber auch nicht zwingend eine verlässlichere Bewertungsgrundlage geschaffen.

Unbedenklich ist unter diesen Umständen auch, dass das erste Planjahr zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits nahezu zur Hälfte abgelaufen war. Das ändert nichts daran, dass die Planung für 2005 den aktuellen Stand der rollierenden Jahresplanung der P AG wiedergegeben hat und für die bis gegen Ende April 2005 laufende Bewertung heranzuziehen war. Dem zeitlichen Unterschied durch den Stichtag ist dadurch Rechnung getragen, dass der auf den 01.01.2005 ermittelte Ertragswert auf den Stichtag der Hauptversammlung aufgezinst worden ist (ÜB S. 97) und dass sich auch in dem Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten zwischen dem Abschluss der Bewertungsarbeiten und der Hauptversammlung nennenswerte Änderungen der Bewertungsgrundlagen, die entsprechend dem Hinweis auf S. 3 oben des Prüfberichts noch zu berücksichtigen gewesen wären, nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht ergeben haben.

(2) Unbegründet ist der Standpunkt der Antragsteller zu 32 und 33, die Phase I sei bis zum Jahr 2014 oder 2015 zu verlängern, weil im Übertragungsbericht erst das Jahr 2014 als repräsentatives Normjahr bezeichnet sei. Dabei handelt es sich um ein Missverständnis, das durch die insoweit unklare und teils auch lückenhafte Darstellung im Übertragungsbericht hervorgerufen worden ist, das aber in der mündlichen Verhandlung auch geklärt werden konnte (vgl. die Ausführungen des sachverständigen Prüfers, Protokoll S. 6 f, Bl. III 734 f): Bei der Planung wurden als Phase I drei Planjahre angesetzt. Im Regelfall schließt sich hier die Phase II mit der sogenannten ewigen Rente an, wobei meist die Erträge des letzten Planjahres aus Phase I im Wesentlichen unverändert und nur um einen Wachstumsfaktor angepasst fortgeschrieben und als nachhaltig erzielbarer Ertrag angesetzt werden. So wurde im Grundsatz auch hier verfahren: Die abzuzinsenden Erträge der Phase I sind auf S. 76 dargestellt, die Werte aus den Zeilen 15 bis 17 dort finden sich wieder auf S. 86 in der dortigen Tabelle, wo in der letzten Zeile die zu kapitalisierenden Ergebnisse dargestellt werden. Für die Jahre ab 2008 wurde im Ausgangspunkt die Verrentung nach dem Modell der ewigen Rente angenommen. Die aus dem letzten Planjahr abgeleiteten Erträge sind auf S. 76 einem Normjahr zugeordnet, das dann, wie auf S. 86 ausgeführt und in der letzten Tabellenspalte auch dargestellt, erst ab 2014 vorliegt. Der Zwischenzeitraum von 2008 bis 2013 ist auf S. 86 als Rentenphase (Phase 2) bezeichnet. Dort sind allerdings schwankende Werte in diesem Zeitraum dargestellt, die erst ab dem Normjahr 2014 konstant werden. Dies beruht aber, wie sich schon ansatzweise aus dem Text des im Übertragungsbericht wiedergegebenen Bewertungsgutachtens ergibt und in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, darauf, dass zwar durchaus nach der Methode der ewigen Rente gleichbleibende Betriebsergebnisse, aber schwankende Beteiligungsergebnisse der P AG angesetzt wurden. Das beruht wiederum darauf, dass auch für die zu diesen Beteiligungsergebnissen beitragenden Tochterunternehmen E., F., K. und D. zwar ab 2008 von gleichbleibenden Betriebsergebnissen ausgegangen wurde, aber wegen handelsrechtlicher Ausschüttungsrestriktionen bei den Tochtergesellschaften in E. und K. im Jahr 2008 und der Tochtergesellschaft in F. bis ins Jahr 2013 infolge von Verlustvorträgen zunächst bis zu deren Verbrauch Thesaurierungen angenommen werden mussten, bei der Tochter in F. mit entsprechenden Auswirkungen auf das Zinsergebnis in den fraglichen Jahren. Die darstellerische Lücke im Übertragungsbericht zu den Jahren 2008 bis 2013 auf den Seiten 76 ff hat die Antragsgegnerin mit der zum Schriftsatz vom 11.11.2009 vorgelegten Anlage Ag 4 geschlossen, in deren Tabellen die Einzelberechnungen für diese Tochtergesellschaften mit ihren Auswirkungen und der Überleitung ins Beteiligungsergebnis der P AG ab dem Jahr 2008 bis hin zum Normjahr 2014 übersichtlich dargestellt sind. Anhand dessen kann nunmehr nachvollzogen werden, wie sich die in der ersten Zeile der Tabelle auf ÜB S. 86 eingetragenen einzelnen Ergebnisse vor Ertragsteuren ergeben haben; auf Anl. Ag 4 wird Bezug genommen.

Diese Berücksichtigung der im letzten Planjahr 2007 noch nicht vollständig zurückgeführten Verlustvorträge der in der Rechtsform der GmbH organisierten Tochtergesellschaften war zwingend, weil ein Jahresüberschuss nur ausgeschüttet werden kann, soweit er einen etwaigen Verlustvortrag übersteigt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG oder § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG i.V.m. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB). Deshalb waren die Werte für die ewige Rente bis zu den jeweiligen Zeitpunkten anzupassen. Eine konkrete Planung der Ergebnisse im Übrigen bis ins Jahr 2014 war deshalb aber nicht notwendig.

cc) Unbegründet sind die Rügen, die eine zu pessimistische Umsatzplanung unterstellen.

(1) Soweit Antragsteller darauf verweisen, dass im Detailplanungszeitraum geplantes Umsatzwachstum bei der P AG und ihren Tochtergesellschaften deshalb zu niedrig angesetzt sei, weil bereits im Übertragungsbericht Prognosen von Marktforschungsinstituten mit einem künftigen Marktwachstums von ca. 6 % jährlich bis 2008 berichtet werde, ist dies nicht schlüssig. Auf S. 47 des Übertragungsberichts sind zwar Studien mit solchen, aber auch mit niedrigeren Werten aufgeführt. Es ist dort aber auch - aus Sicht der Kammer einleuchtend - dargelegt, dass diese Studien den gesamten IT-Markt betreffen und die Werte nicht ohne Weiteres auf den Markt übertragen werden können, auf dem sich die P AG und ihre Tochtergesellschaften betätigen, weil die in diese Steigerungsraten eingerechnete Consumer-Nachfrage bei ihnen keine Rolle spielt (vgl. auch ÜB S. 23).

(2)

Dass die Planung der Umsatzerlöse im Detailplanungszeitraum und dann auch mit den daraus abgeleiteten Zahlen ab 2008 unvertretbar sei, lässt sich nicht damit begründen, dass die höheren Zahlen insbesondere des Jahres 2002 nicht erreicht werden. Bereits im Übertragungsbericht ist ausgeführt, dass es in den Folgejahren erhebliche Umsatzeinbrüche gab und insbesondere das Jahr 2004 für die Gesellschaft ein schwieriges Jahr war.

Ein erheblicher Faktor in dem Zusammenhang war der Weggang von Führungskräften und weiteren Mitarbeitern. Dies geschah bereits im letzten Quartal 2003 (ÜB S. 21). Betroffen waren nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung insbesondere die Tochtergesellschaften an den Standorten F., K. und E. (Protokoll vom 30.10.2009, S. 8, Bl. III 736). Hintergrund waren Unstimmigkeiten mit den Führungskräften nach der Übernahme der Mehrheit durch die Antragsgegnerin (Protokoll a.a.O.). Nicht nur Führungskräfte haben die Unternehmen verlassen, sondern - insbesondere am Standort F. - auch weitere Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, was durch den damaligen Vorstand der P AB mit großzügigen Aufhebungsverträgen begleitet wurde, so dass ein Konkurrenzschutz kaum möglich war; diese Mitarbeiter haben nach der Darstellung des Vorstands der P AG in der mündlichen Verhandlung im Raum F. in einem anderen Unternehmen weiter gearbeitet (Protokoll a.a.O. S. 9, Bl. III 737). Dies ist auch im Übertragungsbericht bereits dargestellt (ÜB S. 59 zu F. und S. 61 zu K.), von den Antragstellern mit ihren Bewertungsrügen auch nicht in Frage gestellt worden und auch von den sachverständigen Prüfern als Ereignis der Vergangenheit in die Prüfung einbezogen und in der Untersuchung der geplanten Umsätze und Ergebnisse berücksichtigt worden (Protokoll a.a.O. S. 10, Bl. III 738); angesichts dessen bedarf es keiner Vernehmung der fraglichen Mitarbeiter zu diesen Ereignissen der Vergangenheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass solche Vorgänge Gegenstand von aktivierbaren Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sein könnten, denn auch die Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat kann den Weggang von Mitarbeitern nicht verhindern.

Ausgehend davon kann nicht festgestellt werden, dass die Planung der Umsatzentwicklung für die Jahre nach diesen Einbrüchen in 2004 deshalb unvertretbar war, weil die Werte aus der Zeit vor diesen Ereignissen nicht alsbald oder zum Ende der Detailplanungsphase wieder erreicht wurden. Zunächst haben der Vorstand der P AG und deren damalige Abschlussprüferin, Frau S., in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass nach diesem Aderlass eine Erholung der Umsatzentwicklung schwierig planbar ist (Protokoll a.a.O. S. 10 f, Bl. III 738 f). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die abgegangenen Mitarbeiter sich in Wettbewerb gegeben haben, in F. bei einem Konkurrenzunternehmen in Standortnähe und auch beim Standort K. durch Abzug eines wesentlichen Kunden (Protokoll a.a.O. S. 9, Bl. III 737), was nicht nur Umsatzeinbrüche begründet, sondern auch einen Ausgleich in der Folgezeit auf einem umkämpften Markt erschwert. Ebenso wenig ließen sich Umsatzeinbrüche durch Verlagerung von Geschäft aus anderen Unternehmen des Konzerns der Antragsgegnerin ausgleichen - ein erst in der mündlichen Verhandlung aufgekommener Aspekt - , denn eine solche Umverteilung verbietet sich nach der dezentralen Organisation dieses Konzerns, die u.a. eine ergebnisabhängige Vergütung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften vorsieht (Protokoll a.a.O. S. 11, Bl. III 740).

Gleichwohl wurden für die drei Planungsjahre ab 2005 Umsatzsteigerungen gerade bei den vom Aderlass besonders betroffenen Gesellschaften an den Standorten F. und K. geplant, die weit über dem Durchschnitt des für die IT-Branche insgesamt prognostizierten Wachstums und erst recht über dem für den Service-Bereich bzw. die Marktsegmente B2B und B2G erwarteten Wachstum lagen: So ergeben sich aus den im Übertragungsbericht S. 58 und 79 für die die B F. genannten Zahlen Steigerungsraten gegenüber dem jeweiligen Vorjahr von rund 14 % (2005), 8 % (2006) und 9 % (2007), aus den S. 60 und 80 für die B K. aufgeführten Zahlen solche von rund 18 % (2005), 8 % (2006) und 7 % (2007). Dies hat bei der letztgenannten Gesellschaft sogar dazu geführt, dass das geplante Betriebsergebnis in allen Planjahren über demjenigen des noch guten Jahres 2002 liegt (auch ohne den einmaligen außerordentlichen sonstigen Ertrag durch Teilerlass eines Darlehens im Jahr 2005 und unter Außerachtlassung der sonstigen betrieblichen Erträge aus der bis 2007 laufenden Verpachtung des Geschäftsbetriebs HH; vgl. ÜB S. 60 und 80). Mit Recht haben deshalb auch die sachverständigen Prüfer die Planungen in diesen Punkten als plausibel erachtet (Protokoll a.a.O. S. 10, Bl. III 738).

(3) Nicht schlüssig ist auch das Argument, zusätzliche Umsätze hätten sich deshalb planen lassen, weil die Konzerngesellschaften der P AG in weitem Umfang für öffentliche Auftraggeber tätig sind. Hierzu weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber jedenfalls bei den relevanten Umsatzgrößen von öffentlichen Ausschreibungen abhängt und deshalb Folgeaufträge nach auslaufenden Vertragsverhältnissen nicht ohne Weiteres planbar sind. Dass das fragliche Unternehmen bei der Ausschreibung des vorangegangenen Auftrags erfolgreich war, ist in dem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn dies ist - bei einem ordnungsgemäß nach den einschlägigen Vergabeordnungen durchgeführten Vergabeverfahren, das hier schon aus Rechtsgründen zu unterstellen ist - kein Schutz dagegen, dass bei der Ausschreibung eines Folgeauftrags ein Mitbewerber günstigere Konditionen bietet. Zugleich ist dieser Mechanismus ein zusätzlicher Beleg für den bereits erwähnten Wettbewerbs- und Margendruck in diesem Teilmarkt.

(4) Zur Umsatzentwicklung des Standorts E. wird antragstellerseits angeführt, dass sich im letzten Ist-Jahr 2004 Umsatzerlöse von 27,8 Mio. EUR ergeben, die bis zur ewigen Rente auf 19,8 Mio. EUR absinken (Antragsteller Ziff. 27 ff), ohne dass ersichtlich wird, was daran konkret gerügt werden soll, insbesondere mit Blick auf die Ausführungen im Übertragungsbericht. Dort sind die Gründe für Umsatzschwankungen dieser Tochtergesellschaft bei der Darstellung der Vergangenheitszahlen erläutert: In 2004 gab es einen erheblichen Anstieg der Umsatzerlöse, der zum kleineren Teil wohl auf die Verschmelzung mit einer Gesellschaft vom Standort H., zum größten Teil auf die Inanspruchnahme von Leistungen durch den wesentlichen Großkunden aus dem öffentlichen Bereich zurückzuführen ist, mit dem diese Gesellschaft über 50 % ihrer Umsätze erzielt (Protokoll vom 30.10.2009, S. 10, Bl. III 739). Aus dem mit ihm abgeschlossenen Rahmenvertrag war in 2003 aufgrund der angespannten Haushaltslage nur wenig an Leistung abgerufen worden, was sich in 2004 in erheblichem Umfang änderte (siehe i.E. ÜB S. 56 f). Vor dem Hintergrund ist es verständlich, dass im Planjahr 2005 rückläufige Umsätze geplant wurden, weil die öffentliche Hand nicht laufend Neubeschaffungen vornimmt. Der Großkunde ging also nicht verloren, sondern es wurde erwartet, dass er sich nach den vermehrten Bestellungen in 2004 im Jahr 2005 zurückhielt, da er zyklisch bestellt; die Antragsgegnerin hat insoweit ihren Vortrag aus der Antragserwiderung in der mündlichen Verhandlung korrigiert (Protokoll vom 30.10.2009, a.a.O.). Dabei liegt der für 2004 angenommene Wert immer noch 50 % über dem Wert des Jahres 2003 und leicht über dem des Jahres 2002. Das Bestellverhalten des Kunden war bereits im Übertragungsbericht als Ursache der auch zukünftig schwankenden Umsatzerlöse angeführt (ÜB S. 57, 78). Gleichwohl ist in der weiteren Planung insoweit kein einmaliges Ereignis zugrunde gelegt, vielmehr sind auch hier für die Folgejahre 2006 und 2007 Steigerungsraten der Umsatzerlöse von ca. 10 % und 6 % geplant, die also noch erheblich über dem Durchschnitt für diesen IT-Teilmarkt liegen (s.o.) und damit aus Sicht der Kammer das Potential dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der unsicheren Chancen auf schwankende Umsätze aus dem genannten Rahmenvertrag plausibel abbilden. Die weiteren Ansätze ab 2008 betreffen letztlich die Annahme einer angemessenen Wachstumsrate; siehe hierzu unten 2. b) und 2 d) cc).

(5) Entsprechendes gilt für die Tochtergesellschaft mit Sitz in D.. Auch hier wird antragstellerseits lediglich der Rückgang der Umsatzerlöse angeführt, ohne auf die im Übertragungsbericht angeführten Gründe - Rückgang von 2003 auf 2004 wegen rückläufiger Bestellungen des Großkunden in dem von der Gesellschaft bedienten speziellen Segment der Kleinserien im Bereich Medizintechnik und Gebäudeautomation, weitere Rückgänge von Umsatz und Margen in der Planungsphase aufgrund zunehmender Marktsättigung und prognostizierter rückläufiger Abrufe aus dem Rahmenvertrag des Großkunden (ÜB S. 62 f, 81) - näher einzugehen. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Antragserwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert (Protokoll a.a.O. S. 9 f, Bl. III 737 f); danach macht die Tochter in D. über 90 % ihres Umsatzes mit diesem Hauptkunden.

(6) Ebenso wenig greift die pauschale Rüge, die Steigerung der Umsatzerlöse bei der P IT-Service GmbH sei mit 2,5 % (von 13,6 Mio. EUR auf 15,2 Mio. EUR ) im gesamten Planungszeitraum zu niedrig geplant, auch nachdem die Umsatzerlöse in 2002 21,5 Mio EUR betragen hätten. Sie lässt die Darstellung im Übertragungsbericht (S. 67 f) außer Betracht, wonach seit 2002 Maßnahmen zur Verbesserung der schlechten Ertragslage ergriffen wurden, die insbesondere eine Einstellung des defizitären Geschäftsbereichs Herstellerservice, also die Übernahme der Wartung für Produkte bestimmter Hersteller (Protokoll vom 30.10.2009, S. 11 f), zum Gegenstand hatten. Im Bericht sind auch die damit verbundenen Auswirkungen auf den einmaligen und laufenden Personalaufwand und weitere ergebnisrelevante Positionen im Einzelnen dargestellt; darauf kann Bezug genommen werden. Konkrete Rügen sind dazu nicht erhoben, auch nicht zu den weiteren Darlegungen im Übertragungsbericht zu dieser Tochtergesellschaft.

(7) Auch zur Planung der Umsatzerlöse bei der T. GmbH liegen konkrete Rügen nicht vor. Hier sind auch überdurchschnittliche Steigerungsraten ab 2005 von 5 bis 8 % geplant.

(8) Auch die Planung der Umsatzerlöse der P AG selbst erscheint vertretbar. Für die Vergangenheitsjahre 2002 bis 2004 ist im Übertragungsbericht erläutert, worauf unter anderem schwankende Umsatzerlöse beruhen (ÜB S. 53 ff): Ein von 2002 auf 2003 erheblich sinkendes Geschäftsvolumen findet seine Erklärung im Auslaufen eines Großauftrags und im generell restriktiven Ausgabeverhalten der öffentlichen Hand, mit der diese Gesellschaft überwiegend ihre Umsätze erzielt. Gegenläufig gab es 2004 einen positiven Effekt durch eine nicht erwartete Verlängerung eines Rahmenvertrags. Die dargestellten Vergangenheitswerte und Erläuterungen dazu werden antragstellerseits auch nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass angesichts auch zyklischen Bestellverhaltens die Umsatz- und Ertragslage sich auch in den Planjahren als nicht konstant erweist (ÜB S. 76). Das Argument der Antragsteller zu 27 ff, die Umsatzrückgänge der vergangenen Jahre könnten alsbald wieder aufgefangen werden, weil weggegangene Mitarbeiter bei funktionierendem Geschäftsmodell rasch ersetzt werden könnten, trifft die Situation der P AG dagegen nicht, weil der Weggang von Führungskräften und weiteren Mitarbeitern nicht sie, sondern die o.g. Tochtergesellschaften betraf, und die Gründe für den Umsatzrückgang nach der Darstellung im Übertragungsbericht vielmehr in der Kunden- und Marktsituation zu suchen waren.

dd) Für nicht durchgreifend erachtet die Kammer auch die Rügen, die Jahresergebnisse einzelner Tochtergesellschaften wie der P AG, deren sonstige betriebliche Ergebnisse oder die unterschiedlichen Umsatzrenditen seien nicht nachvollziehbar oder zu niedrig geplant.

(1) Der Rückgang der geplanten Jahresergebnisse bei der Tochtergesellschaft B GmbH, K., ist bereits im Bewertungsgutachten begründet worden (ÜB S. 80). Danach ist zunächst der erhebliche Rückgang von 2005 auf 2006 darauf zurückzuführen, dass durch den Teilerlass einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der P AG ein außerordentliches sonstiges Ergebnisse ausgewiesen wurde, das so nicht wiederholbar ist. Der weitere Rückgang von den Jahren 2006/2007 zum nachhaltigen Ergebnis für die Jahre ab 2008 beruht nach dieser Darstellung darauf, dass die aus der nur bis einschließlich 2007 vereinbarten und danach auslaufenden Verpachtung des Geschäftsbetriebs HH planbaren sonstigen Ergebnisse entfallen (vgl. auch die Angaben in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 12, Bl. III 740). Dies wird antragstellerseits nicht konkret gerügt.

(2) Der Ergebnisrückgang bei der P GmbH, D. beruht nach den Ausführungen im Bewertungsgutachten wesentlich auf den dort erwarteten Umsatzrückgängen (s.o.) und der damit einher gehenden Verschärfung des Margendrucks (ÜB S. 81). Auch mit dieser Begründung setzen sich die vorgebrachten Bewertungsrügen nicht konkret auseinander.

(3) Auch der Ansatz der sonstigen betrieblichen Ergebnisse der P AG in der ewigen Rente, der unter dem Niveau der Vorjahre liegt (ÜB S. 76), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Im Übertragungsbericht ist dazu ausgeführt, dass diese Position in den Planjahren 2005 bis 2007 Zuschreibungen auf die Beteiligungen B F. und P IT-Service enthalten (ÜB S. 77). Die von den Antragstellern zu 27 bis 29 geäußerten Zweifel an einem ausreichenden Umfang dieser Zuschreibungen sind nicht berechtigt. Der sachverständige Prüfer hat bei der Anhörung vor der Kammer erläutert, dass die Zuschreibungen deshalb möglich waren, weil sich die in früheren Jahren abgeschriebenen Beteiligungen wieder erholt hatten, aber höchstens bis zu den jeweiligen Anschaffungskosten zulässig waren (Protokoll vom 30.10.2009, S. 8, Bl. III 736). Dies ergibt sich für die nach Maßgabe von § 253 Abs. 2 Satz 3, § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB in der bis 28.05.2009 geltenden Fassung zulässigen Abschreibungen aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. Die Anschaffungskosten waren mit den Zuschreibungen im Jahr 2007 erreicht, wie die Anhörung des Prüfers ergeben hat. Die aus diesen Zuschreibungen resultierenden höheren Ansätze für sonstige betriebliche Ergebnisse in 2005 bis 2008 sind also Sondereffekte, die nicht nachhaltig eintreten. Der ab 2008 angesetzte Wert von 446 TEUR ist auch mit Blick auf die Vergangenheitswerte (ÜB S. 53) nicht unvertretbar. Er liegt absolut wie relativ in der Größenordnung des Werts von 2004; die höheren Werte der Jahre 2002 bis 2003 beruhen wiederum auf einmaligen Sondereffekten (ÜB S. 54).

(4) Unbegründet ist auch die Rüge, die Umsatzrenditen insbesondere der Tochtergesellschaften seien nicht vertretbar geplant, wozu die Antragsteller zu 27 ff teils die Relation des Jahresergebnisses zum Umsatz, teils (soweit bei den Tochtergesellschaften wegen der Ergebnisabführung keiner Ertragsteuern anfallen) die Relation des Vorsteuerergebnisses zum Umsatz anführen, weshalb die Werte schon untereinander nur bedingt vergleichbar sind. Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob oder inwiefern die wie auch immer definierte Umsatzrendite alleine überhaupt eine hirneichende Aussage über die Ertragskraft eines Unternehmens oder gar über die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung treffen kann.

Die Planung ist jedenfalls nicht schon alleine deshalb widersprüchlich, weil die Umsatzrendite bei der P AG anders als bei ihren Tochtergesellschaften im zweistelligen Bereich liegt (unabhängig davon, ob auf Vor- oder Nachsteuerergebnissen bezogen). Diese vergleichsweise hohe Umsatzrendite ist nicht einer andersgearteten Planung des operativen Geschäfts bei der Obergesellschaft zu verdanken, sondern den Ergebnisbeiträgen der Tochtergesellschaften in Form von Erträgen aus Beteiligungen (ÜB S. 76, Zeile 10) und aus Ergebnisabführungen (ÜB S. 76, Zeile 11), in den ersten beiden Planjahren zudem der geringen Steuerquote wegen der noch zur Verfügung stehenden steuerlichen Verlustvorträge (vgl. ÜB S. 76, Zeile 16 mit ÜB S. 77).

Die Rüge ist auch sonst nicht schlüssig. Zunächst trägt der pauschale, nicht näher erläuterte Hinweis darauf nicht, dass einstellige Umsatzrenditen nicht branchenüblich seien. Niedrige einstellige Umsatzrenditen sind für sich genommen noch kein Hinweis auf eine Fehlplanung, sondern zunächst nur darauf, dass verhältnismäßig geringe Margen erzielt werden. Tatsächlich ist im Übertragungsbericht mehrfach bei einzelnen Gesellschaften auf den bestehenden Wettbewerbs- oder Margendruck bei zunehmender Marktsättigung hingewiesen (etwa S. 79, 81); nach den Ausführungen des Vorstands der P AG in der mündlichen Verhandlung gilt das besonders auch für das Serviceunternehmen P IT-Service GmbH (Protokoll S. 11, Bl. III 739).

Dass die Planung der Umsatzrendite, die ja letztlich das Ergebnis der Planung der einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen ist, hier nicht alleine wegen der niedrigen Werte unvertretbar ist, zeigt auch ein Vergleich der zum Betriebsergebnis führenden Ertrags- und Aufwandpositionen der einzelnen Gesellschaften jeweils für den Zeitraum der drei Vergangenheitsjahre und der drei Planjahre. Er ergibt, dass sich die Quoten der der einzelnen Aufwands- und Ertragspositionen (bezogen auf den jeweiligen Umsatz in Vergangenheit und Planungszeitraum) im Wesentlichen in vergleichbaren Größenordnungen bewegen. Soweit es dabei überhaupt auffällige Abweichungen etwa in Form von Einmaleffekten oder auch Tendenzen nach oben oder unten gibt, ist dies im Übertragungsbericht bei der jeweiligen Gesellschaft ebenso ausgeführt und begründet wie auffällige Veränderungen bei den weiteren für das Jahresergebnis relevanten Positionen Zinserträge und -aufwendungen sowie Steueraufwand. Zu diesen Einzelpositionen und Quoten sind konkrete Bewertungsrügen nicht vorgebracht. Dann fehlt es auch an einer Grundlage für die Beanstandung der sich daraus ergebenden Umsatzrenditen.

(5) Zu der so oder ähnlich mehrfach vorgebrachten Rüge, ab dem Jahr 2008 ergebe sich aus dem Bewertungsgutachten (ÜB S. 86) ein nicht nachvollziehbarer Einbruch der zu kapitalisierenden Ergebnisse, ist festzustellen, dass dies nicht auf einer unvertretbaren Planung unter Vernachlässigung der Ertragskraft der P AG beruht, sondern in den handelsrechtlich zwingenden vorrangigen Verrechnungen von Verlustvorträgen einzelner Tochtergesellschaften begründet ist, die eine Ausschüttungssperre bewirken. Auf die Ausführungen oben unter 2. c) bb) (2) kann Bezug genommen werden.

ee) Unbegründet ist die Rüge, eine P HH sei nicht in die Berechnung eingegangen. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Antragsgegnerin handelt es sich bei der im Übertragungsbericht genannten und in der Bewertung berücksichtigten B GmbH, K., (vormals P GmbH, K.) um die frühere P GmbH, HH, auf die eine P GmbH, K. alt verschmolzen wurde und die dann ihren Sitz nach K. verlegte (vgl. auch die Ausführungen im Anhang zum geänderten Jahresabschluss 2002 P AG, S. 20, bei Anlagenkonvolut B 2).

b)

Die Werte für die Bestimmung der zu kapitalisierenden Ergebnisse ab dem Jahr 2008 sind methodisch sachgerecht aus den Ansätzen des letzten Planjahrs 2007 abgeleitet worden. Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, für die Phase der ewigen Rente auf den Werten des letzten Planjahres aufzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 142 ff). So ist im Grundsatz auch hier verfahren worden, indem die einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen aus dem Jahr 2007 mit dem im Bewertungsgutachten angenommenen Wachstumsfaktor von 0,5 % p.a. multipliziert worden sind. Die Einzelbetrachtung der Jahre 2008 bis 2013 beruht nicht auf einer weiteren Detailplanung, sondern lediglich darauf, dass die errechneten Ergebnisse bei einzelnen Tochtergesellschaften bis zum Abbau von Verlustvorträgen nicht ausgeschüttet werden können (siehe dazu oben).

Soweit Rügen der Antragsteller dahin gehen, der angenommene Wachstumsfaktor sei unangemessen, wird dies mit den - letztlich nicht entscheidungserheblichen - Wertauswirkungen unten in Zusammenhang mit den Ausführungen zum Wachstumsabschlag beim Kapitalisierungszinssatz behandelt.

c)

Unbegründet sind auch die Bewertungsrügen u.a. des Antragstellers zu 40 zur Planung der Thesaurierungen.

aa) Unzutreffend ist der Einwand, die Ergebnisse der Jahre 2005 und 2006 seien wegen der Ausschüttungsrestriktionen ganz oder teilweise gar nicht berücksichtigt und die Minderheitsaktionäre würden so um die Hälfte ihres Wertes gebracht. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass in den Jahren 2005 und 2006 keine bzw. keine vollständige Ausschüttung der Ergebnisse geplant wurde (ÜB S. 86), denn dies war rechtlich geboten. Der dort in der Tabelle für das Jahr 2005 wegen handelsrechtlicher Ausschüttungsrestriktionen ausgewiesene Betrag von -3.197 TEUR ist der Bilanzverlust, der im HGB-Jahresabschluss der P AG ausgewiesen ist (vgl. GuV und Bilanz im Jahresabschluss 2004 in Anlagenkonvolut B 2). Wie bei den in der Rechtsform der GmbH organisierten Tochtergesellschaften (s.o.) ergibt sich auch bei der P AG als Aktiengesellschaft ein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn nur dann, wenn nach der Verrechnung eines Jahresüberschusses mit u.a. Verlustvorträgen ein positiver Saldo bleibt (§§ 58 Abs. 4, 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AktG). Dies ist auch bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Erstellung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen zu berücksichtigen (vgl. auch IDW S 1, 2005, Tz. 45; außerdem OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 148). Deshalb ist korrekt bei der Planung für 2005 das gesamte Jahresergebnis mit dem vorzutragenden Bilanzverlust des Vorjahres verrechnet worden, wonach ein weiterer Bilanzverlust von 904,5 TEUR verblieben ist, der dann im Jahr 2006 zu verrechnen war.

Es trifft aber auch nicht zu, dass den Minderheitsaktionären Wertbeiträge aus den vor diesem Hintergrund thesaurierten Ergebnissen der Jahre 2005 und 2006 Beträgen vorenthalten werden. Wie der sachverständige Prüfer in der mündlichen Verhandlung erläutert hat (Protokoll vom 30.10.2009, S. 14, Bl. III 742) haben die der Ausschüttung wegen der Verlustvorträge entzogenen Ergebnisse zu erheblicher Liquidität geführt; es haben sich ca. 7 Mio. EUR angesammelt. Nach den Planungen wurden zur Finanzierung des geplanten Geschäftsbetriebs ca. 2 Mio. EUR benötigt, so dass 5 Mio. EUR als von 2007 auf den Stichtag abzuzinsender Sonderwert angesetzt werden konnten, wie im Übertragungsbericht dargestellt (ÜB S. 97 f). Der Betrag übersteigt die ca. 3,1 Mio. EUR, die in den Jahren 2005 und 2006 nicht ausgeschüttet wurden.

bb) Ebenso unbegründet ist die weitere Rüge, die mit einer Quote von 50 % in den Jahren 2008 bis 2014 thesaurierten Ergebnisse würden entgegen Vorgaben des IDW Standards den Aktionären vorenthalten. Sofern keine Planungen zur Verwendung thesaurierter Beträge bestehen - was hier nicht der Fall ist, nachdem bereits ausreichend Liquidität vorhanden war (siehe oben aa) - ist entweder deren kapitalwertneutrale Anlage zum Kapitalisierungszinssatz vor Steuern oder eine unmittelbare fiktive Zurechnung der Beträge an die Anteilseigner zu unterstellen, was zum gleichen Wert führt (IDW S 1, 2005, Tz. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161). Im Bewertungsgutachten wurde für die Jahre 2008 bis 2013 nach der ersten Variante verfahren. Dies ergibt sich aus der Tabelle auf S. 86 des Übertragungsberichts: Der jeweils in der 9. Zeile genannte Thesaurierungsbetrag wurde mit dem auf S. 95 dargelegten Wiederanlagezinssatz ab den Folgejahren verzinst (vgl. auch ÜB S. 73, 3. Absatz) und der sich aus der Verzinsung der kumulierten Rücklagen ergebende Zinsbetrag jeweils in diesem Folgejahr nach Abzug der Ertragsteuer auf Unternehmensebene in der 6. Zeile als zusätzlicher Wertbeitrag aus Thesaurierungen ausgewiesen. Für die Phase der ewigen Rente ab 2014 wurde dann entsprechend der zweiten Variante ein Wertbeitrag unmittelbar zugerechnet (Tabellen ÜB S. 86 und 97, jeweils letzte Spalte), was naheliegt, weil dies die Rechnung bei gleichem Ergebnis vereinfacht (vgl. auch die Empfehlung in IDW S 1, 2005, Tz. 47).

cc) Die gegen eine Thesaurierungsquote von 50 % in den Jahren 2008 bis 2013 vorgebrachten Bedenken der Antragsteller zu 35 und 36, die eine vollständige Thesaurierung und etwa die Durchführung von Aktienrückkäufen als den Aktionären günstigste und deshalb gebotene Gewinnverwendung ansehen, teilt die Kammer nicht.

Das Unterlassen jeglicher Gewinnausschüttung ist schon wegen des rechtlich geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre (vgl. §§ 58 Abs. 4, 254 AktG) nicht zulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 190; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 156); Aktionäre fordern ihn in der Praxis auch auf den Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften ein und machen ihn nach den Erfahrungen der auch für aktienrechtliche Anfechtungsklagen zuständigen Kammer nach Maßgabe des § 254 AktG geltend, wenn sie das dafür erforderliche Quorum erreichen. Aktienrückkäufe unterliegen den Restriktionen des § 71 AktG, bedürften für den hier fraglichen Zweck ebenfalls eines Hauptversammlungsbeschlusses und sie sind zudem von der Verkaufsbereitschaft von Aktionären abhängig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 156).

Von der Festlegung einer Ausschüttungsquote kann deshalb nicht abgesehen werden. Es geht bei den Jahren ab 2008 nicht mehr um ein Planjahr der Detailplanungsphase, sondern um den Zeitraum der sog. ewigen Rente, der für die Jahre bis 2013 lediglich deshalb eine Einzelberechnung erfährt, weil die Verrechnung handelsrechtlicher Verlustvorträge bei den Tochtergesellschaften zu berücksichtigen ist (s.o.). Für die Phase der ewigen Rente ist anerkannt, dass die Ausschüttungsquote, falls keine unternehmensspezifischen Besonderheiten vorliegen, typisierend nach derjenigen einer Alternativanlage, also nach den am Markt beobachtbaren nachhaltigen Ausschüttungsquoten von 40 bis 70 % bestimmt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 160). Die hier angenommene Quote von 50 % liegt noch unter dem mittleren Wert aus diesem Rahmen.

Dem Anliegen, einen Teil der im Detail geplanten oder dann für die ewige Rente prognostizierten Ergebnisse den Aktionären ohne Abzug persönlicher Ertragsteuern zuzurechnen, ist nach alldem ausreichend durch die unmittelbare Zurechnung der zu 50 % thesaurierten Erträge in der ewigen Rente mit einem Barwert von knapp 9 Mio. EUR (ÜB S. 97 unten) sowie die fiktive steuerfreie Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger liquider Mittel mit einem Barwert von ca. 4 Mio. EUR (ÜB S. 97 f, siehe dazu oben 2. c) aa)) Rechnung getragen.

Entsprechendes gilt für das von einigen Antragstellern vorgebrachte Ansinnen, einen Sonderwert aus einer teilweisen Eigenkapitalherabsetzung oder Rücklagenauflösung zu berücksichtigen, was im Übrigen deshalb nicht berechtigt sein dürfte, weil es keine Planung und auch keine Verpflichtung zu einer Kapitalherabsetzung, die ohnehin die Hauptversammlung beschließen müsste, oder zur weitergehenden Auflösung von Rücklagen gibt.

d)

Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge (dazu oben a bis b) sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zum Stichtag der Hauptversammlung zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist zudem ab den Jahren der ewigen Rente, d.h. hier ab den Jahren 2008 ff ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen. Die gegen die im Übertragungsbericht angenommenen und auch vom sachverständigen Prüfer für angemessen erachteten Ansätze sind entweder nicht begründet oder sie wirken sich nicht dahin aus, dass sich bei einer gebotenen oder möglichen Korrektur im Wege richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) ein Abfindungsbetrag von über 13 EUR je Aktie ergibt.

aa) Der Basiszins soll dem durchschnittlichen landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage entsprechen. Für die Ertragswertberechnung kommt es nicht auf Werte der Vergangenheit oder auf einen aktuellen Stichtagswert an, sondern auf eine Prognose des in der Zukunft nachhaltig erzielbaren Nominalzinses. Nach dem heutigen Stand der Bewertungspraxis ist dieser Basiszins anhand der Zinsstrukturkurve herzuleiten. Diese Methode ist in aller Regel unabhängig davon anzuwenden, welche Fassung des IDW Standard S 1 zum Bewertungsstichtag vom Institut der Wirtschaftsprüfer verabschiedet war, und sie kann deshalb im Spruchverfahren rückwirkend heranzogen werden (ausführlich zu alldem OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 165 bis 183). Da der Basiszins kein unternehmensspezifischer Wert ist, ist er für gleiche Zeitpunkte in verschiedenen Verfahren gleich zu schätzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 207). Für Mitte Juni ergibt sich so ein Wert von 4,5 % vor Steuern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 184 bis 187 für den Stichtag 15.06.2005). Dieser Wert ist auch hier für den Stichtag 16.06.2005 anzusetzen. Er entspricht bei einem typisierten Ertragsteuersatz von 35 % (siehe oben) einem Wert von 2,925 % nach Steuern (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 236).

bb) Der Basiszins ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 ZPO zu schätzen ist.

(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Unternehmensbewerter nach den Ausführungen im Übertragungsbericht zur Ermittlung des Risikozuschlags die Capital-Asset-Pricing-Method (CAPM) herangezogen haben, bei der eine aus der langjährigen Differenz (Überrendite) am Markt beobachtbarer Renditen von Aktien und quasi risikofreier Anleihen ermittelte durchschnittliche Marktrisikoprämie (2) mit einem unternehmensspezifischen Beta-Faktor (3) multipliziert wird. Angesichts der gebotenen Nachsteuerbetrachtung kann diese Methode in der Variante des sog. TAX-CAPM angewandt werden (vgl. ÜB S. 87, PB S. 12), mit der berücksichtigt wird, dass seit Einführung des Halbein-künfteverfahrens, das auch für den hier zu beurteilenden Bewertungsanlass relevant ist, Zinseinkünfte, Dividenden und Kursgewinne einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einer Vielzahl von Spruchverfahren, in denen Antragsteller dieselben Einwendungen grundsätzlicher Art gegen die Anwendung dieser Methoden vorgebracht haben, wie sie auch im vorliegenden Verfahren Gegenstand mehrerer Bewertungsrügen sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und sie auch in seiner neuesten Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren zeitlich nach den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren vorgebracht worden sind, mit ausführlicher Begründung bekräftigt; insoweit kann Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart durch Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 bis 215 sowie Rn. 255 bis 280 zur rückwirkenden Anwendung des TAX-CAPM auf alle Bewertungsanlässe seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187; je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen.

(2) Nach dieser Rechtsprechung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn als Nachsteuer-Marktrisikoprämie unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5,5 % angesetzt wird (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284). Dieser Nachsteuer-Wert ist aus dem korrespondieren Wert einer Vorsteuer-Marktrisikoprämie von 4,5 % abgeleitet (siehe im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 230 bis 232; vgl. auch Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 740 f; Dör-schell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 116). Eine solcher Vorsteuer-Wert ist schon in früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geschätzt worden, wobei auch eine Abwägung verschiedener Ansätze und Überlegungen vorgenommen und dabei letztlich ein Zwischenwert zwischen einem arithmetischen und einem geometrischen Mittel langjähriger Betrachtungszeiträume angesetzt worden ist (vgl. etwa bei einer Vorsteuerbetrachtung OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05, Juris Rn. 49 f). Nichts anderes gilt für den korrespondieren Nachsteuerwert von 5,5 % (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 229 bis 232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 197). In diesen Entscheidungen ist wiederum ausführlich auf die sich in den diversen wie im vorliegenden Verfahren gleichenden Bewertungsrügen wie beispielsweise die Länge des beim Renditevergleich betrachteten Zeitraums oder auch die Rechtsprechung anderer Gerichte (siehe etwa zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3 % durch das LG Berlin auf der Grundlagen von Gerichtsgutachten, die auch vorliegend präsentiert worden sind: OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 196) eingegangen worden (siehe zuletzt noch einmal OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197). Die Kammer sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen und einen anderen Wert festzusetzen.

Mit dem Ansatz dieses Nachsteuerwerts im Bewertungsgutachten ist entgegen der Rüge des Antragstellers zu 40 die steuerliche Belastung der Anteilseigner auch beim Risikozuschlag und damit beim Kapitalisierungszins insgesamt zutreffend berücksichtigt.

(3) Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen den Ansatz des aus einer Peer-Group abgeleiteten Beta-Faktors.

Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält. Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus. Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert ist. Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 208 m.w.N.).

(1.1.) Es nicht zu beanstanden, dass der eigene, aus historischen Kursdaten abgeleitete Beta-Faktor der P AG von 0,24 (Ein-Jahreswert laut ÜB S. 89) nicht herangezogen worden ist. Dies ist mit der geringen Aussagekraft dieses Werts angesichts geringer Handelsumsätze und der daraus resultierenden Marktenge begründet worden (ÜB S. 89; PB S. 13). In der Tat können eine geringe Liquidität bzw. ein geringer Handel die Aussagekraft eines Beta-Faktors beeinträchtigen und umstrittene Korrekturverfahren beheben dieses Problem nicht zwingend (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 165 ff). Allerdings sind nach Angaben des sachverständigen Prüfers in der mündlichen Verhandlung die Handelsumsätze anlässlich der Bewertung im Jahr 2005 nicht im Einzelnen analysiert worden, sondern es war bereits die Überlegung entscheidend, dass keine 2 % der Aktien mehr handelbar waren (Protokoll vom 30.10.2009, S. 13, Bl. III 741); da die Antragsgegnerin 3.552.907 der 3.616.164 Stückaktien hielt, waren noch 61.257 Aktien in den Händen der Minderheitsaktionäre. Ob es bei der Sachlage auf eine Analyse der Handelsumsätze nicht mehr ankam, kann freilich dahingestellt bleiben.

Einem Beta-Faktor fehlt auch die Aussagekraft zum individuellen Unternehmensrisiko, wenn er keine statistische Signifikanz ausweist, also die statistischen Parameter Bestimmtheitsmaß und insbesondere T-Test nicht den Mindestanforderungen genügen (siehe dazu im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 245 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 212). Dazu hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ausgeführt, dass aufgrund der im Spruchverfahren vorgebrachten Einwendungen die beobachtbaren Betafaktoren der P AG unter Zugrundlegung dieser Analyseverfahren untersucht wurden mit dem Ergebnis eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der Rendite ihrer Aktie und derjenigen des Referenzindex (Schriftsatz vom 20.03.2009, S. 47). Diese Analyse ist dabei nicht näher dargestellt oder vorgelegt worden, das mitgeteilte Ergebnis antragstellerseits allerdings auch nicht bestritten worden. Auch dies bedarf nach Ansicht der Kammer keiner weiteren Vertiefung.

Unabhängig davon erscheint der ermittelte eigene Beta-Faktor von 0,24, beruhend auf Markdaten aus dem Zeitraum 15.02.2004 bis 15.02.2005 (ÜB S. 89) nicht geeignet, als Grundlage für die zukunftsbezogene Schätzung des Risikofaktors herangezogen zu werden.

Zum einen ist zweifelhaft, ob sich Rückschlüsse auf das künftige individuelle Unternehmensrisiko aus einem historischen Kursverlauf ziehen lassen, der für einen Zeitraum beobachtet wird, in dem bereits eine Übernahmeabsicht mitgeteilt war. Eine solche Veröffentlichung lässt regelmäßig erwarten, dass der Kurs Sondereinflüssen ausgesetzt ist, die Preisbildung also nicht mehr alleine durch die Informationen über Unternehmensdaten, sondern mit oder gar maßgeblich durch Übernahmeerwartungen bestimmt wird und der Kurs damit geringeren oder jedenfalls nicht risikoabhängigen Schwankungen ausgesetzt ist; deshalb wird in der Literatur von der Heranziehung von Beta-Faktoren aus einem Zeitraum nach Bekanntwerden von Übernahmeabsichten oder Gerüchten hierüber abgeraten (siehe etwa Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 143 f). Hier hatte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2003 zunächst die Mehrheit an der P AG übernommen, daraufhin ein öffentliches Kaufangebot abgegeben und daran anschließend erstmals einen Squeeze-Out versucht. Bei der Historie kann ein Beta-Faktor, der aus einem Kursverlauf nach diesen Ereignissen abgeleitet wird, nicht ohne Weiteres als aussagekräftig angesehen werden. Das rechtfertigt es freilich auch nicht, die Messperiode über den März 2003 hinaus zu verlängern oder gar erst hier beginnen zu lassen. Bei einem Rückgriff auf eine weiter entfernte Vergangenheit, verringert sich erst recht die Verlässlichkeit einer Fortschreibung in die Zukunft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 251, 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 222; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 204).

Zum anderen und letztlich entscheidend zeigt eine Gesamtbetrachtung der Unternehmenssituation, dass das Risiko der P AG nicht in diesem wesentlichen Ausmaß unter dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios oder auch dem annähernd gleichen Risikowert der Branche der IT-Dienstleister bei gleichem Kapitalstrukturrisiko (siehe unten (1.2.) zur Peer-Group) liegen und stattdessen einen Wert nicht mehr weit von Null haben kann, wie er in solchen Größenordnungen sonst allenfalls bei der Bewertung von Immobiliengesellschaften mit geringem Vermietungsrisiko als angemessen erachtet worden ist (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008, 20 W 9/06, Juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, Juris Rn. 40). Dagegen sprechen etwa das Marktumfeld mit hohem Wettbewerbs- und Margendruck, teils gesättigten Märkten, die besondere Kundenstruktur mit einem großen Anteil von Auftraggebern der öffentlichen Hand bei volatilem Bestellverhalten und unsicheren Folgeaufträgen sowie das teils eher kostenintensive Dienstleistungsgeschäft bei hohem Wettbewerb. Solche Umstände haben zwar bereits im Rahmen der Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Ergebnisse Einfluss auf die Festlegung der Erwartungswerte (s.o.); sie haben aber auch Bedeutung für das beim Kapitalisierungszins zu berücksichtigende Risiko, inwieweit die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 257 bis 266; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 183 ff). Schließlich sind auch die hohen Schwankungen der Ergebnisse der P AG in der Vergangenheit (vgl. ÜB S. 53) eher ein Indiz dafür, dass das Risiko, dass die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich so realisiert werden können, nicht derart gering ist, dass es näher bei einer quasi risikolosen Anleihe als beim Risiko des Markt- oder Branchenportfolios liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 185; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 278 ff).

Für eine Heranziehung des eigenen Betafaktors ungeachtet dieser Umstände spricht auch nicht der Umstand, dass die P AG im fraglichen Zeitraum bereits faktisch von der Antragsgegnerin beherrscht wurde. Überlegungen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem niedrigen Beta-Faktor und einer Beherrschungssituation, weil diese das Risiko des beherrschten Unternehmens senke, sind wissenschaftlich nicht gesichert und zweifelhaft, da sie ihrerseits auf Daten abstellen, die durch geringe Liquidität der fraglichen Aktien beeinträchtigt sind; dem steht außerdem gegenüber, dass zu dem ohnehin bestehenden Unternehmensrisiko das Risiko der Insolvenz der beherrschenden Obergesellschaft hinzu kommen kann (ausführlich zu diesen Gesichtspunkten OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 255, 268; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 172; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 206 ff).

Die vom Antragsteller zu 7 angeführten negativen Beta-Faktoren der P AG die er der Anlage 5 zu seinem Antrag entnommen hat, kommen erst recht nicht in Betracht. Sie sind nicht nur aus grundsätzlichen Erwägungen als Negativwerte mangels Signifikanz ungeeignet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 221). Die vom Antragsteller zu 7 vorgenommene Recherche zum Handelsplatz Frankfurt bezieht sich auf den 25.08.2008 und ist auch deshalb ungeeignet als Grundlage für eine Schätzung des Risikozuschlags aus der maßgeblichen Sicht des gesetzlichen Bewertungsstichtags der Hauptversammlung vom 16.06.2005.

(1.2.) Somit führt es nicht zu einer unangemessenen Abfindung, dass auf einen aus den Daten einer Peer Group abgeleiteten Beta-Faktor zurückgegriffen wurde. Soweit die Anträge zulässig sind, ist als konkrete Bewertungsrüge zu dieser Herleitung lediglich vorgebracht worden, die Antragsgegnerin dürfe der Peer-Group nicht zugeordnet werden. Näher begründet ist diese Rüge nicht. Sie ist auch nicht einsichtig. Die in die Peer-Group aufgenommenen Unternehmen sind im Einzelnen im Übertragungsbericht vorgestellt worden (ÜB S. 90 ff) Daraus ergibt sich, dass Unternehmen ausgewählt worden sind, die sich ebenfalls in den von der P AG bedienten Märkten betätigen, also im IT-Dienstleistungs- und Servicebereich bzw. der Systembetreuung. Die Antragsgegnerin zählt hier zu den bedeutenden börsennotierten Unternehmen in der Branche und ihre Nichtberücksichtigung wäre eher als fehlerhaft zu bezeichnen. Dass sie zugleich das zu bewertende Unternehmen beherrscht, ändert daran nichts. Diese Auswahl ist auch sonst sachgerecht und nach der Anzahl der ausgewählten Unternehmen ausreichend. Die Anforderungen hieran dürfen auch nicht überspannt werden, entscheidend ist die Betätigung auf demselben Markt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 180 ff). Es erscheint deshalb als unbedenklich, dass nicht mehr als sechs Vergleichsunternehmen herangezogen worden sind und dass es gewisse Abweichungen in dem jeweils abgedeckten Markt- und Produktspektrum gibt, weshalb die Unternehmen als annähernd vergleichbar bezeichnet worden sind (ÜB S. 89). Andere Unternehmen aus der EDV-Branche wie Softwarehersteller (z.B. die von einem Antragsteller angeführte SAP AG) sind dagegen zu Recht nicht aufgenommen worden, weil sie sich im Wesentlichen auf einem anderen Markt betätigen.

Bewertungsrügen sind auch nicht gegen die methodische rechnerische Herleitung des Durchschnittswerts (siehe i.E. ÜB S. 93) erhoben worden. Es war auch sachgerecht, dabei die Einzelwerte der einzelnen Unternehmen zunächst in Werte jeweils eines (fiktiven) unverschuldeten Unternehmens umzurechnen (unlevering; siehe zur Anpassung an das konkrete Kapitalstrukturrisiko etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 272, 281). Der aus diesen Werten gebildete Mittelwert von 0,94 konnte dann angesichts des geplanten Verschuldungsgrads der P AG von 0 % unmittelbar auf sie als relevered-Wert angewendet werden.

Ein Risikozuschlag von 5,17 % (5,5 % mal 0,94) erscheint der Kammer deshalb nicht unangemessen.

cc)

Für die Phase, in der nachhaltige, nicht mehr im Detail geplante, nominal gleich bleibende Ergebnisse angesetzt sind - hier also ab den Jahren 2008 bis hin zur ewigen Rente - ist der Kapitalisierungsfaktor um einen Wachstumsabschlag zu reduzieren, um die für diese Phase zu erwartenden wachstumsbedingten Veränderungen der Überschüsse abzubilden. Dabei geht es nicht alleine um Inflationsausgleich, dessen Ausmaß auch von der Fähigkeit abhängt, Preissteigerungen an die Kunden weiterzugeben, sondern auch um die Darstellung von Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem Wachstumspotential des Unternehmens. Es erscheint zweifelhaft, ob deshalb der Wachstumsabschlag in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff).

Die Darstellung der Gründe für den Ansatz des eher geringen Wachstumsabschlags von 0,5 % im Übertragungsbericht auf S. 94 begnügt sich mit knappen Ausführungen dazu, dass Preissteigerungen nicht in vollem Umfang an Kunden weitergegeben werden können. Der sachverständige Prüfer hat bei seiner Anhörung dargestellt, dass er die von den Bewertungsgutachtern seinerzeit angeführten Argumente geprüft und für plausibel befunden hat: danach wurde der Wert im Hinblick darauf für angemessen erachtet, dass der spezifische Markt der P AG (B2B und B2G) relativ gesättigt und außerdem schnelllebig ist, also Schwankungen unterliegt. Auch der Kammer erscheint angesichts der bereits dargestellten Wettbewerbssituation und Kundenstruktur in dem speziellen von der P AG bedienten Marktsegment absehbar, dass auch die Zukunft aus Sicht des Jahres 2005 eher schwankende Erträge mit der Folge eines im Durchschnitt eher geringen Wachstums bringen wird, so dass der als Durchschnittswert angenommene Abschlag nicht von vornherein unvertretbar sein muss. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben.

Denn auch ein Ansatz eines Wachstumsabschlags von sogar 2 %, wie er von etlichen Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter angeregt wird und angesichts dieser Umstände eher großzügig erschiene, würde keinen Unternehmenswert ergeben, aus dem sich eine Abfindung von mehr als 13 EUR pro Aktie errechnet:

Bei einem Basiszins von 2,93 % (oben aa) und einem Risikozuschlag von 5,17 % (oben bb) ergibt sich ein Kapitalisierungszins von 8,1 % (jeweils nach Steuern und gerundet). Er ermäßigt sich für die Phasen ab 2008 bei einem Wachstumsabschlag von 2 % auf 6,1 %. Wendet man nun diese Kapitalisierungszinssätze zur Berechnung der Barwerte der geplanten und nachhaltigen Ausschüttungen der Ergebnisse sowie der als Sonderwert angesetzten nicht betriebsnotwendigen Liquidität (s.o. und ÜB S. 97) an, setzt dabei den Wachstumsabschlag von 2 % auch bereits bei der Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse der Jahre ab 2008 aus den Werten von 2007 an (siehe oben 2. b)) und berücksichtigt schließlich überschlägig, das sich bei höheren Ergebnissen auch die oben erwähnten Verlustvorträge und mithin Ausschüttungssperren geringfügig zügiger reduzieren, so ergibt sich nach überschlägigen Berechnungen des Gerichts gleichwohl ein Unternehmenswert von rund 38 Mio. EUR und damit ein Betrag je Aktie von noch nicht einmal 11,00 EUR. Angesichts des immer noch großen Unterschieds zum Abfindungsbetrag von 13,00 EUR bedarf es dazu keiner detaillierten Berechnung. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass sich bei einer Reduzierung des Basiszinses gegenüber den Ansätzen im Bewertungsgutachten auch der Wiederanlagezins zur Verzinsung von thesaurierten Beträgen (entsprechend ÜB S. 97) reduzieren müsste, was sich entsprechend gegenläufig zu Lasten des Unternehmenswerts auswirken würde; eine genaue Berechnung dieser Auswirkungen ist hier erst recht entbehrlich.

e) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Auch die Rügen zu den angesetzten Sonderwerten des nicht betriebsnotwendigen Vermögens geben keinen Anlass zur Festsetzung einer höheren Abfindung.

aa) Der Ansatz nicht betriebsnotwendiger Liquidität, der sich aus der Ansammlung liquider Mittel infolge der schon mehrfach behandelten handelsrechtlichen Ausschüttungsbeschränkungen ergibt, ist nicht zu beanstanden; auf die Ausführungen oben unter 2. c) bb) (2) kann Bezug genommen werden.

bb) Soweit etliche Antragsteller beanstandet haben, dass die Ermittlung von Liquidationswerten nicht betriebsnotwendiger Beteiligungen bzw. Tochterunternehmen auf S. 96 des Übertragungsberichts nicht nachvollziehbar sei, ist dieses Bedenken dadurch ausgeräumt, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Beteiligungsunternehmen zum 31.12.2004 übergeben hat (bei Anl. 2 zum Protokoll vom 30.10.2009, Bl. III 749 ff). Daraus ergibt sich, dass die Liquidationswerte (ÜB S. 96) jeweils so ermittelt wurden, dass die ausschließlich aus Umlaufvermögen bestehenden Aktivpositionen der Bilanz mit den auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten oder Rückstellungen saldiert wurden. Das unterstellt also eine völlige Werthaltigkeit der aktivierten Forderungen und ihre Liquidation ohne jeglichen Liquidationsaufwand. Nach diesen Bilanzen gibt es auch keine Vermögenswerte, in denen ihrer Art nach stille Reserven verborgen sein könnten. Diese Ansätze lassen eine Benachteiligung der ausgeschlossenen Aktionäre nicht erkennen.

Für die Fuhrpark-M GmbH, deren Aufgaben bereits im letzten Quartal 2004 an einen externen Dienstleister übertragen worden waren (ÜB S. 55), belegen die genannten Bilanzansätze, dass sich im Vermögen dieser Gesellschaft keine Fahrzeuge mehr befunden haben können, die gegebenenfalls im Anlagevermögen auszuweisen gewesen wären (§§ 247 Abs. 2, 266 Abs. 2 A.II.3 HGB). Das gilt nicht nur für im Eigentum des Unternehmens stehende Fahrzeuge, sondern selbst dann, wenn Leasingfahrzeuge zu aktivieren gewesen wären (vgl. etwa Kozikowski/Huber, Beckscher Bilanzkommentar, 7. Aufl., § 247 Rn. 355, 500). Es besteht deshalb kein Grund, den Anträgen der Antragstellerin zu 25 stattzugeben, mit denen eine Vorlage von Fuhrparklisten, Bestandsveränderungslisten und - nachdem die Antragsgegnerin eingewandt hatte, dass in der Vergangenheit Fahrzeuge geleast waren - von Leasingsverträgen oder die Vernehmung eines Fuhrparkmeisters begehrt worden ist. Es bedarf auch keiner Offenlegung von Kosten für den Fuhrpark oder für Softwareprogramme in den Jahren 2003 bis 2008, die für die Ermittlung des Liquidationswerts ohne Belang sind.

cc) Zu Unrecht rügt neben einigen Antragstellern auch der gemeinsame Vertreter, dass aus dem Übertragungsbericht nichts zur Bewertung von Marken hervorgehe und nach hiesigem Erkenntnisstand der Markenwert lediglich mit 0 angesetzt worden sei. Diese Rüge, wortgleich und standardmäßig seit einigen Jahren immer wieder in Spruchverfahren vorgebracht, übersieht, dass Marken wie andere betriebsnotwendige Vermögensgegenstände keiner gesonderten Bewertung bedürfen. Verfügt ein Unternehmen über Marken, unter denen es seine Produkte am Markt anbietet, so tragen die Marken zur Generierung von Umsätzen bei - dies ist ihre Zweckbestimmung - und sie gehören als immaterielle Vermögensgegenstände zum betriebsnotwendigen Vermögen. Dazu bedarf es dann auch keiner gesonderten Erwähnung in einem Übertragungsbericht, denn er ist nicht mit unnötigen Aufzählungen dazu zu überfrachten, welche Produktionsmittel und sonstigen Vermögensgegenstände, die zur Erzielung der Erträge benötigt werden, kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind.

dd) Gleiches gilt für Immobilien der Gesellschaft, in denen sich Betriebsräume der P AG oder ihrer Tochtergesellschaften befunden haben und die deshalb als betriebsnotwendig keiner gesonderten Bewertung bedurften. Es bedurfte deshalb auch keiner Vorlage von Unterlagen zu Immobilien.

3.

Ohne Erfolg wird - durchweg formelhaft - beanstandet, dass ein Substanz- oder Liquidationswert nicht ermittelt worden sei.

a)

Ein Substanzwert als bloßer Teilrekonstruktionswert, der nur einzelne Vermögensgegenstände und nicht den Wert eines Unternehmens als Ganzes berücksichtigt, ist zur Unternehmensbewertung ungeeignet (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 205 ff, 1115 ff; LG München I, Beschluss vom 30.12.2009, 5 HK O 15746/02, Juris Rn. 46) und wäre ein den Minderheitsaktionären nachteiliger Ansatz.

b)

Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Übertragungsbericht jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84). So verhält es sich auch hier, wie schon der Blick auf die Bilanzen der P AG zum 31.12.2004 zeigt: Saldiert man hier zur überschlägigen Verprobung die aktivierten Vermögenswerte mit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen so ergeben sich Werte von ca. 16 Mio. EUR (Konzernbilanz nach US-GAAP lt. ÜB S. 50 f) oder ca. 17,5 Mio. EUR (Einzelabschluss nach HGB in Anlagenkonvolut B 2). Nennenswerte stille Reserven könnten sich allenfalls zu den aktivierten Grundstücken ergeben, liegen aber nach Grundstücksbewertungen, die in den Jahren vor dem Stichtag erstellt wurden, nicht vor, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung unbestritten vorgetragen hat. Bei diesen Werten bedarf es keiner weiteren Überlegungen dazu, welche Veräußerungserlöse tatsächlich erzielbar wären und wie hoch die Liquidationskosten anzusetzen wären, die unter Umständen beträchtlich sein können.

4.

Die Barabfindung ist nicht um einen Verzinsungsbetrag deshalb zu erhöhen, weil die Übertragung der Aktien erst mehr als drei Jahre nach der Hauptversammlung durch die Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden ist. § 327 b Abs. 2 AktG sieht eine Verzinsung der Barabfindung erst ab der Eintragung ins Handelsregister vor und lässt darüber hinaus Schadensersatzansprüche unberührt, falls es eine Anspruchsgrundlage dafür gibt. Eine Verzinsungslücke, die durch eine Registersperre infolge von Anfechtungsklagen von Aktionären entsteht, genügt als solche aber nicht für die Begründung eines Anspruchs (ausführlich BGH, Urteil vom 19.04.2011, II ZR 244/09, Juris Rn. 25 ff). Gerade bei einer längeren Verzögerung wie hier über einige Jahre hinweg bleiben die Minderheitsaktionär bis zur Handelsregistereintragung Anteilseigner und erhalten deshalb bis dahin fällig werdende Dividenden (BGH a.a.O. Rn. 30; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 94). Im Übrigen sind Individualansprüche auf Zinsen oder auf Schadensersatz nicht im Spruchverfahren mit Wirkung für alle Aktionäre festzustellen, sondern vom einzelnen früheren Anteilseigner individuell geltend zu machen.

5.

Erst recht ist das Anliegen der Antragstellerin zu 26 aus ihrem Schriftsatz vom 29.06.2009 (S. 5, Bl. II 675) unbegründet, einen Schaden aus der Differenz zwischen dem Emissionspreis der Aktie der P AG und dem Abfindungsbetrag bei dessen Festsetzung zu berücksichtigen. Gegenstand des Spruchverfahrens ist alleine die Feststellung der angemessenen Barabfindung als Wert der entzogenen Aktie, wie er sich zum gesetzlichen Stichtag der Hauptversammlung darstellt (§ 327 b Abs. 1 Satz AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG). Ein etwaiger Wertverlust des Aktienkurses seit der Emission bis zu diesem Stichtag hat damit nichts zu tun und ist im Übrigen bei einem Investment in eine Aktie auch nicht per se ein ersatzfähiger Schaden.

IV.

Die Kostenregelung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG. Es war nicht veranlasst, abweichend von den gesetzlichen Regeln den Antragstellern aus Billigkeitsgründen Gerichtskosten aufzuerlegen oder Kostenerstattungen anzuordnen. Das gilt auch, soweit Anträge als unzulässig angesehen werden müssen, denn gesonderte Kosten sind dadurch nicht verursacht worden.

Keines Ausspruchs bedarf es zur Vergütung und zu den Auslagen des gemeinsamen Vertreters, denn sie werden nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin geschuldet und sind auf Antrag vom Vorsitzenden festzusetzen (§§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Nr. 5 SpruchG).

Der Geschäftswert ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf den Mindestwert von 200.000 EUR festzusetzen.






LG Stuttgart:
Beschluss v. 29.06.2011
Az: 31 O 179/08 KfH AktG


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e4bfb70c1eda/LG-Stuttgart_Beschluss_vom_29-Juni-2011_Az_31-O-179-08-KfH-AktG




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