Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 15. Juni 1999
Aktenzeichen: 4 U 10/99

(OLG Hamm: Urteil v. 15.06.1999, Az.: 4 U 10/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 15. Juni 1999 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen 4 U 10/99), das eine Einziehung von Forderungen betrifft. Der Kläger hat die Beklagten verklagt, da diese ohne behördliche Erlaubnis Zahlungsansprüche eines Auftraggebers gegenüber Dritten geltend gemacht haben. Das Landgericht Dortmund hatte die Klage abgewiesen, doch das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Klägers für gerechtfertigt erklärt.

Konkret wurde den Beklagten untersagt, außergerichtlich Zahlungsansprüche eines deutschen Auftraggebers gegenüber Dritten, die in B D ansässig sind, geltend zu machen. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits müssen die Beklagten tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 30.000,00 DM und die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung verhindern.

Das Gericht hat entschieden, dass die Tätigkeit der Beklagten unter das Rechtsberatungsgesetz fällt, da die Einziehung der Forderung im Inland stattgefunden hat. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Beklagten die Tätigkeit vom Ausland aus durchgeführt haben. Die Dienstleistungsfreiheit nach EU-Recht wurde nicht verletzt, da die Beklagten die Dienstleistung nicht als grenzüberschreitende Tätigkeit betrachteten.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, ob das Rechtsberatungsgesetz auf eine Inkassotätigkeit vom Ausland aus bei ausschließlichem Inlandsbezug der Forderung anwendbar ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 15.06.1999, Az: 4 U 10/99


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 1998 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abge-ändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, Zah-lungsansprüche eines in der B D ansässigen Auftraggebers gegenüber auf dem Gebiet der B D ansässigen Dritten außerge-richtlich geltend zu machen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2., ange-droht.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten mit 30.000,00 DM (zugleich Streitwert der Berufung).

Die Beklagten können die Zangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch un-befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zulässigen deutschen Kredit-in-stituts erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte zu 2. - deutscher Staatsangehöriger - ist der Geschäftsführer der in den N ansässigen Beklagten zu 1., die nicht die deutsche behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Artikel 1 § 1 RBerG hat. An ihrem Geschäftssitz beriet die Beklagte zu 1. eine in der B ansässige d Mandantin in rechtlichen Angelegenheiten. Sie übersandte dann unter dem 04.11.1997 an ein in D ansässiges Unternehmen ihr in den Niederlanden zur Post gegebenes Schreiben, in welchem sie mitteilte, von dem Mandanten "mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Interessen beauftragt" worden zu sein, und in welchem sie mit Fristsetzung zur Bezahlung einer Geldschuld aufforderte.

Wegen des Inhaltes dieses Schreibens im einzelnen wird auf die Fotokopie Bl. 6 d.A. verwiesen.

Der Kläger, der in D als zugelassener Rechtsanwalt tätig ist, sieht in diesem Schreiben die rechtswidrige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es künftig zu unterlassen

Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, daß Zahlungsansprüche eines Auftraggebers gegenüber Dritten auf dem Gebiet der B D außergerichtlich geltend gemacht werden.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 3. November 1998 die Klage antragsgemäß abgewiesen.

Wegen des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Bl. 68 f. d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der Ansicht, daß das vom Beklagten zu 2. am Geschäftssitz der Beklagten zu 1. in den Niederlanden geführte Beratungsgespräch zwar nicht an dem deutschen Rechtsberatungsgesetz zu messen sei; dies gelte aber nicht für das beanstandete Schreiben an den Drittschuldner vom 4. November 1997. Ohne den Zugang dieses Schreibens beim Schuldner sei die Rechtsbesorgung für die Gläubigerin nicht abgeschlossen gewesen. Der Zugang der Zahlungsaufforderung beim Schuldner könne nicht als bloßer Reflex der im Ausland erfolgten Tätigkeit angesehen werden. Vielmehr habe man sich gegenüber der Schuldnerin erboten, möglichst kurzfristig miteinander in Verbindung zu treten, um die drohende Liquidation der Schuldnerin zu verhindern. Es liege somit auch das Angebot von Regulierungsverhandlungen im Rahmen des erteilten Mandates vor, was als "klassicher" Fall einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes anzusehen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2., es zu unterlassen, Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Einziehung fremder Forderungen geschäftsmäßig im Bereich der B D zu besorgen, insbesondere in der Weise, daß Zahlungsansprüche eines deutschen Auftraggebers gegenüber Dritten auf dem Gebiet der B D außergerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagten beantragen,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages sind die Beklagten der Ansicht, daß der jeweilige Staat seinen eingeschränkten Hoheitsbereich beachten müsse. Die Beklagte zu 1. habe aber ihren Sitz in den N, ebenso der Beklagte zu 2. Das Beratungsgespräch mit dem Gläubiger habe nur in den N stattgefunden. Leistungsort für sämtliche erbrachten Leistungen der Beklagten zugunsten der Gläubigerin seien damit die Niederlande, so daß schon vor daher das Rechtsberatungsgesetz im vorliegenden Falle nicht eingreifen könne. Die Durchführung der Beratung durch einen Ausländer im Ausland mit anschließender Absendung eines Schreibens über die Grenze hinweg spiele sich nicht im Hoheitsbereich des deutschen Staates ab und werde somit vom Rechtsberatungsgesetz nicht erfaßt. Die Beklagten hätten ihre Tätigkeiten ausschließlich in den N erbracht, und zwar im Einklang mit den dortigen Gesetzen, die für die Beurteilung der Tätigkeit der Beklagten auch allein maßgeblich seien.

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, § 512 a ZPO.

Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ. Der Kläger beanstandet die Versendung eines bestimmten Schreibens als wettbewerbswidrig. Damit ist der Ankunftsort dieses Schreibens als Erfolgsort zugleich auch Tatort. Ob die Versendung tatsächlich wettbewerbswidrig war, nämlich einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als Tatortgericht im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ nicht entgegensteht (Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Auflage, Kap. 22 Ziff. 7, 33).

Das verlangte Verbot ist auch hinreichend bestimmt.

Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal vom Klägervertreter ausdrücklich klargestellt worden ist, ist Gegenstand des Verbotsbegehrens das Schreiben der Beklagten vom 4. November 1997, also die Einziehung von Forderungen, bei denen sowohl der Gläubiger, als auch der Schuldner jeweils in der B D ansässig sind. Dieses eigentliche Verbotsbegehren kommt in dem "insbesondere"-Zusatz auch hinreichend zum Ausdruck (Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 27, Rz. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 51 Rz. 36). Entsprechend diesem erkennbaren eigentlichen Verbotsbegehren des Klägers hat der Senat den Verbotstenor formuliert, indem er den erläuternden Einleitungssatz des Berufungsantrags weggelassen hat, mit dem lediglich der Tatbestand des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz wiederholt wird, auf den der Kläger sein Verbotsbegehren stützt.

Dies tut der Kläger auch zu Recht. Nach dieser Vorschrift ist nämlich die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wozu insbesondere auch die Einziehung fremder Forderungen gehört, nur solchen Personen gestattet, denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift des Rechtsberatungsgesetzes ist zugleich auch wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, weil das Rechtsberatungsgesetz das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und damit ein besonderes wichtiges Gemeinschaftsgut schützt (Köhler/Piper, § 1 UWG Rz. 334 m.w.N.).

Gegen diese Vorschrift des Rechtsberatungsgesetzes haben die Beklagten durch das beanstandete Schreiben vom 4. November 1997 verstoßen.

Im Ausgangspunkt ist dabei den Beklagten zwar zuzustimmen, daß das Rechtsberatungsgesetz nur die Inlandstätigkeit erfaßt. Die Beratung von Mandanten in den Niederlanden fällt dabei von vornherein nicht unter die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, auch wenn diese Mandanten in D ansässig sind. Die Staatsangehörigkiet der Beteiligten spielt dabei keine Rolle (Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz Art. 1 § 1 Rz. 5).

Es kann im vorliegenden Fall auch offenbleiben, ob die Beratung eines in D ansässigen Mandanten per Brief oder Telefon von den Niederlanden aus unter das Rechtsberatungsgesetz fällt. Denn ein solcher Fall der Rechtsberatung wird vom begehrten Verbot nicht erfaßt.

Vielmehr geht es nur darum, ob die Beklagten Forderungen eines in der B D ansässigen Gläubigers gegenüber einem ebenfalls in der B D ansässigen Schuldner geltend machen dürfen. Auch dabei spielt die Nationalität der Beteiligten keine Rolle, weil es nur um die Ausgestaltung der Rechtsbesorgung als solche geht. Das Rechtsberatungsgesetz macht keinen Unterschied, ob die Forderung eines Inländers oder eines Ausländers gegenüber einem Ausländer oder einem Inländer geltend gemacht wird. Es knüpft allein an die Forderungseinziehung als solche an. Diese Forderungseinziehung muß sich innerhalb der B D abspielen, damit das Rechtsberatungsgesetz Anwendung findet.

Eine solche Inlandstätigkeit, die vom Rechtsberatungsgesetz erfaßt wird, liegt hier entgegen der Ansicht der Beklagten vor. Entscheidend ist insoweit der Umstand, daß die Rechtsangelegenheit, in der die Beklagten hier tätig geworden sind, eine rein innerdeutsche Angelegenheit ist. Ohne die Tätigkeit der Beklagten fehlte es bei der Einziehung der hier in Rede stehenden Forderung an jeder Auslandsberührung. Die Beklagten sind im Rahmen eines rein inländischen Schuldverhältnisses tätig geworden, bei dem, soweit sich Dritte bei der Abwicklung einschalteten, die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes zu beachten sind.

Diese Rechtslage wird nicht entscheidend dadurch geändert, daß sich die Beklagten von den N aus in die Abwicklung dieses Schuldverhältnisses eingeschaltet haben.

Unerheblich ist dabei zunächst, was als Leistungsort im Verhältnis zwischen den Beklagten und dem beauftragenden Gläubiger anzusehen ist. Denn es geht nicht um die Bestimmung der Schuldnerpflichten im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses, sondern um die Bestimmung des Tätigkeitsortes der Beklagten, also des Ortes, an dem sie die Einziehung der Forderung ihres Auftraggebers besorgt haben.

Bei dieser Ortsbestimmung kann nicht nur darauf abgestellt werden, wo die Beklagten aktiv gehandelt haben, also das Einzugsschreiben verfaßt und zur Post gegeben haben (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - 4 U 12/96; vom 24. November 1998 - 4 U 128/98; anderer Ansicht Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzes, Rechtsberatungsgesetz § 3 Rz. 11; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Auflage, Art. 1 § 1 Rz. 5, § 3 Rz. 26; Altenhoff, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rz. 261). Denn die Tätigkeit der Beklagten war nicht nur handlungsbestimmt, sondern auch erfolgsbestimmt. Es kam nicht nur darauf an, daß der Brief mit der Zahlungsaufforderung abgefaßt und abgesandt wurde, vielmehr sollte der Brief beim Schulder gerade auch ankommen und ihn zur Zahlung bewegen. Seinen Erfolg sollte der Brief gerade im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes entfalten.

Dann ist es aber sachgerecht, auch im Rahmen der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes - wie allgemein im Deliktsrecht (Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 22 Rz. 19, 36) - die Rechtsbesorgung nicht nur dort als vorgenommen anzunehmen, wo die entsprechende Tätigkeit ins Werk gesetzt wird, sondern auch dort, wo sie ihre Wirkung entfalten soll. Nur das wird auch dem Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes gerecht. Gerade bei der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes berührt, wenn sich die Besorgung der Rechtsangelegenheit in der Kontaktaufnahme mit dem Gegner des Auftraggebers vollendet, also mit dem Schuldner bei der Einziehung einer fremden Forderung. Auch dieser Schuldner soll durch das Rechtsberatungsgesetz geschützt werden, damit er nicht von Inkassounternehmen angegangen wird, die keiner behördlichen Kontrolle unterliegen.

Dieser Schutzzweck des Gesetzes kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsbesorger die Forderungseinziehung vom Ausland aus ins Werk setzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie der Fall zu beurteilen ist, daß eine Forderung eines im Ausland ansässigen Gläubigers vom Ausland aus eingezogen wird. In solchen Fällen mag der Umgehungsgesichtspunkt nicht eingreifen. Darum geht es nach dem Verbotsbegehren des Klägers aber nicht. Die Einziehung von Forderungen solcher im Ausland ansässiger Gläubiger soll den Beklagten nicht verboten werden. Im vorliegenden Fall geht es allein um die Einziehung von Forderungen im Inland ansässiger Gläubiger. In diesen Fällen fehlt es an einem Auslandsbezug, so daß der Schuldner auf die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes vertrauen kann, soweit sich Dritte in die Forderungseinziehung einschalten. Es ist in diesem Fall kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes dadurch auszuschalten, daß der Dritte die Einziehung einer "innerdeutschen" Forderung vom Ausland aus ins Werk setzt. Jedenfalls dann, wenn sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im Inland ansässig sind, ist gerechtfertigt, die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes nicht nur an den Handlungsort, sondern auch an den Erfolgsort anzuknüpfen. Die Einziehungsätigkeit vom Ausland aus stellt sich für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner als zufällig dar, so daß keine Abweichung von den inländischen Regelungen über die Einziehungsbefugnis durch Dritte geboten erscheint.

Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV wird dadurch nicht verletzt. Denn es wird dadurch im Ausland ansässigen Personen nicht grundsätzlich verwehrt, Forderungseinziehungen als Dienstleistung anzubieten und zu erbringen. Sie müssen dann nur gem. Art. 60 Abs. 3 EGV die Voraussetzungen erfüllen, die auch Inländer bei der Einziehung fremder Forderungen erfüllen müssen. Solche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit müssen nur sachlich geboten sein (EUGHE 91, I S. 4221 - Säger; 92 I S. 3351 - Rammrath). Vor allem aber müssen ausländische Berechtigungen zu der entsprechenden Tätigkeit anerkannt und auf ihre Gleichwertigkeit mit den inländischen Berufsvoraussetzungen überprüft werden (EUGHE 91, I S. 2357 - Vlassopoulou). Diesen Anforderungen genügt die Regelung des Rechtsberatungsgesetzes (Urteil des EUGH vom 12. Dezember 1996 Bl. 7 f. d.A.). Dementsprechend nehmen die Beklagten im vorliegenden Fall diese Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV auch nicht für sich in Anspruch. Sie machen nicht geltend, daß sie bereits nach Art. 59 EVG bei ihrer Einziehungstätigkeit von den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes befreit seien. Sie leugnen vielmehr den grenzüberschreitenden Charakter ihrer Dienstleistung und nehmen für sich in Anspruch eine rein ausländische Dienstleistung zu erbringen, die dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes von vornherein entzogen ist. Wie dargelegt, ist dies jedoch nicht der Fall.

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gem. § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Angesichts der aufgeführten gegensätzlichen Stellungnahmen in der Literatur ist es als noch offene Rechtsfrage anzusehen, inwieweit das Rechtsberatungsgesetz auf eine Inkassotätigkeit vom Ausland aus bei ausschließlichem Inlandsbezug der Forderung als solche anwendbar ist (Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 34 Rz. 65 f.).






OLG Hamm:
Urteil v. 15.06.1999
Az: 4 U 10/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e3fd2159b446/OLG-Hamm_Urteil_vom_15-Juni-1999_Az_4-U-10-99




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