Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 18. Januar 2011
Aktenzeichen: 21 K 416.10

(VG Berlin: Urteil v. 18.01.2011, Az.: 21 K 416.10)

Die Regelung über die Videoabgabe in § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 ist so auszulegen, dass sich die danach erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen - hier mehrere Folgen einer Fernsehserie - bezieht, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film.

Tenor

Der Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 über eine Filmabgabe für die Monate Januar bis Juni 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist exklusiv mit der Verwertung (u.a.) des Programmvermögens des rbb beauftragt und verfügt außerdem über ein eigenes Filmarchiv. Unter anderem vertreibt sie Bildträger (DVDs, Videos) mit den folgenden Titeln:

1.€Drei Damen vom Grill€ (jeweils 6 DVDs mit mehreren Folgen)-Teil 1: Folgen 1 bis 26, Laufzeit 650 min, je Folge 25 min-Teil 2: Folgen 27 bis 52, Laufzeit 650 min, je Folge 25 min-Teil 3: Folgen 53 bis 78, Laufzeit 650 min, je Folge 25 min-Teil 4: Folgen 79 bis 104, Laufzeit 650 min, je Folge 25 min-Teil 5: Folgen 105 bis 140, Laufzeit 900 min, je Folge 25 min2.€Die Koblanks€ (4 DVDs mit 13 Folgen), Laufzeit 325 min, je Folge 25 min3.€Molle mit Korn€ (4 DVDs mit 10 Folgen), Laufzeit 500 min, je Folge 50 min4.€Café Wernicke€ (4 DVDs mit 20 Folgen), Laufzeit 500 min, je Folge 25 min5.€Best of €Die Kurt Krömer Show€€ (2 DVDs mit 9 Folgen und Bonus-DVD), Laufzeit 415 min, je Folge 30 min und 145 min Zusammenschnitt in Bonus-DVD6.€Panda, Gorilla & Co.€ (jeweils 1 DVD mit mehreren Folgen)-Teil 1: Folgen 1 bis 10, Laufzeit 180 min, je Folge 18 min-Teil 2: Folgen 11 bis 20, Laufzeit 180 min, je Folge 18 min-Teil 3: Folgen 21 bis 30, Laufzeit 180 min, je Folge 18 min-Teil 4: Folgen 31 bis 40, Laufzeit 180 min, je Folge 18 min-Teil 5: Folgen 41 bis 52, Laufzeit 180 min, je Folge 18 min-Teil 6: Folgen 53 bis 56, Laufzeit 192 min, je Folge 48 min-Teil 7: Folgen 57 bis 60, Laufzeit 192 min, je Folge 48 min7.€Manne Dumke€ (1 DVD), Laufzeit 60 min8.€Berlin wie es war€ (1 Video), Laufzeit 87 min9.€Berlin how it used to be€ (1 Video), Laufzeit 87 minDie Bildträger enthalten für die Fernsehausstrahlung hergestellte Filme bzw. Filmfolgen (Fernsehfilme), deren (Auftrags-) Produzentin die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin oder eines ihrer Tochterunternehmen war. Sämtliche Bildträger erscheinen unter dem €Label€ und im Verlag der Klägerin. Im Internetauftritt des rbb heißt es zu der Klägerin: €Die [Klägerin] realisiert in Kooperation mit dem rbb Begleitprodukte wie DVDs und CDs. Diese Eigenproduktionen werden exklusiv über den rbb-Shop und den Handel vertrieben.€ und ferner: €Von Werbung in den Radio- und Fernsehprogrammen des rbb über die Programmverwertung, Merchandising, Mitschnittservices, Lizenzen bis hin zu Kooperationen und Sponsoring € Wir bieten Unternehmen und Privatpersonen ein breites Leistungsspektrum an. Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand!€.

Auf Anfrage der Filmförderungsanstalt (des Bundes) erklärte die Klägerin mit Schreiben vom Dezember 2008, sie könne nur hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Bildträger eine Filmabgabepflicht erkennen und werde nur insoweit eine Filmabgabe entrichten, im Übrigen bestehe jedoch keine Filmabgabepflicht. Mit 17 Bescheiden vom 14. Juli 2009 zog die Filmförderungsanstalt die Klägerin zu einer Filmabgabe der Videowirtschaft für sämtliche o.g. Bildträger für die Zeit von 1993 bis Juni 2009 heran, darunter mit einem Bescheid für die Monate Januar bis Juni 2009 in Höhe von 1.200 €, wobei sie in diesem Zeitraum den Umsatz schätzte. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide Widerspruch und zahlte den geforderten Betrag vorläufig. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass der Umsatz mit den o.g. Bildträgern (u.a.) im Jahr 2008 insgesamt 87.812,87 € und für die Monate Januar bis Mai 2009 insgesamt 24.965,33 € betragen habe, wies die Filmförderungsanstalt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 unter Reduzierung der geforderten Filmabgabe auf 649,37 € zurück; sie ging dabei von einer Filmabgabe für die Monate Januar bis Mai 2009 in Höhe von 1,8 % des Umsatzes aus (entspricht 449,37 €) sowie für den nicht abgerechneten Monat Juni 2009 in Höhe eines Schätzbetrages von 200 €.

Hiergegen richtet sich die am 13. August 2010 erhobene Klage. Die Beteiligten € die vereinbart haben, die Widerspruchsverfahren betreffend die übrigen Heranziehungsbescheide vom 14. Juli 2009 bis zur Entscheidung in diesem Verfahren ruhen zu lassen € streiten darüber, ob sich die nach § 66 a des Filmförderungsgesetzes für eine Filmabgabepflicht erforderliche Laufzeit von 58 Minuten auf die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme bzw. Filmfolgen bezieht oder nur auf die einzelnen Filme bzw. Filmfolgen. Darüber hinaus streiten sie darüber, ob die Vorschrift auch Filme der hier vorliegenden Art erfasst, von dem Film- und Fernsehabkommen zwischen den Rundfunkanstalten und der Filmförderungsanstalt verdrängt wird und gegen höherrangiges Recht verstößt. Außerdem steht im Streit, ob die Klägerin Inhaberin der Lizenzrechte im Sinne der Vorschrift ist. Schließlich macht die Klägerin geltend, sie habe aus dem Video €Berlin how it used to be€ in 2009 keine Umsätze erzielt und daher auch nicht an die Beklagte gemeldet, weil dieser Titel bereits abverkauft gewesen sei. Da zudem das Video €Berlin wie es war€ kaum gekauft worden sei und mit der DVD €Manne Dumke€ schon im Jahr 2008 nur noch ein Umsatz von 71,58 € erzielt worden sei, sei der Umsatz dieser drei Bildträger in der Zeit von Januar bis Juni 2009 insgesamt nur ganz gering gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 14. Juli 2009 über eine Filmabgabe für die Monate Januar bis Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind € soweit wesentlich € Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 14. Juli 2009 über eine Filmabgabe für die Monate Januar bis Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid über die Heranziehung zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe ist § 66 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) € FFG 2009 €. Diese Fassung ist hier maßgeblich, weil nach der speziellen Übergangsregelung in § 73 Abs. 8 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung des am 6. August 2010 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) § 66 a mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009 gilt.

Nach § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zu Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 € im Jahr übersteigt. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier nicht sämtlich vor. Denn die im Tatbestand unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Bildträger enthalten nicht Filme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten (1.), und die im Tatbestand unter Nr. 7 bis 9 aufgeführten Bildträger erreichen nicht den für die Filmabgabepflicht erforderlichen Mindestumsatz (2.).

1. Die im Tatbestand unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Bildträger enthalten nicht Filme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten im Sinne von § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2009.

a. Es handelt sich allerdings um €Filme€ im Sinne der Vorschrift. Film ist jede (mit der Filmkamera, digital oder sonst wie hergestellte) Abfolge von bewegten Bildern, ohne dass es auf deren Inhalt oder Dauer ankommt. Dies ist hier der Fall.

Die Vorschrift verlangt insbesondere nicht, wie die Klägerin meint, dass es sich um programmfüllende oder um €echte€ Spielfilme handeln muss. Die eine anderslautende Auslegung nahelegende Passage aus dem Urteil des OVG Berlin vom 17. Januar 1995 € 8 B 65.91 € (S. 15 des Urteilsabdruckes) hat das OVG Berlin selbst als €obiter dictum€ relativiert, das zudem allein bei der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit der Videoabgabe im Kontext der Gruppenhomogenität von Filmtheaterbetreibern und Videothekaren relevant gewesen sei (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1998 € 8 N 4.98 € S. 2 des Beschlussabdruckes, und vom 17. September 1997 € 8 N 21.97 € S. 4 des Beschlussabdruckes). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber bewusst €aus gutem Grund von einer inhaltlichen Differenzierung der Videoprogramme abgesehen hat€ (vgl. BT-Drs. 13/9695, S. 29 zu Nr. 29; so auch schon OVG Berlin, Urteil vom 16. Januar 1986 € 5 B 14.85 € S. 7 des Urteilsabdruckes). Gegen die Auffassung der Klägerin sprechen zudem sowohl die Regelung in § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG 2009, die überflüssig wäre, wenn Satz 1 der Vorschrift nur €echte€ Spielfilme erfassen würde, als auch die Regelung in § 14 a Abs. 1 FFG 2009 (Legaldefinition eines programmfüllenden Films), an die der Gesetzgeber in § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 gerade nicht angeknüpft hat.

Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich bei den Filmen um bloße €Laufbilder€ im Sinne des § 95 UrhG € hiernach sind die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 UrhG auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden € handelt. Der Begriff der €Laufbilder€ in § 95 UrhG ist lediglich ein Unterbegriff des Begriffes €Film€ (der 3. Teil des Urheberrechtsgesetzes ist überschrieben mit €Besondere Bestimmungen für Filme€), der sich je nach dem Maße schöpferischer Gestaltung in Filmwerke (§§ 88 ff. UrhG) und Laufbilder (§ 95 UrhG) aufteilt. Auch nach der Konzeption des Urheberrechtsgesetzes sind also Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG Filme. Dass auch Laufbilder von der Abgabepflicht erfasst sind, bestätigt im Übrigen die ausdrückliche Erwähnung der Abgabepflicht von Filmtheaterbesitzern, die nur Wochenschauen € und damit €Laufbilder€ im Sinne von § 95 UrhG € vorführen, in § 15 Abs. 1 FFG a.F.

39b. Die auf den Bildträgern enthaltenen Filme haben jedoch nicht eine Länge von mehr als 58 Minuten. Denn die Laufzeit von mehr als 58 Minuten bezieht sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film.

Da weder der Wortlaut der Vorschrift, wonach Bildträger erfasst sind, die mit €Filmen€ bespielt sind, sowie der Vergleich mit § 66 a Abs. 2 FFG 2009, wonach bei Verwertungen im Videoabrufdienst ausdrücklich nur €einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten€ erfasst sind, zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führen, ist maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen. Diese führen zu einer Auslegung im obigen Sinne.

Bereits das erste deutsche Filmförderungsgesetz € das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) € sah in seinem § 15 Abs. 1 der Gesetz gewordenen Fassung eine Filmabgabe vor. Danach hatte €jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung programmfüllender Filme€ für jede verkaufte Eintrittskarte eine Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark zu entrichten, wobei sich die Abgabe für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigen, auf 0,05 Deutsche Mark ermäßigte. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 2 war ein Film programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat. Der Gesetzentwurf (§ 16) hatte noch eine €Besucherabgabe€ vorgesehen, die bei €allen gewerblichen Filmvorführungen€ bei Lösung der Eintrittskarte zu entrichten war, die aber wegen rechtlicher Bedenken in eine Ausgleichsabgabe der Filmtheaterbesitzer geändert wurde (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik, BT-Drs. V/2290, S. 3). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 437) wurde die Filmabgabe auf 0,15 Deutsche Mark bzw. auf die Hälfte für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochenschauen und Kurzfilme sowie Jugendvorstellungen zeigen, je verkaufte Eintrittskarte erhöht. Die noch im Entwurf vorgesehene Filmabgabe auch für Rundfunkanstalten €für die erstmalige Ausstrahlung eines Films, der als programmfüllender Film in einem Filmtheater erstaufgeführt worden ist€, wurde im Hinblick auf Vorschläge zu einem Fernsehabkommen nicht übernommen (vgl. den Bericht des Wirtschaftsausschusses BT-Drs. 7/1388, S. 3). Mit dem Filmförderungsgesetz vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wurde die Filmabgabe nunmehr in § 66 geregelt, dabei auch auf nichtgewerbliche Abspielstellen erstreckt sowie nicht mehr auf jede verkaufte Eintrittskarte, sondern auf einen bestimmten Jahresumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten bezogen. Außerdem wurde die bereits seit dem ersten Filmförderungsgesetz bestehende und auch im Gesetzentwurf vorgesehene (vgl. BT-Drs. 8/2108 S. 19) Formulierung €Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von programmfüllenden Filmen€ geändert in €Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten€. Diese Änderung diente nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 8/2108, S. 42, und 8/2792, S. 46) der €Sicherstellung, dass Filme mit einer Laufzeit von unter 79 Minuten (Schwelle für die Förderung), filmabgabepflichtig sind, [weil] es nicht vertretbar erscheint, dass Filme mit einer Laufzeit von über 60 Minuten filmabgabefrei sind, obwohl für ihren Besuch die üblichen Eintrittspreise zu zahlen sind.€ Zugleich wurde die Begriffsbestimmung eines programmfüllenden Films in § 15 dahingehend ergänzt, dass ein Film bei Kinder- oder Jugendfilmen (bereits dann) programmfüllend ist, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 59 Minuten hat. Damit sollte dem geringeren Stillhalte- und Konzentrationsvermögen von Kindern Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 8/2792, S. 43). Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2040) wurde in § 66 a eine Filmabgabe der Videowirtschaft (Gewerbetreibende, die aus dem Verkauf, der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern an Letztverbaucher einen bestimmten Jahresumsatz erzielen) eingeführt. Im Gesetzentwurf war dazu vorgesehen, Bildträger zu erfassen, €die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind€ (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 6). Nach der Begründung des Entwurfs sollte die Abgabe ausdrücklich nur von solchen Filmen erhoben werden, die programmfüllend und echte Spielfilme sind. Deshalb sollte zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Angabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drs. 10/5448, S. 16 zu Nr. 34). Der Entwurf wurde jedoch nicht Gesetzesfassung, vielmehr sind danach (alle) Bildträger erfasst, €die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind€. Eine Begründung hierzu lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Lediglich die Begründung zur Einführung der Videoabgabe nimmt darauf Bezug, dass die Videowirtschaft ihre €Umsätze zu mehr als 90 % aus der Verwertung von Spielfilmen erzielt€ und die Videoabgabe daher dem Gebot der Gleichbehandlung entspreche und zugleich die Senkung der Abgabe der sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befindlichen Kinos ermögliche (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 16). Entsprechend sind die Berichterstatterinnen des Wirtschaftsausschusses bei der abschließenden Lesung des Gesetzesentwurfes davon ausgegangen, dass es €ein Gebot der Gerechtigkeit ist, wenn neben den Filmtheatern auch die Videotheken, die fast ausschließlich mit Spielfilmen zu tun haben, zu einer Filmabgabe herangezogen werden€ bzw. wer €Spielfilme vorführt und davon einen wirtschaftlichen Nutzen hat, einen bescheidenen Anteil dieses Nutzens abzweigen und für die Herstellung weiterer Spielfilme und für Verbesserungen im Rahmen der Filmwirtschaft verwenden soll€ (vgl. die Plenarprotokolle vom 16. Oktober 1986, S. 18429 f.). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2135) wurde die Videoabgabe nicht mehr von den einzelnen Videotheken erhoben, sondern von den €Programmanbietern€ (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 12/2021 S. 21 f.), was die erfassten Bildträger betrifft jedoch € auch mit den nachfolgenden Änderungen € unverändert gelassen.

Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift war also Grundlage der Abgabepflicht von Anfang an stets der einzelne programmfüllende Film bzw. Spielfilm, für den der Kinobesucher das übliche Eintrittsgeld zahlte. Daran hat der Gesetzgeber im Laufe der verschiedenen Gesetzesänderungen im Grundsatz festgehalten. Soweit er die Abgabepflicht nicht mehr an einen €programmfüllenden€ Film, sondern einen Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten € ab dieser Laufzeit ist ein Kinderfilm programmfüllend € geknüpft hat, wollte er nur sicherstellen, dass auch ein Film mit einer Laufzeit zwischen 58 und 79 Minuten € erst ab der zuletzt genannten Laufzeit ist ein Erwachsenenfilm programmfüllend € filmabgabepflichtig ist, weil nach Ansicht des Gesetzgebers auch für einen solchen Film die üblichen Eintrittspreise zu zahlen waren und daher eine Abgabepflicht gerechtfertigt erschien. Dass der Gesetzgeber die Abgabepflicht weiterhin an den einzelnen Film bzw. Spielfilm knüpfen wollte, zeigt auch der Gesetzentwurf zur erstmaligen Einführung der Videoabgabe, wonach diese ausdrücklich nur an Bildträger geknüpft werden sollte, die mit €Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind€, um die Abgabe nur von solchen Filmen zu erheben, die programmfüllend und echte Spielfilme sind, und nicht z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen. Zwar wurde der Entwurf nicht in die endgültige Fassung der gesetzlichen Regelung über die Videoabgabe übernommen, jedoch lassen die Gesetzesmaterialien gleichwohl erkennen, dass der Gesetzgeber die Videowirtschaft deswegen in die Filmabgabe mit einbeziehen wollte, weil die Videowirtschaft ihre Umsätze zu 90 % mit Spielfilmen erzielte und hieraus zur Finanzierung der Filmwirtschaft etwas abgeben sollte. Die Nichtaufnahme der Beschränkung €Spielfilm€ in die Gesetz gewordene Fassung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass auch der Umsatz der Videowirtschaft, der nicht mit Spielfilmen (zu mehr als 90 %), sondern mit anderen Filmen erzielt wird (immerhin bis zu 10 % des Umsatzes), erfasst werden sollte und die Herausnahme von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen noch nicht durchgesetzt werden konnte, diese vielmehr erst später erfolgte. Es gibt jedenfalls keinerlei Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber nicht nur € für das Kino produzierte €Spielfilme bzw. sonstige (programmfüllende) Filme mit einer Videoabgabe belegen wollte, sondern auch Fernsehserien der hier vorliegenden Art, also Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert werden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der €programmfüllenden€ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten bleiben und damit für sich genommen kein €übliches Eintrittsgeld€ für einen Kinobesuch erzielen würden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 (Filmabgabe der Videowirtschaft) genau denselben Begriff verwendet wie in § 66 Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 (Filmabgabe der Kinowirtschaft), der auf Kinofilme (mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten) abstellt. Dies wird bestätigt mit der erstmaligen Aufnahme einer gesetzlich geregelten Filmabgabepflicht für die Fernsehveranstalter mit § 67 FFG 2009 in der Fassung des am 6. August 2010 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I Nr. 1048), weil die Heranziehung zu einer Filmabgabe hiernach ausdrücklich an die Ausstrahlung von Kinofilmen angeknüpft wird.

Für die hier getroffene Auslegung spricht im Übrigen auch, dass eine Sonderabgabe verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn sie einer homogenen Gruppe auferlegt wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann, und das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BverwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 € 6 C 47.07 € Juris Rdnr. 27 m.w.N.). Zum einen bilden die nach §§ 66, 66a und 67 FFG 2009 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten € die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter € nur deswegen die erforderliche homogene Gruppe, die durch €annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen€ (vgl. BverfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 € 2 BvR 2374/99 € Juris), weil sie gemeinsam Verwerter von Kinofilmen sind, die im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt werden, wobei die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt sind (vgl. BverwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 29). Auch die Gruppennützigkeit knüpft an Kinospielfilme bzw. Kinofilme an. Denn die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt kommt dem deutschen Kinofilm zugute und wirkt sich zugleich zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Kinofilmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film mit einem beachtlichen Anteil beiträgt (vgl. BverwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 36). Die erforderliche Gruppennützigkeit der Verwendung des Aufkommens aus der Filmabgabe ergibt sich schließlich auch nur daraus, dass der größte Teil des Aufkommens für Beihilfen zur Produktion von Kinofilmen verwendet wird (§§ 67a Nr. 1 und 2, § 67b Nr. 1, § 68 Nr. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004), wobei die Förderung von Fernsehserien der hier vorliegenden Art gerade ausgeschlossen ist. Denn sowohl die Referenzfilmförderung als auch die Projektfilmförderung setzen € mit Ausnahme des Kurzfilms (§ 14a Nr. 4 FFG 2009) sowie des nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Nr. 2 FFG 2009) € einen programmfüllenden (Kino-) Film, also einen Film mit einer Laufzeit von mehr als 79 Minuten bzw. bei Kinderfilmen von mehr als 58 Minuten voraus. Letztlich dient auch die Absatzförderung (für die Kino- und die Videowirtschaft) der Förderung des deutschen Kinofilms.

Die Gegenansicht überzeugt nicht. Die Kommentarliteratur (von Have, FFG, 2005, § 66 a Rdnr. 2, § 66 Rdnr. 2 und von Have/Schwarz in Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, Nr. 376) liefert für die gegenteilige Auffassung keine Begründung und enthält im Übrigen die inkonsequente Einschränkung, dass Werbung, Trailer und dergleichen nicht mitzurechnen seien. Die in der früher geltenden Richtlinie 63/607/EWG vom 15. Oktober 1963 geregelte Unterteilung von Filmen in abendfüllende Filme, Kurzfilme und Wochenschauen lässt entgegen des von der Beklagten in Bezug genommenen Einzelrichterurteils der 22. Kammer vom 23. Mai 2006 € VG 22 A 200.03 € (Nr. 4 des Entscheidungsabdruckes) nicht den Schluss zu, dass jedes abendfüllende €Produkt€, wenn es denn eine Mindestspieldauer von 58 Minuten aufweist, abgabepflichtig sein soll, zumal die Abgabe der Videowirtschaft erst viel später eingeführt worden ist und die nach der Richtlinie vorgesehene Unterteilung auch nur den einzelnen Film betrifft. Die Kammer vermag auch nicht die mit dieser Entscheidung angeführten ungerechtfertigten Ergebnisse zu erkennen, die darin liegen sollen, dass sonst auch Filme unter 58 Minuten mit der Abgabe belastet würden, wenn nur einer von mehreren Filmen auf einer Kassette diese Spieldauer erreichen würde, weil der Nettoumsatz als Anknüpfungspunkt der Abgabe nicht pro Kassette auf einzelne Filme aufgeteilt werden könne. Die zuletzt genannte Prämisse trifft schon nicht zu. Der für die Filmabgabepflicht relevante Nettoumsatz bezieht sich gerade nicht auf jeden einzelnen auf einem Bildträger vorhandenen Film, sondern auf den Bildträger insgesamt, unabhängig davon, ob sich außer einem (für die Heranziehung zur Filmabgabe erforderlichen) Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten noch weitere Filme auf dem Bildträger befinden.

Die im Tatbestand unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Bildträger enthalten sämtlich Filme bzw. Filmfolgen mit einer Laufzeit zwischen 18 und 50 Minuten und damit einer Laufzeit von nicht mehr als 58 Minuten. Die auf den jeweiligen Bildträgern vorhandenen Film- bzw. Serienfolgen können auch nicht als ein gesamter Film (mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten) angesehen werden, weil jede Folge einen in sich abgeschlossenen Film darstellt, wie auch die jeweils gesondert erfolgte Fernsehausstrahlung belegt.

2. Im Übrigen, also in Bezug auf die im Tatbestand unter Nr. 7 bis 9 aufgeführten Bildträger, liegt der für die Filmabgabe erforderliche Mindestumsatz nicht vor. Nach § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 besteht eine Filmabgabepflicht (eines Unternehmens der Videowirtschaft) nur dann, wenn der Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern 50.000 € im Jahr übersteigt. Dies ist hier, da der Umsatz der unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten, nicht abgabepflichtigen Bildträger nicht berücksichtigt werden darf, nicht der Fall, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass der Nettoumsatz mit der DVD €Manne Dumke€ sowie den Videos €Berlin how it used _ob e€ und €Berlin wie es war€ aus den von der Klägerin genannten Gründen nur marginal gewesen ist und die Grenze von 50.000 € bei Weitem nicht erreicht hat.

Die Berufung und die Sprungrevision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Begriffs €Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind€ in § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 zuzulassen.

Die Auslegung ist auch entscheidungserheblich, weil die übrigen Voraussetzungen für die hier streitige Filmabgabe vorliegen. Es liegt keine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Satz 2 der Vorschrift vor (3.). Die Klägerin ist Programmanbieterin im Sinne des § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 (4.). Die Vorschrift wird auch nicht von anderen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes über eine Abgabepflicht verdrängt (5.) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (6.). Die festgesetzte Abgabe wäre schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden (7.).

3. Eine Ausnahme im Sinne von § 66 a Nr. 1 Satz 2 FFG 2009 liegt nicht vor. Hiernach sind von der Abgabepflicht ausgenommen Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind (Videoclips). Hierfür ist nichts ersichtlich noch von der Klägerin etwas vorgetragen worden.

4. Die Klägerin ist Programmanbieterin im Sinne von § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009. Sie hat die Bildträger zum Weiterverkauf €in den Verkehr gebracht€ (vgl. zu diesem Begriff Urteil der Kammer vom 2. November 2010 € VG 21 K 24.10 €). Denn sämtliche Bildträger erscheinen unter ihrem €Label€ und dem von ihr betriebenen Verlag. Im Internetauftritt des rbb heißt es außerdem zu der Klägerin: €Die [Klägerin] realisiert in Kooperation mit dem rbb Begleitprodukte wie DVDs und CDs. Diese Eigenproduktionen werden exklusiv über den rbb-Shop und den Handel vertrieben.€ und ferner: €Von Werbung in den Radio- und Fernsehprogrammen des rbb über die Programmverwertung, Merchandising, Mitschnittservices, Lizenzen bis hin zu Kooperationen und Sponsoring € Wir [die Klägerin] bieten Unternehmen und Privatpersonen ein breites Leistungsspektrum an. Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand!€. Die Klägerin hat letztlich auch nichts Konkretes dazu vorgebracht, warum sie nicht als nach außen hin für die Abgabe der DVDs und Videos an Dritte Verantwortliche anzusehen sein sollte.

5. § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 wird nicht von anderen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes über eine Abgabepflicht verdrängt. Die hier allein in Betracht kommende und von der Klägerin € unter Berufung auf die vom rbb auf Grund des 9. Rundfunkabkommens gezahlten Beiträge € geltend gemachte Regelung des § 67 FFG 2009, die die Filmabgabe von (öffentlich-rechtlichen und privaten) Fernsehveranstaltern betrifft, steht der Abgabepflicht der Klägerin nicht entgegen. Denn nach § 66 a Nr. 6 FFG 2009 besteht die Abgabepflicht nach § 66 a Nr. 1 unbeschadet von Beiträgen und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10294, Nr. 43 zu Nr. 64) soll mit dieser Regelung klargestellt werden, dass die Abgabepflicht unabhängig davon besteht, ob der Anbieter € etwa weil er zugleich Rundfunkprogramme veranstaltet € Beiträge aufgrund von Vereinbarungen mit der Filmförderungsanstalt nach § 67 FFG 2009 zahlt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Klägerin als €Vermarktungsgesellschaft€ des rbb überhaupt als Fernsehveranstalter im Sinne des § 67 FFG 2009 (in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes) angesehen werden könnte.

6. § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 verstößt jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes am 6. August 2010 nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2010 € 10 S 10.10 € Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinen Vorlagebeschlüssen vom 25. Februar 2009 € 6 C 47.07 u.a. € (Juris Rdnr. 39 bis 50) die gegen die Film- und Videoabgabe geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken für nicht begründet erachtet mit Ausnahme von Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Nr. 3 Nr. 1 und Nr. 20 Nr. 3 GG (Gebot der der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit) im Hinblick darauf, dass es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung gefehlt hat. Dem hat der Gesetzgeber jedoch inzwischen mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes am 6. August 2010, mit dem er rückwirkend zum 1. Januar 2004 eine gesetzliche Filmabgabepflicht für Fernsehveranstalter eingeführt hat, Rechnung getragen.

7. Die Filmabgabe wäre auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte die Maßgabe des § 66 a Nr. 3 FFG 2009 € hiernach ist eine Filmabgabe in Höhe von 1,8 % des Nettoumsatzes zu zahlen, wenn dieser nicht mehr als 30 Millionen Euro beträgt, wobei nach Absatz 4 der Vorschrift für die Bestimmung der Umsatzgrenzen der Umsatz des Vorjahres zu Grunde zu legen ist € nicht beachtet hätte. Dass die Klägerin aus dem Video €Berlin how it used _ob e€ in 2009 keine Umsätze mehr erzielt hat, würde keine andere Beurteilung rechtfertigen. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 (Rdnr. 4) unwidersprochen vorgetragen hat, beruht der (Widerspruchs-) Bescheid für die Monate Januar bis Mai 2009 auf den eigenen Meldungen der Klägerin € und damit ohne Berücksichtigung des Titels €Berlin how it used _ob e€€ und für den Monat Juni 2009 auf einer Schätzung, indem aus der Abrechnung für die letzten 12 Monate der höchste Monatsumsatz mit dem Faktor 1,5 multipliziert worden ist, ohne dass es darauf angekommen ist, ob alle oben genannten 9 Titel oder nur 8 Titel berücksichtigt worden sind. Die Befugnis der Beklagten zur Schätzung ergibt sich dabei aus § 70 Nr. 7 FFG 2009.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Nr. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Berlin:
Urteil v. 18.01.2011
Az: 21 K 416.10


Link zum Urteil:
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