Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 8. Oktober 2004
Aktenzeichen: 17 O 160/04

(LG Bielefeld: Urteil v. 08.10.2004, Az.: 17 O 160/04)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 07.09.2004 wird aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Beide Parteien bieten im Internet unter dem Portal eBay verschiedene Artikel aus dem Bereich des Computerzubehörs an.

Die Antragsgegnerin bot dort in der Zeit vom 16.08. bis 26.08.2004 zum Sofortkauf zum Preise von 48,50 € einen Artikel "Trust 108 Mbps WIRELESS LAN-PCMCIA KARTE NEU/RECHNUNG!" an. Bei den Angaben zum Verkäufer ist u.a. angeführt "M. gmbh (11.879 *) mich".

In dem genannten Angebot wird der angebotene Artikel näher beschrieben und es werden einige kurze Angaben zur Kaufabwicklung gemacht. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, enthält diese Seite der Beklagten bei eBay keine Belehrung über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Jedoch kann der Interessent, wenn er den Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickt, zu weiteren Informationen über die Antragsgegnerin gelangen. Unter den dortigen "Informationen zum Verkäufer" findet sich u.a. eine "Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz".

Auf Antrag der Antragstellerin vom 04.09.2004 hat die Kammer durch den Vorsitzenden am 07.09.2004 die folgende einstweilige Verfügung erlassen:

1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Verkaufsplattform eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten oder Bestellungen aufzufordern, ohne auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts gemäß §§ 355, 356 BGB hinzuweisen.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin genüge nicht der Belehrungspflicht, weil sie sich nicht bei dem Angebot selbst befinde. Der normale eBay-Benutzer, der nicht den Shop der Antragsgegnerin aufsuche, sondern bei eBay nach einem bestimmten Artikel suche und dabei auf das Angebot der Antragsgegnerin stoße, gelange nicht zu dieser Information.

Die Antragsgegnerin verschaffe sich durch das Unterlassen der ordnungsgemäßen Belehrung einen Wettbewerbsvorsprung. Die Antragstellerin habe nämlich seit der Anbringung ihrer Belehrungen auf ihrer eBay-Seite zu Beginn dieses Jahres höhere Kosten, da die Verbraucher auf die Belehrung hin von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machten; das schlage sich deutlich in der Kalkulation der Kosten der Antragstellerin nieder.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 07.09.2004 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Sie trägt vor, sie erfülle die Belehrungspflicht. Denn jeder Nutzer könne von der eBay-Startseite über die Navigationsleiste zu den eBay-Shops und dort zur M. GmbH gelangen und dort wiederum Informationen zum Verkäufer finden. Unter diesem Titel befinde sich u.a. auf Seite 2 eine Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzgesetz. Diese Information sei bei jedem Geschäft, das über eBay abgewickelt werde, abrufbar. Es genüge ein Abruf über die Taste "Kontakt" oder "Impressum". Die Belehrung sei auch inhaltlich zutreffend und grafisch und technisch ausreichend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihre protokollierten Erklärungen im Verhandlungstermin Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten.

I.

Eine Entscheidung über den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin im Wege einstweiliger Verfügung ist dringlich.

Nach § 12 Abs. 2 UWG können zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen auch ohne die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO erlassen werden. Die Dringlichkeitsvermutung ist allerdings widerlegt, wenn sich der Verletzte von der Entdeckung der Wettbewerbsverletzung bis zur Anrufung des Gerichtes mehr als einen Monat Zeit läßt. Für ein solches Zögern der Antragstellerin ist jedoch nichts ersichtlich. Die Antragstellerin beanstandet einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin aus der Zeit vom 16.08. bis 26.08.2004; ihr Verfügungsantrag ist per Telefax am 04.09.2004 bei Gericht eingegangen.

II.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

1. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Wettbewerber, da beide geschäftlich Computerzubehör über das Internet vertreiben.

2. Die Antragsgegnerin handelt unlauter im wettbewerbsrechtlichen Sinne, soweit sie bei ihren Angeboten auf der Plattform eBay nicht im Rahmen des Angebotstextes auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes nach §§ 355, 356 BGB hinweist.

a) Verträge, die mit Hilfe der Plattform eBay geschlossen werden, sind Fernabsatzverträge im Sinne des § 312 b BGB. Bei derartigen Verträgen steht einem Käufer, der Verbraucher ist und von einem Unternehmer kauft, nach § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer rechtzeitig vor Abschluß des Fernabsatzvertrages den Verbraucher in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich u.a. über diejenigen Einzelheiten des Vertrages zu informieren, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 EGBGB (der sog. BGB-InfoVerordnung) bestimmt ist. Zu diesen Einzelheiten gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV das "Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes". Dies alles bedarf keiner näheren Darlegungen, da hiervon auch die Antragsgegnerin ausgeht.

b) Wie unstreitig geworden ist, findet sich die von der Antragsgegnerin veranlaßte Belehrung über ein "Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz" nur unter den "Informationen zum Verkäufer", die man entweder über den eBay-Shop der Antragsgegnerin oder über das Anklicken des Wortes "mich" erreicht. Der Text des Angebotes der Antragsgegnerin enthält weder die Widerrufsbelehrung selbst noch einen eindeutigen Hinweis auf sie. Eine Belehrung unter den "Angaben zum Verkäufer" ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt. Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann. Ein Käufer, der über eBay einen Artikel sucht und auf ein Angebot der Antragsgegnerin stößt, muß nicht etwa zwingend den eBay-Shop der Antragsgegnerin aufsuchen; das müßte er nur, wenn er sich für weitere Artikel interessieren würde. Deshalb genügt es nicht, daß sich eine Widerrufsbelehrung im eBay-Shop der Antragsgegnerin findet. Es genügt auch nicht, daß der Verbraucher die Belehrung finden kann, wenn er Informationen zum Verkäufer sucht. Denn es ist keineswegs zwingend, daß er -wenn er einen bestimmten Artikel sucht und gefunden hat- die Information zum Verkäufer abruft. Da das Widerrufsrecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall lesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen. Der Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder Beschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger als der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau dort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu plazieren.

c) Das Fehlen einer ausreichende Widerrufsbelehrung ist wettbewerbsrechtlich unlauter. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und die Pflicht zur Belehrung darüber nach §§ 312 c, 312 d BGB haben verbraucherschützenden Charakter. Verbraucher sind Marktteilnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die genannten Normen regeln das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher; ein Verstoß dagegen ist mithin unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG. Darauf, ob auch die Vorschriften des Teledienstegesetze verbraucherschützend und wettbewerbsregelnd sind, was die Antragsgegnerin bezweifelt, kommt es nicht an, da jedenfalls die hier verletzten Vorschriften der §§ 312 c, 312 d BGB verbraucherschützend sind.

d) Die unterlassenen bzw. versteckten Belehrungen der Antragsgegnerin sind geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Der Nachteil der Verbraucher liegt darin, daß viele Verbraucher von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht keine Kenntnis erhalten und dieses nicht ausüben, obwohl sie die gekaufte Sache lieber nicht behalten möchten. Der Nachteil der gesetzestreuen Mitbewerber liegt darin, daß deren Kunden aufgrund der Belehrung in größerem Umfang Verträge widerrufen oder Waren zurückgeben als die nicht belehrten Kunden der Antragsgegnerin. Das stellt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil dar, weil bekanntermaßen viele Kunden bei Fernabsatzverträgen widerrufen, sofern sie von ihrem Recht wissen.

3. Da die Antragsgegnerin ihr Verhalten als rechtmäßig verteidigt, besteht Wiederholungsgefahr. Damit ist ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist ebenso vorläufig vollstreckbar wie die einstweilige Verfügung selbst.






LG Bielefeld:
Urteil v. 08.10.2004
Az: 17 O 160/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e3aed34a63e7/LG-Bielefeld_Urteil_vom_8-Oktober-2004_Az_17-O-160-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share