Landgericht Mannheim:
Urteil vom 17. Januar 2015
Aktenzeichen: 7 O 270/12

(LG Mannheim: Urteil v. 17.01.2015, Az.: 7 O 270/12)

Hat ein Fernsehsender ausschließliche Nutzungsrechte an einem Basissignal nur bezogen auf die Übertragungswege Kabel und Satellit sowie terrestrische Verbreitung, nicht aber für die Übertragung über IPTV, WEB-TV und Mobilfunk erworben, so steht ihm nicht das Recht zu, die öffentliche Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verbieten.

Tenor

1. Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die von der Klägerin selbst produzierten Fußball-Sendungen der deutschen Fußball Bundesliga, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin in gewerblichen Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) öffentlich wahrnehmbar zu machen, wie geschehen am 16. März 2012 um 22:34 Uhr in der Betriebsstätte €...€ in X, ...straße .

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.268,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. Dezember 2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche konkrete Größe in Quadratmeter der Gastraum in der Betriebsstätte €...€ in X, ...straße, hat und an welchen konkreten Tagen die Beklagte die von der Klägerin ausgestrahlten Sportsendungen ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich wahrnehmbar gemacht hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den in Ziffer 2 zuerkannten Anspruch hinaus verpflichtet ist, der Klägerin den anhand der Auskunft über Dauer und Umfang der Nutzung gemäß Ziffer 3 entstandenen zusätzlichen Schaden zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 EUR zu erstatten.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

8. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 (Unterlassung) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft) auf 250,00 EUR und hinsichtlich Ziff. 2, 5 und 7 (Zahlung und Kosten) auf 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags festgesetzt wird.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Pay-TV-Sender. Auf dem Programm €Sky Sport€ überträgt sie Sport- und Fußballsendungen, darunter Live-Spiele der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Live-Übertragungen basieren auf dem Basissignal der Deutschen Fußball Liga (DFL). Die Klägerin fügt dem im Rahmen ihrer Sendungen Live-Kommentare und weitere multimedial und redaktionell gestaltete Zusatzelemente hinzu und veranstaltet eine Vor-, Halbzeit- und Nachberichterstattung. Sie hat nach ihrer Behauptung von der DFL das ausschließliche Recht erhalten, das Basissignal in Gaststätten öffentlich wiederzugeben. Die Klägerin vergibt Abonnementverträge an Gaststätten, wobei sich das Nutzungsentgelt nach der vereinbarten Nutzungsdauer und der Größe der Gasträume richtet. Die Mindestlaufzeit der von der Klägerin angebotenen Abonnementverträge beträgt zwölf Monate.

Die Beklagte betreibt in der ...straße in X die Gaststätte €...€. Der Gastraum weist eine Größe von etwa 35 Quadratmetern auf. Nach streitiger Behauptung der Klägerin wurde bei einem am 16. März 2012 durchgeführten Kontrollbesuch festgestellt, dass dort in Anwesenheit mehrerer Gäste mittels eines Fernsehers die Nachberichterstattung über einen Spieltag der Fußball-Bundesliga ausgestrahlt wurde. Nach Angaben der Kontrolleurin (eidesstattliche Versicherung, Anlage K 16a; Besuchsprotokoll, Anlage K 16b; Lichtbilder, Anlagen K 16c-d) handelte es sich, erkennbar am €Sky€-Senderlogo, um eine von der Klägerin produzierte Sendung, die über €Sky Sport€ ausgestrahlt wurde. Am 29. September 2012 wurde die Betriebsstätte nach streitiger Behauptung der Klägerin erneut kontrolliert. An diesem Tag hat die Beklagte das Bundesliga-Spiel Bayer Leverkusen gegen SpVgg Greuther Fürth öffentlich wahrnehmbar gemacht. Die Ausstrahlung dieses Spiels erfolgte über IPTV auf der Grundlage des Telekom-Internetangebots €LIGA total!€. Die Beklagte hat keinen Abonnementvertrag für Gaststätten bei der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin sieht in der Ausstrahlung beider Sendungen € sowohl des selbst produzierten Programms als auch des IP-Signals von €LIGA total!€ € eine Verletzung ihrer Urheberrechte und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, Auskunft, Feststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. €LIGA total!€ basiere, ebenso wie die Fußballendungen der Klägerin, auf dem von der DFL zur Verfügung gestellten Basissignal, an dem die Klägerin ausschließliche Rechte habe. Insbesondere sei sie alleinige Inhaberin des €Gaststättenrechts€. Sie hat zuletzt beantragt:

wie erkannt;

darüber hinaus zu Ziff. 1: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die über den Sender LIGA total! ausgestrahlten, von der DFL lizenzierten Live-Fußball-Sendungen, welche auf dem Basissignal beruhen, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin in gewerblichen Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) öffentlich wahrnehmbar zu machen, wie geschehen am 29. September 2012 um 15:48 Uhr in der Betriebsstätte €...€ in X, ...straße ;

und darüber hinaus zu Ziff. 3: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, an welchen konkreten Tagen die Beklagte Live-Fußballsendungen der deutschen Fußball Bundesliga über den Sender LIGA total! ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich wahrnehmbar gemacht hat.

Die Beklagte hat den Unterlassungsantrag betreffend die öffentliche Wahrnehmbarmachung der von der Klägerin selbst produzierten Fußballsendungen (Tenor Ziff. 1) anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Rechte an dem Basissignal der DFL erworben hat. Sie trägt vor, sie habe am 23. November 2010 und am 12. Dezember 2012 mit der Deutschen Telekom jeweils einen Vertrag über den Bezug von Internet-Fernsehleistungen einschließlich des Programmpakets €LIGA total!€ abgeschlossen. Bei Vertragsabschluss sei ihr €vermittelt worden€, dass sie berechtigt sei, die hiermit empfangenen Programme auch in ihrer Gaststätte auszustrahlen. Sie habe zu keiner Zeit Sendungen der Klägerin öffentlich wahrnehmbar gemacht. Dass die behaupteten Kontrollen durchgeführt wurden, bestreitet sie mit Nichtwissen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in Ansehung der von der Klägerin selbst produzierten, über €Sky Sport€ ausgestrahlten Fußballsendung begründet. Insoweit ist die Beklagte der Klägerin wegen einer ihr zuzurechnenden Verletzung des ausschließlich der Klägerin zustehenden Rechts, ihre Fußballsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 4 UrhG), nach § 97 UrhG zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Urheberrechtliche Unterlassungs-, Schadensersatz- und Folgeansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu, soweit die Beklagte das Basissignal der DFL über das Internetangebot €LIGA total!€ der Deutschen Telekom öffentlich wahrnehmbar gemacht hat.

1. Im Anschluss an das insoweit unstreitige Klägervorbringen geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin ausgestrahlten Fußballberichterstattungen im Hinblick auf die Live-Kommentierung des Spielgeschehens, die aufwändige Begleitberichterstattung und die redaktionelle Gestaltung um schutzfähige Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG handelt (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage, § 2 Rn. 123), an denen der Klägerin ein eigenes Urheberrecht zusteht. Auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des von der DFL zur Verfügung gestellten Basissignals als solchem und die daran von der Klägerin erworbenen Rechte kommt es daher insoweit nicht an, als die öffentliche Wahrnehmbarmachung der von der Klägerin selbst produzierten Fußballsendungen betroffen ist.

2. Aufgrund des beiderseitigen Vorbringens ist der Entscheidung ferner zugrunde zu legen, dass eine solchermaßen geschützte Fußballsendung am 16. März 2012 in der Gaststätte der Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin entgegen § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 4 UrhG öffentlich wahrnehmbar gemacht wurde. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen nicht nur mit einer eidesstattlichen Versicherung der Kontrolleurin und einem von dieser angefertigten Besuchsprotokoll, sondern vor allem mit Lichtbildern unterlegt, auf denen ein Fernsehgerät in einem Gaststättenraum zu sehen ist, auf dem eine Fußballsendung der Klägerin gezeigt wird. Dies ist an dem charakteristischen roten Sky-Logo am linken oberen Bildrand und an dem Sky-Logo auf dem Mikrofon des Reporters eindeutig zu erkennen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nach Einsichtnahme in die Akte und der Möglichkeit, den Aussagegehalt der Lichtbilder mit der persönlich anwesenden Beklagten während einer Sitzungsunterbrechung zu erörtern, erklärt, die €Aufnahmen könnten durchaus aus dem Lokal ihrer Mandantin stammen€. Damit erachtet es die Kammer unter Berücksichtigung der Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung zu den Behauptungen des Prozessgegners (§ 138 ZPO) als nicht ausreichend bestritten, dass die Beklagte jedenfalls am 16. März 2012 in ihrer Gaststätte eine über Sky Sport ausgestrahlte Fußballsendung der Klägerin öffentlich wahrnehmbar gemacht hat.

3. Hinsichtlich der Unterlassung beruht die Verurteilung auf dem Anerkenntnis der Beklagten.

4. Die Beklagte haftet für diese Verletzung absoluter Rechte auch auf Schadensersatz nach § 97 UrhG. Die Schadensersatzverpflichtung erstreckt sich der Höhe nach auf die Zahlung einer üblichen und angemessenen Lizenz. Da die Klägerin am Markt Gaststätten-Abonnementverträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr etablieren konnte, beläuft sich die übliche und angemessene Lizenz auf einen Jahresbeitrag (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 € I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 € Resellervertrag). Bei der hier unstreitig mindestens anzunehmenden Gastraumgröße von 35 Quadratmetern beläuft sich dieser Beitrag im günstigsten Tarif, dem €BAR PACKAGE Standard€, auf 2.268,00 EUR. Dieser Betrag steht der Klägerin als Mindestschaden zu (Tenor Ziffer 2). Darüber hinaus ist die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht in Ansehung der von der Beklagten zu beauskunftenden (§ 242 BGB) tatsächlichen Gastraumgröße und Nutzungsdauer zu treffen (Tenor Ziffer 4). Zinsen in zuerkannter Höhe sind seit Rechtshängigkeit geschuldet (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 911,80 EUR ergibt sich aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2012 wegen des Urheberrechtsverstoßes vom 16. März 2012 € und damit im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG berechtigt € abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierfür ist Anwaltshonorar in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von 25.000 EUR zzgl. Auslagenpauschale, mithin in Höhe von 911,80 EUR, angefallen, das von der Beklagten zu erstatten ist.

5. In Ansehung der Ansprüche, die die Klägerin aus der öffentlichen Wahrnehmbarmachung des Basissignals der DFL über das IPTV-Signal des €LIGA total!€-Angebots der Deutschen Telekom ableitet, ist die Klage nicht begründet. Die Beklagte hat durch die Ausstrahlung dieses Signals in ihrer Gaststätte keine ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt.

Nach ihrem eigenen, durch die Ausschreibungsunterlagen (Anlagen K 9 bis K 15) unterlegten Vorbringen hat die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der DFL produzierten Basissignal € dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt € nur bezogen auf die Übertragungswege Kabel und Satellit sowie möglicherweise terrestrische Verbreitung, nicht aber für die Übertragung über IPTV, WEB-TV und Mobilfunk erworben. Eine solche Beschränkung der Übertragung von Nutzungsrechten ist dinglich wirksam (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 29, 46). Auf dieser Grundlage steht der Klägerin nicht das Recht zu, die öffentliche Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verbieten. Eine solche Übertragung greift nicht in das der Klägerin von der DFL eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht ein. Die Klägerin selbst wäre nicht berechtigt, das DFL-Basissignal über IPTV zu verbreiten, weder in Gaststätten noch sonst. Daraus ergibt sich, dass sie Dritten die Übertragung auf diesem Wege nicht untersagen kann. Denn das Verbotsrecht besteht nur in den Grenzen der dem Nutzungsberechtigten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte (§ 31 Abs. 3 UrhG); die Aktivlegitimation im Verletzungsprozess reicht nur so weit wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen Nutzungsbefugnisse (Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 97 Rn. 19).

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Telekom nach dem Vortrag der Klägerin nicht das Recht erworben hat, IPTV-Bundesligasendungen in Gaststätten vorzuführen. Daraus folgt nur, dass die Rechte insoweit bei der DFL verblieben sind, die daher auch für die Verfolgung etwa eingetretener oder drohender Rechtsverletzungen aktivlegitimiert ist. Dass die Klägerin insoweit von der DFL ermächtigt worden wäre, hat sie nicht geltend gemacht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der DFL vom 31. Juli 2012. Darin bestätigt die DFL, dass die Klägerin €exklusiver Rechteinhaber für Gaststättenabonnements€ ist und äußert die Rechtsauffassung, dass ein Gaststätteninhaber nur nach Abschluss eines Gaststättenabonnements mit der Klägerin berechtigt sei, seinen Gästen die Spiele der Bundesliga zu zeigen. Dies trifft insoweit zu, als die Telekom nicht in der Lage ist, ihren Kunden das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verschaffen. Zu der hier entscheidenden Frage, wer im Falle von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit IPTV aktivlegitimiert ist, kann dem Schreiben jedoch nichts entnommen werden.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 709 ZPO. In Ermangelung abweichender Angaben oder Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Verbreitung ihrer eigenen Sendungen einerseits und der Verbreitung von LIGA total! andererseits gleich zu bewerten ist. Mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist die Klägerin also hälftig unterlegen. Gleiches gilt für die jeweils auf die beanstandete LIGA total!-Übertragung rückbezogenen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Dies rechtfertigt es, die Kosten gegeneinander aufzuheben.






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