Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 17. Februar 2005
Aktenzeichen: 1 E 6716/03

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 17.02.2005, Az.: 1 E 6716/03)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. DerKläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe derfestgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvorSicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

Die Firma R AG veröffentlichte am 06.02.2002 Planzahlen für das Geschäftsjahr 2002/2003 in Form einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Auch in ihrem Geschäftsbericht 2001/2002 vom 15.10.2002 nannte die Firma Planzahlen für das Geschäftsjahr 2002/2003. Diese wichen jedoch erheblich von den in der Ad-hoc-Mitteilung vom Februar genannten Zahlen ab. Darin sah die Beklagte Anhaltspunkte dafür, dass vor Veröffentlichung des Geschäftsberichts Tatsachen eingetreten waren, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf der Firma geeignet waren, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, so dass eine entsprechende weitere Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG hätte erfolgen müssen. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.10.2002 bestätigte die Firma jedoch die Zahlen ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom Februar 2002. Zum Zwecke der Überprüfung, ob die Firma ihre Pflichten nach § 15 WpHG eingehalten oder verletzt hatte, ersuchte die Beklagte die Firma R AG, vertreten durch den Vorstand, mit Bescheid vom 17.03.2003 um im einzelnen aufgegliederte Auskünfte und die Vorlage geeigneter Unterlagen. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2003 mit, dass über das Vermögen der Firma R AG am 01.03.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Eine Erledigung des Auskunftsersuchens erfolgte nicht.

Darauf erließ die Beklagte unter dem 10.07.2003 ein gegen den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtetes Auskunftsersuchen gleichen Inhalts. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003, zugestellt am 16.10.2003 zurückwies. Am Montag, den 17.11.2003 erhob der Kläger Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, dass nur der Emittent selbst nach § 15 WpHG zur Auskunft verpflichtet sei, nicht jedoch der Insolvenzverwalter. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 1 WpHG. Zwar gehe im Falle der Insolvenz die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters sei aber auf das Ziel des Insolvenzverfahrens beschränkt, nämlich auf die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 15 Abs. 5 WpHG diene jedoch nicht den Gläubigerinteressen, sondern den Interessen potenzieller oder aktueller Anleger, also einem öffentlichen Interesse. Nur ausnahmsweise könnten den Insolvenzverwalter auch Verpflichtungen treffen, die nicht massebezogen seien. Solche öffentlich-rechtlichen Sonderverpflichtungen ordne der Gesetzgeber dann aber auch ausdrücklich an, wie § 155 Abs. 1 InsO zeige, wonach die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung vom Insolvenzverwalter zu erfüllen seien. Daneben werde zwar auch die Rechtsauffassung vertreten, dass es öffentlich-rechtliche Sonderverpflichtungen des Insolvenzverwalters auch ohne spezielle gesetzliche Regelung geben könne. Diskutiert werde dies aber nur für Fälle wie der ordnungsrechtlichen Störungsbeseitigungspflicht bei Altlasten auf den Grundstücken des Schuldners. Das sei aber nur deshalb vertretbar, weil der Schuldner selbst mangels Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse kein Zustandsstörer mehr sein könne. Dagegen sei es dem Emittenten, vertreten durch den Vorstand auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin möglich, Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die er weiß oder von denen er erfährt. Tatsachen, die den Insolvenzverwalter betreffen und von denen er nichts weiß, seien keine Interna im Sinne des WpHG, so dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht darauf nicht erstrecke.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass die Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 15 Abs. 5 WpHG bis zum Erlöschen der Börsenzulassung bestehen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben. Dass diese Pflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sei, ergebe sich aus § 80 Abs. 1 InsO, wonach das Recht, über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu verfügen und es zu verwalten auf den Insolvenzverwalter übergehe. Die Auskunftserteilung nach § 15 WpHG stelle eine Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Insolvenzmasse dar. Die Begebung von Aktien habe einen unmittelbaren Bezug zum Gesellschaftsvermögen. Folglich hätten auch die damit verbundenen kapitalmarktrechtlichen Pflichten einen Bezug zum Gesellschaftsvermögen. Dem börsennotierten Gesellschaftsmantel komme zudem ein eigener Vermögenswert zu, weil er sich isoliert vermarkten lasse. Damit ist er Teil des Vermögens des Insolvenzschuldners. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 15 WpHG beziehe sich auf die Vermögens- und Finanzlage der insolventen Gesellschaft. Diese festzustellen und zu überwachen sei aber gerade Aufgabe des Insolvenzverwalters. Zur Erfüllung der Auskunfts- und Vorlagepflicht müsse auf die Geschäftsbücher der Gesellschaft zurückgegriffen werden. Diese aber gehörten zur Insolvenzmasse und unterlägen damit allein der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht könne auch den Insolvenzgläubigern zugute kommen und stehe deshalb dem Zweck des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Aus § 155 Abs. 1 InsO lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Insolvenzverwalter die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Schuldners nicht wahrzunehmen habe, wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Denn das Gesetz diene nur der Klarstellung und schreibe eine Rechtslage fest, die auch schon zur Zeit der alten Konkursordnung anerkannt gewesen sei. Das Klarstellungsbedürfnis folge aus dem Umstand, dass § 91 Abs. 1 AktG ausdrücklich den Vorstand für die Führung der Handelsbücher für zuständig erklärt. Im Hinblick auf die Pflicht aus § 15 WpHG sei eine entsprechende Klarstellung nicht erforderlich, weil in dieser Vorschrift kein Gesellschaftsorgan für verpflichtet erklärt wird, sondern die Gesellschaft selbst. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 19.12.2003 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und die Zulassung der Sprungrevision beantragt. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten zum Gegenstand seiner Beratungen gemacht.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte das Auskunfts- und Vorlagersuchen an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R AG richten. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 5 WpHG i.V.m. § 80 InsO.

Nach § 15 Abs. 5 WpHG kann die Beklagte von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung unter anderem der in § 15 Abs. 1 WpHG geregelten Pflichten erforderlich ist. Nach § 15 Abs. 1 WpHG muss der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Emittent dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, greift die Überwachungsbefugnis der Beklagten nach § 15 Abs. 5 WpHG.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Firma R AG Emittentin von Aktien ist und folglich der Veröffentlichungspflicht des § 15 Abs. 1 WpHG unterliegt. Unstreitig ist auch, dass die Unstimmigkeiten zwischen den Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft vom Februar und Oktober 2002 einerseits und dem Geschäftsbericht vom Oktober 2002 andererseits hinreichenden Anlass bieten, Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 5 WphG einzuleiten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gilt eine Aktengesellschaft nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst und an die Stelle des auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftszwecks tritt der Abwicklungszweck und die Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO). Das Insolvenzverfahren soll jedoch auch der Entschuldung des redlichen Insolvenzschuldners dienen, um danach ihre auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Folglich kann während des Insolvenzverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Anlegerschutz dienen öffentlich-rechtlichen Pflichten des § 15 Abs. 1 WpHG suspendiert oder aufgehoben wären und/oder kein Interesse mehr an der Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten bestünde. Vielmehr bestehen die Pflichten des § 15 Abs. 1 WpHG während des Insolvenzverfahrens fort. Sie dauern an bis zum Erlöschen der Börsenzulassung.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreites steht die Frage, ob die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter für die Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach § 15 Abs. 5 WpHG in Anspruch nehmen darf. Insoweit ist festzustellen, dass der Emittent auskunfts- und vorlagepflichtig ist. Emittent ist die Gesellschaft. Für diese handelt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter. Denn die Ausgabe von Aktien, die in ihrer Gesamtheit den Betrag des Grundkapitals ausmachen (vgl. § 1 Abs. 2 AktG), dient der Gesellschaft als Mittel, das für ihre Tätigkeit als werbende Gesellschaft erforderliche Grundkapital in der Form der Eigenfinanzierung aufzubringen. Die Begebung von Aktien hat folglich, auch wenn das Grundkapital nicht identisch mit dem tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsvermögen ist, einen unmittelbaren Bezug zum Gesellschaftsvermögen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört. Die Insolvenzmasse ist im Insolvenzverfahren allein durch den Insolvenzverwalter zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO). Schon hieraus ergibt sich, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Gesellschaft als Wertpapieremittentin treffende Auskunfts- und Vorlagepflicht den Insolvenzverwalter treffen muss, da die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen zum Beleg dieser Auskünfte eine Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Insolvenzmasse darstellt, die ausschließlich dem Insolvenzverwalter obliegt.

Soweit die Beklagte neben der Erteilung von Auskünften auch die Vorlage geeigneter Unterlagen begehrt, ergibt sich die entsprechende Verpflichtung des Klägers als Insolvenzverwalter darüber hinaus aus dem Umstand, dass diese Unterlagen im wesentlichen den Geschäftsbüchern der Gesellschaft zu entnehmen sind, zu denen nicht nur die Unterlagen über das gesamte Rechnungswesen gehören, sondern auch Bücher oder Akten über Rechnungen, Geschäftsbriefe, Tagnotizbücher, Vertragsurkunden und ähnliche Unterlagen, soweit sie die Masse betreffen (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 36 Rdnr. 34). Diese Geschäftsunterlagen gehören nach § 36 Abs. 1 InsO ausdrücklich ebenfalls zur Insolvenzmasse. Da der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen wie auch die dazu gehörenden Gegenstände sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen hat (§ 148 Abs. 1 InsO), durfte die Beklagte ihr Auskunfts- und Vorlageverlangen insoweit folglich auch nur an den Kläger richten, da die Organe der Gesellschaft nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sind und keine Verfügungsbefugnis über sie haben.

Der Inanspruchnahme des Klägers steht nicht der Umstand entgegen, dass auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der sonst zur Vertretung der Gesellschaft befugte Vorstand als solcher grundsätzlich im Amt bleibt. Zwar gilt infolge des Eröffnungsbeschlusses die Aktiengesellschaft selbst als aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG) und es tritt anstelle des auf gewinnerzielende Tätigkeit gerichteten Geschäftszwecks der Gesellschaft der Abwicklungszweck oder - wie hier - im Fall der Insolvenz das Insolvenzverfahren. Die Gesellschaft bleibt aber jedenfalls zunächst als eine korporativ verfasste Gesellschaft mit dem Status einer juristischen Person und den entsprechenden Vertretungsorganen bestehen. Die sonst grundsätzlich dem Vorstand obliegende Abwicklungstätigkeit übernimmt im Insolvenzverfahren indes der Insolvenzverwalter (Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, § 264 Rdnr. 39). Die Befugnisse des im Amt verbliebenen Vorstands beschränken sich hingegen auf die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens der Gesellschaft sowie auf die Wahrnehmung insolvenzrechtlich neutraler gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im wesentlichen insolvenzneutrale Maßnahmen umfassen; dies sind solche Maßnahmen, die keinerlei Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben (Hüffer a.a.O., Rdnr. 64 ff., 68). Diese Zuständigkeiten sind durch die Auskunfts- und Vorlageverfügung der Beklagten nicht berührt, da das von der Beklagten mit ihrer Verfügung geltend gemachte Begehren, wie dargelegt, einen Bezug zur Insolvenzmasse hat, seine Erfüllung folglich allein dem Insolvenzverwalter obliegt.

Sofern zur Erteilung der begehrten Auskünfte und Vorlage der Unterlagen eine unterstützende Tätigkeit von Beschäftigten der Gesellschaft erforderlich ist, ergibt sich die Notwendigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers zudem auch daraus, dass ihm als Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Funktion des Arbeitgebers übertragen worden ist, der Vorstand hingegen seine ursprünglichen diesbezüglichen Befugnisse ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen kann (Hüffer, a.a.O., Rdnr. 54 ff.). Zu entsprechenden Weisungen gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft, die bei der Erfüllung der Auskunftspflicht mitzuwirken haben, ist folglich nur der Antragsteller befugt, nicht mehr der Vorstand.

Dieses Ergebnis wird durch die Argumente des Klägers nicht in Frage gestellt. Insbesondere lässt sich, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, aus § 155 Abs. 1 InsO nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Insolvenzverwalter die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Schuldners nicht wahrzunehmen habe, wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Einer solchen speziellen Regelung im Hinblick auf die Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 15 Abs. 5 WpHG bedarf es schon deshalb nicht, weil sich die Rechtslage, wie dargelegt, hinlänglich klar aus den allgemeinen Vorschriften ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Aus dem selben Grund war auch dem Antrag der Beteiligen entsprechend die Sprungrevision zuzulassen (§§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 17.02.2005
Az: 1 E 6716/03


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