Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Juli 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 174/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung AUGENSCHMAUS ist am 30. November 1998 für die Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung; Imageberatung/Corporate indentity; Materialbearbeitung verbunden mit den Bereichen: Dekoration und Design, Ladenbau, Innenarchitektur und Architektur, Image-, Stil- und Farbberatung, Photographie uä; Beratung, Planung und Durchführung in den Bereichen: Dekoration und Design, Ladenbau, Innenarchitektur und Architektur, Image-, Stil- und Farbberatung, Photographie uä; sowie Catering und Verpflegung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist. Der Erstprüfer hat die Entscheidung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG gestützt. Die angemeldete Bezeichnung stelle ein Werbeschlagwort dar, das weder über eine phantasievolle Eigenart verfüge, noch eine neue Wortzusammensetzung vorstelle. Vielmehr sei das Wort in Lexika und anderen Veröffentlichungen als Synonym für einen besonders erfreulichen Anblick nachweisbar. Die Voreintragung zugunsten der Anmelderin für "Dienstleistungen eines Optikers" und Waren der Klassen 5 und 9 könne die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht begründen. Ein etwa bestehendes Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG könne dahin stehen.

Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte keinen Erfolg. Der Erinnerungsprüfer hat der fraglichen Bezeichnung unter Hinweis auf die Begründung des Erstprüferbeschlusses und die Eintragung in einem weiteren Wörterbuch ebenfalls die Schutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen. Der Begriff "Augenschmaus" sei gerade im Bereich Dekoration, Design, Architektur, aber auch bei der Präsentation von Nahrungsmitteln und Speisen völlig gebräuchlich, so dass das Wort im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen von den Verbrauchern als Sachangabe bzw Werbewort verstanden werde. Insoweit fehle ihm der notwendige phantasievolle Überschuß sowohl in der Aussage selbst als auch in der sprachlichen Gestaltung. Ob der angemeldeten Bezeichnung auch ein Freihaltungsbedürfnis entgegensteht, hat der Erinnerungsprüfer offen gelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 1999 und vom 19. Februar 2001 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen.

Eine Begründung der Beschwerde ist trotz zweifacher Ankündigung nicht zu den Akten gelangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Bezeichnung die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Auch wenn bei der Prüfung, ob einer Markenanmeldung dieses Schutzhindernis entgegensteht, nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs großzügige Maßstäbe anzulegen sind, ist bei Wörtern darauf abzustellen, ob ihnen im Hinblick auf die angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder ob es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das von den Verbrauchern - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muß vielmehr streng und vollständig sein (vgl EuGH WRP 2003, 735 - Libertel. Groep - Farbe Orange), wobei der Senat das Wort "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (vgl Beschluß vom 15. Mai 2003 im Sinne 25 W (pat) 168/01 - High Care). Danach muß das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft bejaht werden.

Wie sich aus den bereits von der Markenstelle zitierten Eintragungen in Lexika, Wörterbüchern und anderen Veröffentlichungen ergibt, stellt das Wort "Augenschmaus" ein Synonym für einen besonders erfreulichen Anblick dar, der auch und gerade für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden Sinngehalt besitzt. In diese Richtung weisen auch zwei weitere Veröffentlichungen, auf die lediglich ergänzend hingewiesen wird. Dort wird der angemeldete Begriff zum einen auf der Rückseite des Buches von Marie Fadel/Rafik Schami "Damaskus - Der Geschmack einer Stadt", Sanssouci - Verlag, zum anderen im Magazin Nr 28 der Süddeutschen Zeitung vom 11. Juli 2003 auf Seite 28 ff als Überschrift zu einem Fotoartikel aufgeführt (vgl Anlagen 1 und 2).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen, denen die Beschwerdeführerin in der Sache nicht entgegengetreten ist. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die Begründung der Beschlüsse für angreifbar hält.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Kliems Engels Sredl Pü






BPatG:
Beschluss v. 31.07.2003
Az: 25 W (pat) 174/01


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