Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2008
Aktenzeichen: 7 W (pat) 51/05

(BPatG: Beschluss v. 30.01.2008, Az.: 7 W (pat) 51/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2008 (Aktenzeichen 7 W (pat) 51/05) die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Wärmetauscher" wurde am 29. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Anmeldung wurde vom Patentamt zunächst aus den Gründen eines Prüfungsbescheides zurückgewiesen. Der Erfinder legte daraufhin Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein und stellte vorsorglich auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er von der Anmelderin gefordert hatte, das Patent auf ihn umzuschreiben, da sie die getroffenen Abmachungen nicht eingehalten habe.

Das Bundespatentgericht forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, den Umschreibungsantrag vorzulegen, andernfalls würde die Beschwerde als unzulässig gelten. Trotz der Aufforderungen wurde kein solcher Antrag eingereicht und ist auch nicht mehr zu erwarten.

Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer nicht sachlich legitimiert ist, die Beschwerde einzulegen. Nach § 74 Abs. 1 PatG steht die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, in diesem Fall also nur der Anmelderin. Laut § 30 Abs. 3 PatG ist der in der Patentrolle eingetragene Anmelder grundsätzlich sachlich legitimiert. Wenn es einen Inhaberwechsel gab, gilt der frühere Inhaber als berechtigt, solange die Änderung noch nicht eingetragen ist. In diesem Fall hat jedoch kein Inhaberwechsel stattgefunden und es wurde kein Umschreibungsantrag gestellt.

Aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 30.01.2008, Az: 7 W (pat) 51/05


Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Die Patentanmeldung 10 2004 031 519 mit der Bezeichnung "Wärmetauscher" ist am 29. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Anmelderin war die H... GmbH in A...

Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 28 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2005 wurde die Anmeldung aus den Gründen des Prüfungsbescheides vom 21. April 2005 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2005 legte der Erfinder S... in A..., vertre- ten durch Rechtsanwalt H..., Beschwerde gegen den Zurückwei- sungsbeschluss ein. Vorsorglich stellte er auch noch Antrag auf Wiedereinsetzung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Erfinder habe von der Anmelderin gefordert, das Patent auf ihn umzuschreiben, weil sich die Anmelderin nicht an die getroffenen Abmachungen halten würde. Mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 20.12.2005 und 9. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des Umschreibungsantrags aufgefordert, da andernfalls seine Beschwerde unzulässig sei. Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. Januar 2007 zur Vorlage des Umschreibungsantrags bis spätestens 28.2.2007 aufgefordert. Andernfalls müsse mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden. Ein solcher ist jedoch nicht eingegangen und nach Auskunft des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auch nicht mehr zu erwarten.

II Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung sachlich nicht legitimiert ist.

Nach § 74 Abs. 1 PatG steht die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Verfahrensbeteiligte ist hier jedoch nur die Anmelderin H... GmbH. Nach § 30 Abs. 3 PatG ist deshalb grund- sätzlich der in der Patentrolle eingetragene Anmelder sachlich legitimiert. Wenn durch Übertragung des Patents ein Inhaberwechsel stattgefunden hat, gilt nach § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG der frühere Inhaber als berechtigt, solange die Änderung noch nicht eingetragen ist. Nach neuerer Rechtsprechung kann der neue Rechtsinhaber auch schon dann als prozessführungsbefugt angesehen werden, wenn von Seiten der bisherigen Anmelderin ein Umschreibungsantrag vorliegt (BPatGE Bd. 44, Seite 156). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Inhaberwechsel nicht vor und dementsprechend wurde auch kein Umschreibungsantrag gestellt.

Die Beschwerde ist deshalb mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.

Tödte Eberhard Frühauf Schlenk Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.01.2008
Az: 7 W (pat) 51/05


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