Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juni 2004
Aktenzeichen: I-2 U 6/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.06.2004, Az.: I-2 U 6/01)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I. 1. des Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

„ Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlas-sen,

a) Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung ausgeht, die in den Sammeltank mündet,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbehälter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter führende, durch ein Ventil absperrbare Rücklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter überbrückt, und bei denen in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter ein umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und bei denen die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;

b) Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung ausgeht, die in den Sammeltank mündet,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ein einziger Schaumsammelbehälter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter führende ab-sperrbare Rücklaufleitung ausgeht, und bei denen die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters einmündet, wobei an dem Schaumsammelbe-hälter eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herr-schenden Unterdrucks angeschlossen ist.“

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-gen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 520.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderruflich, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 511.291, 88 Euro (1 Million Deutsche Mark).

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 196 20 510 (Klagepatent, Anl. K 1) betreffend einen Luftabscheider für eine Milchsammelanlage und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 296 23 713 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 2). Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch; weiterhin begehrt sie, die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für die Benutzung der zum Patent angemeldeten Erfindung während des Offenlegungszeitraumes festzustellen.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. Mai 1996 eingereicht und am 27. November 1997 offengelegt worden; die Veröffentlichung der Patenterteilung hat am 19. August 1999 stattgefunden. Das Klagegebrauchsmuster ist aus der Anmeldung des Klagepatentes abgezweigt, am 6. Mai 1999 eingetragen und am 17. Juni 1999 bekannt gemacht worden.

Anspruch 1 des Klagepatentes in der erteilten und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingetragenen und vor dem Landgericht geltend gemachten Fassung lauteten übereinstimmend wie folgt:

Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem über eine Leitung (2a, 2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter (1), in dessen oberem Bereich eine Saugleitung (4) für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung (6) ausgeht, die in den Sammeltank mündet, dadurch gekennzeichnet, dass in der Leitung (2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebehälter (1) und der Vakuumpumpe (3) ein Schaumsammelbehälter (7) angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter (1) führende, absperrbare Rücklaufleitung (8) ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebeälter (1) ausgehende und zur Vakuumpumpe (3) führende Leitung (2a, 2b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters (7) einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter (7) eine Belüftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbehälter (7) herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.

Durch Beschluss vom 18. März 2002 (Anlagen K 9, K 11) hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster teilweise gelöscht und im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 zwischen den Worten "ein" und "Schaumsammelbehälter" das Wort "einziger" eingefügt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2003 (Anlage L 34) bestätigt.

Das Klagepatent ist durch rechtskräftig gewordenes (vgl. Bl. 214 d.A.) Urteil des Bundespatentgerichtes vom 5. März 2002 (Anlagen K 10 und L 18) in dem im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Umfang beschränkt aufrecht erhalten worden; in dieser Fassung lautet der kennzeichnende Teil des Anspruches 1 bei unverändert gebliebenem Oberbegriff - ohne Bezugszeichen - wie folgt (hinzu gekommene Merkmale sind kursiv hervorgehoben):

... dadurch gekennzeichnet, dass in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbehälter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter führende, durch ein Ventil absperrbare Rücklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter überbrückt, und dass in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter ein umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und dass die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.

Die nachstehend wiedergegebenen sowohl in der Klagegebrauchsmuster- als auch in der Klagepatentschrift enthaltenen Figuren 1 und 2 zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei der erfindungsgemäße Luftabscheider in Figur 1 bei der Milchannahme den Milchschaum aus dem Luftabscheidebehälter absaugend und in Figur 2 während der Rückförderung des zu Milch rückverflüssigten Schaums aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter dargestellt ist.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt Luftabscheider für Milchsammelanlagen, deren Funktionsweise aus der von der Klägerin als Anl. K 6 und von den Beklagten als Anlage L 21 vorgelegten und nachstehend wiedergegebenen Prinzipzeichnung ersichtlich ist.

Die Beklagten haben darüber hinaus das Funktionsschema gemäß Anlage L 26 und ein Gutachten von Professor Franz GU vom 17. Oktober 2003 (Anl. L 31) vorgelegt; die Klägerin hat ferner die Lichtbilder gemäß Anlage K 12, die Zeichnung gemäß Anl. K 13 und das Funktionsschema gemäß Anlage K 15 zu den Akten gereicht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Zeichnung ist ersichtlich, dass eine Vakuumpumpe (3) über eine Leitung (2a/b) mit dem Luftsabscheidebehälter (1) verbunden ist, um ein Vakuum aufzubauen, damit die vom Lieferanten zu sammelnde Milch über die Annahmeleitung (4) in den Luftabscheidebehälter gesaugt werden kann. In der Leitung zwischen Luftabscheidebehälter und Vakuumpumpe ist ein Schaumsammelbehälter (7) zum Sammeln und Rückverfüssigen von Milch aus Milchschaum angeordnet, dessen oberer Bereich über den Abschnitt (2a) der Vakuumleitung und dessen unterer Bereich über die Milchrücklaufleitung (8) mit dem Luftabscheidebehälter verbunden ist und der durch ein Ventil (13) über den Leitungsabschnitt (2b) zum Abbau des Vakuums belüftet werden kann. Die Verbindung zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter kann in der Vakuumleitung durch ein Ventil (9) und in der Rücklaufleitung durch ein Ventil (19) und ein Rückschlagventil (10) unterbrochen werden.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb dieser Luftabscheider eine Verletzung der Klageschutzrechte. Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung entspreche nicht der erfindungsgemäßen technischen Lehre. Beim Entleeren des Schaumsammelbehälters sei der Innendruck im Luftabscheide- und im Schaumsammelbehälter gleich, so dass die verflüssigte Milch nicht durch ein Druckgefälle von dort in den Luftabscheidebehälter zurückgesaugt werde sondern ausschließlich durch das Höhengefälle der Rücklaufleitung dorthin zurückfließe. Anl. K 6 entsprechende Vorrichtungen hätten sie nur in Fahrzeuge installiert, aus deren Sammeltank Milch in denjenigen eines anderen Fahrzeuges umgepumpt werden könne. Um bei solchen Sammelfahrzeugen den mit dem Sammeltank verbundenen Luftabscheidebehälter gegen ein Überfluten zu sichern, sei in der Vakuumleitung das in Anl. K 6 mit der Bezugsziffer 9 bezeichnete Ventil und in der Rücklaufleitung ein weiteres Ventil (Bezugszeichen 19 in Anlage L 21) vorhanden, die nur gemeinsam geöffnet oder geschlossen werden könnten. Werde das Ventil (9) geschlossen und beim Belüften des Schaumsammelbehälters das Vakuum im Luftabscheidebehälter aufrechterhalten, könne durch das gleichzeitig geschlossene Ventil in der Rücklaufleitung keine Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter gelangen. Erst wenn beide Ventile geöffnet seien, der Luftabscheidebehälter belüftet und die Druckdifferenz zwischen den Behältern beseitigt sei, fließe die Milch durch die Rücklaufleitung in den Luftabscheidebehälter zurück.

Die Beklagten haben sich ferner auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.

Durch Urteil vom 28. November 2000 hat das Landgericht die Beklagten aus dem Klagepatent entsprechend den dort zuletzt gestellten Anträgen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung ausgeht, die in den Sammeltank mündet,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbehälter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter führende absperrbare Rücklaufleitung ausgeht, und bei denen die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnise sowie der Namen und Anschriften der Her- steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An- schriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und

Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- von den Beklagten zu 2) und zu 3) sämtliche Angaben und von sämt- lichen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 19. Sep- tember 1999 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegen- heit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ab- nehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

Außerdem hat es antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Klägerin für die vorbezeichneten in der Zeit vom 27. Dezember 1997 bis zum 18. September 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten und seit dem 19. September 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß. Zum Aufbau des Druckgefälles zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter werde dieser bei der angegriffenen Ausführungsform bei geschlossenen Ventilen (9) und (19) belüftet. Würden die Ventile wieder geöffnet, werde das bestehende Druckgefälle erst nach Ablauf einer relativ kurzen Zeitspanne ausgeglichen, bis zum Ausgleich bestehe aber noch eine Druckdifferenz zwischen beiden Behältern, die zur Folge habe, dass jedenfalls eine erste Teilmenge der aus dem Schaum rückgewonnenen flüssigen Milch angesaugt werde und auch aufgrund des Druckgefälles in den Luftabscheidebehälter zurückgelange. Ein privates Vorbenutzungsrecht könnten die Beklagten nicht für sich in Anspruch nehmen, weil ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass sie sich vor dem Prioritätstag des Klagepatentes im Erfindungsbesitz befunden hätten. Bei sämtlichen älteren Ausführungsformen gelange die verflüssigte Milch allein aufgrund des Gefälles der Rücklaufleitung und nicht unter Ausnutzung eines Druckgefälles in die Luftabscheidekammer zurück. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzend geltend:

Der angegriffene Gegenstand habe keine am Schaumsammelbehälter vorgesehene Belüftung; belüftet werde statt dessen die sowohl zum Schaumsammelbehälter als auch zur Vakuumpumpe führende Leitung. Die dem Gutachten Professor GU zugrunde liegenden Untersuchungen hätten ergeben, dass die angegriffene Vorrichtung so gesteuert werde, dass die verflüssigte Milch ausschließlich schwerkraftbedingt vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter gelange. Bei einer Belüftung des Schaumsammelbehälters sei immer auch das Ventil (9) der Vakuumleitung (2 a) geöffnet. Beim Öffnen dieses Ventils werde das Druckgefälle von 0,44 bar zwischen beiden Behältern in 0,42 Sekunden ausgeglichen. Da die Vakuumleitung früher als die Rücklaufleitung geöffnet werde, nämlich bereits während der Förderung der Milchneige, wenn der mit der Milch eingesaugte Luftanteil das Vakuum im Luftabscheidebehälter zunehmend verringere, fließe auch keine Luft aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter. Beim Öffnen der Rücklaufleitung sei der Unterdruck im Luftabscheidebehälter abgebaut und der Druck in beiden Behältern gleich. Die diesem Funktionsablauf entsprechende Arbeitsweise der elektronischen Steuerung könne weder von ihnen - den Beklagten - noch von ihren Abnehmern verändert werden.

Dass die Ventile in der Vakuum- und in der Rücklaufleitung der angegriffenen Anlage möglicherweise mit einer anderen Steuerung gegenläufig arbeiten könnten, genüge nicht zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre; eine andere Sichtweise widerspreche der vom Bundespatentgericht vorgenommenen Beschränkung des Klagepatentes im Nichtigkeitsverfahren und lasse außer Acht, dass das Klageschutzrecht in dieser weiten Auslegung gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik (Anl. L 16, L 35) nicht patentfähig wäre, der ebenfalls zwei Ventile aufgewiesen habe, die theoretisch in gegenläufig wirkender Weise hätten angesteuert werden können.

Sie - die Beklagten - hätten in nicht erfinderischer Weise den Stand der Technik weiter entwickelt, wie er sich aus den zum Beleg ihres Vorbenutzungsrechtes vorgelegten Unterlagen gemäß Anlagen L 1 bis L 17 ergebe, bei denen der Rücklauf der Milch ebenfalls ausschließlich auf dem Schwerkraftprinzip beruht habe; die angegriffene Vorrichtung entspreche im wesentlichen derjenigen, die die GDE GmbH & Co. KG in Büchen 1988 gebaut und im selben Jahr im November auf der Messe "DLG-FoodTec 88" in Frankfurt am Main ausgestellt habe (vgl. Anlagen L 33 und 33 a).

Im übrigen handele die Klägerin treuwidrig, wenn sie die hier in Rede stehende Vorrichtung aus den Klageschutzrechten angreife, nachdem sie im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erklärt habe, sie beanspruche für Vorrichtungen mit schwerkraftbedingter Milchrückführung keinen Schutz.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Urteilsausspruch des Landgerichtes in Abschnitt I.1. die aus der Entscheidungsformel des vorliegenden Berufungsurteils ersichtliche, den jeweiligen Beschränkungen der Klageschutzrechte im Patentnichtigkeits- und Gebrauchsmusterlöschungsverfahren Rechnung tragende Fassung erhält,

und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Sie meint, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche auch alle im aufrecht erhaltenen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters und im beschränkten Ansprich 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale wortsinngemäß. Die Übereinstimmung mit Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ergebe sich daraus, dass bei der angegriffenen Vorrichtung, wenn zum Entleeren des Schaumsammelbehälters in der Hauptphase der Milchannahme, während derer beide Behälter unter Vakuum stünden, die Vakuum- und die Rücklaufleitung, die normalerweise gegenüber dem Luftabscheider geschlossen seien, vorübergehend geöffnet würden, ein Druckgefälle zwischen dem zunächst noch unter Vakuum stehenden Luftabscheidebehälter und dem schon unter Atmosphärendruck stehenden Schaumsammelbehälter entstehe, das sich erst später ausgleiche und bis zum Ausgleich das Rücksaugen von Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter ermögliche.

Auch der Anspruch 1 des Klagepatentes werde in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung benutzt. Hierzu hat die Klägerin im Berufungsrechtszug zunächst vorgetragen, die angegriffene Vorrichtung habe in der Rücklaufleitung ein Rückschlagventil (10, Bezugszeichen entsprechen der Zeichnung Anl. L 21), das in der Annahmephase den Rückfluss von Milch aus dem Schaumsammelbehälter verhindere, während das Ventil (9) in der Vakuumleitung offen sei, um den notwendigen Unterdruck aufbauen zu können. Werde zur Belüftung des Schaumsammelbehälters das Ventil (13) geöffnet, werde gleichzeitig auch das Ventil (9) geschlossen; aufgrund des dann bestehenden Druckgefälles vom Schaumsammel- zum Luftabscheidebehälter öffne das Rückschlagventil (10) selbsttätig, so dass die im Schaumsammelbehälter befindliche Milch zurückfließen könne.

Zuletzt hat die Klägerin geltend gemacht, entscheidend sei allein, dass die in Anspruch 1 des Klagepatentes genannten Ventile vorhanden seien und gegenläufig wirkend angesteuert werden könnten, auch wenn die konkret verwendete Steuerung dazu nicht in der Lage sei. Dass die angegriffene Vorrichtung in der Vakuum- und in der Rücklaufleitung hierzu geeignete Ventile habe, zeige sich daran, dass es auch nach dem Vorbringen der Beklagten Betriebsphasen gebe, in denen die eine Leitung offen und die jeweils andere geschlossen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, denn der angegriffene Luftabscheider entspricht der technischen Lehre der Klageschutzrechte auch in ihrer im Patentnichtigkeits- und im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung.

I.

Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die Merkmale des beschränkt aufrecht erhaltenen Klagepatentanspruches 1.

1. Das Klagepatent betrifft einen Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit den den Oberbrgriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 1.2.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung.

Mit solchen Anlagen ausgerüstete Lastkraftwagen holen Milch von verschiedenen Erzeugern ab und sammeln sie in einem Sammeltank, um sie zur Molkerei zu fahren. Luftabscheider sollen die Milch von der - insbesondere gegen Ende des Annahmevorganges - beim Ansaugen zwangsläufig mit aufgenommenen und zu Schaumbildungen führenden Luft trennen, um anschließend bei der Weiterförderung der Milch vom Luftabscheidebehälter in den Sammeltank eine fehlerfreie volumetrische Messung vornehmen zu können.

Bei bekannten Vorrichtungen, deren grundsätzliche Funktionsweise sich aus der deutschen Auslegeschrift 2 014 438 (Anl. K 3) ergibt, war die Vakuumpumpe über die Unterdruckleitung direkt und ohne Zwischenschaltung eines Behälters mit dem Luftabscheidebehälter verbunden. Beim Erzeugen bzw. Aufrechterhalten des Unterdruckes konnte Milchschaum in die Vakuumpumpe gelangen; das schadete der Vakuumpumpe und führte zu Messfehlern, weil der Milchschaum für die volumetrische Messung verloren ging und nicht für die Rückverflüssigung und anschließende Rückführung in den Luftabscheidebehälter gesammelt wurde (vgl. Spalte 1, Zeilen 12 - 24 der Klagepatentschrift).

Das in der Klagepatentschrift als weiterer Stand der Technik erörterte deutsche Gebrauchsmuster 19 12 722 (Anl. K 4) schlägt zur Beseitigung dieses Problems vor, zwischen dem Milch- bzw. Luftabscheider (1; Bezugsziffern entsprechen der letztgenannten älteren Druckschrift) und der Vakuumpumpe einen zusätzlichen Sicherheitsabscheider (9) als Überlaufschutz zwischenzuschalten, wo der Milchschaum gesammelt und verflüssigt wird. Hat die Flüssigkeit dort einen bestimmten Füllstand erreicht, sperrt ein Schwimmerventil (12) den Anschluss des Behälters an die Vakuumleitung; gleichzeitig öffnet sich ein im Boden des Behälters angeordnetes und bis dahin vom Unterdruck verschlossen gehaltenes Tropfventil (14), aus dem die angesammelte Flüssigkeit abgelassen oder abgezapft werden kann (Spalte 1, Zeilen 25-32 und Anl. K 4, Seite 3 Abs. 2). Auf diese Weise ist zwar die Vakuumpumpe geschützt, aber der gesammelte und rückverflüssigte Schaum wird auch hier nicht der volumetrischen Messung zugeführt.

Das technische Problem der Erfindung besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 33-35) darin, den Luftabscheider der eingangs genannten Art bezüglich der Behandlung des Milchschaumes zu verbessern; unter Berücksichtigung der Vorteilsangaben (Spalte 1, Zeilen 48-50 der Klagepatentschrift) bedeutet das objektiv und konkret, dass der rückverflüssigte Milchschaum der volumetrischen Messung zugänglich gemacht und die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von Milchschaum geschützt werden soll.

Der aufrecht erhaltene Klagepatentanspruch 1 sieht zur Lösung dieser Problemstellung einen Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit folgenden Merkmalen vor:

1. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftab- scheidebehälter;

1.1 im oberen Bereich des Luftabscheidebehälters mündet eine Saug- leitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein;

1.2 vom unteren Bereich des Luftabscheidebehälters geht eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung aus;

1.2.1. die Förderleitung mündet in den Sammeltank;

2. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vaku- umpumpe ist ein einziger Schaumsammelbehälter angeordnet;

2.1. vom unteren Bereich des Schaumsammelbehälters geht eine zum Luftabscheidebehälter führende, absperrbare Rücklaufleitung aus;

2.1.1. die Rücklaufleitung ist durch ein Ventil absperrbar und

2.1.2 überbrückt den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter;

2.2. in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter ist ein umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet;

2.3 die vom Luftabscheidebehälter ausgehende zur Vakuumpumpe füh- rende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters ein;

2.4 an dem Schaumsammelbehälter ist eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdruckes ange- schlossen.

Der Kern der so beschriebenen Erfindung liegt in der Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 2.1.1, 2.1.2 und 2.2. Der aus dem Luftabscheidebehälter in die Vakuumleitung angesaugte Milchschaum wird wie schon beim vorbekannten deutschen Gebrauchsmuster 1 912 222 im Schaumsammelbehälter gesammelt und kann infolgedessen nicht mehr in die Vakuumpumpe gelangen. Solange in der Vakuumleitung nebst Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter Unterdruck herrscht, wird die Rücklaufleitung abgesperrt, damit die Milch im Schaumsammelbehälter nicht vom Vakuum mit durchströmt, durchwirbelt und hierdurch ihre Rückverflüssigung unmöglich gemacht wird. Die rückverflüssigte Milch kann durch die dann geöffnete Rücklaufleitung in den Luftabscheidebehälter zurückgeführt und zusammen mit der übrigen vom Lieferanten angenommenen Milch in den Sammeltank weitergeleitet und dabei volumetrisch gemessen werden.

Die Ausgestaltung entsprechend den Anweisungen insbesondere der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.4 bewirkt weiterhin, dass durch das gegenläufige Wirken der Ventile in der Vakuumleitung und in der Rücklaufleitung abwechselnd das System mit Unterdruck beaufschlagt und der Schaumsammelbehälter entleert werden kann. Zur Vakuumbeaufschlagung wird die Vakuumleitung geöffnet und die Rücklaufleitung geschlossen, während zum Entleeren des Schaumsammelbehälters umgekehrt die Rücklaufleitung geöffnet und die Vakuumleitung geschlossen wird. Auf diese Weise wird beim Belüften des Schaumsammelbehälters ein Druckgefälle erzeugt, denn der Luftabscheidebehälter steht weiterhin unter Unterdruck, der weder durch die abgesperrte Vakuumleitung noch durch die geöffnete Rücklaufleitung entweichen kann. Letzteres verhindert die vor der Einmündung der Rücklaufleitung im Schaumsammelbehälter anstehende Milch, durch die die in den Schaumsammelbehälter eingeströmte Luft nicht zum Luftabscheidebehälter gelangen kann (vgl. BPatG, Anl. K 10, S. 8) Die Druckdifferenz kann genutzt werden, um die verflüssigte Milch durch die Rücklaufleitung vom Schaumsammelbehälter in den Luftabscheidebehälter zu saugen (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 48 - 58, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 12 und Spalte 3, Zeilen 19 - 24; BPatG, Anl. K 10, S. 8, 9, 14 und 15; vgl. ferner BPatG, Anlage L 34, S. 12); der Unterdruck im Luftabscheidebehälter kann sogar dazu ausreichen, während der - nur kurze Zeit dauernden - Entleerung des Schaumsammelbehälters den Ansaugvorgang durch die Annahmeleitung ununterbrochen fortsetzen zu können (Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 8 - 12). Bei dieser Betriebsweise benötigt man zur Milchrückführung keine Schwerkraftwirkung und muss den Schaumsammelbehälter nicht gegenüber dem Luftabscheidebehälter höher anordnen. Das schließt es jedoch nicht aus, dass die zurückgesaugte Milch auf dem Weg vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter gleichzeitig auch ein Höhengefälle zurück legt.

Dem Durchschnittsfachmann - als den das Bundespatentgericht im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren einen Fachhochschulingenieur der allgemeinen Verfahrenstechnik oder Lebensmitteltechnologie mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Milchsammelanlagen für Milchsammelwagen ansieht (Anlage L 18, S. 12, Abs. 1; Anlage L 34, S. 15, Abs. 4) - ist klar, dass die nach Merkmal 2.3 "am Schaumsammelbehälter" vorzusehende Belüftung nicht, wie die Beklagten vorgetragen haben, unmittelbar am Behälter selbst angeordnet zu sein braucht. Erfindungsgemäß geht es lediglich darum, eine Vorrichtung zu schaffen, die dem Schaumsammelbehälter Luft zuführt, um zuerst nur dort den Unterdruck abzubauen und das zum Rücksaugen der verflüssigten Milch benötigte Druckgefälle zu erzeugen. Dem Durchschnittsfachmann ist bewusst, dass die Belüftung zum Abbau des Unterdruckes zunächst nur im Schaumsammelbehälter und nicht etwa im gesamten System stattfinden darf. Dieses Ziel lässt sich auch erreichen, wenn etwa das Belüftungsventil - entsprechend dem in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiel - mit dem zwischen dem Schaumsammelbehälter und der Vakuumpumpe verlaufenden Abschnitt der Unterdruckleitung verbunden ist und mit dem Schaumsammelbehälter nur mittelbar in Verbindung steht. Auch bei dieser Ausbildung gelangt die einströmende Außenluft notwendig zuerst in den Schaumsammelbehälter.

Sind in der Unterdruck- und in der Rücklaufleitung jeweils gegenläufig einstellbare Ventile vorhanden, mit deren Hilfe bei Unterdruckbeaufschlagung die Unterdruckleitung geöffnet und die Rücklaufleitung gesperrt, im Belüftungsfall dagegen der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter liegende Abschnitt der Vakuumleitung geschlossen und die Rücklaufleitung geöffnet werden kann, so kommt es zur Beurteilung der Frage, ob eine so ausgestaltete Vorrichtung von den Merkmalen des Anspruches 1 Gebrauch macht, nicht darauf an, ob der Benutzer der Vorrichtung im Einzelfall diese Ventile tatsächlich so ansteuert, dass sie in der vorbeschriebenen Weise gegenläufig arbeiten und die Vakuumleitung tatsächlich absperrt oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Ventile mittels einer elektronischen Steuerung oder auf andere Weise betätigbar sind und diese Steuerung auch so eingestellt ist oder eingestellt werden kann, dass die Vorrichtung die erfindungsgemäß angestrebten Vorteile auch erreicht. Gegenstand des Klagepatentanspruches 1 ist eine Vorrichtung mit den dort angegebenen Merkmalen. Der Schutz eines Vorrichtungspatentes setzt nicht voraus, dass die im Anspruch beschriebene Vorrichtung im konkreten Fall so eingesetzt wird, dass die technischen Vorteile der Erfindung sich verwirklichen und genutzt werden. Die Vorrichtung ist für jede sinnvolle Verwendung geschützt, auch wenn der konkrete Gebrauchszweck nicht in der Klagepatentschrift angegeben ist und auch wenn der Anwender den die Schutzfähigkeit allein begründenden neuen Verwendungszweck nicht nutzt (vgl. RGZ 85, 95, 98; 149, 102, 108; BGH, GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung; 1979, 149, 151 - Schießbolzen; 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; 1991, 436, 441, 442 - Befestigungsvorrichtung II; Benkard/Ullmann, PatG/GbMG, 9. Aufl., § 14 PatG, Rdn, 41 m.w.N.; Benkard/Melullis, EPÜ, 2002, Art. 52, Rdn. 121). Das ist auch im Streitfall nicht anders. Anspruch 1 des Klagepatentes stellt als Hauptanspruch eine Vorrichtung unter Schutz, die die Merkmale 1 bis 2.4 der vorstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Die nach der technischen Lehre des Klagepatentes notwendigen Voraussetzungen dafür, dass der erfindungsgemäße Luftabscheider verflüssigte Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter saugen kann, bestehen aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes allein in der in Anspruch 1 beschriebenen Merkmalskombination. Die elektronische Steuerung, die die Absperrmittel in der Vakuumleitung zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter so ansteuert, dass beim Belüften des Schaumsammelbehälters von dort möglichst keine Luft in den Luftabscheidebehälter gelangt, um den Unterdruck weiter aufrecht zu erhalten, ist nicht Gegenstand des Klagepatentanspruches 1; sie wird dort weder erwähnt noch als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Klagepatentbeschreibung bestätigt diese Sichtweise. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Absperrung der Rücklaufleitung kein Ventil mit eigener Steuerung vorgesehen zu sein braucht, sondern auch ein Rückschlagventil Verwendung finden kann (Spalte 1, Zeilen 59 - 61), und nichts anderes wird über das in der Vakuumleitung anzuordnende Ventil ausgeführt (Spalte 1, Zeilen 61 - 66). Daraus entnimmt der Fachmann, dass es im Rahmen der erfindungsgemäßen technischen Lehre in sein Belieben gestellt ist, welche Ventile er zum gegenläufigen Öffnen und Schließen der Vakuum- und der Rücklaufleitung verwendet und dass hierzu auch Ventile ohne eigene Steuerung geeignet sind. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 5. März 2002 in den die Beschränkung des Klagepatentanspruches 1 tragenden Teilen der Entscheidungsgründe ausgeführt, der Gegenstand des Anspruches 1 sei nicht auf die Verwendung einer bestimmten Ventilart beschränkt (Anl. K 10, S. 8/9 und S. 9, Abschnitt 5 a.E. bis S. 6 oben). Aus den vorstehenden Gründen wird der Durchschnittsfachmann das Merkmal 2.2 auch nicht in dem Sinne auslegen, dass nur solche Ventile zum Einsatz kommen dürfen, die nicht anders als gegenläufig wirkend betrieben werden können. Letzteres ist zwar bei den in der Patentbeschreibung mehrfach erwähnten Rückschlagventilen der Fall, die aber erst Gegenstand des aufrechterhaltenen Unteranspruches 2 sind, während der allgemeiner gefasste Patentanspruch 1 die Art der verwendeten Ventile offen lässt, sofern sie nur die Eignung aufweisen, gegenläufig im Sinne des Merkmals 2.2 arbeiten zu können. Daraus folgt, dass die Merkmale des Anspruches 1 verwirklicht sind, wenn die benutzte Vorrichtung nach ihrer mechanischkonstruktiven Ausgestaltung die dort erwähnten Ventile in der Vakuum- und in der Rücklaufleitung aufweist, eine die Nutzung der erfindungsgemäßen Vorteile ermöglichende Steuerung aber weder angeboten noch hergestellt wird.

Die Ausführungen des Bundespatentgerichtes zum Stand der Technik entsprechend der Zeichnung "Entleerung der Messanlage mit Luft bei Reinigung" (Anl. L 16, L 35) ergeben nicht, dass das Nichtigkeitsurteil die Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.2 in einem engeren Sinne versteht. Das Bundespatentgericht hat die Schutzfähigkeit des Klagepatentes gegenüber dieser Entgegenhaltung damit begründet, sie offenbare lediglich die Lehre, den Leitungsabschnitt zwischen Luftabscheidebehälter und zweiten Schaumsammelbehälter durch Ventile absperrbar auszugestalte, während die erfindungsgemäße Lehre, nach Merkmal 2.2 gegenläufig wirkende Ventile vorzusehen, weder vorweggenommen noch nahegelegt sei, weil bei der Entgegenhaltung sowohl beim Milchsammeln als auch während der Reinigung immer ein Ventil offen und die Leitung vom Luftabscheide- zum zweiten Schaumsammelbehälter bei keinem Betriebszustand vollständig abgesperrt sei (Anl. K 10, S. 14). Im übrigen sind die dortigen Ventile (2 und 11; Bezugsziffern entsprechen Anl. L 16 bzw. L 35) auch nicht geeignet, beim Milchannahmebetrieb gegenläufig im Sinne der Erfindung betrieben zu werden. Im zweiten Schaumsammelbehälter befindliche Milch gelangte, selbst wenn sie von dort zurückgesaugt werden könnte, nicht in den Luftabscheidebehälter, sondern in den ersten Schaumsammelbehälter, der ausweislich der genannten Zeichnung nur über die Vakuumleitung mit dem Luftabscheidebehälter verbunden ist und keine dorthin führende Rücklaufleitung aufweist. Da die vom zweiten Schaumsammelbehälter kommende Milch sich im unteren Bereich des ersten Schaumsammelbehälters ansammelt und nicht durch die Vakuumleitung von dort in den Luftabscheidebehälter fließen kann, wird die gesamte Vakuumleitung, sobald die Milch im ersten Schaumsammelbehälter angekommen ist, frei gegeben, so dass der Unterdruck bis in den Luftabscheidebehälter schlagartig abgebaut wird.

2. Die angegriffene Vorrichtung erfüllt die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß.

a) Dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 1 und die Merkmale 2, 2.1 und 2.3 nach ihrem technisch verstandenen Wortsinn erfüllt werden, stellen die Beklagten nicht in Abrede, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

b) Auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzu gekommenen Merkmale 2.1.1, 2.1.2 und 2.2 werden entgegen der Ansicht der Beklagten wortsinngemäß benutzt.

aa) Die den Vakuumleitungsabschnitt (2a; Bezugszeichen entsprechen den Zeichnungen Anl. K6 und L 21) zwischen dem Schaumsammel- und dem Luftabscheidebehälter überbrückende Rücklaufleitung (8) kann durch ein Ventil abgesperrt werden, nämlich durch das Ventil (19). Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Unstreitig ist auch der Abschnitt (2a) der Vakuumleitung mit einem Ventil (9) versehen. Dieses Ventil kann nach seinen mechanischen Eigenschaften umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirken, so dass beim reinen Ansaugvorgang die Vakuumleitung geöffnet und die Rücklaufleitung geschlossen und bei der Milchrückführung aus dem Schaumsammelbehälter umgekehrt die Rücklaufleitung geöffnet und die Vakuumleitung gesperrt werden kann. Ob dieses Rücksaugen, wie die Klägerin im Berufungsverfahren zunächst geltend gemacht hat, deshalb möglich ist, weil die Vakuumleitung in ihrem Abschnitt zwischen dem Schaumsammel- und dem Luftabscheidebehälter einen so geringen Querschnitt hat, dass die aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter strömende Luft gedrosselt wird und hierdurch vorübergehend ein Druckgefälle entsteht, das beim Öffnen der Rücklaufleitung zum Rücksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbehälter genutzt wird, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Dass die Ventile der Rücklauf- und der Vakuumleitung bei der angegriffenen Ausführungsform gegenläufig wirkend arbeiten können, ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten auf den Seiten 8, 11 und 12 ihres Schriftsatzes vom 13. November 2003 (Bl. 290, 293 und 294 d.A.), das die Klägerin sich in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2004 insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat. Nach der in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten Prof. GU (Anl. L 31) beschriebenen Betriebsweise der angegriffenen Vorrichtung lassen sich die Ventile (9) und (19) auch unabhängig voneinander öffnen und schließen und nehmen während eines Milchannahmezyklus auch unterschiedliche Stellungen ein. Zu Beginn des Milchansaugvorganges, wenn im Luftabscheidebehälter Unterdruck erzeugt wird, ist das Ventil (19) der Rücklaufleitung geschlossen und das Ventil (9) der Vakuumleitung offen; zu Beginn der Hauptförderphase, wenn der Unterdruck erzeugt ist, wird auch das Ventil (9) geschlossen (vgl. Anl. L 31, S. 3). Es wird wieder geöffnet, wenn durch das Einsaugen größerer Luftmengen zusammen mit der Milchneige gegen Ende des Ansaugvorganges der Unterdruck im Luftabscheidebehälter zu weit abgefallen ist und noch einmal erhöht werden muss, um auch die Milchneige aus dem Gefäß des Lieferanten noch ansaugen zu können. Ist diese von den Beklagten behauptete Stellung der Ventile zu Beginn des Ansaugvorganges möglich, so können die Ventile, wenn sie mit einer entsprechenden Steuerung zusammenarbeiten, auch während des gesamten Ansaugvorganges so eingestellt bleiben, bis die Milch aus dem Schaumsammelbehälter in den Luftabscheidebehälter zurückgeführt wird. Mit einer geeigneten Steuerung ist auch die umgekehrte Ventilstellung möglich, bei der die Rücklaufleitung offen und die Vakuumleitung gesperrt ist. Geschieht dies, wenn der Schaumsammelbehälter durch Öffnen des Ventils (13) belüftet wird, lässt sich auch mit der angegriffenen Vorrichtung gezielt der Unterdruck im Schaumsammelbehälter abbauen und ein Druckgefälle zum Luftabscheidebehälter erzeugen, das genutzt werden kann, um die im Schaumsammelbehälter rückverflüssigte Milch über die Rücklaufleitung in den Luftabscheidebehälter zu saugen. Dass das Ventil (19) der Rücklaufleitung, wenn es geöffnet wird, mechanisch so an das Ventil (9) der Vakuumleitung gekoppelt ist, dass es dieses zwangsläufig mit öffnet und nicht ohne Eingriff in die Mechanik anders gesteuert werden kann, machen auch die Beklagten nicht mehr geltend.

bb) Vergeblich versuchen die Beklagten, die Verwirklichung der erfindungsgemäßen technischen Lehre mit dem Einwand in Abrede zu stellen, die von ihnen beigestellte elektronische Steuerung der angegriffenen Anlage ermögliche eine solche Arbeitsweise nicht und sei für sie und ihre Abnehmer unveränderbar so eingestellt, dass beim Belüften des Schaumsammelbehälters neben der Rücklaufleitung auch der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter verlaufende Abschnitt der Vakuumleitung geöffnet sei, über diesen geöffneten Abschnitt der Vakuumleitung sofort auch der Unterdruck im Luftabscheidebehälter zusammenbreche und die aus dem Schaum rückverflüssigte Milch ausschließlich schwerkraftbedingt aus dem höher gelegenen Schaumsammel- in den tiefer liegenden Luftabscheidebehälter fließe. Dass die Beklagten die Anlage mit einer Steuerung versehen und in den Verkehr bringen, die die Anlage so arbeiten lässt, dass die erfindungsgemäß möglichen Vorteile nicht eintreten und dementsprechend auch nicht genutzt werden, ändert nichts daran, dass in der Rücklaufleitung und in der Vakuumleitung zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter Ventile vorhanden sind, die entsprechend den vorstehenden Ausführungen mit Hilfe einer geeigneten Steuerung auch so eingestellt werden können, dass der genannte Abschnitt der Vakuumleitung geschlossen ist, wenn die Rücklaufleitung geöffnet und der Schaumsammelbehälter belüftet wird. Dass die Anlage dann ein Unterdruckgefälle zwischen Schaumsammelbehälter und Luftabscheidebehälter erzeugen kann, das sich zum Rücksaugen der im Schaumsammelbehälter gesammelten und als Sperrflüssigkeit wirkenden verflüssigten Milch in den Luftabscheidebehälter nutzen lässt, genügt, um die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Benutzer diese Vorteile im Einzelfall verwirklicht oder nicht.

c) Auch das Merkmal 2.4 ist wortsinngemäß erfüllt. Das können die Beklagten nicht mit Erfolg mit dem Einwand in Abrede stellen, die angegriffene Vorrichtung habe keine Belüftung am Schaumsammelbehälter, weil sich das in den Zeichnungen gemäß Anlagen K 6 und L 21 mit der Bezugszahl 13 versehene Belüftungsventil nicht unmittelbar am Schaumsammelbehälter, sondern an einer Abzweigung (12) befinde, die in den zwischen Vakuumpumpe und Schaumsammelbehälter liegenden Abschnitt der Vakuumleitung führe. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I ausgeführt wurde, verlangt das Merkmal 2.4 nicht, das Belüftungsventil unmittelbar und unabhängig von der Vakuumleitung mit dem Schaumsammelbehälter zu verbinden. Es muss nur so angeordnet sein, dass es bei einer Belüftung zuerst den Unterdruck im Schaumsammelbehälter abbaut. Diese Funktion führt es auch aus, wenn die einströmende Luft zunächst in den zwischen Vakuumpumpe und Schaumsammelbehälter verlaufenden Teil der Vakuumleitung gelangt, denn durch diese Leitung gelangt sie zwangsläufig zuerst in den Schaumsammelbehälter, bevor sie in den Luftabscheidebehälter weiterströmt. Dass die durch das Belüftungsventil (13) eingelassene Luft zuerst in den Schaumsammelbehälter der angegriffenen Vorrichtung gelangt, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Abrede.

d) Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale wortsinngemäß verwirklicht und eine Benutzung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln nicht in Rede steht, können die Beklagten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten den angegriffenen Gegenstand in nicht erfinderischer Weise aus dem Stand der Technik entwickelt

II.

Der angegriffene Luftabscheider entspricht auch der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.

1. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ebenfalls einen Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit den auch den Oberbegriff seines Schutzanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 1.2.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung.

Auch die Klagegebrauchsmusterschrift beanstandet an bekannten Vorrichtungen, dass die Vakuumpumpe, weil sie über die Unterdruckleitung ohne Zwischenschaltung eines Behälters mit dem Luftabscheidebehälter verbunden war, bei der Unterdruckbeaufschlagung Milchschaum ansaugte; das schadete der Vakuumpumpe und führte zu Messfehlern, weil der Milchschaum für die volumetrische Messung verloren ging (S. 1, Abs. 2).

Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, den beim gleichzeitigen Ansaugen von Luft und Milch entstehenden Milchschaum zu sammeln, rückzuverflüssigen und der volumetrischen Messung zugänglich zu machen; gleichzeitig soll die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von Milchschaum geschützt werden (vgl. S. 1, Absatz 3 und S. 2, Abs. 3 der Klagegebrauchsmusterschrift).

Der aufrecht erhaltene Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters will dieses Problem mit einem Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage lösen, der folgende Merkmale kombiniert:

1. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftab- scheidebehälter;

1.1 im oberen Bereich des Luftabscheidebehälters mündet eine Saug- leitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein;

1.2 vom unteren Bereich des Luftabscheidebehälters geht eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung aus;

1.2.1. die Förderleitung mündet in den Sammeltank;

2. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuum-

pumpe ist ein einziger Schaumsammelbehälter angeordnet;

2.1. vom unteren Bereich des Schaumsammelbehälters geht eine zum Luftabscheidebehälter führende, absperrbare Rücklaufleitung aus;

2.2 die vom Luftabscheidebehälter ausgehende zur Vakuumpumpe füh-

rende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters ein;

2.3 an dem Schaumsammelbehälter ist eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdruckes ange- schlossen.

Die technische Bedeutung der Merkmale 2.1 und 2.3 besteht darin, einerseits durch ein Absperren der Rücklaufleitung während der Vakuumbeaufschlagung zu verhindern, dass der Saugstrom die im Schaumsammelbehälter befindliche Milch aufwirbelt, andererseits durch das Belüften des Schaumsammelbehälters ein Druckgefälle zu erzeugen, das dazu genutzt werden kann, die Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter zu saugen und nicht durch alleinige Einwirkung der Schwerkraft aus einem höher angeordneten Schaumsammelbehälter dorthin zurückfließen zu lassen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 2 Abs, 2, S. 5, Abs. 2 und S. 6, Abs. 2; BPatG, Anl. L 34, S. 12). Die technischkonstruktiven Mittel, mit denen diese Anweisung umgesetzt wird, stellt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in das Ermessen des Durchschnittsfachmannes. Gegenläufig wirkende Ventile in der Vakuum- und in der Rücklaufleitung, wie sie Anspruch 1 des Klagepatentes zwingend vorsieht, sind nach Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nur eine von mehreren Möglichkeiten und werden erst im Unteranspruch 3 und im Ausführungsbeispiel als bevorzugte Ausführungsform beschrieben (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 4, Abs. 2 bis S. 6 oben und BPatG, Anl. L 34, S. 12/13). Eine andere Möglichkeit besteht darin, die beim Belüften des Schaumsammelbehälters von dort durch die Vakuumleitung zum Luftabscheidebehälter strömende Luft so zu drosseln, dass sich der Abbau des im Luftabscheidebehälters noch vorhandenen Unterdruckes verzögert und deshalb nicht oder nicht wesentlich auswirkt. Eine weitere Möglichkeit sind die in Schutzanspruch 2 angegebenen Mittel, mit deren Hilfe der den Luftabscheide- mit dem Schaumsammelbehälter verbindende Abschnitt der Vakuumleitung abgesperrt werden kann.

Sind Mittel vorhanden, mit deren Hilfe im Belüftungsfall der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter liegende Abschnitt der Vakuumleitung abgesperrt werden kann, so kommt es zur Beurteilung der Frage, ob eine so ausgestaltete Vorrichtung von den Merkmalen des Schutzanspruches 1 Gebrauch macht, nicht darauf an, ob der Benutzer der Vorrichtung im Einzelfall die Vakuumleitung tatsächlich absperrt oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob etwa entsprechend den Ausführungen der Klagegebrauchsmusterschrift auf S. 2 zu Beginn des 3. Absatzes ein mittels einer - beispielsweise elektronischen - Steuerung betätigbares Ventil vorgesehen ist, ob eine hierzu passende Steuerung angeboten oder hergestellt wird und wie diese Steuerung eingestellt ist oder werden kann. Die elektronische Steuerung ist nicht Gegenstand des Schutzanspruches 1, der nicht einmal die Mittel nennt, mit denen die Rücklaufleitung abgesperrt und beim Belüften des Schaumsammelbehälters das Druckgefälle zum Luftabscheidebehälter erzeugt werden soll. Der Schutz des Klagegebrauchsmusters entspricht demjenigen eines Vorrichtungspatentes. Der Umfang dieses Schutzes setzt aus den vorstehend zu I. 1 dargelegten Gründen nicht voraus, dass die unter Schutz gestellte Vorrichtung im konkreten Fall so eingesetzt wird, dass die technischen Vorteile der Erfindung sich verwirklichen und genutzt werden. Das ist beim Klagegebrauchsmuster nicht anders als beim Klagepatent. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters stellt als Hauptanspruch eine Vorrichtung unter Schutz, die die Merkmale 1 bis 2.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Die nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters notwendigen Voraussetzungen dafür, dass der erfindungsgemäße Luftabscheider im Schaumsammelbehälter Milchschaum sammeln und wieder verflüssigen und die verflüssigte Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter saugen kann, bestehen aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes allein in der in Schutzanspruch 1 beschriebenen Merkmalskombination.

2. Die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters steht nicht mehr in Frage, nachdem das Bundespatentgericht die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungsverfahren bestätigt hat. Umstände, die es rechtfertigen könnten, den Rechtsbestand des Klageschutzrechtes in seinem aufrecht erhaltenen Umfang in Zweifel zu ziehen, haben die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr geltend gemacht.

3. Der in den Zeichnungen gemäß Anlagen K 6 und L 21 dargestellte angegriffene Luftabscheider der Beklagten verwirklicht sämtliche in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der im Löschungsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung angegebenen Merkmale wortsinngemäß. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen, mit denen die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruches begründet wurde. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Merkmalskombination entspricht im wesentlichen dem in der Klagegebrauchsmusterschrift erörterten bevorzugten Ausführungsbeispiel; von diesem unterscheidet sie sich nur darin, dass die in der Vakuum- und in der Rücklaufleitung anzuordnenden gegenläufig wirkenden Ventile nicht wie vom Gebrauchsmuster bevorzugt und in Schutzanspruch 3 gelehrt als Rückschlagventile ausgebildet sein müssen. Ausführungsformen, die der technischen Lehre des Klagepatentes entsprechen, verwirklichen daher notwendig auch die Merkmale gemäß Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Der Einwand der Beklagten, die von ihnen mitgelieferte elektronische Steuerung der angegriffenen Anlage sei für sie und ihre Abnehmer unveränderbar so eingestellt, dass beim Belüften des Schaumsammelbehälters neben der Rücklaufleitung auch der zwischen Luftabscheidebehälter und Schaumsammelbehälter verlaufende Abschnitt der Vakuumleitung geöffnet sei, über diesen geöffneten Abschnitt der Vakuumleitung sofort auch der Unterdruck im Luftabscheidebehälter zusammenbreche und die aus dem Schaum rückverflüssigte Milch ausschließlich schwerkraftbedingt aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter fließe, kann aus den vorstehend zu II. 1. dargelegten Gründen auch der Benutzung der durch das KLagegebrauchsmuster geschützten Lehre nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

III.

Die Beklagten haben kein privates Vorbenutzungsrecht, weil sie am Prioritätstag der Klageschutzrechte nicht im Erfindungsbesitz waren.

1. Die auf eine Anmeldung vom 6. Februar 1988 zurückgehende deutsche Patentschrift 38 03 572 (Anl. L 3) zeigt einen Luftabscheider, dessen Luftabscheidebehälter aus einem oberen Teil (1; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellung aus der letztgenannten Patentschrift) und aus einem unteren Teil (2) besteht, die durch einen verengten Abschnitt miteinander verbunden sind. Außerhalb des Abscheidebehälters ist ein Schaumsammelbehälter (9) angeordnet. Der Schaumsammelbehälter wird über die Leitung (18), der Luftabscheidebehälter über die Leitung (10) evakuiert. Beim Ansaugen aus dem oberen Teil des Luftabscheidebehälters in die Leitung (10) gelangter Milchschaum wird im Schaumsammelbehälter gesammelt und kann nach der Rückverflüssigung durch die Rücklaufleitung (11) in den unteren Teil des Luftabscheidebehälters fließen. Die Beklagten räumen selbst ein, dass die Rücklaufleitung dieser Vorrichtung nicht absperrbar ist und die Entgegenhaltung auch keine Belüftung zum Abbau des Unterdrucks offenbart; die verflüssigte Milch wird allein durch die Schwerkraft und nicht durch ein Druckgefälle aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter zurückführt. Das unterscheidet diese ältere Ausführungsform sowohl vom Gegenstand des Klagepatentes als auch von demjenigen des Klagegebrauchsmusters.

2. Die in der Übersichtsdarstellung zum Zulassungsschein Nr. 1.32.2.-3265.131-HLW 90.1 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin vom 18. Juni 1980 dargestellte Messanlage "HLW Turbo" (Anlage L 4 B 6) arbeitet nach dem selben Funktionsprinzip und weist jedenfalls die Merkmale 2, 2.1, 2.1.1. und 2.2 des Klagepatentanspruches 1 bzw. Merkmal 2 des Klagegebrauchsmusters nicht auf. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung (15; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) von einer Vakuumpumpe (14) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter (3), in dessen oberen Bereich eine Saugleitung (7, 79) für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (14) arbeitende Förderpumpe (19) aufweisende Förderleitung (10, 78) zum Sammeltank ausgeht. In der Leitung zwischen Luftabscheidebehälter und Vakuumpumpe sind zwei Schaumsammelbehälter (11, 16) angeordnet, wobei vom unteren Bereich des ersten Schaumsammelbehälters (11) eine zum Luftabscheidebehälter führende Rücklaufleitung (12) ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem ersten Schaumabscheidebehälter überbrückt. Die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des ersten Schaumsammelbehälters (11) und in ihrer Weiterführung in den oberen Bereich des zweiten Schaumsammelbehälters. Die Rücklaufleitung ist nicht absperrbar, und eine vom zweiten Schaumsammelbehälter wegführende Rücklaufleitung ist nicht vorgesehen (vgl. BPatG, Anl. L 34, S. 17/18 und Anl. L 18, S. 12/13). Gelangt - etwa durch das Abschalten der Vakuumpumpe - Luft in den oberen Schaumsammelbehälter, kann die dort gesammelte Milch nicht in den Luftabscheidebehälter zurücklaufen, weil eine Rücklaufleitung fehlt. Hat sich der Abbau des Unterdrucks bis in den unteren Schaumsammelbehälter (11) fortgesetzt, erreicht er durch die verhältnismäßig weit bemessene Vakuum-Verbindungsleitung gleichzeitig auch den Luftabscheidebehälter, so dass eine Belüftung den Unterdruck im gesamten System beseitigt und die Milch im Gegensatz zum Gegenstand beider Klageschuitzrechte ausschließlich unter der Einwirkung der Schwerkraft aus dem unteren Schaumsammelbehälter über die Rücklaufleitung in den Luftabscheidebehälter zurück gelangt. Dies haben die Beklagten auf S. 15 ihres Schriftsatzes vom 3. November 2003 in Abschnitt C. (Bl. 297 d.A.) eingeräumt.

3. Nichts anderes gilt für die Ausführungsform gemäß den Anl. L 5 bis L 9, die nach dem Vorbringen der Beklagten mit einem zusätzlichen Belüftungsventil am Schaumsammelbehälter ausgerüstet worden ist, das die Anlage abschaltete, wenn die Identifikations-Nummer des Lieferanten nicht eingegeben wurde. Eine Belüftung während eines Milchsammelvorgangs ist mit diesem Ventil nicht möglich, weil ohne die Identifikations-Nummer des Lieferanten der Ansaugvorgang gar nicht erst beginnt und nach deren Eingeben abläuft, ohne dass dieses Belüftungsventil nochmals in Funktion tritt. Wird es betätigt, hat die Milch aus dem bisherigen Sammelvorgang den Luftabscheider passiert und ist auch die im Schaumsammelbehälter rückverflüssigte Milch abgeflossen, was aufgrund der im Normalbetrieb herrschenden einheitlichen Druckverhältnisse im gesamten Leitungssystem durch die Schwerkraft geschieht. Sofern bei Betätigen dieses zusätzlichen Ventils die Anlage noch mit Milch gefüllt sein sollte, gilt dasselbe wie für die zu 2) abgehandelte Ausführungsform; der große Durchmesser der Leitungsverbindung zwischen Schaumsammelbehälter 11 und Luftabscheidebehälter führt zu einem augenblicklichen Ansteigen des Luftdruckes auch im Luftabscheidebehälter.

4. Dasselbe gilt für die in Anl. L 10 beschriebene Ausführungsform der Ausbaustufe 03, die mit einem Tastschalter "Vakuumabbruch" versehen worden ist, den der Fahrer bei übermäßiger Schaumbildung betätigen konnte, um den Schaumsammelbehälter zu entlüften; sie entspricht im übrigen der zu 2. abgehandelten Ausführungsform; Ventile zum gegenläufigen Öffnen und Schließen der Vakuumund der Rücklaufleitung zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebehälter sind nicht vorgesehen.

5. Auch die in den Anlagen L 12 - 15 beschriebene Ausführungsform mit Rückschlagventil in der Rücklaufleitung arbeitete nach demselben Funktionsprinzip. Nach dem Vorbringen der Beklagten ermöglicht das Rückschlagventil ein Absperren der Rücklaufleitung, um ein Ansaugen von Milch über die Rücklaufleitung zu vermeiden; außerdem soll statt bisher zweier Schaumsammelbehälter nur noch einer vorgesehen sein. Maßnahmen, um die Fortsetzung des Druckanstieges bis in den Schaumsammelbehälter zu verhindern oder wenigstens zu verzögern und so ein zum Rücksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbehälter nutzbares Druckgefälle zu erzeugen, etwa ein zeitweises Absperren der Vakuumleitung, waren nicht vorgesehen. Auch hier führte das Belüften der Anlage, das nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten routinemäßig stattfindet, nachdem ein Fühler gegen Ende des Sammelvorgangs festgestellt hat, dass kein kontinuierlicher Milchfluss mehr kam, anders als beim Gegenstand der Klageschutzrechte vorgesehen zu einem Durchschlagen des Druckabbaus auf das gesamte System; auch das haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2003 unter Hinweis auf die Ergebnisse des Privatgutachtens Professor GU eingeräumt.

6. Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung Nr. A 300 37 150 ("Entleerung der Messanlage mit Luft bei Reinigung", Anlage L 16) zeigt eine Milchsammelanlage, die nach einem Prinzip arbeitet, wie es auch der vorstehend zu 2) erörterten Anlage "HLW-Turbo" zugrunde liegt und einen Luftabscheidebehälter mit zwei nachgeschalteten Schaumsammelbehältern aufweist. Die dort dargestellte Arbeitsweise betrifft nicht den Einsatz der Anlage während des Milchsammelvorgangs, sondern zeigt den Strömungsweg, den die Reinigungsflüssigkeit durch das Leitungssystem nimmt. Um die Anlage mittels Luft-Überdruck von der Reinigungs- und Desinfektionsflüssigkeit zu leeren, ist in der oben quer verlaufenden Leitung am rechten Ende eine Belüftungsöffnung vorgesehen, die durch ein Ventil absperrbar ist. Die besagte Leitung steht mit dem zweiten Schaumsammelbehälter zumindest in Verbindung. Diese Belüftung dient nicht dem erfindungsgemäßen Zweck, ein Unterdruckgefälle aufzubauen, das es ermöglicht, dass der im Luftabscheidebehälter zunächst fortbestehende Unterdruck ein Rücksaugen der im Schaumsammelbehälter angesammelten verflüssigten Milch ermöglicht, sondern steht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Reinigungsvorgang; diese Belüftung wirkt auch zunächst nur mit dem zweiten Schaumsammelbehälter zusammen, der aber seinerseits gerade nicht die technischen Merkmale aufweist, die für den in Merkmal 2 beschriebenen einzigen Schaumsammelbehälter gemäß der klagegebrauchsmustergeschützten Erfindung charakteristisch sind; er weist keine Rücklaufleitung auf (vgl. BPatG, a.a.O., S. 18/19) bzw. seine Rücklaufleitung führt entgegen den Merkmalen 2.1 und 2.1.2 der Klagepatentanspruches 1 nicht zum Luftabscheidebehälter, sondern nur in den ersten Schaumsammelbehälter, aus dem die verflüssigte Milch aber mangels Rücklaufleitung nicht in den Luftabscheidebehälter gelangen und auch nicht der volumetrischen Messung zugeführt werden kann; eine Ansaugen der aus dem zweiten Schaumsammelbehälter kommenden Milch durch die Vakuumleitung und den ersten Schaumsammelbehälter hindurch in den Luftabscheidebehälter wäre auch nicht möglich. Da eine Rücklaufleitung zum Luftabscheidebehälter fehlt, verwirklichte die ältere Ausführungsform nicht das von Anspruch 1 des Klagepatentes geschützte System gegenläufig arbeitender Ventile in einer Rücklaufleitung und dem Vakuumleitungsabschnitt zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter. Die Beklagten behaupten in ihrer Klageerwiderung zwar, sie hätten für diese Ausführungsform spätestens seit dem 7. Mai 1996 nur noch einen einzigen Schaumsammelbehälter benutzt, es wird aber nicht näher ausgeführt und ist auch nicht zu erkennen, wo sich bei dieser Ausführungsform die das Rückschlagventil aufweisende Rücklaufleitung befunden haben soll.

IV.

Dass die Beklagten, weil sie entgegen § 9 PatG eine patentierte Erfindung und der Vorschrift des § 11 GbmG zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt haben, der Klägerin nach den §§ 139, 140 a und b PatG, 24, 24 a und b GbMG, 242 BGB zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse verpflichtet sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts im Abschnitt IV der dortigen Entscheidungsgründe (S. 26 - 28 des Urteilsumdrucks), die hier sinngemäß gelten und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

V.

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

R1 R4 Dr. R3






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.06.2004
Az: I-2 U 6/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e2d062728e19/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Juni-2004_Az_I-2-U-6-01




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