Amtsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 27. August 2012
Aktenzeichen: 32 C 1286/12-48

(AG Frankfurt am Main: Urteil v. 27.08.2012, Az.: 32 C 1286/12-48)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 68,00 EUR für die Vervielfältigung des Musikstücks (...) auf 2000 CDs in Anspruch.

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik.Sie ist nach § 1 UrhWG im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft.

Zu den von der Klägerin kraft Berechtigungsverträgen wahrgenommenen Rechten unter Ausschluss des jeweiligen Urhebers zählt auch das Recht der Vervielfältigung von Musikwerken auf Tonträger. Die Klägerin nimmt kraft geschlossener Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern, Musikverlegern und gegenseitiger Wahrnehmungsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften deren Rechte wahr.

Allerdings haben nicht sämtliche Urheber von Musik ihre Verwertungsrechte der Klägerin eingeräumt. Über Internetportale werden von Urhebern Werke angeboten, die der Klägerin keine Rechte eingeräumt haben.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit als Lizenzantrag benanntem Schriftstück die Vervielfältigung von 2.000 CDs mit. Im Einzelnen teilte der Beklagte den Umfang der Vervielfältigung, namentlich die Original-Musikwerktitel, Komponisten, Bearbeiter, Textdichter,Verlage, Spieldauer in Minuten und Sekunden sowie den Abgabepreis in Höhe von 1 EUR pro CD mit. Für das auf den CDs auch enthaltene Musikstück (...) benannte der Beklagte allerdings (...) als Urheber. Der Beklagte trat nur anfänglich der Klägerin gegenüber im Schriftverkehr unter gleichzeitiger Verwendung des Namens eines Vereins in Eintragung auf, im weiteren Verlauf aber nur unter eigenem Namen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag der Schadensersatzforderung ist zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig.

Streit besteht über die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich des Werkes (...). Hinsichtlich dieses Werkes gab der Beklagte später die Musikgruppe (...) an. Einen bürgerlichen Namen eines Urhebers hat der Beklagte nicht genannt.

Die Klägerin behauptet, sie vertrete infolge der Berechtigungs-und Wahrnehmungsverträge das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Prüfung ihrer Wahrnehmungsbefugnis sei es erforderlich, dass der Beklagte einen bürgerlichen Namen des Urhebers nenne. Die Nennung eines Pseudonyms reiche nicht aus.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 68,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Musiktitel (...) sei im Rahmen eines weltweiten Wettbewerbs (...) von der Gruppe (...) bei dem Beklagten eingereicht worden. Der Beklagte habe es einseitig zur Bedingung für die Teilnahme an dem Wettbewerb gemacht, dass die einzureichenden Titel unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht seien.

Der Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Titel sei unter einer Creative Commons €CC-BY€-Lizenz veröffentlicht. Dies habe die Musikgruppe (...) mit der Meldung des Musikstückes über die Internetseite des Beklagten bestätigt. Er behauptet ferner, (...) sei ein in (...) eingetragener Name, der anstelle des bürgerlichen Namens für Rechtsgeschäfte genutzt werden könne.

Der Beklagte ist der Ansicht, die GEMA-Vermutung greife in diesem Fall nicht mehr.

Ursprünglich machte die Klägerin im gerichtlichen Mahnverfahren eine Hauptforderung in Höhe von 72,76 EUR geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2012 (Blatt 64, 65der Akte) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 II 1 UrhG, da der Beklagte Urheberrechte an geschützten Werken der Musik widerrechtlich genutzt hat, die von der Klägerin wahrgenommen werden, §§ 16, 17 UrhG.

Die Klägerin gilt als befugt, die Rechte an dem Werk (...) wahrzunehmen und Rechtsverletzungen zu ahnden.

Der Klägerin kommt dabei die sogenannte GEMA-Vermutung zugute, wonach eine dahingehende tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin besteht, dass die Klägerin angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Die GEMA-Vermutung ist höchstrichterlich mehrfach bestätigt worden (vgl. BGH NJW 1986, 1244 (GEMA-Vermutung I); BGH NJW 1986, 1249, 1250 (GEMA-Vermutung III); OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1056; Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage 2010, § 48 Rn. 22ff.; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 10 Rn.19; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Die GEMA-Vermutung dient der Unterstützung der Tätigkeit der Klägerin als Verwertungsgesellschaft und war Vorbild für die in ihrer Reichweite engere, gesetzliche Vermutung in § 13c UrhWG (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 3ff.). Die Vermutung besteht auch dafür, dass die betreffenden Werke urheberrechtlich geschützt sind (BGH NJW 1986, 1244).

Der GEMA-Vermutung steht nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten werden. Die GEMA-Vermutung schreibt der Klägerin nicht unwiderleglich die Verwertungsrechte an allen Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik zu, sondern räumt ihr angesichts der umfassenden Wahrnehmung von Rechten durch die Klägerin eine Erleichterung bei der Durchsetzung der Urheberrechte ein. Dies dient dem Schutz der Interessen der Urheber, deren Rechte von der GEMA umfangreich wahrgenommen werden (Loewenheim, Urheberrecht, 2. A 2010, § 48 Rn.22; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, §13c WahrnG Rn3 ff.; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 13cUrhWG Rn.2 (jeweils unter Hinweis auf die faktische Monopolstellung der GEMA), vgl. ferner Begründung zum Regierungsentwurf der Urheberrechtsnovelle 1985, BT-Drucks. 10/837, S.23). Selbst dass, wie der Beklagte einwendet, mehrere Hunderttausende von Musiktiteln frei von einer Verwertungsgesellschaft zugänglich gemacht werden, reicht nicht aus, um den Bestand der GEMA-Vermutung als solcher in Frage zu ziehen.

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.

Der Vortrag des Beklagten, mit der Teilnahme an dem vom Beklagten veranstalteten Wettbewerb sei bestätigt worden, dass das Werk unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sei und das Werk €GEMA-frei€ sei, reicht zur Widerlegung der GEMA-Vermutung nicht aus.

So ist es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppe (...) als Inhaber der Rechte angibt, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber ist, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht kommen (vgl. LG Mannheim BeckRS 2007, 01227). Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin selber die Verwendung von Pseudonymen durch die von ihr vertretenen Künstler zulässt. Zum einen verlangt die Klägerin für die Vereinbarung der Wahrnehmung von Rechten von dem Urheber die Angabe auch des bürgerlichen Namens, was in dem vom Beklagten vorgelegten Anmeldeformular der Klägerin deutlich wird. Zum anderen will sich der Beklagte auf eine Verwendungsbefugnis hinsichtlich des Musiktitels berufen, die ihm der Urheber bzw. die Urheber über die Creative-Commons-Lizenz eingeräumt haben sollen. Der Beklagte kann aber gerade die Urheberposition und die Berechtigung zur Einräumung einer solchen Befugnis nicht darlegen, da mit der Nennung nur des Pseudonyms die Urheberposition unklar bleibt.

Nicht hinreichend ist ferner der im Übrigen bestrittene Vortrag des Beklagten zur Verwendung des Namens (...) im Rechtsverkehr in (...) durch die Musikgruppe, da nicht zu erkennen ist, wie die Klägerin auf Grundlage dieser Angaben die Urheberschaft des Musiktitels überprüfen können sollte.

Selbst wenn man die Nennung eines Pseudonyms für ausreichend hielte, wäre der Vortrag des Beklagten zur Darlegung, dass eine Verwertungsbefugnis der Klägerin für das streitgegenständliche Werk nicht besteht, nicht ausreichend. Mit einer Meldung des Musikwerkes auf der Internetseite des Beklagten wird nämlich nicht sichergestellt, dass der das Werk dort einstellende Internetnutzer auch mit dem oder den unter dem Pseudonym auftretenden Urheber bzw. Urhebern identisch ist oder für diese handeln darf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Erklärung, bei der es sich lediglich um einen Ausdruck der Angaben auf der Internetseite des Beklagten handelt und die Identität des Erklärenden mit dem vermeintlichen € unter Pseudonym auftretenden € Urheber ungeklärt bleibt.

Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, dass Internet-Nutzer anonym und ohne Nachweis der materiellen Berechtigung die Rechtsinhaberschaft an Musiktiteln behaupten, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.

Schließlich ist es unerheblich, dass der Beklagte sich auf eine Commons-Creative Lizenz berufen möchte. Auch die Commons-Creative Lizenz wird vom Urheber eingeräumt (vgl. Mantz, Creative Commons-Lizenzen, GRURInt 2008, 20), die Urheberschaft für das Musikstück und die Berechtigung des das Stück über das Internet Einreichenden hat der Beklagte gerade nicht hinreichend dargelegt.

Mit der Vervielfältigung der Musik-CD hat der Beklagte das von der Klägerin wahrgenommene Urheberrecht verletzt. Der Beklagte war zur Vervielfältigung auch nicht berechtigt. Den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin hat der Beklagte abgelehnt. Unerheblich ist, dass der Beklagte zunächst auch den Namen eines Vereins in Eintragung verwendete. Er selber hat prozessual weder seine Passivlegitimation in Frage gezogen, noch ist eine erfolgte Eintragung des Vereins vorgetragen, so dass von einer Haftung des Beklagten aus § 54 Abs.2 BGB auszugehen ist. Daneben haftet der Beklagte auch als maßgeblich Handelnder direkt aus § 97 Abs. 1 und 2 UrhG (vgl. Schmidt/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2009, § 97 Rn.6).

Der Beklagte hat auch zumindest fahrlässig schuldhaft gehandelt. Dem Beklagten war der grundsätzliche Schutz der Urheberrechte bekannt und er durfte sich nicht auf eine Meldung auf seiner Internetseite verlassen, um daraus eine Vervielfältigungs- oder sonstige Verwertungsbefugnis abzuleiten. Vielmehr sind hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Nutzers fremder Werke zu stellen (Schmidt/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2009, § 97 Rn. 18). Dazu gehört auch, dass er sich nachvollziehbar und umfassend vergewissert, dass die ihm gegenüber als Urheberrechtsinhaber Auftretenden tatsächlich die Urheber des entsprechenden Musikstücks sind und keine anderweitige ausschließliche Nutzungsbefugnis besteht. Eine anonyme Meldung eines angeblichen Urhebers auf der Internetseite des Beklagten reicht dazu nicht aus.

Die Schadenshöhe von 68,00 EUR berechnet sich gemäß § 13 UrhWG in Verbindung mit dem Tarif VR-T-H1.

Der Zinsanspruch und die Mahnkosten sind aus Verzug begründet, §§ 286, 288 BGB.

Der Beklagte hat als der Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 269 III, 92 II Nr. 1 ZPO analog. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 511 II Nr. 2 ZPO zugelassen, da nach § 511 IV Nr. 1 ZPO die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, nämlich die Frage, ob sich der Nutzer eines Musikwerkes auf die Einräumung einer Berechtigung durch eine anonym bleibende, die Urheberschaft behauptende Person berufen kann, um die GEMA-Vermutung zu widerlegen.






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