Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Juni 2001
Aktenzeichen: 38 O 50/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.06.2001, Az.: 38 O 50/01)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 4. April 2001 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahre 1996 ein kommerzielles System zum Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen unter der Bezeichnung "RR T". Für sie ist die Wortmarke "RR" zur Vermittlung von Eintrittskarten, Klasse 41, patenamtlich geschützt.

Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls gewerblich Eintrittskarten, beispielsweise für Musicals. In ihrer bundesweit verbreiteten Werbung weist sie auf eine Telefonnummer hin, über die das Angebot genutzt werden kann. Diese Telefonnummer wird von ihr als "R R M" bezeichnet. Wegen der Ausgestaltung wird auf die Anlagen zur Antragsschrift und zum Schriftsatz vom 14. Mai 2001 verwiesen.

Die Antragstellerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Auf ihren Antrag hin hat die Kammer mit Beschluss vom 4. April 2001 im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin untersagt,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin unter Verletzung des zugunsten der Antragstellerin beim Deutschen Patentamt unter Nr. … eingetragene Zeichens "R R" im Zusammenhang mit der Reservierung und Vermittlung von Eintrittskarten für Kultur, Sport und sonstige Veranstaltungen die Zeichen "RRM" oder "RRm" zu benutzen, insbesondere die vorstehend bezeichneten Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren anzubringen, unter den Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Dienstleistungen anzubieten und die Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass das Zeichen der Antragstellerin nicht schutzfähig sei. Sie selbst benutze den beanstandeten Begriff lediglich beschreibend. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 04.04.2001 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnungen "RRM" oder "RRm" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Markengesetz.

Unstreitig ist für die Antragstellerin das Zeichen "RR" für die Vermittlung von Eintrittskarten für Kultur, Sport- und sonstige Veranstaltungen geschützt. Unabhängig davon, dass dieser Schutz zunächst allgemein zu beachten ist und auch im Verletzungsprozess nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann, ist die Marke nicht im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz unwirksam, weil eine Eintragung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Markengesetz nicht hätte erfolgen dürfen. Weder fehlt dem Kennzeichen jede Unterscheidungskraft noch besteht es ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen dienen.

Zweifelhaft ist bereits, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Bundesrepublik Deutschland - im wesentlichen die Bevölkerung mit Ausnahme kleiner Kinder - eine konkrete Vorstellung über den aus dem englischen Sprachraum stammenden Begriff "R" haben. Selbst wenn dies im Sinne der Ausfrührungen der Antragsgegnerin der Fall sein sollte, gibt es weder ein RR als Ware noch als Dienstleistung. Die Eintrittskarte als solche weist keine für den Verkehr bedeutsame Besonderheiten auf. Ihr etwaiger Spitzenwert besteht allein darin, überhaupt eine Zugangsberechtigung zu einer möglicherweise begehrten Veranstaltung zu verschaffen. Nicht einmal die Antragsgegnerin geht soweit anzunehmen, dass beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, RR beschreibe den Vorgang, nur ausgewählte gute und teure Plätze innerhalb einer Veranstaltung zu verkaufen, nicht hingegen die "billigen Plätze".

Die erforderliche Gesamtbetrachtung des Zeichens in seiner konkreten Erscheinungsform des RRT zeigt schlagwortartig den Charakter, der geeignet ist, auf eine bestimmte Firma hinzuweisen und diese von anderen Vermittlern herkunftsmäßig abzugrenzen. Die aus der Kombination der Bestandteile sich ergebende Kennzeichnungskraft reicht über die Bedeutung seiner Einzelbestandteile hinaus und gewährleistet die nach den Bestimmungen des Markenrechts ausreichenden Herkunfts- und Unterscheidungsfunktionen. Ein Freihaltebedürfnis ist nicht erkennbar.

Die Antragsgegnerin benutzt im geschäftlichen Verkehr ein ähnliches Zeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise. Auch sie beschreibt mit der Bezeichnung "R R M", nicht lediglich eine Dienstleistung. Wie sie oder ein konzernverbundenes Unternehmen im Werbeprospekt ausführt, baut sie derzeit einen internationalen Reservierungsservice unter dem Namen "RRM" auf. Eine ausschließliche Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen lässt sich einem solchen dreiteiligen Begriff nicht entnehmen. Zur Bekanntgabe der Telefonnummer bedarf es nicht der Voranstellung der Bezeichnung, um Bedeutung und Sinn der Telefonnummer zu erkennen.

Zwischen dem für die Antragstellerin geschützten Zeichen und der Art und Weise der Benutzung des Zeichens der Antragsgegnerin besteht Verwechslungsgefahr. Die Abweisungen sind insofern geringfügig, als der einzige hörbare Unterschied im nachgestellten Zusatz "M" besteht. Es handelt sich hierbei um eine weitgehend beschreibende Ergänzung, die als solche nicht auf andere Unternehmen hinweist. RR und RR-T weisen eine so große Ähnlichkeit mit dem Begrifft R R M auf, dass unabhängig von jeder Schreibweise kaum jemand der Meinung sein wird, es handele sich um Angebote unterschiedlicher Anbieter, zumal identische Geschäftsgegenstände vorliegen.

Die Dringlichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in markenrechtlichen Streitigkeiten analog § 25 UWG vermutet. Der Beschluss vom 4. April 2001 war daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Der Streitwert wird auf 200.000,-- DM festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.06.2001
Az: 38 O 50/01


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