Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 468/99

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2000, Az.: 32 W (pat) 468/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle für Klasse 41 vom 18. Juni 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Kölle loß jon, ins neue Jahrtausend!

für die Dienstleistungen

"Veranstaltung von Umzügen und Aufzügen; Veranstaltung von Reisen;

Festveranstaltungen, Brauchtumspflege, Volksbelustigungen; Organisation, Darbietung und Durchführung von Musik-, Kabarett-, Tanz- und Showveranstaltungen, insbesondere Karnevalssitzungen; Organisation, Durchführung und Teilnahme an Fest- und Musikumzügen, insbesondere Karnevalsumzügen; Betrieb einer Modell- und Vermittlungsagentur für Tänzer; Veranstaltung von Tanzkursen; Tanzunterricht; Entwurf, Gestaltung und Vermietung von Bühnen- und Festsaaldekorationen und von Festwagen für Karnevalsumzüge;

Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Vermietung und Verleih von Bekleidungsstücken, insbesondere Kostüme für Karneval; Reservierung von Gästezimmern; Dienstleistungen eines Designers von Möbelstücken, Hüten und Orden; Designerdienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit Karnevalsartikeln".

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich um einen unternehmensneutralen, mottoartigen Slogan handele, der nicht firmenbezogen wirken könne, da er als vollständiger Imperativsatz aus durchweg schutzunfähigen Wörtern bestehe und damit jede Fantasie entbehre.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß die Kombination aus einem Ausdruck der kölnischen Mundart mit einem Aufruf in Schriftsprache einen sehr hohen Grad an Fantasie aufweise. Auch sei eine ausreichende Individualisierung der Marke gegeben; darüber hinaus sei es nicht erforderlich, daß die angemeldete Wortfolge bereits im Anmeldezeitpunkt für ein bestimmtes Unternehmen charakteristisch sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle fehlt der Wortfolge "Kölle loß jon, ins neue Jahrtausend!" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349, 355 - YES und FOR YOU). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Grundsätze gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans, ohne daß an deren Schutzfähigkeit strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein erheblicher fantasievoller Überschuß in der Aussage bzw in der sprachlichen Form verlangt werden dürfte (BGH BlPMZ 2000, 161, 162 - Radio von hier). Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für die in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen daher nicht abgesprochen werden.

Eine die Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, die ausschließlich auf bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, liegt nicht vor. Zwar liegen beschreibende Anklänge derart vor, daß durch den Markenbestandteil "Kölle loß jon..." eine Aufbruchstimmung - in das nächste Jahrtausend - vermittelt wird, die auch bei einem Teil der Dienstleistungen, insbesondere der "Veranstaltung von Umzügen und Aufzügen" durchaus von Bedeutung ist. Jedoch bewirkt die Verbindung des Dialektbestandteils mit dem schriftsprachlichen Ausdruck "...ins neue Jahrtausend!" zumindest ein Mindestmaß an Originalität, das infolge seiner Ungewöhnlichkeit von der reinen Sachaussage wegführt.

Auch war für den Senat nicht feststellbar, daß der Verkehr an die Wortfolge in ihrer Gesamtheit - etwa wegen einer Verwendung in der Werbung - gewöhnt wäre. So konnte bei Angabe des Begriffs "Kölle loß jon" in die Internet-Suchmaschine "Yahoo!(Deutschland)" am 23. Mai 2000 kein Treffer verzeichnet werden.

Darüber hinaus steht auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG einer Eintragung nicht entgegen. Wie bereits bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ausgeführt, fehlt es an einer beschreibenden Sachangabe, so daß die Wettbewerber den beanspruchten Gesamtausdruck auch insoweit nicht benötigen.

Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Fa/prö






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2000
Az: 32 W (pat) 468/99


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