Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. September 2002
Aktenzeichen: 17 W 228/02

(OLG Köln: Beschluss v. 23.09.2002, Az.: 17 W 228/02)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Beklagten aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 19. März 2002 und des zweiten Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 2002 sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 2000 - 2 W 14/00 - an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.185,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2002 festgesetzt.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die nach einem Streitwert von 2.185,53 € angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 88/100 und die Klägerin 12/100.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthaft und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg; es führt zu einer Herabsetzung der von der Klägerin aufgrund des Versäumnisurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. März 2002 und des 2. Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 2002 sowie des Beschlusses des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 2000 - 2 W 14/00 - geltend gemachten und antragsgemäß auf 2.486,52 € festgesetzten Kosten um 300,99 € auf 2.185,53 €.

Der mit der Beschwerde erhobene Einwand, dem Beklagten sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, greift im Ergebnis nicht durch. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass dem Beklagten vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu dem Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin vom 24. Juli 2002 Stellung zu nehmen. Ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG kann nämlich, wie allgemein anerkannt ist ( vgl. nur BverfGE 5, 24) dadurch geheilt werden, dass die Partei, die vor der Entscheidung des Rechtspflegers über ein Kostenfestsetzungsgesuch der Gegenseite nicht gehört worden ist, im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhält, das Gesuch zu prüfen und sich dazu zu erklären. Das ist hier geschehen. Ausweislich der Prozessakten ist dem Beklagten der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 24. Juli 2002 zusammen mit dem angefochtenen Beschluss förmlich zugestellt worden. Dass ihm die Überprüfung des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin inzwischen ermöglicht worden ist, räumt der Beklagte im übrigen selbst ein, so dass sich seine auf die Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Verfahrensrüge letztlich als unbegründet erweist.

Gleichwohl kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Es ist anerkannten Rechts, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der, wie hier, uneingeschränkt angefochten worden ist, unter Kostengesichtspunkten von Amts wegen in vollem Umfang nachzuprüfen ist. Die danach gebotene kostenrechtliche Überprüfung des von der Klägerin erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlusses hat ergeben, dass die Rechtspflegerin als zu erstattende Kosten der Klägerin 300,99 € zuviel gegen den Beklagten festgesetzt hat.

Dem angefochtenen Beschluss liegt ausschließlich der Antrag der Klägerin vom 24. Juli 2002 zugrunde. Der Senat geht davon aus, dass Gegenstand dieses Festsetzungsgesuchs die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 W 14/00 OLG Köln und die der Klägerin im ersten Rechtszug des in erster Instanz beim Landgericht Bonn anhängig gewesenen Prozesses entstandenen Kosten sind. Dies macht nicht nur der Wortlaut des mit dem angefochtenen Beschluss beschiedenen Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin deutlich, in dem auf das Verfahren 2 W 14/00 OLG Köln ausdrücklich Bezug genommen worden ist, sondern ergibt sich auch daraus, dass der im angefochtenen Beschluss als Kostengrundentscheidung mitaufgeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2002 im Beschwerdeverfahren 2 W 63/02 ergangen ist, und dass der Rechtspfleger des Landgerichts Bonn die der Klägerin in jenem Verfahren erwachsenen Kosten bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2002 gegen den Beklagten festgesetzt hat, sowie aus dem Umstand, dass die Klägerin unter dem 24. Juli 2002 mit Ausnahme der erstmals geltend gemachten und auf §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 BRAGO gestützten 5/10 Verhandlungsgebühr für die dem zweiten Versäumnisurteils vorausgegangene nicht streitige Verhandlung lediglich die Kostenfestsetzungsanträge vom 19. März 2002 und vom 8. Februar 2002 wiederholt und berichtigt hat. Diese Anträge aber verhalten sich ausschließlich über die Kosten, die der Beklagte der Klägerin nach den Kostenentscheidungen im Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 19. März 2002 und in dem im Beschwerdeverfahren 2 W 14/00 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.02.2000 zu erstatten hat.

Die von der Klägerin als Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 W 14/00 OLG Köln angemeldeten Gebühren und Auslagen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Rechtspflegerin mit 262,44 € nach Grund und Höhe zutreffend festgesetzt.

Dagegen kann die Klägerin aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 19. März 2002 und des 2. Versäumnisurteils des Landgerichts vom 19. Juli 2002 statt der geltend gemachten 1.725,57 € lediglich 1.424,58 € erstattet verlangen. Die Rechtspflegerin hat übersehen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die am 15. Oktober 1999 stattgefunden hat, den Klageantrag in Höhe von (2.395,64 DM + 7.495,34 DM =) 9.890,98 DM anerkannt hat, und dass die Parteien seinerzeit nur insoweit streitig zur Sache verhandelt haben, als die Klägerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem von den Parteien am 12. Januar 1998 abgeschlossenen Prozessvergleich wegen eines weiteren Betrages von 6.109,02 DM geltend gemacht hat. Die den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwachsene volle Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für die streitige Verhandlung errechnet sich demnach aus einem Streitwert von lediglich 6.109,02 DM; sie beträgt (430,00 DM =) 219,86 €. Demgegenüber hat die nicht streitige Verhandlung eine 5/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus einem Streitwert von 9.890,98 DM in Betrage von (297,50 DM =) 152,11 € zur Entstehung gelangen lassen, so dass den erstinstanzlichen Prozessanwälten der Klägerin als Vergütung für deren Vertretung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 13 Abs. 3 BRAGO nur ein Betrag von insgesamt (727,50 DM =) 371,97 € zusteht.

Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat sich auf die zwischen den Parteien streitige Tatsache bezogen, ob die früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten bevollmächtigt waren, die von der Klägerin auf den Prozessvergleich mittels Scheck gezahlten 6.000,00 DM für diesen entgegenzunehmen, so dass die anwaltliche Beweisgebühr nach einem Streitwert von lediglich 6.000,00 DM zu bemessen und mit (375,00 DM =) 191,73 € in die Kostenfestsetzung einzustellen ist.

Die von der Klägerin für die dem zweiten Versäumnisurteil des Landgerichts vom 19. Juli 2002 vorausgegangene nicht streitige Verhandlung geltend gemachte und nach dem Gesamtstreitwert von 16.000,00 DM angefallene 5/10-Gebühr (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) beläuft sich auf 205,79 €, so dass die nach den Versäumnisurteilen des Landgerichts Bonn vom 19. März 2002 und von 19. Juli 2002 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin unter Berücksichtigung der ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erwachsenen 10/10-Prozessgebühr im Betrage von 411,59 €, der Auslagenpauschale von 20,45 € sowie der Kosten für 57 Kopien in Höhe von 26,55 € und 16% Umsatzsteuer aus 1.228,08 € im Betrage von 196,49 € mit insgesamt 1.424,58 € zu berücksichtigen sind. Zusammen mit den von der Klägerin vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 498,51 € und den Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 W 14/00 OLG Köln im Gesamtbetrage von 262,44 € ergeben sich demnach 2.185,53 €, die als zu erstattende Kosten der Klägerin gegen den Beklagten festzusetzen sind. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ändern.

Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung, die unanfechtbar ist, hat sich der Antrag des Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, so dass es einer Entscheidung darüber nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.486,52 €.






OLG Köln:
Beschluss v. 23.09.2002
Az: 17 W 228/02


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