Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 114/04

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2005, Az.: 24 W (pat) 114/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke Röstmeisterist zunächst für die Waren

"Maschinen, insbesondere Kaffeeröster, Röstmaschinen; elektrische Kaffeemaschinen, insbesondere (elektrische) Kaffeeröster für den Haushalt, Kaffeemühlen, nicht handbetrieben"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 22. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Marke sei in sprachüblicher Weise zusammengesetzt und werde hier nicht im Sinne einer Berufsbezeichnung, sondern in der Bedeutung "meisterliches Rösten" verstanden. Solche Personifizierungen von Geräten seien in der Werbung weit verbreitet, wobei Wörter, die vom Ursprung her Personen oder menschliche Tätigkeiten und Eigenschaften bezeichneten, zur Beschreibung von Waren verwendet würden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das angemeldete Wort somit lediglich als eine Warenanpreisung mit dem Inhalt, dass die so bezeichneten Waren besonders gut rösteten. Die Eigenart der Bezeichnung "Röstmeister" beschränke sich auf deren Werbekraft, die von der hier fehlenden markenrechtlichen Unterscheidungskraft streng abzugrenzen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis auf

"Klasse 11: Kaffeemühlen, nicht handbetrieben "

beschränkt hat.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Bei dem angemeldeten Wort handele es sich weder um eine warenbeschreibende Angabe noch um ein sonst gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. "Röstmeister" sei weder eine technische noch eine allgemein übliche Bezeichnung für einen Röster. Wegen der Möglichkeit, die angemeldete Marke als Hinweis auf besonders gute Röstqualität oder als Berufsbezeichnung zu interpretieren, sei die Wortneuschöpfung mehrdeutig und damit schutzfähig. Jedenfalls aber stelle die angemeldete Marke für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses verbliebene Ware keine Sachangabe dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats zum Begriff "Röstmeister", die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Der angegriffenen Marke fehlt nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua"; GRUR 2004, 428, 431- Nr 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH aaO - Nr 86 - "Postkantoor"). Dies ist hier nach Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht mehr der Fall. Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist das angemeldete zusammengesetzte Substantiv sprachregelgerecht entsprechend existierenden Wörtern der deutschen Sprache wie "Bäckermeister, Schreinermeister, Lehrmeister, Schneidermeister, Zahlmeister etc." (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.) gebildet. Außerdem konnte der Senat durch eine Internet-Recherche nachweisen, dass der Begriff "Röstmeister" als Bezeichnung für eine Person verwendet wird, welche für den Röstvorgang des Kaffees verantwortlich ist, durch den sich das Kaffeearoma erst entwickelt, wobei die Erfahrung des Röstmeisterns allein über den Charakter entscheidet, den die einzelne Kaffeesorte durch den Röstvorgang bekommt (vgl. Website Kaffee oder Tee - SWR.de "Die Geburt des Geschmacks"; La Semeuse "Kaffee: Vom Jutesack zur gelben Packung La Semeuse"; NDR Fernsehen - Der Kaffeekönig von Hamburg). Auch ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Werbung Waren häufig personifiziert und mit deren meisterlichen Eigenschaften wirbt. Es ist daher naheliegend, ein teilweise automatisch funktionierendes Haushaltsgerät, mit dem der Endabnehmer selbst Rohkaffee rösten und die Röstung dem persönlichen Geschmack anpassen kann, als "Röstmeister" zu bezeichnen (vgl. dazu etwa BPatG 29 W (pat) 93/03 "AuditMaster"; BPatG 32 W (pat) 171/95 "Ecomaster"; BPatG 32 W (pat) 137/95 "Finishmaster"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf Proma PAVIS CD-ROM). Da jedoch die noch verfahrensgegenständliche Ware "Kaffeemühlen, nicht handbetrieben " keinerlei Bezug zum Rösten von Kaffee aufweisen, ist nicht erkennbar, dass die angemeldete Marke als Sach- oder Werbeangabe für dieses Produkt verstanden werden könnte.

2. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt nicht vor. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Nr 29 ff - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr 34 ff - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr 53, 56 - "Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Weil der Senat aber - wie oben näher ausgeführt - nicht feststellen konnte, dass das Wort "Röstmeister" für die Ware, die noch Gegenstand der Entscheidung ist, als Sachangabe in Betracht kommt, ist nicht erkennbar, dass die angemeldete Marke zur Beschreibung irgendwelcher Merkmale dieses Produkts geeignet sein könnte.

Dr. Ströbele Richter Prof. Dr. Hacker istwegen Urlaubs an derUnterzeichnung gehindert.

Dr. Ströbele Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2005
Az: 24 W (pat) 114/04


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