Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 39/02

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2003, Az.: 30 W (pat) 39/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

"Bauwesen, Installationsarbeiten; Glaser- und Isolierarbeiten; Montage, Wartung und Reparatur von Baufertigteilen, nämlich Fenster, Türen, Verglasungen, Glasdächer, Fassadenelemente, Lüftungseinrichtungen und -geräte sowie deren Teile; Abbrucharbeiten, Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten, Fassadenrenovierung und -reinigung, Gebäudeentfeuchtung; Gerüstbau; Stuck-, Gipser- und Verputzarbeiten; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Zimmereiarbeiten"

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichensiehe Abb. 1 am Endeneben den im Tenor genannten Dienstleistungen für die Waren

"Baumaterialien (nicht aus Metall); Türen, Fenster und Rolläden; Dachfenster und Oberlichtfenster; Glasdächer; Dachgauben; Dachterrassen; Dachmaterialien; Dachelemente; Eindeckrahmen; Fensterrahmen und -bauteile; mechanische und kraftbetriebene Betätigungsgeräte und Mechanismen zum Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen; Beschläge, Befestigungsteile und Schlösser für Fenster, Türen und Rolläden; Schlösser für Fenster und Türen; Beschläge und Eisenteile für das Bauwesen; Lüftungs- und Rauchabzugsklappen; Abdeckmaterialien für Fenster, einschließlich Abdeckkästen, -gehäuse und -profile; Jalousien; Rollos; Fensterläden, Rolläden; Kästen für Rolläden und Markisen; mechanische und kraftgetriebene Betätigungsgeräte und Mechanismen für Jalousien, Rollos, Fensterläden; Teile für alle vorstehenden Waren; alle vorstehenden Waren aus Metall oder unter Verwendung von Metall hergestellt; Wintergärten; Paneele und Wandverkleidungen aus Holz, holzartigem Material oder aus synthetischem Material bzw aus Plastik; Fensterläden."

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch einen mit der Wahrnehmung von Prüferaufgaben beauftragten Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung besage, daß die Waren und Dienstleistungen im "Direktgeschäft, Direktversand bzw Direktvertrieb" - unter Ausschaltung eines Zwischenhändlers bzw Vermittlers - angeboten und vertrieben würden. Die werbeübliche graphische Gestaltung trete gegenüber dem beschreibenden Sinngehalt nicht entscheidend in den Vordergrund.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese zum einen auf eine Mehrdeutigkeit aufgrund der Bedeutungsverschiedenheit von "direkt", auf den fehlenden beschreibenden Zusammenhang für einen großen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die besondere graphische Gestaltung des Zeichens sowie auf eine Reihe von angeblich vergleichbaren Voreintragungen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Ein Eintragungshindernis läßt sich für die beanspruchten Waren, nicht hingegen für die angemeldeten Dienstleistungen feststellen.

Für die Waren handelt es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz.

Der Zeichenbestandteil "direkt" in Verbindung mit einem vorangestellten Warenbegriff steht für "ohne Vermittlung, ohne Mittelsperson, unmittelbar" (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, 1993, Seite 731 mit dem dort angeführten Beispiel: "Sie bekommt ihre Kartoffeln direkt vom Bauern"). In der hier gegebenen verkürzten Form, die nur aus der Warenbezeichnung sowie dem Zusatz "direkt" besteht, und nicht eine Satzkonstruktion eingebunden ist, läßt sich ein entsprechender Sprachgebrauch im Internet zwar nicht speziell für Fenster, aber - für den Nachweis einer einschlägigen beschreibenden Verwendung ausreichend - beispielsweise für "Shopping" in Gestalt von "Shopping direkt" nachweisen. Dabei ist es nicht so sehr entscheidend, ob diese schlagwortartige Verkürzung mit den allgemeinen Sprachregeln in Einklang steht, da diese durch den hier belegten, ggf. abweichenden Sprachgebrauch, auf den es für die markenrechtliche Beurteilung ankommt, überlagert werden (vgl BPatG, PAVIS PROMA, Kliems/Knoll, 32 W (pat) 87/99 - PC DIREKT; 32 W (pat) 412/99 - SOLAR DIREKT).

Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin liegt eine Mehrdeutigkeit der gegenständlichen Bezeichnung nicht vor. Die Annahme, hiermit könne auf Fenster mit einem direkten Blick nach draußen oder einen Fenstereinbau ohne Zwischenmaterialien hingewiesen werden, liegt nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis fern. Ein entsprechender Gebrauch der Bezeichnung konnte auch von der Anmelderin nicht belegt werden.

Für die beanspruchten Waren, die Fenster und Fenstertüren sowie Zubehör umfassen, ist damit die gegenständliche Bezeichnung im Sinne eines Hinweises auf den unmittelbaren Kontakt eines Unternehmens mit den Kunden (Drirektvertrieb) beschreibend. Über diese Waren hinaus gilt dies auch für die weiter beanspruchten "Paneele und Wandverkleidungen aus Holz, holzartigem Material und aus synthetischem Material bzw aus Plastik", da auf diese auf die besonderen Erfordernisse (zB von Dachflächenfenstern) abgestimmt sein können und ohne weiteres bei einem Direkthändler für Fenster als ergänzendes Material erhältlich sind.

Die - werbeübliche - graphische Gestaltung und Anordnung des Zeichenbestandteils "direkt" wirkt nicht schutzbegründend. Sie verleiht dem Zeichen über den beschreibenden Gehalt hinaus keine Eigenprägung und ist daher nicht geeignet, vom Bedeutungsinhalt der Wortelemente wegzuführen.

Die von der Anmelderin angeführten, angeblich vergleichbaren Voreintragungen führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Sie sind zum einen mit der hier angemeldeten Bezeichnung nicht identisch und begründen auch im übrigen keine anspruchsbegründende Selbstbindung (Althammer/Ströbele, § 8 Rdn 85 mwNachw).

Demgegenüber kann für die weiter beanspruchten Dienstleistungen ein Eintragungshindernis nicht festgestellt werden. Insoweit ist kein unmittelbar beschreibender Bezug ersichtlich. Anders als beim Warenlieferanten, der einen oder mehrere Vorlieferanten haben kann, werden Dienstleistungen stets orginär und direkt erbracht. Der insoweit tautologische Zusatz "direkt" ist daher nicht ohne jede Originalität. Überdies erscheint zweifelhaft, ob Dienstleistungen in maßgeblichem Umfang mit den Begriffen der im Rahmen ihrer Ausübung verwendeten Waren bezeichnet werden (vgl auch BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/30W(pat)39-02.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2003
Az: 30 W (pat) 39/02


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