Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2004
Aktenzeichen: VII ZB 13/04

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2004 -12 W 26/04 -aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.378,95 €

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren im Kostenfestsetzungsverfahren die Berücksichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr. Sie haben den Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Anspruch genommen mit der Begründung, er habe von den Klägerinnen geleistete Abschlagszahlungen nicht prüfbar abgerechnet. Zur Vorbereitung der Klage hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen mit dem Architekten der Klägerinnen und der H. GmbH geführt, um die Höhe des Rückzahlungsbetrages dem Gericht nachvollziehbar begründen zu können. Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerinnen neben weiteren Kosten eine 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zuzüglich MWSt für die vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gebühr sei entstanden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen über tatsächliche und rechtliche Fragen der Höhe der entstandenen Architektengebühren geführt habe. Sie sei vom Beklagten zu erstatten, weil die Besprechungen zur zweckentsprechenden Verfolgung in der Vorbereitung des Prozesses notwendig gewesen seien, um den einzufordernden Betrag begründen zu können. Dem Gesetz lasse sich ein Grundsatz, daß Gebühren aus dem 12. Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig seien, nicht entnehmen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Frage, ob eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig ist, ist nicht entscheidungserheblich.

b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die geltend gemachte Besprechungsgebühr sei entstanden, ist rechtsfehlerhaft.

§ 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Streites betrieben wird. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 -VII ZR 324/64, BGHZ 48, 334, 336; BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 -IVa ZR 305/86, NJW-RR 1988, 1196, 1199). Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozeßbevollmächtigten ein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen von seinem Mandanten oder durch Besprechungen mit einem Dritten erhält (vgl. von Eicken in: Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., § 37 Rdn. 5, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort "Rechtszug" 2.1.3, Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 37 BRAGO, Rdn. 6 f).

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat die Besprechungen zur Vorbereitung der Klage geführt. Sie sind mit der Prozeßgebühr abgegolten. Für eine Gebühr nach § 118 BRAGO ist daneben kein Raum.

Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zur Höhe der festgesetzten Gebühr getroffen. Die Sache ist daher nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Dressler Thode Wiebel Kuffer Kniffka






BGH:
Beschluss v. 23.09.2004
Az: VII ZB 13/04


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