Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2004
Aktenzeichen: VII ZB 13/04

(BGH: Beschluss v. 23.09.2004, Az.: VII ZB 13/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss festgestellt, dass der Beschwerde des Beklagten stattgegeben wird und der Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben wird. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückerwiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde mit einem Beschwerdewert von 1.378,95 Euro begründet.

In dem vorangegangenen Kostenfestsetzungsverfahren haben die Klägerinnen die Berücksichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr beantragt. Sie hatten den Beklagten auf Rückzahlung eines überzahlten Architektenhonorars verklagt und argumentiert, dass er die von ihnen geleisteten Abschlagszahlungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. Im Vorfeld der Klage hatte der Anwalt der Klägerinnen Besprechungen mit dem Architekten und der H. GmbH geführt, um den Rückzahlungsbetrag nachvollziehbar zu begründen. Es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem der Beklagte sich verpflichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerinnen neben anderen Kosten eine 7,5/10-Gebühr für die vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Rechtsbeschwerde berechtigt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die geltend gemachte Besprechungsgebühr entstanden ist. Gemäß § 118 BRAGO ist diese Gebühr anwendbar, wenn außergerichtlich eine Streitbeilegung angestrebt wird. Wenn jedoch ein Klageauftrag erteilt wird, ist die Gebührenregelung für Anwälte im dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung festgelegt. Die Vorbereitung der Klage, einschließlich der Information des Anwalts, fällt unter das Klageverfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anwalt die erforderlichen Informationen von seinem Mandanten oder durch Besprechungen mit Dritten erhält. Der Anwalt der Klägerinnen hat die Besprechungen zur Vorbereitung der Klage geführt und diese sind mit der Prozessgebühr abgegolten. Eine Gebühr gemäß § 118 BRAGO ist daher nicht gerechtfertigt.

Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zum genauen Betrag der festgesetzten Gebühr getroffen. Daher wird die Sache nach Aufhebung der Entscheidung zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 23.09.2004, Az: VII ZB 13/04


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2004 -12 W 26/04 -aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.378,95 €

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren im Kostenfestsetzungsverfahren die Berücksichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr. Sie haben den Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Anspruch genommen mit der Begründung, er habe von den Klägerinnen geleistete Abschlagszahlungen nicht prüfbar abgerechnet. Zur Vorbereitung der Klage hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen mit dem Architekten der Klägerinnen und der H. GmbH geführt, um die Höhe des Rückzahlungsbetrages dem Gericht nachvollziehbar begründen zu können. Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerinnen neben weiteren Kosten eine 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zuzüglich MWSt für die vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gebühr sei entstanden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen über tatsächliche und rechtliche Fragen der Höhe der entstandenen Architektengebühren geführt habe. Sie sei vom Beklagten zu erstatten, weil die Besprechungen zur zweckentsprechenden Verfolgung in der Vorbereitung des Prozesses notwendig gewesen seien, um den einzufordernden Betrag begründen zu können. Dem Gesetz lasse sich ein Grundsatz, daß Gebühren aus dem 12. Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig seien, nicht entnehmen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Frage, ob eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig ist, ist nicht entscheidungserheblich.

b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die geltend gemachte Besprechungsgebühr sei entstanden, ist rechtsfehlerhaft.

§ 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Streites betrieben wird. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 -VII ZR 324/64, BGHZ 48, 334, 336; BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 -IVa ZR 305/86, NJW-RR 1988, 1196, 1199). Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozeßbevollmächtigten ein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen von seinem Mandanten oder durch Besprechungen mit einem Dritten erhält (vgl. von Eicken in: Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., § 37 Rdn. 5, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort "Rechtszug" 2.1.3, Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 37 BRAGO, Rdn. 6 f).

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat die Besprechungen zur Vorbereitung der Klage geführt. Sie sind mit der Prozeßgebühr abgegolten. Für eine Gebühr nach § 118 BRAGO ist daneben kein Raum.

Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zur Höhe der festgesetzten Gebühr getroffen. Die Sache ist daher nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

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BGH:
Beschluss v. 23.09.2004
Az: VII ZB 13/04


Link zum Urteil:
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