Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. September 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 274/00

(BPatG: Beschluss v. 04.09.2002, Az.: 26 W (pat) 274/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung hat das Bundespatentgericht über eine Beschwerde entschieden, die von einer Anmelderin eingereicht wurde, nachdem ihr Antrag auf Eintragung einer Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnt worden war. Das Amt hatte die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 zurückgewiesen und zur Begründung angegeben, dass die angemeldete Bezeichnung "EUROSHIPMENT" keine Unterscheidungskraft aufweise. Es handele sich lediglich um einen beschreibenden Hinweis darauf, dass die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einen europaweiten Transport zum Gegenstand hätten. Die Anmelderin erhob daraufhin eine Beschwerde gegen diesen Beschluss.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde teilweise statt und hob den Beschluss des Amtes insoweit auf, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 zurückgewiesen wurde. Es entschied jedoch, dass die Beschwerde im Übrigen unbegründet sei.

Das Gericht stellte fest, dass die angemeldete Bezeichnung "EUROSHIPMENT" für die Dienstleistungen der Klasse 39 keine Unterscheidungskraft aufweise. Sie bestehe aus dem Begriff "EURO" und dem englischen Wort "SHIPMENT" und bedeute "europäischer Versand". Das Gericht stimmte der Auffassung des Amtes zu, dass die Bezeichnung lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf eine europaweite Transport- und Versandtätigkeit darstelle und daher als Marke nicht geeignet sei.

Für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 hingegen konnte dem angemeldeten Zeichen die Eintragung nicht verweigert werden. Das Gericht führte aus, dass der Begriff "EUROSHIPMENT" in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen keinen hinreichend beschreibenden oder sachbezogenen Begriffsinhalt aufweise. Es gäbe keine Waren der beanspruchten Art, die speziell für eine Versendung innerhalb Europas geeignet und bestimmt seien. Auch sei die Bezeichnung nicht so gebräuchlich, dass der Verkehr ihr keine Unterscheidungskraft mehr zuschreibe.

Aufgrund dieser Begründung gab das Gericht der Beschwerde hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 statt, wies sie jedoch im Übrigen zurück.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.09.2002, Az: 26 W (pat) 274/00


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Packpapier, Papiertüten, Papierumschläge; Pappe und Papperzeugnisse, nämlich Pappkartons, Verpackungspappe und Papp-Umschläge für den Transport von Gütern aller Art; Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Broschüren, Zeitschriften und Bücher; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) über den Transport von Paketen und Briefsendungen; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, insbesondere luftgepolsterte Plastikverpackungen, Plastiktüten, -folien, -umschläge und -verpackungsbeutel; Verpakkungsmaterial aus Plastik, Plastik-Container (soweit in Klasse 16 enthalten).

Klasse 20:

Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, soweit in Klasse 20 enthalten; insbesondere (jeweils nicht aus Metall) Behälter oder Verpackungen aus Holz oder Kunststoff für den Transport von Gütern aller Art, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Verpackungsfolien aus Kunststoff, Kunststofftaschen, Kästen, Kisten und Paletten aus Holz oder Kunststoff, Dosen, Kästen und Kisten mit oder ohne Verschlüsse, Ablageplatten, Auflageböcke, Behälterverschlüsse, Dekorationsartikel aus Kunststoff für Nahrungsmittel, Besteckkästen, Container, Transportbehälter, Fässer, Tonnen, Bottiche, Körbe, Flaschenträger.

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; insbesondere Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten; computergestützte Verfolgung von Gütern und Paketen auf dem Transport; Unterstützung des Managements, nämlich Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Management-Beratung; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Werbung; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung.

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen; sämtliche Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten, insbesondere Transport, Lagerung, Abholung, Verpackung, Einlagerung, Auslieferung und elektronische Sendungsverfolgung von Briefen, Dokumenten, Mitteilungen, Nachrichten, Drucksachen, Paketen und anderen Waren, internationaler Kurierdienst, nämlich grenzüberschreitende, individuelle Beförderung von Briefen, Dokumenten und anderen Schriftstücken durch Kuriere von Tür zu Tür mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; mit dem Transport der vorgenannten Waren verbundene Dienstleistungen, nämlich deren Lagerung und Lagerhaltung, Verpackung und Auslieferung, Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen, Be- und Entladen von Schiffen, Bergung von Schiffen und Schiffsladungen, Gepäckträgerdienste, Lagerung von Waren, Möbeln, Transport von Geld und Wertsachen, Vermittlung von Verkehrsleistungen"

bestimmten Marke EUROSHIPMENT wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um einen Begriff, den der Verkehr nur als einen werbeüblichen beschreibenden Hinweis darauf verstehen werde, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einen europaweiten Transport bzw. eine europaweite Versendung zum Gegenstand hätten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass es sich um ein Motto handele, wie es in vergleichbaren Fällen in der Werbepraxis häufig vorkomme. Dem Zeichen fehle auch jegliche phantasievolle Eigenart. Insbesondere sei es nicht mehrdeutig. Dass neben branchentypischen Transport- und Logistikleistungen noch weitere Waren und Dienstleistungen beansprucht würden, rechtfertige insoweit keine abweichende Bewertung, weil der Verkehr diese weiteren Waren und Dienstleistungen als Teil eines einheitlichen breiten Leistungsspektrums verstehe, wie es heute weithin üblich sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Anmelderin die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 beansprucht. Im übrigen ist sie unbegründet.

Für die Dienstleistungen der Klasse 39 fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Marke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die im Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH).

Auch wenn man diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrundelegt, ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die Dienstleistungen der Klasse 39 ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen. Die sprachüblich aus dem im Inland und in vielen anderen Ländern der europäischen Union gebräuchlichen Kurzwort "EURO" und dem englischen Begriff "SHIPMENT" gebildete Bezeichnung "EUROSHIP-MENT" hat, wie bereits von der Markenstelle zutreffend festgestellt, die Bedeutung "europäischer Versand" und weist insoweit nur auf eine europaweite Transport- und Versendungstätigkeit der Anmelderin hin. Der rein beschreibende Wortsinn der angemeldeten Bezeichnung wird nicht nur von einem erheblichen Teil des deutschen Allgemeinverkehrs erkannt und verstanden werden, sondern auch und vor allem von den gewerblichen Abnehmern der beanspruchten Transport- und Versanddienstleistungen, die in rechtserheblichem Umfang über gute Englischkenntnisse verfügen. Dieser nicht unerhebliche Teil der inländischen Verkehrskreise wird in der angemeldeten Bezeichnung wegen seines rein sachbezogenen Begriffsinhalts nur einen Hinweis auf die Art und den geografischen Umfang der angebotenen Dienstleistungen, jedoch keine Marke sehen. Dass es sich bei dem Begriff "EUROSHIPMENT" um eine eher allgemeine Aussage über die Eigenschaften der beanspruchten Transport- und Versendungsdienstleistungen handelt, verleiht dieser noch nicht das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

Für die übrigen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 kann der angemeldeten Marke der Schutz hingegen nicht versagt werden, weil der Begriff "EUROSHIPMENT" insoweit keinen hinreichend beschreibenden oder sachbezogenen Begriffsinhalt aufweist. Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 handelt es sich um solche, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem Transport oder der Versendung von Waren haben. Die beanspruchten Waren der Klassen 16 und 20 können zwar weitgehend als Verpackungen bei Transporten oder Versanddienstleistungen zum Einsatz kommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es Waren der beanspruchten Art gibt, die in besonderem Maße für eine Versendung innerhalb Europas geeignet und bestimmt sind. Angesichts des Fehlens entsprechender tatsächlicher Hinweise ist auch nicht feststellbar, dass die Bezeichnung "EUROSHIPMENT" derzeit oder künftig als beschreibende Angabe für Waren der Klassen 16 und 20 freigehalten werden muss. Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei der Bezeichnung "EUROSHIPMENT" auch nicht um einen in der deutschen oder der englischen Sprache derart gebräuchlichen Begriff der Umgangs- oder Werbesprache, dass der Verkehr ihm auf Grund dieses Umstands für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 keine Unterscheidungskraft mehr zubilligen würde. Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen war der Beschwerde daher stattzugeben.

Albert Eder Reker Fa






BPatG:
Beschluss v. 04.09.2002
Az: 26 W (pat) 274/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e1969ab50fac/BPatG_Beschluss_vom_4-September-2002_Az_26-W-pat-274-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share