Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Urteil vom 14. September 2015
Aktenzeichen: 8 K 2196/14

(VG Karlsruhe: Urteil v. 14.09.2015, Az.: 8 K 2196/14)

1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam zustande gekommen und in Baden-Württemberg wirksam in Landesrecht transformiert worden.

2. Der Rundfunkbeitrag ist im privaten Bereich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet und mithin keine Steuer i.S.d. Art. 105 GG. Die Gesetzgebungsbefugnis kommt daher gemäß Art. 70 GG den Ländern zu.

3. Ein Verstoß gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG liegt nicht vor.

4. Die Beitragspflicht ist mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Normierung bewegt sich innerhalb des Typisierungsspielraums des Gesetzgebers.

5. Die gesetzliche Ausgestaltung ist verhältnismäßig im engeren Sinne, insbesondere ist sie mit der aktuellen Medienlandschaft vereinbar; der Gesetzgeber war nicht gehalten, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Bezahlfernsehen auszugestalten.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, Inhaber einer Wohnung in XXX, zahlte seit 07.1992 bis zum 31.12.2012 den Rundfunkbeitrag für ein Radiogerät. Nach Einführung der Haushaltsabgabe widerrief der Kläger zunächst die Einzugsermächtigung für den Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2013, bei dem Beklagten per E-Mail am 31.01.2013 und in Schriftform am 06.02.2013 eingegangen. Der Beklagte buchte am 01.02.2013 per Lastschrift die fälligen Beiträge für 01.2013 bis 03.2013 vom Konto des Klägers ab, woraufhin der Kläger den Betrag mit Rücklastschrift vom 25.03.2013 zurückbuchte. Hierfür sind Rücklastschriftkosten i.H.v. 3,90 EUR entstanden. Beiträge zahlte der Kläger fortan keine mehr.

Mit Bescheid vom 02.08.2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum 01.2013 bis 03.2013 rückständige Beiträge i.H.v. 65,84 EUR, bestehend aus 53,94 EUR Rundfunkbeiträgen, 8,00 EUR Säumniszuschlag und 3,90 EUR Rücklastschriftkosten, fest.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 legte der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.08.2013 Widerspruch ein und beantragte, die Vollziehung aus dem Bescheid auszusetzen. Mit Schreiben vom 17.10.2013 teilte der Beklagte mit, dass vorerst, d. h. bis zum Ende der gewährten Frist zur Widerspruchsbegründung am 31.12.2013, auf Mahnmaßnahmen verzichtet werde. Der Kläger begründete seinen Widerspruch fristgemäß mit der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des RBStV.

Mit Bescheid vom 04.10.2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum 04.2013 bis 09.2013 einen rückständigen Betrag von 115,88 EUR, bestehend aus 107,88 EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Säumniszuschlag, fest. Mit Schreiben vom 23.10.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.10.2013 ein und beantragte, die Vollziehung aus diesem Bescheid auszusetzen. Seinen Widerspruch begründete er wiederum mit der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des RBStV.

Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung sei verfassungsgemäß. Der Rundfunkbeitrag sei auch keine Steuer, sondern ein zulässiger Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht zu erkennen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vorlägen, denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden aus vorgenannten Gründen nicht.

Der Kläger hat am 31.07.2014 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 02.08.2013 und vom 04.10.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 aufzuheben.

Der Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 sei zunächst formell rechtswidrig, weil er nicht ausreichend begründet worden sei. Er setze sich mit der Begründung des Widerspruchs nicht ausreichend auseinander, da er nur auf die Frage eingehe, ob die Haushaltsabgabe eine Steuer sei. Der Widerspruchsbescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die Gebührenbescheide rechtswidrig seien.

Er begründet dies zunächst mit einem Verstoß gegen das Gesetzgebungsverfahren in Baden-Württemberg. Die Landesregierung habe beim Entwurf des Gesetzes von einer Regelungsfolgenabschätzung sowie einer Nachhaltigkeitsprüfung, wie sie in 4.3.1 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen vom 27.07.2010 (VwV Regelungen), vorgesehen sei, im Ganzen abgesehen. Zur Begründung habe die Regierung angeführt, dass das Gesetz allein der Umsetzung des bereits von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und der redaktionellen Anpassung des Landesrechts diene. Damit habe die Regierung aus nicht zulässigen Gründen von der Rechtsfolgenabschätzung und der Nachhaltigkeitsprüfung abgesehen. Der Landesgesetzgeber habe folglich nicht die Anforderungen an eine schriftliche Begründung im Sinne von 4.3.4 VwV Regelungen erfüllt und auch die verfassungsrechtlich gebotene Sorgfalt bei der Prüfung der Abgabenneutralität verletzt. Wegen der Verletzung dieser Verfahrensvorschriften sei das Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften nicht wirksam beschlossen worden und formell rechtswidrig. Eine etwaige Ratifizierungsurkunde des Landes Baden-Württemberg sei unwirksam, was sich insgesamt nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 auf den Staatsvertrag auswirke.

Der Kläger begründet die Rechtswidrigkeit der Bescheide im Weiteren mit der Gegenstandslosigkeit des Staatsvertrages. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bestimme für den Fall, dass nicht bis zum 31.12.2011 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sei, der Staatsvertrag gegenstandslos werde. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen habe bis heute keine gültige Ratifikationsurkunde hinterlegt, weshalb der Staatsvertrag gegenstandslos geworden sei. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen habe dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 08.12.2011 nicht mit einem Zustimmungsgesetz zugestimmt, sondern nur mittels einem einfachen Beschluss. Dem sich an die Beschlussfassung des Landtags anschließenden Unterschrifts- und Hinterlegungsprozesses fehle die ausreichende gesetzliche und demokratische Legitimation, weshalb die hinterlegte Ratifizierungsurkunde des Landes Nordrhein-Westfalen unwirksam sei. Dies habe zur Folge, dass der Vertrag insgesamt als Rechtsgrundlage für Beitragsbescheide entfalle.

Die Rechtswidrigkeit, so der Kläger, ergebe sich auch aus der fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder. Mit der Inhaberschaft an eine Wohnung knüpfe die Haushaltsabgabe an keinen Tatbestand an, der dem einzelnen Raumeinheitsinhaber einen individualisierbaren Vorteil verschaffe und stelle somit eine Steuer dar, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Vermutung, jeder Haushalt halte ein Fernsehgerät bereit, sei problematisch, da ein Nicht-Empfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen könne. Schließlich spreche auch der Verweis des § 2 Abs. 3 des RBStV darauf, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner €entsprechend § 44 der Abgabenordnung€ hafteten, für eine Einstufung des Rundfunkbeitrages als Steuer, da die Abgabenordnung das Steuergrundgesetz sei.

Überdies wendet der Kläger die materielle Rechtswidrigkeit ein, die er mit der fehlenden Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn begründet. Die Rundfunk- und Medienlandschaft stelle sich über 25 Jahre nach dem vierten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts anders dar. Anspruchsvolle kulturelle Sendungen würden aufgrund der Konkurrenzsituationen mit dem privaten Rundfunk beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Regel im gleichen Maße zurücktreten und würden nur, wenn überhaupt, zur Unzeit ausgestrahlt. Die Fernseh- und Rundfunkjournalisten wechselten ihren Arbeitgeber unabhängig davon, ob dieser privat oder öffentlich-rechtlich organisiert sei, so dass die journalistische Qualität des privaten wie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichartig sei. Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrung der im Grundgesetz garantierten Rundfunkfreiheit sei daher erheblich reduziert. So wie keine Notwendigkeit für eine öffentlich-rechtliche Zeitung bestehe, sei auch die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Laufe der Jahre geringer geworden. Die vom Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 1991 festgestellte beschränkte Reichweite, programmliche Vielfalt und Breite des privaten Rundfunks, die damals dazu verpflichtet habe, die Grundversorgung der Bevölkerung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den öffentlichen Rundfunk zu sichern, gebe es nicht mehr. Auch die Besonderheiten des Rundfunks (Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft) seien kein Alleinstellungsmerkmal mehr, denn auch im Internet verbreitete Inhalte hätten, ebenso wie das traditionelle Fernsehen, gleiche Suggestivkraft.

Unabhängig von der verfassungsmäßigen Rechtfertigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Belastung von Nichtempfängern des Rundfunkangebots zu vermeiden. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht die Vorgabe aufgestellt, dass das duale System nur dann mit Art. 5 GG vereinbar sei, wenn es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelänge, im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern zu bestehen. Heute müsse der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vielen Bereichen bereits mit dem privatrechtlichen Rundfunk zusammenarbeiten, um eine ausgewogene Berichterstattung sicherzustellen. Das duale System sei somit infrage gestellt. Bei Berücksichtigung des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks sei es unverhältnismäßig, einen staatlichen Zwangsrundfunk mit entsprechender Gebührenfolge einzurichten, soweit eine staatliche Aktivität im Rundfunkbereich aufgrund der ausreichenden Anzahl und Qualität von privaten Rundfunkanbietern zur Wahrung der Rundfunkfreiheit nicht erforderlich sei. Jedenfalls aber dürften die Kosten nur auf die Nutzer umgelegt werden. Auch dem Staat stünden die technischen Möglichkeiten für ein sog. Bezahlfernsehen zur Verbreitung staatlichen Rundfunks zur Verfügung. Die Nutzung dieser Möglichkeiten wäre weniger eingriffsintensiv und dem Staat auch zumutbar. Denkbar wäre es jedenfalls, eine Härtefallregelung für Personen, die faktisch keinen Rundfunk empfangen könnten, einzuführen.

Zudem wendet sich der Kläger gegen den Säumniszuschlag. Er habe in seinem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Solange über diese Anträge nicht entschieden sei, trete keine Säumnis ein. Da die Behörde mit Schreiben vom 17.10.2013 mitgeteilt habe, keine Mahnmaßnahmen zu ergreifen, habe er davon ausgehen können, dass keine Säumnissituation eintrete. Die Kosten für die Rücklastschrift seien zu Unrecht festgesetzt worden. Er habe drei Wochen vor dem Geldeinzug die Einzugsermächtigung widerrufen. Insoweit sei der Einzug unberechtigt erfolgt. Kosten, die durch eine Verzögerung bei der Bearbeitung anfielen, trage er nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte an, die Beitragsbescheide vom 02.08.2013 und 04.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 seien rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit nicht Rücklastschriftkosten i.H.v. 3,90 EUR festgesetzt wurden. Die Rücklastschriftkosten seien zu Unrecht festgesetzt worden, da der Kläger die Einzugsermächtigung, einen Tag bevor von ihr Gebrauch gemacht wurde, widerrufen habe. Der Bescheid vom 02.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2013 werde insoweit aufgehoben.

Sofern der Kläger die formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide wegen Begründungsmängeln einwende, könne ein solcher Mangel jedenfalls durch ein Nachschieben von Gründen im Klageverfahren geheilt werden. Die Bescheide seien materiell rechtmäßig, da der Kläger als Wohnungsinhaber beitragspflichtig sei und trotz Fälligkeit nicht gezahlt habe, weshalb der Beklagte die rückständigen Rundfunkbeiträge habe festsetzen können. Dies gelte auch für die Säumniszuschläge. Der Kläger habe aus dem Schreiben des Beklagten vom 17.10.2013 nicht schließen können, dass keine Säumniszuschläge entstehen oder festgesetzt würden, da der Beklagte nur mitgeteilt habe, dass er bis zum 31.12.2013 auf Mahnmaßnahmen verzichten werde. Dies habe lediglich bedeutet, dass der Kläger weder gemahnt würde (dafür wäre eine zusätzliche Mahngebühr angefallen), noch dass die Vollstreckung eingeleitet würde; zudem seien die Säumniszuschläge bereits vor dem Schreiben vom 17.10.2013 festgesetzt gewesen.

Im Übrigen sei die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsgemäß. Dies gelte zunächst in formeller Hinsicht. Ein Verstoß gegen das Gesetzgebungsverfahren in Baden-Württemberg liege nicht vor, zumal eine Verletzung der Art. 59 bzw. Art. 63 der Landesverfassung (LV) nicht ersichtlich sei. Potentielle Verstöße gegen die VwV Regelungen führten nicht zur Verfassungswidrigkeit des Staatsvertrags, da diese im Rang unterhalb des einfachen Gesetzes stünden.

Zudem sei der Staatsvertrag auch nicht gegenstandslos, da er auch in Nordrhein-Westfalen rechtswirksam in Landesrecht transformiert worden sei. Der Landtag NRW habe in seiner Sitzung am 08.12.2011 dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch Beschluss zugestimmt, diese Zustimmung wurde mit der Bekanntmachung im Gesetzes und Verordnungsblatt NRW auch veröffentlicht. Gleichzeitig habe die Zustimmung des Landtags NRW durch Beschluss die Ermächtigung zur förmlichen Ratifikation des Staatsvertrags durch die Landesregierung enthalten. Die anschließend fristgerecht bei der Staatskanzlei des Vorsitzlandes der Ministerpräsidentenkonferenz Rheinland-Pfalz erfolgte Hinterlegung der Ratifikationsurkunde sei in der Folge rechtmäßig gewesen.

§ 2 Abs. 1 RBStV sei auch nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. Da es sich bei der Abgabe insbesondere nicht um eine Steuer sondern finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, falle dessen Erhebung in den Kompetenzbereich des Landesgesetzgebers (Art. 70 Abs. 1 GG). Zwar verhalte sich der RBStV seinem Wortlaut nach nicht zum Abgabengrund, dieser ergebe sich jedoch aus dem Kontext der Regelungen. Danach sei der Rundfunkbeitrag auch im materiell-rechtlichen Sinn ein Beitrag, da er nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dies werde auch in der Gesetzesbegründung deutlich. Ferner stehe die Abgabenpflicht in einem Wechselseitigkeitsverhältnis zur Einräumung der Möglichkeit der Rundfunknutzung als Vorteil, was sich auch im Umkehrschluss daraus ergebe, dass es Befreiungsmöglichkeiten für taubblinde Menschen gebe.

Der Rundfunkbeitrag sei im Verhältnis zur Steuer auch besonders sachlich gerechtfertigt. Zum einen solle er den Vorteil abgelten, der daraus entstehe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste. Zum anderen werde das Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht werde. Wegen der Vielzahl der Schuldner handele es sich bei der Beitragserhebung um einen Massenvorgang, in dem die Typisierung zwecks praktikabler und einfacher Ausgestaltung erforderlich sei. Da 96,4 % der Haushalte über einen Fernseher, 83,5 % über einen Internet-PC und 90,3 % über ein Handy mit UKW-Radio und/oder Internetzugang verfügten und herkömmliche Radios derart verbreitet seien, dass sie vom statistischen Bundesamt nicht mehr erfasst würden, sei der Konnex zwischen dem innehaben einer Raumeinheit, Wohnung oder Betriebsstätte und der dort gegebenen Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkinhalte zu konsumieren, so evident, dass daran eine generelle Beitragspflicht geknüpft werden könne. Der Gesetzgeber habe im Wege typisierender Betrachtung annehmen dürfen, dass sich in jeder Wohnung mindestens ein Rundfunkempfangsgerät befinde. Dementsprechend knüpfe die Beitragspflicht konsequenterweise an die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung innerhalb bestimmter Raumeinheiten an, ohne dass hierfür die für den Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssten. Der Rundfunkbeitrag stelle deshalb aber noch keine verdeckte Steuer dar. Einzelne Personen würden das Programmangebot des Rundfunks vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen, weshalb das innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulasse. Es reiche für die Einordnung als Beitrag aus, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistung, die sich auch als unmittelbarer Vorteil darstelle, bestehe; eine €akute€ Inanspruchnahme sei nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen, komme es nicht an. Es reiche, dass die Abgabenpflicht bei einer Störung des Austauschverhältnisses entfallen können.

Die Weite des Adressatenkreises der Beitragspflichtigen ändere nichts daran, dass der Beitrag die Gegenleistung für einen individualnützigen Vorteil sei. Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit sei nicht die Stellung des Abgabenpflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten. Rundfunkbeiträge dienten nicht wie Steuern der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf, sie würden vielmehr zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließe nicht wie das Steueraufkommen in den allgemeinen Haushalt, sondern werde gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Eine Qualifizierung als Zwecksteuer scheide wegen dieses Charakters einer Gegenleistung aus. Die Qualifizierung als nichtsteuerliche Abgabe folge zudem daraus, dass die Abgabenbelastung wie auch die Verwendung der Einkünfte nach Grund und Höhe durch ihre Funktion zur Finanzierung (allein) des Rundfunks bedingt und damit unauflösbar miteinander verbunden sein. Die Höhe der Rundfunkabgabe sei dementsprechend durch den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur bestimmt, sondern zugleich auch begrenzt.

Der Rundfunkbeitrag sei auch der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Der Beklagte verweist insofern auf die Tätigkeit der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde gemessen an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft und ermittelt; Überschüsse müssten am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf der Folgeperiode abgezogen werden. Im Ergebnis erfülle der Rundfunkbeitrag somit die Tatbestandsvoraussetzung eines Beitrags im abgabenrechtlichen Sinn.

Der Rundfunkbeitrag sei auch materiell verfassungsmäßig. Für die noch heute bestehende Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Grundversorgung verweist der Beklagte auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2015 (Az. 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11). Der Rundfunkbeitrag sei überdies auch verhältnismäßig. Die tatsächliche Nutzung des Angebots sei gemäß des Abgabentyps des Beitrags unerheblich. Eine Gebühr für das Nutzen von Pay-TV widerspräche dem Grundversorgungsauftrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2015, in der die Beteiligten im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen haben, verwiesen. Die Vertreterin des Beklagten erklärte, der Widerspruchsbescheid vom 02.08.2013 werde insoweit aufgehoben, als darin Kosten für eine Rücklastschrift i.H.v. 3,90 EUR festgesetzt wurden. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit mit Blick auf diesen Teil des Streitgegenstands sodann übereinstimmend für erledigt.

Gründe

Soweit der Beklagte den Bescheid vom 02.08.2013 in Höhe der Rücklastschrift aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Rundfunkbeitragsbescheide vom 02.08.2013 und vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Beitragsbescheide ist § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.

1. Die Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Soweit der Kläger einwendet, der Widerspruchsbescheid sei wegen einer unzureichenden Begründung formell rechtswidrig, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen.

Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen. Mit dieser Regelung konkretisiert das Gesetz die bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus gegebenenfalls in der Sache betroffenen Grundrechten folgende Verpflichtung zur Begründung von Verwaltungsakten für das Widerspruchsverfahren und schreibt eine Begründung für alle Widerspruchsbescheide vor (Kopp Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 73 Rn. 11).

Die Voraussetzungen, die inhaltlich an die Begründung zu stellen sind, ergeben sich aus § 39 Abs. 1, § 79 LVwVfG in entsprechender Anwendung. Eine direkte Anwendung scheidet gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG aus, da die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist. Ob sich diese Ausnahme nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die rein inhaltliche Tätigkeit und nicht auf das Verfahren des Gebühreneinzugs bezieht (so OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 € 3 A 663/10, juris Rn. 11 f.; VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008 € 2 A 251/07, juris Rn. 16; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 € 19 A 368/04, juris Rn. 32; a. A. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 € 2 S 1431/08, juris Rn. 5 f. mit der (zumindest für Baden-Württemberg) wohl überzeugenden Begründung, dass die Gesetzesbegründung [LT-Drs. 7/820, S. 69] ausführt, das LVwVfG solle unter anderem deshalb keine Geltung beanspruchen, weil das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei) oder ob ein Rückgriff auf das LVwVfG insofern möglich, als in der betroffenen Norm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 € 2 S 1431/08, juris Rn. 6 m.w.N.), kann hier offen bleiben.

Die Pflicht zur Begründung eines Widerspruchsbescheids gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt nur dann Sinn, wenn entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG in der Begründung auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, da andernfalls der Sinn und Zweck der Begründung als solche (Akzeptanz- oder Befriedigungsfunktion, Entscheidungslegitimation durch Information, Kontrollfunktion durch den Bürger, Klarstellungs- und Beweisfunktion, Rechtsschutzfunktion, Selbst-Kontrollfunktion für die Behörde) nicht erfüllt würde.

Danach musste auch hier die Begründung des Widerspruchsbescheids erkennen lassen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Insbesondere durfte sich die Begründung nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen. Der Kläger musste die für seinen konkreten Fall für die Behörde maßgeblich gewesenen Gründe erfahren, um abschätzen zu können, ob er Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen will, und diese ggfs. auch sachdienlich begründen zu können. Andererseits soll die Begründung auch das Gericht in die Lage versetzen, den Verwaltungsakt anhand der Feststellungen und Überlegungen der Widerspruchsbehörde zu überprüfen.

Der Beklagte hat seinen Widerspruchsbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern ein zulässiger Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne sei, der überdies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weshalb der Beitrag zu Recht festgesetzt worden sei. Mit dem Vorbringen des Klägers, die Gebührenbescheide seien rechtswidrig, weil ihnen wegen der formellen Rechtswidrigkeit des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes eine wirksame Rechtsgrundlage fehle, und weil sie auf einer Grundlage aufbauten, die materiell unverhältnismäßig sei, setzt sich der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid nicht auseinander. Ob dies unzureichend war oder noch ausreichte, zumal ein Eingehen auf alle denkbaren oder angesprochenen Fragen nicht erforderlich ist, solange die wesentlichen Erwägungen angegeben werden (BVerwGE 74, 205; 75, 92; 83, 356; 91, 268; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 39 Rn. 18; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 45), kann hier offen bleiben.

Der Beklagte hat im Klageverfahren sowohl zur formellen Verfassungsmäßigkeit mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren in Baden-Württemberg als auch zur Verhältnismäßigkeit des Rundfunkbeitrags Stellung genommen. Ein Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich zulässig und führt entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG zur Heilung einer eventuell zuvor fehlerhaften Begründung. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist hier auch entsprechend anwendbar, zumal die Norm nach der Gesetzessystematik mit § 39 Abs. 1 LVwVfG ein einheitliches Regelungsregime darstellt.

Entsprechend § 45 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann die fehlende Begründung noch im Verwaltungsprozess mit heilender Wirkung nachgeholt werden (§ 45 VwVfG gilt mangels speziellerer Regelungen auch für Begründungsmängel des Widerspruchsbescheids, vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Erg-Lfg. 2015, § 73 Rn. 54). Für die Qualifizierung des § 45 Abs. 2 LVwVfG als allgemeinem rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsatz spricht, dass in der Rechtsprechung des BVerwG bereits vor der Neufassung der entsprechenden bundesgesetzlichen Norm anerkannt war, dass die Behörde die Begründung eines Verwaltungsakts über den Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinaus im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen oder ändern konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2002 € 4 B 20/02, juris Rn. 4 m.w.N.). Allerdings darf das Nachholen der Begründung während des Verwaltungsprozesses nicht dazu führen, dass der Betroffene schlechter gestellt wird, als er bei korrektem Verwaltungshandeln stünde. Wenn er in Folge der nachgeholten Begründung die Klage zurücknimmt oder die Hauptsache für erledigt erklärt, sind der Behörde daher die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die seiner Ansicht nach unzureichende Begründung des Widerspruchsbescheids müsse sich auf die Kostenentscheidung auswirken, so kann dies folglich nicht überzeugen, da er jedenfalls nach dem Nachschieben der Gründe im Klageverfahren eine verfahrensbeendende Erklärung hätte abgeben können.

2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

2.1 Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist jeder volljährige Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinn verpflichtet, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV wird der Rundfunkbeitrag, der gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages a.F. (GBl. 2011, 477, 487) monatlich 17,98 EUR betrug, monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dem Kläger gegenüber als volljährigem Wohnungsinhaber konnten daher für den Zeitraum 01.2013 bis 09.2013 fällige Rundfunkbeiträge i.H.v. 161,82 EUR festgesetzt werden, zu denen der Beklagte Säumniszuschläge i.H.v. jeweils 8,00 EUR festsetzen konnte, da der Kläger nicht fristgemäß bezahlt hatte (§ 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung). Die Ansicht des Klägers, eine Säumnissituation sei nicht eingetreten, vermag mangels rechtlicher Grundlage hierfür nicht zu überzeugen. Insbesondere hat die Beklagte ihm auf seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lediglich mitgeteilt, keine Mahnmaßnahmen zu ergreifen und die Vollstreckung nicht einzuleiten. Dies verhindert nicht den Eintritt der Säumnis.

2.2 Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.

2.2.1 Zunächst ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Ansicht des Klägers wirksam zustande gekommen. Der RBStV ist von allen Ländern im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219).

Sofern der Kläger an dieser Stelle einwendet, die Landesregierung habe in rechtswidriger Weise von der Rechtsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung nach Nr. 4.3.4 VwV Regelungen im Ganzen abgesehen, weshalb die Verfahrensvorschriften zur Gesetzgebung des Landes Baden-Württemberg verletzt worden seien und damit sowohl das Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften formell rechtswidrig wäre als auch eine etwaige Ratifizierungsurkunde des Landes Baden-Württemberg unwirksam sei und deshalb der Staatsvertrag insgesamt nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 2 unwirksam sei, kann dies nicht überzeugen.

Die VwV Regelungen sind als Verwaltungsvorschriften nach ihrer herkömmlichen Konzeption abstrakt-generelle Regelungen von der Verwaltung für die Verwaltung, d. h. allgemeine behördliche Arbeitsanweisungen an die Verwaltungsstellen. Im Außenverhältnis entfalten sie in der Regel keine rechtliche Bindungswirkung. Ein Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift stellt damit für sich genommen noch keinen Grund für die formelle Rechtswidrigkeit eines Gesetzgebungsverfahrens dar. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in der Verwaltungsvorschrift getroffene Regelung aus übergeordneten rechtlichen Gründen geboten ist. Ist das der Fall, folgt die Rechtswidrigkeit des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Verstoß gegen diese übergeordneten Rechtsgründe (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2015, Az. 2 ME252/15, juris Rn. 10). Solche übergeordneten Gründe, die sich insbesondere aus den Art. 58 ff. der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ergeben könnten, sind hier nicht ersichtlich.

2.2.2 Der Staatsvertrag ist auch nicht gegenstandslos. Der nordrhein-westfälische Landtag hat dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 in der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Die Zustimmung des Landtags NRW enthielt zugleich die Ermächtigung zur förmlichen Ratifikation des Staatsvertrags durch die Landesregierung. Damit war die Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014, Az. 3 K1360 / 14, juris Rn. 24). Dies geschah in der Folge fristgerecht.

2.2.3 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch formell verfassungsgemäß. Das Zustimmungsgesetz des Landtags Baden-Württemberg zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG (dazu unter 2.2.3.1). Darüber hinaus verstößt die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die Begrenzung und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach den Art. 104a ff. GG (dazu unter 2.2.3.2).

2.2.3.1 Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG steht die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zu, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine solche abweichende Kompetenzverteilung für Steuern begründet als spezielle verfassungsrechtliche Norm Art. 105 GG. Dagegen verbleibt es für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge (sog. Vorzugslasten) bei den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen gemäß Art. 70 ff. GG.

Die Finanzverfassung des Grundgesetzes ist so ausgestaltet, dass die Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben (sog. Gemeinlasten) primär durch Steuern erfolgt (BVerfGE 92, 91, 113; 93, 319, 342). Die Erhebung nichtsteuerliche Abgaben wird hierdurch nicht ausgeschlossen, ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Um zu verhindern, dass der Gesetzgeber unter Inanspruchnahme seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 ff. GG Abgaben einführt, die in Wirklichkeit Steuercharakter haben und für die deshalb nach dem Willen des Grundgesetzes die andersartigen Regelungs-, Ertrags- und Verwaltungszuständigkeiten der Finanzverfassung gelten, ist es notwendig, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen (RhPfVerfGH, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12, BeckRS 2014, 51048).

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sodass die Regelung der nichtsteuerlichen Abgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht fällt, für das den Ländern gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis zukommt (VerfGHRhPf, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12 BeckRS 2014, 51048; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219; Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 51; implizit Schneider, ZUM 2013, 472, 476 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 9 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, S. 21 f.; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 835; Terschüren, CR 2013, 702, 706).

Die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als €Beitrag€ bezeichnet wird. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Abgabe (OVG NRW Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 835; Terschüren, CR 2013, 702, 704 f.).

§ 3 AO definiert Steuern als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer € auch im Sinne von Art. 105 GG € ist danach, ob die Abgabe €voraussetzungslos€ geschuldet wird in dem Sinne, dass keine rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs besteht, oder ob sie als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert ist.

Letzteres ist hier der Fall (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 72 ff.; VerfGHRhPf, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12 BeckRS 2014, 51048; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 € 2 K 605/13, juris Rn. 20; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 € 3 K 5371/13, juris Rn. 28 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 € 1 A 182/13, juris Rn. 23 ff; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, juris Rn. 26 ff. sowie 3 K 4897/13, juris Rn. 28; Schneider, ZUM 2013, 472, 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 49 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Geuer, Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen €Rundfunkbeitrag€, Gutachten 2013, S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, S. 8 ff.; Terschüren, CR 2013, 702, 704 f.; Bölck, NVwZ 2014, 266, 268 f.).

Der Rundfunkbeitrag soll im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgelten (s. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/197, S. 34); er ist somit als Gegenleistung für das Programmangebot konzipiert. Dass die Zahlungsverpflichtung nicht mehr (wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr) an das Vorhandensein der erforderlichen Empfangsgeräte anknüpft, macht sie noch nicht zu einer voraussetzungslosen Zahlungspflicht. Die Beitragstatbestände knüpfen vielmehr nur an einen anderen Punkt an, nämlich an das Innehaben bestimmter Raumeinheiten. Dass dadurch heute wie früher ein Gegenleistungsverhältnis geschaffen wurde, wird auch durch die auf der Gegenseite bestehende Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs (§ 4 Abs. 6 RBStV) bzw. bei absoluten/relativen körperlichen Rezeptionshindernissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2, Abs. 6) belegt (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 73). Auch bei Vorliegen eines Härtefalls besteht aufgrund der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung die Möglichkeit der Erfassung vergleichbarer Fallgestaltungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 € 2 A 95/15, juris Rn. 75; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750;).

Die € mit Ausnahme der Aufgabe der Wohnung € fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, ist hingegen kein Merkmal der Voraussetzungslosigkeit (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 75; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750; Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 51 m.w.N.; a. A. Degenhart, ZUM 2011, 193, 196; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569, 1571; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 33).

Die Beitragserhebung dient überdies gemäß § 1 RBStV i.V.m. § 12 Abs. 1 RStV ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs aus Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktion der Landesmedienanstalten (VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750; VG Stuttgart, Urteile vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, juris Rn. 28 und 3 K 4897/13, juris Rn. 31). Sie stellt somit kein allgemeines Instrument zur Finanzierung des öffentlichen Gemeinwesens dar (ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, Rechtsgutachten, S. 10 ff.; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 835). Dementsprechend fließen die Mittel auch nicht in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen in gemäß § 9 RFinStV bestimmten Anteilen der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 76; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750). Hinzu kommt, dass Grund und Höhe der Beitragserhebung untrennbar miteinander verbunden sind: anders als bei einer Zwecksteuer sind daher Mittelverwendung und Mittelerhebung rechtlich beschränkt (VerfGHRhPf, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12 BeckRS 2014, 51048; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 € 4 A 90/14, BeckRS 2015, 49028).

Der Klassifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast steht auch nicht die große Zahl der Beitragspflichtigen entgegen. Zwar liegt eine Vorzugslast umso eher vor, je konkreter das Finanzierungsziel und je abgrenzbarer der Kreis der Abgabenpflichtigen sind (VerfGHRhPf, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12 BeckRS 2014, 51048). Was jedoch die Individualisierbarkeit der Gegenleistung angeht, so gilt nicht die Stellung des Abgabenpflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung als €besonderer Vorteil€, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Abgabe gegenüber den Gemeinlasten (VerfGHRhPf, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12 BeckRS 2014, 51048). Die materielle Beitragseigenschaft entfällt mithin auch nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkgebührenpflicht nahezu auf jedermann zutreffen (ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750; VG Stuttgart, Urteile vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, juris Rn. 28 sowie 3 K 4897/13, juris Rn. 32; a. A. Degenhart K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11). Insofern korrespondiert gerade die Größe des Adressatenkreises mit der Breite der Finanzierungsverantwortung (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 75).

2.2.3.2 Auch ein Verstoß gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG liegt nicht vor.

Zwar gehören die Vorzugslasten zu den klassischen Abgabenarten, die dem Grunde nach bereits durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt sind. Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung mit der Begrenzung und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (VerfGHRhPf, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12 BeckRS 2014, 51048). Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird deshalb nach der st. Rspr. des BVerfG begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1, 16; 124, 235, 243; BVerfG, Beschluss vom 16.07.2012 € 1 BvR 2983/10, NVwZ 2012, 1535, 1537; BVerfGE 132, 334 Rn. 47 m.w.N.).

Der Finanzierungszweck muss demnach einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, und eine homogene Gruppe belegen, der eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommt, wobei das Aufkommen gruppennützig verwendet werden muss. Ferner muss der Gesetzgeber den Beitrag haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und seine sachliche Rechtfertigung in angemessenen Abständen prüfen. Der Beitrag muss von der Steuer deutlich unterscheidbar und die Ausnahme sein. S. dazu BVerfG, Urteil vom 28.01.2014 € 2 BvR 1561/12 u.a., BVerfGE 135, 155; Beschlüsse vom 06.11.2012 € 2 BvL 51/06, 52/06, BVerfGE 132, 334 und vom 16.07.2012 € BVerfG 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Wie sich aus dem Kontext der Regelungen des RBStV und den dazugehörigen Landtagsdrucksachen ergibt, stützt sich der Rundfunkbeitrag auf zwei Abgabengründe. Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der dadurch entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32). Dies führt dazu, dass grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 80). Zum anderen wird ein Entgelt für die grundsätzliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 37, 43). Ob die Typisierung hierbei verfassungsgemäß erfolgt ist, ist indes keine Frage der Gesetzgebungskompetenz, sondern der materiell-rechtlichen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG (so zutreffend auch RHPfVerfGH, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12, BeckRS 201451048). Damit erfüllt der Rundfunkbeitrag die Tatbestandsvoraussetzungen eines Beitrags im abgabenrechtlichen Sinn (ebenso RHPfVerfGH, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12, BeckRS 201451048; zweifelnd VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, BeckRS 2014, 55750).

Ferner werden auch die bundesstaatliche Finanzverfassung bzw. ihre Verteilungsregelungen durch die Qualifizierung des Beitrags als nichtsteuerliche Abgabe nicht umgangen, da die KEF fachlich den Finanzbedarf überprüft und ermittelt und einen Beitragsvorschlag unterbreitet (§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 RFinStV). Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit finanziert wird, prüft die KEF auch Rationalisierungspotenzial. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag z. B. der §§ 3 ff. Staatsvertrag über den Südwestrundfunk gewährleistet; es ist nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989).

2.2.4 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch insgesamt materiell verfassungsgemäß. Er verstößt nicht gegen die Grundrechte.

2.2.4.1 Zunächst ist die Beitragspflicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Stuttgart, Urteile vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, juris Rn. 33 f. sowie 3 K 4897/13, juris Rn. 35; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, juris Rn. 43 ff.; VerfGH RLP, Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12, juris Rn. 130 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, juris Rn. 99 ff.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 19 aufgrund unzulässiger Typisierung; Terschüren, CR 2013, 702, 707, die den Rundfunkbeitrag als Steuer einordnet und in ihm €eine Belastung ohne Zugrundelegung der Leistungsfähigkeit€ sieht, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße).

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., s. nur aus neuerer Zeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.03.2015 € 1 BvR 2031/12, juris Rn. 6). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 € 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 €, BVerfGE 133, 377 ff., juris Rn. 76 u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 123; 110, 274, 291; 124, 199, 219 f.; 126, 400, 418). Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt ihm grundsätzlich überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Die Auswahl muss er allerdings sachgerecht treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 € 1 BvL 21/12 €, BStBl II 2015, 50, juris Rn. 121).

Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber somit auch berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 € 1 BvR 3255/08, NVwZ-RR 2011, 465; s. auch BVerfGE 100, 138, 174; 103, 310, 319; 112, 268, 280). Der Gesetzgeber darf daher im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwandes, insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierung ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 € 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, juris Rn. 87 f. m.w.N.).

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbezieht, hat er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Diese Typisierung ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums ist es nicht zu beanstanden, dass die Abgaben weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, dass aufwendige Ermittlungen vermeidet und die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, juris Rn. 45; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 108; ähnl. Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 53 f.; Schneider, ZUM 2013, 472, 476).

Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgebungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierung zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das bereithalten eines Empfangsgeräts in großem Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 € 2 K 1446/13, juris Rn. 45; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, juris Rn. 109; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 108; Schneider, ZUM 2013, 472, 476. Eine einheitliche Maßstabbildung zwischen privatem und nicht privatem Bereich war nicht zwingend, da die Bedeutung im privaten Bereich deutlich größer ist (ausf. dazu VerfGH RLP Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12, juris Rn. 143 ff.).

Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs (Medienkonvergenz) und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung (Verwaltungsaufwand) ist die Typisierung sachgerecht (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015 € 4 LA 130/14, BeckRS 2015, 42628; a. A. Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569, 1571 die davon ausgehen, der Gesetzgeber habe seinen Typisierungsspielraum überschritten; ebenso Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, S. 16). Insbesondere ist es wegen der Vielgestaltigkeit und Mobilität der Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten der Empfangsgeräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVGH, Urteil vom 30.07.2015 € 7 B 15.614, juris Rn. 30).

Schließlich gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 112; a. A. VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 € 1 A 182/13, juris Rn. 27 sowie im Anschluss daran VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 € 27 K 310.14, juris Rn. 38). Unabhängig von den damit verbundenen praktischen Problemen, da sich die Zusammensetzung des Hausrates € wozu auch Rundfunkgeräte gehören € ständig ändert (vgl. Schneider/Siekmann, jurisPR-ITR 12/2014 Anm. 7) sowie aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten zum Empfang von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen schieren Unmöglichkeit, einen solchen Nachweis nachprüfbar zu führen, musste der Gesetzgeber insbesondere nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 112 mit vertiefenden Ausführungen).

2.2.4.2 Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ist durch die Ausgestaltung der Beitragspflicht nicht verletzt (ebenso BayVGH, Urteil vom 30.07.2015 € 7 B 15.614, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 € 2 A 95/15, juris Rn. 106 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, juris Rn. 35; a. A. Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569, 1573 f. nach denen die geräteunabhängige Erhebung der Rundfunkabgabe es dem Einzelnen unmöglich mache, sich dem Rundfunk als Informationsquelle zu verschließen).

Eine kostenlose Zugänglichmachung von Informationen ist damit nicht verbürgt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.1999 € 1 BvR 1013/99, NJW 2000, 649). Dementsprechend können staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielen oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 06.09.1999 € 1 BvR 1013/99, NJW 2000, 649; ). Dass dem Beitrag i.H.v. 17,98 EUR monatlich (bzw. seit dem 01.04.2015 i.H.v. 17,50 EUR) monatlich eine solche Intention innewohnt bzw. er eine solche objektive Hürde darstellt, ist nicht ersichtlich. Der Beitrag ist vielmehr verhältnismäßig gering und nicht dazu geeignet, Beitragsschuldner daran zu hindern, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 € 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219).

2.2.4.3 Auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die §§ 8, 9 Abs. 1, Abs. 2, 14 Abs. 9 RBStV, die eine Anzeigepflicht, ein Auskunftsrecht und einen Meldeabgleich vorsehen, liegt nicht vor. Insbesondere wird durch die aktuelle Ausgestaltung der Beitragspflicht in deutlich geringerem Maße in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, als dies bei der früheren Rundfunkgebühr der Fall war, bei der auch Art, Anzahl, Nutzungsart und Standort der Geräte ermittelt wurden (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 144; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989).

2.2.4.4 Darüber hinaus sind auch Verstöße gegen die sonstigen Freiheitsgrundrechte nicht ersichtlich.

Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG ist bereits nicht eröffnet. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlungspflicht gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2003 € 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 € 5 K 237/14.GI, juris Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 € 3 K 5371/13, juris Rn. 58 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

Ebendies gilt für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Auferlegung einer staatlichen Geldleistungspflicht beeinträchtigt für sich genommen nicht die persönliche Lebenssphäre der Person (vgl. für den Rundfunkbeitrag OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 € 5 K 237/14.GI, juris Rn. 33; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 € 3 K 5371/13, juris Rn. 62).

Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG scheidet aus, da die Rundfunkbeitragspflicht (im privaten wie im nicht privaten Bereich) eine objektiv berufsregelnde Tendenz nicht erkennen lässt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 €Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.05.2014 € VGH B 35/12, juris Rn. 54; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989).

Schließlich ist auch die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der RBStV ist als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.10.2014 € 7 A 10820/14, NVwZ-RR 2015, 38; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 € 3 K 5371/13, juris Rn. 63 f.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 19; Terschüren, CR 2013, 702, 707).

2.2.4.5 Sofern der Kläger im Weiteren eine fehlende Verhältnismäßigkeit i.e.S. sinngemäß damit beanstandet, dass die Voraussetzungen für das Bereithalten bzw. Finanzieren eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des Bedeutungsverlustes desselben € die Medienlandschaft stelle sich über 25 Jahre nach dem vierten Rundfunk Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 04.11.1986 € 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118) anders dar €, so kann dem nicht gefolgt werden. Das BVerfG hat in seinem noch jungen Urteil zum ZDF-Staatsvertrag vom 25.03.2014 (1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 € BVerfGE 136, 9 ff.) festgehalten, dass die gesetzliche Ausgestaltung auch mit der aktuellen Medienlandschaft vereinbar ist. €Die besondere staatliche Verantwortung für die Sicherung von Vielfalt in diesem Bereich [scil. Gewährleistung der Rundfunkfreiheit] hat ihren Grund in der herausgehobenen Bedeutung, die dem Rundfunk € und insbesondere dem Fernsehen € wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt, und sich insbesondere daraus ergibt, dass Inhalte schnell, sogar zeitgleich, übertragen und dabei Ton, Text und bewegte Bilder miteinander kombiniert werden können. Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (BVerfGE 119, 181, 215). Die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind somit durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt (vgl. BVerfGE 121, 30, 51).€

Mit Blick auf das System des dualen Rundfunks führt das BVerfG (a.a.O. juris Rn. 36) weiter aus: €Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellen Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, dass einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118, 158 f.; 74, 297, 325; 83, 238, 297 f.; 90, 60, 90; 114, 371, 388 f.; 119, 181, 216)€.

Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, so das BVerfG weiter (a.a.O. juris Rn. 37), €wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60, 90; 119, 181, 219). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidung Rationalität aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371, 387 f.; 119, 181, 217). Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungen Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 119, 181, 218) Und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238, 298). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297, 324 f., 350 f.; 83, 238, 298, 299 f.; 119, 181, 218)€. Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht ausdrücklich zu eigen.

Der Einwand, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könne als milderes Mittel zum Rundfunkbeitrag durch eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen (€Pay-TV€) erfolgen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dies erscheint einerseits bereits deshalb problematisch, da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstellt (vgl. im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 € 1 BvR 199/11, NJW 2012, 3423; darüber hinaus auch Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 55; Schneider, ZUM 2013, 472, 477; VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 € 3 K 2796/09, juris Rn. 27). Eine Grundversorgung setzt voraus, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können. Mit Blick auf die technische Empfangbarkeit erscheint die Verweisung auf eine codierte Verbreitung deshalb als unzureichend (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 € 3 K 2796/09, juris Rn. 27). Zudem würde die Erhebung einer Abgabe für die Nutzung bestimmter öffentlich-rechtlicher Sender (Pay-TV) oder bestimmter Sendungen (Pay-per-View) die öffentlichen Rundfunkanstalten in besonderer Weise einem Wirtschaftlichkeitsdruck aussetzen. Insbesondere bei der Finanzierung über Pay-per-View würde ein Anreiz geschaffen, solche Programmangebote abzusetzen, die der Grundversorgung und Vielfaltsicherung dienen, aber wenig profitabel sind (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 € 3 K 2796/09, juris Rn. 27; ähnl. Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 55).

Darüber hinaus besitzt der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Finanzierung jedenfalls einen weiten Einschätzungsspielraum und ist nicht auf ein bestimmtes Finanzierungskonzept festgelegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.10.1992 € 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, juris Rn. 71, BVerfGE 87, 181 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 € 3 K 2796/09, juris Rn. 27).

2.2.4.6 Schließlich ist die Beitragshöhe auch verhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssen, die der Ermittlung des künftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen sind. Überdies kommt dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Höhe der Abgabenerhebung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Beitragsregelung wie diejenige des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist hiervon ausgehend erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 € 1 BvR 2270/05 u.a., BVerfGE 119, 181; Beschluss vom 06.11. 2012 € 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, BVerfGE 132, 334; zur Nichtgeltung des Äquivalenzprinzips bei der Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen: BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 € 6 C 13.97, BVerwGE 108, 108; s. auch OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 € 2 A 2423/14, BeckRS 2015, 43989).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. In Anbetracht des geringen Betrags der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Rücklastschrift sah die Kammer keine Veranlassung, dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu die unter den Az. 2 S 1943/14, 2 S 2104/14 und 2 S 2168/14 anhängigen Verfahren vor dem VGH Bad.-Württ.).

B E S C H L U S S

Der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 181,72 EUR festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.






VG Karlsruhe:
Urteil v. 14.09.2015
Az: 8 K 2196/14


Link zum Urteil:
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