Landgericht Gießen:
Urteil vom 23. Februar 2011
Aktenzeichen: 1 S 186/10

(LG Gießen: Urteil v. 23.02.2011, Az.: 1 S 186/10)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 02.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg/H., Geschäfts-Nr. 2 C 330/09 (25), wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Vergütungsvereinbarung für rechtsanwaltliche Dienstleistungen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. September 2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und auf die Widerklage hin die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte € 2.380,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2010 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die Abweisung der Widerklage und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 4.760,00 begehren. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 4.760,00 aus §§ 611 BGB i. V. m. §§ 1, 3 a RVG. Unstreitig ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Dienstvertrag über die Erbringung anwaltlicher Tätigkeiten der Kläger für die Beklagte im Rahmen des zu dem Aktenzeichen ---- vor dem Landgericht Gießen geführten Rechtsstreits zustande gekommen. Gleichwohl haben die Kläger keine über die gesetzlichen Ansprüche nach RVG hinausgehenden Vergütungsansprüche aus einer Honorarvereinbarung, die vorliegend allein streitgegenständlich sind. Denn eine wirksame Vergütungsvereinbarung gemäß § 3 a RVG in seiner ab dem 1.7.2008 geltenden Fassung ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht wirksam zustande gekommen.

Auf die streitgegenständliche Honorarvereinbarung ist allein § 3 a RVG in seiner ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Kläger findet auf diese Honorarvereinbarung zwischen den Parteien, mit der sich die Beklagte verpflichtete, für die anwaltliche Tätigkeit der Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen mit dem Aktenzeichen ---- neben den gesetzlichen Gebühren weitere € 6.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu tragen, nicht § 4 RVG in seiner bis zum 30.6.2008 (§ 4 RVG a.F.) geltenden Fassung Anwendung. Denn die beschriebene Honorarvereinbarung ist nicht wirksam gemäß § 4 RVG a. F. vor dem 30.6.2008 zustande gekommen. Nach § 4 Abs. 1 RVG a. F. konnte eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben wurde. Eine solche schriftliche Erklärung hat die Beklagte jedenfalls nicht vor dem 01.07.2008 abgegeben. Eine dem Erfordernis der Schriftlichkeit gemäß § 126 Abs. 1 BGB entsprechende Erklärung ist den Klägern erst mit Übersendung der von der Beklagten unterzeichneten Honorarvereinbarung, die zudem mit weiteren Klarstellungen hinsichtlich der Fälligkeit versehen war, per Fax am 23.7.2008 zugegangen. Soweit die Beklagte bereits vor dem 30.6.2008 gegenüber den Klägern ihr mündliches Einverständnis mit der Honorarvereinbarung erklärt haben sollte, ändert dies an der rechtlichen Bewertung nichts, da insoweit die Formvorgabe der Schriftlichkeit gemäß § 126 Abs. 1 BGB nicht eingehalten wurde. Die Abgabe der schriftlichen Erklärung erfolgte erst mit Versenden der unterzeichneten Honorarvereinbarung, auch wenn sie bereits vorher schriftlich niedergelegt worden sein sollte. Denn bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist zu fordern, dass diese mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht werden (vgl. Palandt/Ellenberger, § 130 Rdnr. 4). Dies erfolgte jedoch erst mit der Faxversendung der Honorarvereinbarung am 23.07.2008.

5Der Anwendbarkeit von § 3 a RVG steht auch nicht der Regelungsgehalt von § 60 Abs. 1 RVG entgegen. Nach § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Da im vorliegenden Fall völlig unstreitig die Mandatserteilung vor dem 01.07.2008 erfolgte, wäre danach auf die streitgegenständliche Honorarvereinbarung nicht § 3a RVG, sondern § 4 RVG a.F. anzuwenden. § 60 Abs. 1 RVG erfasst jedoch als Übergangsvorschrift nicht die Neuregelung des § 3a RVG. Dies folgt indes nicht schon aus dem Wortlaut oder der sinngemäßen Anwendung des § 61 Abs.2 RVG, nach der auf die Vereinbarung der Vergütung die Vorschriften des RVG auch dann anzuwenden sind, wenn nach Absatz 1 des § 61 RVG die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind. Insoweit besteht Einigkeit, dass § 61 Abs. 2 RVG lediglich den Übergang von der BRAGO zum RVG regeln sollte, nicht hingegen Änderungen innerhalb des RVG.

In der Literatur ist anerkannt, dass der Gesetzgeber eine dem § 61 Abs. 2 RVG für Änderungen im RVG betreffend Vergütungsvereinbarungen entsprechende Regelung nicht in den Gesetzestext aufgenommen hat. Streitig allerdings ist, ob in Ansehung dieser unterbliebenen Regelung § 60 Abs. 1 RVG auf die Vergütungsregelung gemäß § 3 a RVG anzuwenden ist. Hierzu wird einerseits € allerdings ohne weitere Begründung € vertreten, dass § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung auf Vergütungsvereinbarungen finden könne (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 4. Auflage, 2008, § 60 Randnummer 8). Hinweisend auf den Vorzug einer klaren und rechtssicheren Regelung für den Fall, dass nicht auf die Anwendung von § 60 RVG abgestellt wird, sondern auf die Regelung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung, werden gleichwohl auch zum gegenteiligen Ergebnis führende Erwägungen vorgetragen (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, § 60 Randnummer 85 ff.).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann aus dem Wortlaut von § 60 RVG, der vorschreibt, dass die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, nicht geschlossen werden, dass eine Anwendung auf Vergütungsvereinbarungen schon deswegen ausscheide, da im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen eine Berechnung nicht stattfinde. Das überzeugt nicht, weil die Frage, wie eine frei vereinbarte Anwaltsvergütung im Einzelfall zu berechnen ist, gerade nicht gesetzlich vorgegeben wurde und mithin die Möglichkeit besteht, dass in Abhängigkeit von den Bemessungskriterien, die in der Vergütungsvereinbarung festgeschrieben sind, ähnlich wie nach dem RVG tatsächlich Berechnungen vorzunehmen sind.

Indes führt die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck (ratio legis) zu dem Ergebnis, dass § 60 Abs. 1 RVG nicht auf die Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen, hier insbesondere § 3 a RVG, anwendbar ist. Der Grundgedanke des § 60 RVG geht dahin, keinen Rechtssuchenden der Befürchtung auszusetzen, dass für seinen Anwaltsvertrag gleichsam hinter seinem Rücken andere Regelungen und Kosten eingeführt werden, als sie bei Vertragsschluss gegolten haben (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, § 60 Randnummer 2; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, §§ 60, 61 RVG, Randnummer 2). § 60 RVG bezweckt damit eine Veränderungssperre hinsichtlich der bestimmenden Faktoren für Grund und Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung für den Zeitraum nach ihrer vertraglichen Festlegung. Anders als im Falle einer Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung ohne Vergütungsvereinbarung ist im Falle einer individuellen Vereinbarung zur Höhe derselben diese jedoch nicht bereits mit Erteilung des Mandats, also des rechtlichen Grundverhältnisses gemäß § 611 BGB, bestimmt, sondern erst mit wirksamer Vereinbarung zur Höhe des Rechtsanwaltshonorars. In der Übertragung des Rechtsgedankens von § 60 Abs. 1 RVG auf die Fälle einer individuell vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung kann es daher für die Frage, ob wirksam von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen zur Vergütung dem Grunde und der Höhe nach getroffen worden sind, nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer wirksamen Vergütungsvereinbarung ankommen. Würde man stattdessen auf die Regelung zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses abstellen, wäre es demgegenüber möglich, unter der Geltung mittlerweile abweichender gesetzlicher Vorgaben Vergütungsvereinbarungen abzuschließen, die nach dem Recht zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zwar als unwirksam zu erachten wären, denen unter Hinweis auf das bereits vor der Gesetzesänderung begründete Mandat gleichwohl rechtliche Wirksamkeit nicht zu versagen ist, da auf den früheren Rechtszustand zum Zeitpunkt der Mandatsbegründung abzustellen wäre. Das widerspricht dem Grundgedanken, die Höhe der Vergütung und die Wirksamkeit der Vereinbarung allein von den gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der vertraglichen Festlegung abhängig zu machen. Denn anders als im Falle der gesetzlichen Gebührenforderung steht die Höhe der anwaltlichen Vergütung im Falle der gesonderten privatautonomen Vereinbarung nicht bereits bei Erteilung des Mandats fest, sondern erst mit der zusätzlichen Honorarvereinbarung, die nicht zeitgleich mit der Mandatserteilung erfolgt sein muss. Wird eine vertragliche Gebührenvereinbarung nicht getroffen, verwirklicht § 60 Abs. 1 RVG daher ohne weiteres den o.g. Grundgedanken, den Rechtssuchenden vor nachträglich sich ändernden Vergütungsvorschriften zu bewahren, da es insoweit ausreicht, auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatsbegründung abzustellen, da allein hiermit auch die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bestimmenden gesetzlichen Regelungen feststehen. Würde man indes § 60 Abs. 1 RVG auf die Fälle einer vertraglichen Honorarvereinbarung anwenden, würde dies zu Ergebnissen führen können, die dem Grundgedanken der Norm zuwiderlaufen. Denn in diesen Fällen kann und wird mitunter € wie der vorliegende Fall zeigt € die Mandatserteilung zeitlich vor der Vereinbarung zur Höhe der Vergütung erfolgt sein. Würde man gleichwohl für die Frage der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung abstellen, käme es in den Fällen einer Änderung der Rechtslage in der Zwischenzeit wie im vorliegenden Fall auf die zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr geltende Rechtslage betreffend die Wirksamkeit und Höhe der Honorarvereinbarung an. Das aber widerspricht dem Grundsatz, die Höhe und Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung allein von den normativen Vorgaben zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abhängig zu machen.

Eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 3 a RVG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. In dem der Beklagten übersandten Entwurf einer Honorarvereinbarung, die sie unterzeichnete und am 24.7.2008 an die Kläger zurückfaxte, mag ursprünglich der Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung gelegen haben. In der Rücksendung der von der Beklagten unterzeichneten Honorarvereinbarung am 24.7.2008 liegt aber schon deswegen keine Annahme dieses Antrags auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, weil die von der Beklagten stammende Erklärung jedenfalls hinsichtlich der näheren Konkretisierung der Fälligkeitsregelungen von dem Antrag abweicht. Hierin liegt eine Annahme unter Änderungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB, die als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu werten ist. Daran ändert nichts, dass es sich bei den Änderungen hinsichtlich der Fälligkeit um unwesentliche gehandelt haben mag (vgl. BGH NJW 2001, 222). Die wirksame Annahme dieses Antrags seitens der Beklagten ist von den Klägern weder vorgetragen noch sonst dargetan. Soweit von einer Annahme gemäß § 151 BGB durch die Kläger ausgegangen werden kann, da sie inhaltlich mit dem Antrag der Beklagten auch unter Berücksichtigung der von ihr geforderten Ergänzungen hinsichtlich der Fälligkeit einverstanden gewesen sein mögen, fehlt es insoweit indes an der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB. Denn diese wäre nur dann gewahrt, wenn die annehmende Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden ist (vgl. Palandt/Ellenberger, § 126b BGB, Rdnr. 3). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Soweit zwischen den Parteien danach überhaupt eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist, entspricht diese nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG, so dass die Kläger als Rechtsanwälte vorliegend gemäß § 4b S. 1 1. Alt. RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern können, wobei im vorliegenden Verfahren allein die über die gesetzliche Vergütung hinausgehende Honorarforderung streitgegenständlich ist.

Das Amtsgericht hat daher im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen.

Die zulässige Widerklage ist begründet.

Die Beklagte hat gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von € 2.380,00 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i. V. m. § 4b Satz 1 RVG. Die Beklagte hat auf die Honorarvereinbarung eine Zahlung von € 2.380,00 geleistet und so das Vermögen der Kläger gemehrt. Diese Leistung erfolgte indes, wie zur Klageforderung ausgeführt und begründet, ohne Rechtsgrund, da in Ermangelung der Einhaltung der Vorgaben des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG eine höhere Vergütung als die gesetzliche, die im vorliegenden Verfahren indes nicht streitgegenständlich ist, nicht verlangt werden kann. Insoweit ist der Rechtsgrund, der alleine in dem Abschluss einer wirksamen Honorarvereinbarung gemäß § 3 a RVG gesehen werden könnte, nicht gegeben. Dem steht nicht der Einwand aus § 814 BGB i. V. m. § 4b Satz 2 RVG entgegen. Auch wenn diese Regelung von der Literatur massiv kritisiert wird (vgl. Bischoff in Bischoff RVG, § 4 b Randnummer 2), ist die gesetzliche Regelung insoweit eindeutig, als die Rückforderung des bereits gezahlten Honorars eben nur dann verlangt werden kann, wenn der Mandant positiv gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dafür indes ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und ersichtlich. Eine Korrektur dieser gesetzlichen Wertung über § 242 BGB, wie sie von der Literatur unter Hinweis auf die vermeintlich missglückte Regelung des § 4b RVG den Gerichten nahegelegt wird, erscheint weder sachlich begründet, noch lässt sie sich mit der Gesetzesbindung der dritten Gewalt in Einklang bringen. Der Verweis von § 4b S. 2 RVG auf das Bereicherungsrecht erscheint systematisch überzeugend, da hier auf die allgemeinen Wertungen in Ausgleichsbeziehungen zurückgegriffen wird, ohne Sonderrecht für Anwälte zu schaffen, für das eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Selbst wenn man indes § 4b RVG mit den Stimmen aus der Literatur für gesetzgeberisch verfehlt hält, ist es verfassungsrechtlich hochgradig bedenklich und im Ergebnis nicht zu vertreten, die gesetzgeberische Wertung über eine dogmatisch nicht zu rechtfertigende Anwendung des § 242 BGB zu korrigieren.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da bisher eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob auf die Vergütungsvereinbarungen im Sinne des § 3 a RVG § 60 RVG anzuwenden ist, noch nicht erfolgte.






LG Gießen:
Urteil v. 23.02.2011
Az: 1 S 186/10


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