Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. April 2004
Aktenzeichen: I-8 W 33/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 30.04.2004, Az.: I-8 W 33/04)

Tenor

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzen-den Richter am Oberlandesgericht R., die Richterin am Oberlandesgericht S.-B. und den Richter am Oberlandesgericht T. am

30. August 2004

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die mit dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26. Mai 2004 verbundene Streitwertfestsetzung unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wird auf

30.000 EUR

festgesetzt.

Gründe

Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat in dem durch das Urteil vom 26. Mai 2004 beendeten Rechtsstreit beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, " ... ihr den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen " (Klageantrag zu 2) und " ... ihr sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen " (Klageantrag zu 3).

II.

Der Streitwert einer Feststellungsklage ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Maßgebend ist das Interesse des Klägers an der Feststellung des Rechtsverhältnisses oder des geltend gemachten Anspruchs.

1.

Wertangaben des Klägers, die nach § 23 Abs. 1 GKG bei jedem Antrag, der nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, zu machen sind, können zwar einen Anhalt für die Bewertung darstellen, binden das Gericht aber nicht. Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt die Auffassung vertreten, dass sich die Bemessung des Wertes eines Feststellungsantrags, der einen Anspruch auf Ersatz im Antrag nicht näher bestimmter materieller Schäden zum Gegenstand hat, an dem § 17 Abs. 2, Abs. 4 GKG orientieren könne, wenn sich der Kläger in der Antragsbegründung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Tötung eines Menschen oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen durch Entrichtung einer Geldrente berühme. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung aus folgenden Gründen nicht fest: Handelt es sich - wie hier - darum, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz im Antrag nicht näher bestimmter materieller Schäden begehrt, so handelt es sich nicht um ein " Weniger " im Vergleich zu der auf Ersatz eines bestimmten Schadens, etwa des Verdienstausfalls wegen einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, durch Entrichtung einer Geldrente gerichteten Leistungsklage. Mit der allgemein gehaltenen Feststellung, mit der einem Antrag wie dem Antrag zu 2) der Klägerin entsprochen wird, erhält der Kläger lediglich einen rechtskraftfähigen Ausspruch des Inhalts, dass der Beklagte ihm wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zum Ersatz materiellen Schadens verpflichtet ist und dass ein solcher Schaden mit einiger Sicherheit bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird.

Ob ein bestimmter Schaden, etwa Verdienstausfall, von der Haftpflicht des Beklagten erfasst wird und, wenn ja, wie hoch der zu leistende Ersatz ist, wird mit der antragsgemäßen Feststellung auch dann nicht entschieden, wenn der Kläger zur Begründung der Feststellungsklage eine Schadensberechnung vornimmt und etwa die wegen des Erwerbsschadens infolge einer Körperverletzung zu entrichtende Geldrente bereits mit einem bestimmten Geldbetrag angibt. Derartige Berechnungen bestimmter Schadensposten können daher zwar nicht entsprechend den Bestimmungen des § 17 Abs. 2, Abs. 4 GKG in die Streitwertfestsetzung einfließen, ergeben aber Anhaltspunkte für die Bewertung des Interesses des Klägers daran, eine rechtskraftfähige Feststellung der der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu erhalten. Angesichts der Angaben der Klägerin zur Höhe ihres Verdienstausfall- und ihres Haushaltsführungsschadens für Vergangenheit und Zukunft erscheint der Wert des Antrags zu 2) mit dem Betrag von 5.000 EUR zu gering bemessen. Das Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung rechtfertigt zwar nicht annäherend eine Bewertung im Bereich einer auf Ersatz der angeführten Schadensposten gerichteten Leistungsklage. Es ergibt aber dennoch einen Wert, der deutlich über dem Betrag von 5.000 EUR liegt. Der Senat hält eine Bewertung mit 30.000 EUR für angemessen.

2.

Gegen die Wertfestsetzung durch das Landgericht, die den Antrag zu 3) betrifft (Ersatz künftiger immaterieller Schäden), wenden sich die Beschwerdeführer ohne Erfolg. Das mit der Leistungsklage geltend gemachte Schmerzensgeld erfasst auch die absehbaren künftigen immateriellen Folgen der Körperverletzung. Die Klägerin hat zur Begründung des Antrags zu 3) vorgetragen, es drohten ihr weitere Komplikationen. Konkrete Tatsachen hat sie aber nicht dargelegt. Solche sind auch nicht den zu den Akten gelangten medizinischen Gutachten zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist die Festsetzung des Streitwerts für den Klageantrag zu 3) durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht ( § 25 Abs. 4 GKG ).

R. S.-B. T.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.04.2004
Az: I-8 W 33/04


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