Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 154/01

(BPatG: Beschluss v. 20.09.2001, Az.: 25 W (pat) 154/01)

Tenor

der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 112 299 versagt worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 16. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.

Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Brandt Engels Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.09.2001
Az: 25 W (pat) 154/01


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