Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 1. Februar 2006
Aktenzeichen: 15 O 149/05

(LG Wuppertal: Urteil v. 01.02.2006, Az.: 15 O 149/05)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24. November 2005 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbe-klagten auferlegt.

Tatbestand

Mit einstweiliger Verfügung vom 24. November 2005 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung für eine Blutspendeentnahme zu werben, insbesondere wenn dies in Form einer wörtlichen Wiedergabe von § 10 Satz 2 TransfusionsG - wie in der Anzeige der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2005 in der Zeitschrift "WR" geschehen - erfolgt.

Gegen diese Verfügung wendet sich die Verfügungsbeklagte mit Widerspruchsschrift vom 23. Dezember 2005, mit der sie u.a. beanstandet, daß sie erst nach Erlaß der einstweiligen Verfügung von der Verfügungsklägerin abgemahnt worden sei und ihr die Verfügung selbst erst am 19. Dezember 2005, also drei Wochen nach ihrem Erlaß, zugestellt worden sei. Im übrigen - so behauptet die Verfügungsbeklagte - sei der Verfügungsklägerin die beanstandete Werbung bereits seit Monaten bekannt gewesen; so habe sie - die Verfügungsbeklagte - in der örtlichen und ortsnahen Presse seit dem 29. Juni 2005 vier Anzeigen ( Ablichtungen Bl. 68, 70, 72 und 74 GA ) geschaltet, die allesamt den Wortlaut des § 10 TransfusionsG ganz oder teilweise wiedergegeben hätten.

In der Sache selbst macht die Verfügungsbeklagte geltend, daß sie nicht mit einer Aufwandsentschädigung geworben habe. Sie habe lediglich den Gesetzestext zitiert und es sei "schlechterdings nicht vorstellbar, daß der Gesetzgeber seinen Bürgern untersagen möchte, die von ihm erlassenen Gesetze zu benennen und zu zitieren. Dies wäre ein einmaliger Vorgang in Deutschland !" Zudem sei der Antrag zu weit und zu unbestimmt gefaßt. Im übrigen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die erlassene Verfügung. Denn § 7 Abs. 3 HWG, der die Werbung für die Entnahme von Blutspenden einschränke, sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 und Art. 3 GG verfassungswidrig.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlußverfügung des Landgerichts Wuppertal vom 24. November 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 24. November 2005 zu bestätigen.

Die Verfügungsklägerin weist den Vorwurf monatelanger Untätigkeit zurück und behauptet unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Pressesprechers und Martkbeobachters D ( Anlage 1 zum Protokoll vom 18. Januar 2006 ), daß ihr die weiteren Werbeanzeigen der Verfügungsbeklagten erst im Prozeßverlauf bekannt geworden seien. Auch sei es im Ergebnis rechtlich irrelevant, ob sie

die Verfügungsbeklagte zuvor abgemahnt habe; dasselbe gelte hinsichtlich des beanstandeten Zeitpunktes der Zustellung der einstweiligen Verfügung; so sei die Vollziehungsfrist zweifelsfrei gewahrt.

In der Sache selbst sei die Verfügung zu Recht ergangen. So habe die Verfügungsbeklagte in der streitgegenständlichen Werbeanzeige mit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung für eine Blutentnahme geworben.

Im einzelnen heißt es hierzu im Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 13. Januar 2005:

"1. Die Werbeanzeige ist dabei eine "Werbung" i.S.d. § 7 Abs. 3 HWG. Der Begriff der Werbung im neuen UWG ist Art. 2 Ziff. 1 der Irreführungsrichtlinie entnommen und umfasst

jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbrin- gung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (vgl. Harte/Henning § 5 Rn. 117 ).

pp.

Die Antragsgegnerin wirbt also "mit einer Aufwandsentschädigung" und genau das ist auch Sinn und Zweck der entsprechenden, graphisch hervorgehobenen und sprachlich betonten angegriffenen Passage."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da sie sich als richtig erweist.

Der Verstoß der Verfügungsklägerin gegen die Sollvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist sanktionslos. Zudem wäre eine vorherige Abmahnung vorliegend zwecklos gewesen, da die Verfügungsbeklagte die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens verneint. Auch ist die Vollziehungsfrist eingehalten, so daß die formellen Bedenken der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung nicht durchgreifen.

Die Vermutung der Dringlichkeit ( § 12 Abs. 2 UWG ) hat die Verfügungsbeklagte nicht widerlegt. Die Behauptung früherer Kenntnis der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung ( Anlage 1 zum Protokoll vom 18. Januar 2006 ) spricht vielmehr die größere Wahrscheinlichkeit gegen die Richtigkeit dieser Behauptung.

In der Sache selbst folgt die Kammer vollinhaltlich der im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. In der Tat handelt es sich um eine subtile und gerade deshalb effiziente Werbung, die jeder potentielle Blutspender richtig versteht: Wer Blut spendet und dabei Aufwendungen hat, wird hinsichtlich seiner Aufwendungen entschädigt. Zwar wird verbal nur die potentielle Entschädigungsmöglichkeit angesprochen; diese verdichtet sich jedoch in der Vorstellung des Angesprochenen zu einem Anspruch und genau dies ist das Ziel der Werbung. Daß die Verfügungsbeklagte dies alles genauso sieht, erhellt die Plazierung der nicht streitgegenständlichen Werbeanzeigen im Stellenmarkt, also in einem Zeitungsteil, indem die Leser gezielt nach Verdienst- und Einnahmequellen suchen. Bezeichnend ist auch die Gestaltung dieser Annoncen, die kaum Text, dafür aber die Wiedergabe der gesetzlichen Vorschrift enthalten, und dies auf einer Fläche, die annähernd 40 % der Anzeige ausmacht. Die Intention der Verfügungsbeklagten, durch das Zitieren des Gesetzestextes das Werbeverbot des § 7 Abs. 3 HWG zu umgehen, liegt hier ebenso wie bei der streitgegenständlichen Werbeanzeige auf der Hand. Kein Mensch würde sich ansonsten bemüßigt fühlen, innerhalb von Werbeanzeigen Gesetzestexte zu zitieren. Zu Recht wertet deshalb die Verfügungsklägerin dieses Zitat gleichsam als "augenzwinkerndes" Versprechen an den potentiellen Blutspender.

Der Kern der Verbotshandlung ist hinreichend bestimmt, der "insbesondere" - Zusatz schadlos, da dieser die beanstandete spezielle Begehungsform beschreibt.

§ 7 Abs. 3 HWG ist verfassungsgemäß. Durch die Reglementierung der Werbung soll ein auch nur ansatzweise kommerzieller Wettlauf um Spendenblut verhindert werden. Dies verstößt weder gegen Artikel 12 noch gegen Artikel 3 GG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Wert: 25.000,-- Euro.






LG Wuppertal:
Urteil v. 01.02.2006
Az: 15 O 149/05


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