Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 14. Juli 2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 126/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 14.07.2005, Az.: 2 (s) Sbd. VIII - 126/05)

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 390,- € eine Pauschvergütung in Höhe von 600,- € (i. W.: sechshundert Euro) bewilligt.

Gründe

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Strafverfahren eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr zur Last gelegt.

Der Antragsteller war für die Ehefrau und für die Tochter des Opfers zu-

nächst im Vor- und anschließend im Hauptverfahren seit dem 3. Juli 2003 als Wahlanwalt tätig. Am 16. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage zum Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 3. September 2004 wurden die Ehefrau und die Tochter des Getöteten als Nebenklägerinnen, vertreten durch den Antragsteller, zugelassen. Den Nebenklägerinnen wurde im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet.

Der Angeklagte ist schließlich am 6. Januar 2005 vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- € ist vorbehalten geblieben. Das Urteil ist noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden.

Der Antragsteller begehrt nunmehr für seine für die Nebenklägerinnen erbrachte gesamte Tätigkeit die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO. Den Antrag begründet er im Wesentlichen wie folgt:

Das Verfahren habe sich über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren erstreckt. Besonders im Ermittlungsverfahren habe er umfangreiche Tätigkeiten erbracht, die letztendlich dazu geführt hätten, dass das Verfahren nicht eingestellt,

sondern Anklage erhoben worden sei. Den Hauptverhandlungstermin vom 6. Januar 2005 habe er ebenfalls umfangreich vorbereitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. März 2005.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 12. Mai 2005 ausführlich Stellung genommen und sowohl im Hinblick auf den besonderen Umfang als auch wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens die Bewilligung einer angemessenen "Pauschgebühr" befürwortet. Die gesetzlichen Gebühren hat er dabei auf der Grundlage des neuen Gebührenrechts nach RVG errechnet, das er auch für die Bemessung der "Pauschgebühr" für anwendbar erachtet. Auch auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen.

II.

1.

Die dem Antragsteller zu erstattende Vergütung ist nach dem Gebührenrecht der BRAGO zu bemessen, so dass der Senat in der Besetzung mit drei Richtern für die Entscheidung zuständig war.

2.

In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob das RVG gilt, wenn ein Pflichtverteidiger zwar erst nach dem 1. Juli 2004 beigeordnet wurde, dieser aber bereits vorher als Wahlanwalt für seinen Mandanten tätig gewesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 267, 268 u. 269/04 = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117 = StraFo 2005, 130 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die auch der erkennende Senat vertritt, ist die Anwendbarkeit des RVG aber in diesem Fall gegeben.

3.

Im vorliegenden Fall begehrt hingegen der Vertreter eines Nebenklägers, der schon vor dem 1. Juli 2004 aufgrund eines Mandatsverhältnisses tätig war, aber erst nach diesem Stichtag beigeordnet wurde, eine Pauschvergütung für die gesamten von ihm ausgeübten Tätigkeiten.

Auf diesen Fall ist das Gebührenrecht der BRAGO anwendbar. Denn das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde (so auch OLG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2005 in 2 ARs 28/05; KG, Beschluss vom 09. Juni 2005 in 4 Ws 47/05).

Die gegenteilige differenzierende Auffassung (LG Berlin, Beschluss vom 04. Februar 2005 in (518) 70 Js 899/99 (48/04)) vermag dagegen nicht zu überzeugen. Danach sollen sich die Gebühren eines nach § 397 a Abs. 1 StPO bestellten Beistandes eines Nebenklägers, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Wahlanwalt tätig geworden ist, jedoch erst nach diesem Tage gerichtlich bestellt wurde, nach dem neuen Gebührenrecht des RVG richten.

Das Argument, die Bestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO sei in Anlehnung an die Pflichtverteidigerbestellung gestaltet worden, ohne dass es auf die finanziellen Verhältnisse der Partei selbst ankäme und setze grundsätzlich kein bestehendes Mandatsverhältnis voraus (so aber LG Berlin, a.a.O.), verkennt nämlich, dass für den Pflichtverteidiger mit der Beiordnung ein früheres Mandat als Wahlverteidiger endet, der Beistand eines Nebenklageberechtigten sein (Wahl-)Mandat mit der Bestellung zum Beistand aber gerade nicht niederlegt, sondern es fortführt (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Es besteht zudem kein sachlicher Anlass, die Fälle einer Bestellung des Rechtsanwalts zum Beistand des Nebenklägers nach § 397 a Abs. 1 StPO und einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln. In den §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ("gerichtlich bestellt oder beigeordnet") wird zwischen diesen Konstellationen ebenfalls nicht unterschieden (vgl. KG im Beschluss vom 09. Juni 2005, a.a.O., durch den der Beschluß des LG Berlin vom 4. Februar 2005 aufgehoben worden ist).

III.

Dem Antragsteller war nach § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.

1.

Unter Zugrundelegung der BRAGO stehen dem Antragsteller gesetzliche Gebühren in Höhe von 390,- € zu (Tätigkeit im Vorverfahren, für die die Gebühr gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 95 Alt. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3, 84 Abs. 1 i.V.m. § 6 BRAGO 130,- € beträgt und Tätigkeit in der Hauptverhandlung mit einer Gebühr in Höhe von 260,- €).

2.

Das Verfahren war "besonders schwierig" sowie "besonders umfangreich" i.S.d. § 99 BRAGO.

Zur Begründung, dass das Verfahren "besonders schwierig” und "besonders umfangreich” war, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 12. Mai 2005 und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

3..

Bei der Bemessung der zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und dabei nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 06. Mai 1997 in 2 (s) Sbd. 5 - 85/97 und vom 06. Januar 2000 in 2 (s) Sbd. 6 - 253/99) die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem Verfahren im Rahmen einer Gesamtschau zugrunde gelegt.

Bei der vom Antragsteller begehrten Pauschvergütung sind insbesondere auch diejenigen Tätigkeiten zu berücksichtigen, die er im Rahmen der Vertretung der Nebenklageberechtigten vor seiner Bestellung als Beistand erbracht hat.

Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr wegen der in § 99 BRAGO genannten Gründe vorliegen, hat der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, die Fahrtzeiten des Antragstellers, die dieser aufwenden musste, um von seiner Kanzlei in Bonn zur Hauptverhandlung nach Rheda-Wiedenbrück zu gelangen, als pauschgebührerhöhenden Umstand berücksichtigt.

Insgesamt erschien es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Pauschvergütung in der zuerkannten Höhe zu bewilligen.

Über Mehrwertsteuer und eventuelle sonstige Auslagen ist nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Pauschvergütung, sondern im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges zu entscheiden.






OLG Hamm:
Beschluss v. 14.07.2005
Az: 2 (s) Sbd. VIII - 126/05


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