Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Februar 1997
Aktenzeichen: 4 O 185/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.02.1997, Az.: 4 O 185/96)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Ge- schäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die ( … ) zu führen;

2.

in die Löschung des Bestandteils ( … ) der im Handelsregister des Amtsge-richts ( … ) unter der Nummer ( … ) eingetragenen Firma ( … ) einzuwilli-gen;

3.

der Klägerin Auskunft zu geben über die seit dem 25. Oktober 1995 unter der ( … ) erzielten Umsätze.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Handlung gemäß vorstehender Nr. I.1. seit dem 25. Ok- tober 1995 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen allein die Bezeich- nung ( … ) oder ( … ) ohne ergänzenden Hinweis auf den Literaturverlag zu benutzen.

V.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VII.

Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbe- dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kennzeichnung ihrer Unternehmen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, das 1923 gegründete ( … )

, veräußerte 1988 ihre literarische Abteilung an die Klägerin und ist seither als Fachverlag tätig. Die Parteien trafen in ihrem Vertrag im Hinblick auf die Unternehmenskennzeichnung folgende Regelungen:

(Nr. 11)

Der Verkäufer gestattet dem Käufer, die Firma

( … )

zu führen, gewährleistet allerdings nicht, daß Rechte Dritter der Benutzung des Namens ( … ) durch den Käufer nicht entgegenstehen.

Der Käufer wird unter dem Namen ( … ) mit dem Verlagsprogramm des Verkäufers nicht in Wettbewerb treten. Der Verkäufer wird unter dem Na- men ( … )

mit dem Verlagsprogramm des Literaturverlages nicht in Wettbewerb treten.

(Nr. 12)

Der Käufer gewährleistet die Identität des erworbenen Literaturverlages. Er verpflichtet sich, das Verlagsprogramm - einschließlich der in der DDR ansäs- sigen Autoren - aufrecht zu erhalten und auszubauen. Er ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet und berechtigt, die "( … ) " als solche fortzusetzen.

Die Klägerin hat seither den Literaturverlag, die Beklagte den Fachverlag fortgeführt. Eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Parteien besteht seit Abschluß des Vertrages nicht mehr.

In der Folge entstand aus der ( … ) durch Umwandlung die Beklagte, die seitdem den Namen "( … ) " führte. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 25. Oktober 1995 wurde die Firma der Gesellschaft geändert, und die Beklagte führt nunmehr die Firmenbezeichnung "( … ) ".

Die Klägerin, die die Beklagte abgemahnt hat, ist der Ansicht, zu dieser Änderung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Sie begehrt Unterlassung hinsichtlich des Führens der Firma "( … ) " ohne den Bestandteil "( … ) ", Löschung der Firma im Handelsregister und Auskunft zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches. Dieser Auskunft bedürfe sie, um zu beurteilen, ob ihr ein Schaden entstanden sei. Zwar sei sie ein Literaturverlag und die Beklagte ein Fachbuchverlag, jedoch sei das in Nr. 11 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Verbot, im Geschäftskreis des anderen tätig zu sein, nur zwei bis drei Jahre wirksam gewesen.

Die Klägerin beantragt

sinngemäß, zu erkennen wie geschehen,

und darüber hinaus,

die Beklagte zu weiteren Auskünften und zur Rechnungslegung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie sinngemäß,

zu erkennen, wie geschehen,

und darüber hinaus,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.020,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1993 sowie 633,16 DM zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts mit der Begründung, die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 22 des Übertragungsvertrages, die Düsseldorf zum Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten bestimmt, sei nicht einschlägig.

Zur Widerklage behauptet die Beklagte, die Klägerin sei nur noch als "( … )

" oder "( … ) " ohne ergänzenden Hinweis auf den "Literaturverlag" in Erscheinung getreten, seit sie an den neuen Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ( … )

verkauft worden sei, der überdies - wie unstreitig - 1994 noch eine Holding namens "( … ) " gegründet habe.

Unstreitig benutzt die Klägerin Briefpapier, das mit großen Buchstaben und zentriert die Bezeichnung "( … ) " enthält. Auch in ihren Buchanzeigen und auf Lesezeichen führt sie nur die Bezeichnung "( … ) " ohne weiteren Zusatz. Eine Stellenanzeige wurde unter dem Namen "( … ) " veröffentlicht, und in einer großseitigen Annonce bot sie die Unterstützung Dritter durch optimale Werbung unter der Anschrift "( … )

" an. Im Inhaltsverzeichnis des Börsenblattes ist sie als "( … ) erschienen. Schließlich hat sie als Bestelladresse bei neuen Anzeigen und Inseraten nur noch den Namen "( … ) " zusammen mit der Münchner Anschrift angegeben.

Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, daß sie ihre Firma überall dort, wo es auf sie ankomme - im Verkehr mit Gerichten und Behörden, auf Geschäftspapieren usw. - richtig und vollständig benutze. Es stehe auf einem anderen Blatt, daß sie zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und vor allem der Herkunft ihrer Verlagserzeugnisse als Logo auch die Kurzform "( … ) " oder " ( … ) " verwende. Dies geschehe in deutlich erkennbaren Zusammenhang mit ihrem literarischen Verlagsprogramm. Die Benutzung der Kurzbezeichnung sei auch vor der Übertragung in gleicher Weise üblich gewesen. Die Berechtigung ergebe sich auch aus Nr. 12 des Vertrages. Diese Praxis sei auch nach der Übertragung fortgeführt worden, weshalb die Beklagte etwaige Rechte verwirkt habe.

Die Beklagte macht außerdem einen Zahlungsanspruch geltend. Bei Übertragung des Literaturverlages schlossen die Parteien mit dem damaligen Geschäftsführer ( … ) eine Aufhebungsvereinbarung, die die Beklagte dazu verpflichtete, diesem für die Jahre 1988 bis einschließlich 1992, also 5 Jahre lang, monatlich 10.000,-- DM zu zahlen. Seit 1993 erhält Herr ( … ) monatlich 4.000,-- DM. Im Innenverhältnis verpflichtete sich die Klägerin, 50 % dieser Aufwendungen zu tragen. Von den bis Ende 1992 fälligen 70.000,-- DM hat sie nur 64.980,-- DM gezahlt. Die Beklagte begehrt außerdem Zinsen auf die verspätetet gezahlten Beträge für die Monate September, Oktober und November 1992 in Höhe von 633,16 DM sowie für die Dezemberrate ab dem 1. Januar 1993.

Dazu behauptet die Klägerin, daß sie sämtliche rückständigen Zahlungsverpflichtungen durch Zahlung von 19.000,-- DM erfüllt habe. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 1994 (Anlage K 4) angeboten und sie, die Klägerin, angenommen. Dies ergebe sich auch aus den Schreiben vom 27. Juni 1994 (Anlage K 5 a) und vom 19. Mai 1994 (Anlage K 6).

Insoweit entgegnet die Beklagte, daß es sich bei der Zahlung der 19.000,-- DM - wie sich aus dem Schreiben ergebe - um Rückstände aus der Ausgleichsverpflichtung von 2.000,-- DM monatlich für 1993 (Rest) und Januar bis Juni 1994, nicht aber um eine Zahlung für 1992 handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungs-, des Löschungsantrages und des Feststellungsantrags begründet, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unbegründet.

I.

1.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Beklagte bundesweit unter der Bezeichnung "( … ) " tätig ist.

2.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "( … ) " (ohne den Bestandteil ( … ) aus § 15 Abs. 4 MarkenG zu.

Die Beklagte benutzt die Bezeichnung "( … ) " entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG, da sie durch das Weglassen des früheren Firmenbestandteils "( … ) " die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung der Klägerin erhöht hat.

Aus der ständigen Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen ergibt sich, daß beide Parteien aufgrund der durch die Veräußerung des Literaturverlages entstandenen Koexistenz zweier (kennzeichenrechtlich) "gleichnamiger" Verlage gehalten sind, Veränderungen der Gleichgewichtslage zu unterlassen, die geeignet sind, das unvermeidlich bestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu erhöhen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 UWG, Rdnr. 85 m.w.N.). Zwar ist im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer bestehenden Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigen zu begegnen, ist jedoch jeweils aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (s. nur BGH, GRUR 1993, 579 - Römer GmbH). Es darf daher auch der Ältere nicht ohne Not die Verwechslungsgefahr erhöhen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß grundsätzlich demjenigen klarstellende Zusätze am ehesten zumutbar sind, der eine irgendwie geartete Änderung der bestehenden Kennzeichnung vornimmt (BGH, GRUR 1995, 754 - Altenburger Spielkartenfabrik). Erst recht darf daher die Änderung nicht selbst die Kennzeichen aneinander annähern, indem bisherige Zusätze geändert oder weggelassen, der gemeinsame Name in Alleinstellung benutzt oder als Firmenschlagwort herausgestellt wird (BGH, GRUR 1992, 239 - Farina; BGH, GRUR 1987, 182 - Stoll). Dies hat die Beklagte durch das Weglassen des Vornamens "( … ) " getan.

Aufgrund der Branchenübereinstimmung besteht auch kein Zweifel an der Verwechslungsgefahr; auf den Umstand, daß die Parteien nicht in unmittelbarem Wettbewerb stehen, da die Klägerin Literatur- und die Beklagte Fachverlag ist, kann es insoweit nicht ankommen.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin richtet sich gegen die (gesamte) Firma, so wie sie gegenwärtig von der Beklagten geführt wird. Da es der Beklagten freisteht, anstelle einer Wiederaufnahme des Vornamens ( … ) in die Firma einen anderen hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatz zu wählen, kann ich nicht (schlechthin) untersagt werden, die Firma "ohne den Bestandteil ( … ) zu führen". Die Kammer versteht das Klagebegehren dahin, daß dies mit dem Klageantrag zu 1 auch nicht gemeint ist, so daß in der abweichenden Formulierung der Urteilsformel keine teilweise Klageabweisung liegt.

3.

Der mit dem Klageantrag I.2. geltend gemachte Löschungsanspruch folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB Abs. 1 Satz 1, weil die Eintragung der verwechselungsfähigen Firma einen fortdauernden Störungszustand darstellt. Anders als der Unterlassungsanspruch richtet sich der Beseitigungsanspruch jedoch nur gegen den Firmenbestandteil ( … ) (vgl. BGH, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex).

4.

Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu II. ist aus § 15 Abs. 5 MarkenG begründet.

Die Beklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß sie durch das Weglassen des Bestandteils ( … ) in ihrer Firmenbezeichnung die Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien erhöht und dadurch das Recht der Klägerin verletzt.

Es ist weiterhin auch hinreichend wahrscheinlich, daß der Klägerin durch die Verwendung der beanstandeten Firmierung zumindest ein Marktverwirrungsschaden entstanden ist. Daß die Parteien keine substituierbaren Produkte vertreiben - jedenfalls hat dies die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen -, steht dem nicht entgegen. Die Parteien sind in derselben Branche tätig, so daß der Verkehr die Geschäftstätigkeit der beiden Unternehmen nicht immer richtig zuzuordnen vermag und Verkehrsvorstellungen über Zuverlässigkeit und Qualität der Geschäftstätigkeit auch für den anderen wirken.

Schließlich hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 256 ZPO), weil sie derzeit ohne Verschulden nicht in der Lage ist, ihren Schaden zu beziffern.

5.

Der mit dem Antrag zu I.3. verfolgte Auskunftsanspruch ist gemäß § 242 BGB gerechtfertigt, soweit die Klägerin Auskunft über die Umsätze der Beklagten unter der verletzenden Bezeichnung verlangt. Insoweit kann die Klägerin erst hierdurch in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

Der Anspruch beschränkt sich auf die Auskunft über die Umsätze. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin ihren Schaden aufgrund entgangener Umsätze oder des Verletzergewinns berechnen kann, da die Produkte nicht substituierbar sind. Für eine Abrechnung auf Lizenzgebührenbasis genügen die Umsätze als Grundlage.

II.

1.

Der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 15 Abs. 4 MarkenG begründet.

Die Klägerin verletzt die Rechte der Beklagten, weil sie i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG die Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmenskennzeichen durch das Weglassen des Bestandteils "( … ) " erhöht hat. Hinsichtlich der Rechtslage kann insoweit auf die Ausführungen zur Klage verwiesen werden. Aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen ergibt sich auch eindeutig, daß die Klägerin ihre Unternehmensbezeichnung auf den Namen ( … ) verkürzt hat. Die von ihr vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Benutzung als Logo und einer Benutzung als Firmenbezeichnung läßt sich so nicht treffen.

Zum einen trifft es, wie aus den Anlagen der Beklagten ersichtlich, schon nicht zu, daß die Klägerin die Bezeichnung "( … ) " nur als Logo verwendet hätte. Zum anderen kommt es aber auf die genaue Abgrenzung zwischen "Logo" und "Firmenbezeichnung" gar nicht an. Denn beide werden als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG verwendet, und zu beidem ist die Beklagte nicht befugt. Der Vertrag gestattet ihr in Ziffer 11.1 lediglich, die Firma "( … ) " zu führen. Auch die Gewährleistung der "Identität der erworbenen Literaturverlags" (Ziffer 12 des Vertrages) beinhaltet nicht das Recht und die Pflicht, den Namen "( … ) " in gleichem Umfang in Alleinstellung zu benutzen, in dem dies früher geschehen ist. Es ist vielmehr zur Minderung der bestehenden Verwechslungsgefahr erforderlich und auch zumutbar, von der Klägerin zu verlangen, daß sie soweit wie möglich den Bestandteil "Literaturverlag" hinzufügt. Dagegen kann sie sich auch nicht mit dem Verwirkungseinwand wehren, denn es ist nicht zu erkennen, welcher erworbene Besitzstand hierdurch ge- oder gar zerstört würde.

Die einzige Ausnahme, die die Klägerin zur Führung der Bezeichnung "( … ) " in Alleinstellung berechtigt, könnte im letzten Satz der Ziffer 12 des Vertrages zu sehen sein, wonach die Klägerin berechtigt ist, die "( … ) " als solche fortzusetzen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Bezeichnung der Klägerin oder ihres Unternehmens, sondern um die Bezeichnung einer Reihe oder Gruppe von Verlagserzeugnissen. Dementsprechend greift die Beklagte diese Bezeichnung ebenso wie Bezeichnungen wie "( … ) ", "( … ) " und "( … ) " mit ihrer Widerklage auch ausdrücklich nicht an.

2.

Der Zahlungsanspruch ist unbegründet. Aus dem vorgelegten Schreiben vom 19. Mai 1994, 8. Juni 1994 und 27. Juni 1994 läßt sich eine Einigung über Altschulden aus 1992 entnehmen. Durch das Schreiben vom 8. Juni 1994 hat die Beklagte die Gesamtabrechnung der Ansprüche, die die Klägerin im Schreiben vom 19. Mai 1994 vorgenommen hat, als richtig bestätigt. Die Klägerin hat mit Zahlung der 19.000,-- DM alle Schulden bis zum 30. Juni 1994, also auch die streitgegenständlichen - ausgeglichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt für die Klage 250.000,-- DM, wobei auf den Löschungsanspruch, den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht insgesamt 10.000,-- DM entfallen; für die Widerklage wird der Streitwert für den Unterlassungsantrag auf 240.000,- DM und für den Zahlungsantrag auf 5.020,- DM festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.02.1997
Az: 4 O 185/96


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